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Unterhalt Volljährigkeit

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(@Inselreif)

Hi Friese,

ich denke, das wichtigste für Dich ist jetzt ruhig zu bleiben.
Du hast alle Argumente aus der eA-Sache doch beisammen. Lass Deinen Anwalt das sachlich zusammenschreiben, dann passt es. Die Sache mit dem Vermögen ist mal wieder ein Grund, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzusehen. Du kennst den Spass ja. Regt das an.
Und ja klar ziehst Du die Zahlbeträge der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen ab. Dazu braucht es gar keines uralten BGH-Urteils, das steht so in den Vorbemerkungen zur DT und garantiert auch in "Deinen" Leitlinien.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 22:42
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Und ja klar ziehst Du die Zahlbeträge der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen ab. Dazu braucht es gar keines uralten BGH-Urteils, das steht so in den Vorbemerkungen zur DT und garantiert auch in "Deinen" Leitlinien.

Hi Inselreif, hi Friese,

aber nicht, wenn das Gericht den angehenden Sportkaufmann als "privilegiert" den beiden minderjährigen (Halb-)Brüdern gleichstellt.
Dann gilt bereinigtes Netto für drei Söhne im Rang von Minderjährigen als Basis für Tabellenunterhalt der nächst niedrigeren Stufe (weil mehr als zwei Berechtigte), in der der Bedarfskontrollbetrag des Pflichtigen nicht unterschritten wird.

Wenn die Privatschule als Ausbildungstätte (nicht als allgemeinbildend) erkannt würde, wäre der volljährige Azubi (mit Ausbildungsvergütung und angestrebtem Berufsabschluss) gegenüber den minderjährigen Brüdern im niedrigeren Rang und deren UH-Ansprüche müssten vorab abgezogen werden.

Hat ein Schüler weder eigene Wohnung noch eigenes Einkommen, gilt er als unter 21-Jähriger den meisten FamGerichten als "privilegiert".

Das ändert nichts an deren Auskunftspflicht gegenüber seinen beiden UH-pflichtigen Eltern.
Einen eklatanten Mangel an Information gegenüber Vater Friese seitens des hoffnungsvollen und wenig mitteilsamen jungen Mannes habe ich als Auslöser des derzeit anhängigen (und mpMn mutwillig vom AS herbeführten) Verfahrens in Erinnerung. Bitte um Korrektur, falls ich mich täusche.

Gute N8! 🙂 Biggi


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 23:43
(@Inselreif)

Hi Biggi,

stimmt, deshalb schrieb ich "vorrangigen", damit stimmt's immer  😉
Trotzdem: die fehlende Privilegierung hat das Amtsgericht im eAO-Verfahren bereits festgestellt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 21.06.2012 00:03
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo Biggi und Inselreif,
privilegiert ist ein Kind nur (m. W.), wenn unter 21 Jahren, wohnhaft bei einem Elternteil und in einer ALLGEMEINEN Schulausbildung. Diese private Schule ist eine Sportschule, in der man in 5 Semester zum staatl. anerkannten Sportlehrer ausgebildet werden kann und danach z.B. noch zum Physiotherapeuten (und nicht SportKAUFMANN, wie der gegn. RA schreibt). Es ist auch kein Sportstudium, wie an einer Hochschule. Voraussetzung ist mind. Mittl. Reife. Bei Abschluß hat man keinen höheren Schulabschluß! ALSO IST ER NICHT PRIVILEGIERT.
Die ganze Sache wurde ja im Mai 2011 von der KM begonnen, als ich sie bat, bei meinem Sohn nachzufragen, wie er sich das weiterhin mit dem KU vorstellt, wenn er 18 ist. Das war der größte Fehler von mir. Hätte mich gar nicht mehr an die KM wenden sollen. Die ging gleich zu IHREM RA. Von meinem Sohn bekam ich nichts , Null. Auch auf mein Angebot an ihn persönlich im August u. Oktober, ihn freiwillig zu unterstützen, kamen nur Briefe vom RA.
Grüße und gute Nacht Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.06.2012 00:31
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo an alle,
ich war am Dienstag wieder bei meinem RA. Zu dem gegn. Antrag auf VKH für das HSV schrieb er jetzt an das AG:

"In Sache Friese / Friese ...
Wir beantragen - Zurückweisung - des Gesuchs auf Bewilligung von VKH, weil wir meinen, dass der beabsichtigte Hauptsacheantrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:

I. Der Antragsteller will nun im angestrengten HSV einen monatlichen Unterhalt zum Betrag von 332,- € ab dem 01.07.2012 haben. Darüber hinaus begehrt er rückständigen Unterhalt i.H.v. 1.232,17 € für den Zeitraum Juni bis September 2011.
Der AS geht von einem monatlichen Nettoeinkommen des AG von 2.646,- € aus, berücksichtigt allerdings vorrangige Unterhaltsverpflichtungen für 2 minderjährige Kinder nicht. Der AG ist noch den beiden minderjährigen Kindern T. und F. unterhaltspflichtig. Für T. handelt es sich um den Zahlbetrag von 377,- € und für F. 257,- €. Im Beschluss v. 13.03.2012 hat das Gericht diese vorrangige Unterhaltspflicht auch beachtet und von 2.646,- € richtigerweise 377,- € und 257,- € abgezogen und ist letztlich zu 2.012,- € gelangt.

Einen auf eigenem Vermögen beruhender Wohnvorteil hat der AG indes nicht. Das Eigenheim, in welchem er mit seiner jetzigen Ehefrau lebt, gehört ihr.
Beweis: Zeugnis der Ehefrau, z.l. über den AG.

II. Was die Rückstände anbelangt, so gilt, dass sich der AS in dieser Zeit hätte selbst unterhalten müssen. Er hatte nämlich eine gesteigerte Obliegenheit zu eigenem Erwerb. Er hat sich in dieser Zeit schlichtweg ein "schönes Leben" gemacht. Ein Angebot des Arbeitsamts im Februar 2011, an einer Schulungsmaßnahme für Langzeitarbeitslose teilzunehmen, wurde anscheinend mit der Begründung zurück gewiesen, dass dort nur Hartz IV-Empfänger sind.

Wir verweisen hier auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere Urteil des OLG Karlsruhe v. 14.06.2011 zu UF 7/11 u. OLG Karlsruhe v. 08.03.2012 - 2 WF 174/11.

III. Wir kennen übrigens den Inhalt der Erklärung über die Persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des AS nicht, die dem jetzigen Antrag beigefügt ist, jedoch weisen wir darauf hin, dass der AS laut Schriftsatz seiner Bevollmächtigten v. 07.03.2012 im einstweiligen Anordnungsverfahren und der dort vorgelegten Anlage xxx über Vermögen i.H.v. 4.385,- € verfügt.
Das ist mehr als das Schonvermögen.

IV. Den gegnerischen Antrag halte ich im Übrigen für unschlüssig. Es fehlt substantiierter Vortrag zum Einkommen der gleichsam unterhaltspflichtigen Mutter. Es wird ein HSV vorbereitet bzw. angestrengt. VKH kann nur bewilligt werden für schlüssigen Vortrag. Da bieten die gegnerischen Ausführungen nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Ich zitiere:

"Ein volljähriges Kind ist ebenfalls für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs darlegungs- u. beweispflichtig. Dieser Unterhaltsbedarf ergibt sich für Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und ihre Lebensstellung i.S.v. § 1610 I BGB noch von den Eltern ableiten, auf der Grundlage des zusammengerechneten Einkommens beider barunterhaltspflichtigen Eltern nach der 4. Altersstufe der DT. Wegen der Barunterhaltspflicht beider Eltern ist das volljährige Kind aber auch für die Haftungsverteilung unter ihnen darlegungs- u. beweispflichtig. Wenn es nur einen Elterteil auf Barunterhalt in Anspruch nimmt, muss es also auch substantiiert vortragen, ob und in welchem Umfang auch der andere Elternteil ihm Unterhalt schuldet. Daneben ist ein volljähriges Kind auch für die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches darlegungs- u. beweispflichtig, also dafür, dass es nach wie vor wegen der Ausbildung für einen Beruf oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu verdienen. Das kann insbesondere im Rahmen einer mehrstufigen Ausbildung zweifelhaft sein". (Wendel/Dose - Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8. Auflage § 6 RN 707).

V. Wenn der AG nur alleine unterhaltspflichtig wäre, dann hätte er im Zeitraum ab Juni 2011 nicht mehr bezahlen müssen als monatlich 353,- €. Berücksichtigt man die Unterhaltsverpflichtung gegenüber noch 2 minderjährigen Kindern, dann liegt er einkommensmäßig in der Gruppe 3 der DT mit der Folge, dass zu zahlen wären 537,- € - 184,-  € = 353,- €.

Folglich kann die Berechnung in der e.A. nicht richtig sein.

VI. Die Einwendungen zum Anspruchsgrund werden dieselben sein wie bereits im e. Anordungsverfahren vorgebracht. Der AS hat 2 Ausbildungen mutwillig abgebrochen. Die 1. Ausbildung zum Restaurantfachmann stand womöglich noch in einem gewissen Zusammenhang zum 2. Ausbildungsziel (kaufmännische Fachhochschule), jedoch hat die sodann angeschlossene Ausbildung zum Sportkaufmann damit nichts mehr zu tun. Der AS lässt sich offensichtlich ausbilden zum Sport- u. Gymnastiklehrer. Wir mögen da einen Zusammenhang nicht zu erkennen."
Fertig.

Das war die Stellungnahme zu dem Antrag auf VKH, damit er das HSV eröffnen kann.

Alles weitere, zB. dass das Gericht der Mutter keinen Wohnvorteil anrechnet usw., wird dann behandelt, wenn es zu HSV kommt. Meint mein RA.
Das wird sich aber bestimmt noch Monate ziehen  :mad:. Mein RA meinte, die Richterin hat in meinem Fall keine so rechte Lust. Vielleicht weil sie merkt, dass sie bei der e.A. Mist gebaut hat?

Was meint ihr dazu?

Grüße Friese


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Themenstarter Geschrieben : 29.06.2012 19:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Mein RA meinte, die Richterin hat in meinem Fall keine so rechte Lust. Vielleicht weil sie merkt, dass sie bei der e.A. Mist gebaut hat?

Dann baut der Richterin eine Brücke, über die sie in Deinem Sinne gehen kann. Fraglich ist, ob die Richterin tatsächlich so tickt, wie von Deiner RA gedacht. Es kann ebenso sein, dass es dafür andere Beweggründe gibt. Einen Versuch ist es aber alle male wert.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 01.07.2012 00:49
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Abend zusammen,
mal ein up-date was sich bei mir bis jetzt zuletzt getan hat:

wie zuletzt von mir geschrieben, gaben wir zum VKH Antrag meines Sohnes am 28. 06! eine Stellungnahme beim AG ab. Am 16. 07. kam ein Schreiben von meinem RA mit einer Kopie eines Schreibens vom AG: "Sehr geehrte ... hiermit erinnern wir Sie an die Stellungnahme zum Hinweisbeschluss. Soll entschieden werden?" (Ich habe nie einen Hinweisbeschluss erhalten).
Mein RA schrieb dann zurück: "... in der Anfrage v. 11. 07. ist wohl der Hinweisbeschluss v. 16. 05 gemeint. Der Antrag, die Vollstreckung aus der e.A. v. 13.03.2012 auszusetzen, wird nicht aufrechterhalten. Es bleibt indes vorbehalten, ihn erneut zu stellen, wenn in dem nun laufenden Verfahren 1 F 174/xxx das HSV beginnt - momentan läuft noch das VKH Bewilligungsverfahren."
Heute kam dann wieder Post von meinem RA:
Am 06. 07. hat einer der gegn. Anwälte an das AG geschrieben, dass die RAttin von meinem Sohn bis 27. 07. im Urlaub ist. Und dass beantragt wird, die Frist für ihre Stellungnahme bis 10. 08. 2012 zu "erstrecken". Dem hat das AG am 10. 07. entsprochen, das Schreiben ging am 18. 07. bei meinem RA ein.

Also, sehe ich das richtig: vom gegn. RA wird ein Antrag auf VKH beim AG gestellt. Wir bekommen eine Frist gesetzt, dazu Stellung zu nehmen. Die RAttin vom Sohn bekommt dann auch wieder eine Frist, zu meiner Stellungnahme Stellung zu nehmen. Und das kann man dann wohl so weiter treiben, Stellungnahme zur Stellungnahme zur Stellungnahme ...? :gunman:
Und wenn ich dann mal gerade etwas mehr Zeit brauche, gehe ich halt 4 Wochen in Urlaub.
Also vor Ende August geht wohl nichts mehr. Dann wird es ewig dauern, bis Termin für HSV ergeht usw.....
Ich finde, die Sache wird irgendwie verschleppt. 😡
Oder ist das halt so? Und ich darf wg. e.A. erst mal brav weiter zu hohen KU zahlen, den ich vielleicht nie wieder zurück bekomme.
Bis es bei mir zu einem endgültigen HSV- Beschluss kommt, ist das Jahr rum

Ach ja, btw, beim Gockel habe ich gerade den Namen eines Onkels von mir eingegeben, da ich Adresse und so total verloren habe und ich ihm aber schreiben wollte. Und was erscheint dann bei "yasni"? Mein Volljähriger mit Bild, irgend ein Eintrag bei face book. Sein Motto: chillen, grilln, Kasten killn. Das www vergisst nichts

Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2012 00:01
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Friese,

was für ein unglaubliches Durcheinander! Mit dieser Richterin hast du ja richtig ins Klo gegriffen.

Viel Erfolg wünsch ich dir. Auch mit dem jüngeren Sohn.

LG 🙂 Biggi


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2012 01:04
(@Inselreif)

Hi Friese,

bitte mal ganz genau in den Antragsschriftsatz gucken: hat der Junior das Hauptsacheverfahren eröffnet oder nur Antrag auf VKH dafür gestellt?

Wenn es erst mal nur um die VKH geht und der Antrag in der Hauptsache nicht gestellt ist, würde ich dreist beantragen, die einstweilige Anordnung aufzuheben. Schliesslich hat er die Frist zur Einleitung verpasst.
Aus meiner Sicht müsste das gehen. Zwar kann er später, wenn irgendwann einmal VKH bewilligt werden sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen aber für die Zwischenzeit wäre die Welt in Ordnung gerückt.
Auf jeden Fall mal würde so ein Antrag vermutlich die Sache beschleunigen (schlimmstenfalls in der Richtung, dass VKH kurzerhand bewilligt wird), weil niemand Interesse hätte, sich auch noch damit auseinanderzusetzen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2012 13:47
(@Inselreif)

ich korrigiere mich, weil's mir gerade in anderer Sache auffällt... der VKH-Antrag innerhalb der Frist reicht aus, steht leider so im Gesetz.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2012 18:09




(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen an alle,
es tut sich mal wieder was bei meinem Volljährigen.

Nachdem die RAin meines Sohnes ihren Urlaub beendet hat, schrieb sie am 10.08. an das AG die Stellungnahme zu unserem Erwiderungsschreiben (26.06.2012) zum VKH- Antrag vom 13.06.2012.

" ... nehmen wir namens des Antragstellers (AS) zum Schriftsatz der Antragsgegnerseite (AG) vom 26.06.2012 Stellung und kündigen namens des AS an, dass der Antrag Ziffer 1 aus der Antragsschrift vom 13.06.2012 geändert wird. Namens des AS stellen wir nunmehr den folgenden Antrag Ziffer 1:

- Der AG hat an den AS vom 01.07. bis zum 01.09.2012 jeweils monatlich im Voraus eine Unterhaltsrente von € 332 zu zahlen -

Begründung:

1. Mit Ablauf des 30.09.2012 befindet sich der AS nicht mehr in der Ausbildung zum Spoertkaufmann. Der Klageantrag Ziffer 1 wird daher in seinem zeitlichen Ausmaß auf den Zeitraum Juli bis September 2012 konkretisiert und begrenzt. ((Anm. von mir: Sportkaufmann war immer falsch, es muß Sport- und Gymnastiklehrer heißen)).

2. Soweit die Antragsgegnerseite teilweise vom bereits angestrengten HSV und teilweise davon spricht, es würde zunächst noch das Verfahren im Hinblick auf VKH laufen, wird klargestellt, dass ausweislich der deutlichen Formulierung im Antrag vom 13.06.2012 das HSV eingeleitet worden ist und gleichzeitig VKH und Beiordnung der Unterzeichnerin beantragt worden ist."  :question:

Dann folgt ein Wust an Gründen, was bei ihr alles richtig ist und bei unserer Stellungnahme vom 26.06.2012 alles falsch ist.

Interessant ist noch: " Insbesondere mag zwar das Eigenheim, in dem der AS mit seiner jetzigen Ehefrau lebt, nicht dem AG sondern seiner derzeitigen Ehefrau gehören. Jedoch ist es vollständig aus Mitteln des AG finanziert. Die Zuordnung des Eigenheims zu seiner Ehefrau dient lediglich der sachfremden Abwehr von Ansprüchen Dritter und insbesondere der formalen Argumentation gegenüber dem AS, die von Antragsgegnerseite unter Bezugnahme auf angeblich fehlenden Wohnvorteil im Schriftsatz vom 26.06.2012 konstruiert worden sind.

Beweis:  Zeugnis der EXfrau von Herrn Friese"

Was soll der Scheiß, welches Zeugnis meiner EX :question: :question:

Was dann noch kommt, ist auch nicht schlecht:

" Vor allem soweit der Vortrag der Antragsgegnerseite auf Vermutungen oder Behauptungen ins Blaue hinein beruht, welcher Sachverhalt "anscheinend" vorliegen soll (Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 26.06.2012) wird derart spekulativer Vortrag als unsubstantiiert und unzutreffend zurückgewiesen."

Mein RA schrieb am 26.06.2012 in der Stellungnahme zum VKH- Antrag, dass wir nicht wissen, welche persönlichen und wirtschaftlichen Erklärungen mein Sohn dem VKH- Antrag beigelegt hat, machten aber das AG darauf aufmerksam, dass die RAin kurz vor Verkündung der e.A. (13.03.2012) am 07.03.2012 dem AG geschrieben hat, dass mein Sohn über ein Vermögen von € 4.385,- verfügt und das dieser Betrag über dem Schonvermögen liegt.
Nun behauptet die RAin, dass das Behauptungen ins Blaue sind  :knockout:

Ansonsten wird der Antrag aufrecht erhalten und auch die angeblichen "Rückstände" Juni - September 2011 werden weiter gefordert. (Damals machte er nichts, obwohl er eine eigene Erwerbsobliegen hatte, er war schon 18).

So, es sieht so aus, daß er nun diese DRITTE Ausbildung nach nur einem Jahr auch wieder hinschmeißt. Und ich habe ca. € 4.000 in den Sand gesetzt. Ich sehne das HSV herbei, um mal ein paar Dinge klarstellen zu lassen, den KU rückwirkend RICHTIG berechnen zu lassen und den zuviel gezahlten KU zurück zu fordern.

Wie seht ihr jetzt die Sache, vor allem, was sollte das für ein Beweis meiner EX sein, bezüglich meines angeblichen Wohnvorteils. Und wenn ich schon höre, das Haus wäre gänzlich von meinen Mitteln gezahlt worden. Wir werden wohl noch die nächsten 10 Jahre jeden Monat € 900,- an die Bank zahlen.

Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2012 10:28
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo nochmals,
mir ist noch eine Frage eingefallen:
das Schreiben der RAin ist vom 10.08.2012. Darin sagt sie ja schon, dass mein Sohn ab 30.09.2012 nicht mehr an dieser Sportschule ist. Das heißt aber doch, dass mein Sohn den Entschluß schon vor ein paar Wochen gefasst hat. Ich glaube kaum, dass er dann noch in diese Schule gegangen ist, bzw. jetzt noch gehen wird. Wahrscheinlich sind jetzt auch noch Ferien.
Muß ich dann trotzdem noch den KU für September zahlen (August wurde ja schon überwiesen)? Ist mir diese Sportschule zur Auskunft verpflichtet, wenn ich nachfrage, wann gekündigt wurde (gibt vielleicht auch eine Kündigungsfrist) und ob mein Sohn dort überhaupt anwesend ist/war?
Bisher habe ich keinen Nachweis darüber, ob er überhaupt im Oktober 2011 dort angefangen hat und wie ernsthaft er diese Ausbildung betrieb 😡
Oder bekommt nur mein RA oder das Gericht eine solche Auskunft? Ich sollte meinen Anwalt darauf ansetzen.
Vielleicht kann mir einer von euch dazu einen Tipp geben
Danke und Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2012 13:36
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich weiß, dass mein Fall schon etwas länger und chaotisch geworden ist, was wohl überwiegend an der RAin meines Sohns liegt. Das wird ihre Taktik sein. Außerdem zieht er sich nun auch schon über ein Jahr.
Aber vielleicht gibt es doch den einen oder anderen, der meine Geschichte von Anfang an verfolgt hat und noch weiß, um was es geht und mir auf meine zwei letzten Beiträge von heute eine Antwort / einen Rat geben kann.
Vielen Dank schon mal und
Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2012 18:01
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Friese,

wollen wir mal hoffen, dass selbst diese Richterin in dem erneuten Ausbildungsabbruch (habe ich das jetzt richtig verstanden?) erkennt, dass Sohnemann hier nie irgendetwas stringent verfolgt hat (und ein wenig Schadensbegrenzung hinsichtlich ihrer Fehleinschätzung betreiben wird) ...

Wie seht ihr jetzt die Sache, vor allem, was sollte das für ein Beweis meiner EX sein, bezüglich meines angeblichen Wohnvorteils.

Soll wohl heissen, dass Deine Ex aussagen wird, dass Du lediglich aus reiner Boshaftigkeit (um Unterhalt zu sparen) nicht mit im Grundbuch stehst und Dir deshalb ein fiktiver Wohnvorteil anzurechnen ist (oder alternativ Zinseinkünfte aus Deinen Millionen Sparvermögen, welches Du ins Haus gesteckt hast) ...
Meine Meinung: Das solltest Du nicht überbewerten.

Muß ich dann trotzdem noch den KU für September zahlen (August wurde ja schon überwiesen)?

Da in Deinem März-Beschluss kein Ende der Zahlungen angegeben ist, befürchte ich, Du musst auch den September weiterzahlen.

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2012 20:16
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo United,
danke für Deine Antwort.

Ich denke mal, Du hast das wie ich auch so (richtig) verstanden, dass diese 3. Ausbildung nun nach bereits 1 Jahr ebenfalls abgebrochen wurde. Sonst hätte die RAin nicht geschrieben "  "... befindet sich der AS nicht mehr in der Ausbildung zum Sportkaufmann".

Aussagen kann die EX vor Gericht alles mögliche, mein RA meinte aber vor Monaten, dass bei dem HSV BEWEISE vorgelegt werden müssen und dass eidesstattliche Erklärungen nicht mehr ausreichen. So wie vielleicht noch bei dem Verfahren wegen eA.

Und als meine Frau das Haus gekauft hat, waren unterhaltsrechtliche Gedanken nicht im Spiel, so weit dachte ich damals noch nicht. Da ging es eigentlich ums erben und so.

Den KU für September werde ich auch nochmals überweisen, vielleicht bekomme ich ja einen Teil nach dem HSV zurück.

Und über meinen RA werde ich versuchen, Auskunft von der Sportschule zu bekommen. Oder lasse das beim AG beantragen.

Beste Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2012 20:42
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Friese,

Deine Überlegungen sind teilweise ziemlich verworren. Zunächst musst Du mal unterscheiden zwischen zwei Problemkreisen:

1. Besteht überhaupt eine UH-Pflicht?
2. Falls eine besteht: Welche Faktoren können einkommenserhöhend/unterhaltsmindernd geltend gemacht werden?

Vor allem aber: Solange 1. nicht geklärt ist, würde ich mir über 2. gar keine Gedanken machen. Die Frage, wem das Haus gehört, in dem Du heute wohnst, könnte einfach eine Nebelkerze sein, um Dich von den basics abzulenken. Denn drei Ausbildungsversuche (bzw. demnächst einen vierten) musst Du einem Volljährigen sicher nicht finanzieren; da hat es sich irgendwann "ausorientiert".

Ich an Deiner Stelle würde mich jetzt erst einmal und ausschliesslich auf 1. konzentrieren: Den UH-Anspruch "dem Grunde nach" - und versuchen, diesen abzuwehren, weil Dein Herr Sohn erkenn- und dokumentierbar gar kein Interesse hat, eine Ausbildung zielstrebig zu verfolgen.

Unterhalt, den Du jetzt bezahlst, kannst Du übrigens abschreiben; da kommt nichts mehr zurück.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2012 22:46
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

Martin, danke für Deine Antwort. Einen Unterhaltsanspruch wurde von mir und meinem RA dem Grunde nach schon vor und dann auch bei der Verhandlung zur eA. verneint. Das sah die AG- Richterin anders und sprach dem Sohn noch einen Anspruch am 13.03.2012 zu. Beschluss habe ich hier eingestellt/geschrieben. Wir forderten die Gegenseite auf nach § ??? FamG, das HSV zu beantragen, da wir immer noch der Meinung sind, dass seit Januar 2011 kein Anspruch mehr besteht. Nach dem Beschluss der eA. vom 13.03.2012 meinte mein RA, dass die Richtung der Richterin aber auch in der HSV wohl so sein wird, wie in der eA. Aber wohl die Berechnung mit Ergebnis € 332 falsch ist.

Zu viel gezahlter Unterhalt: 1. es gibt wohl einen Beschluss eines Gerichts (BGH? AZ weiß ich jetzt auf die Schnelle nicht), der besagt, dass man sich bei einem laufenden Verfahren nicht auf Entreicherung berufen kann. 2. wurde von uns der Gegenseite das Angebot gemacht, den KU als zinsloses Darlehen bis zum HSV zu zahlen. Sollte er das Angebot nicht annehmen, würde er sich schadenersatzpflichtig machen und er müsste zuviel gezahlten KU zurück zahlen. Das Angebot wurde abgelehnt. Die Chancen für mich stehen gar nicht so schlecht.
Das mit der Nebelkerze und Basics ..., danke dafür   
Übrigens ist das jetzt die 3. Ausbildung, die abgebrochen wird. Aber ich denke mal, dass auch hier der Anspruch jetzt verwirkt ist.

Viele Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2012 00:04
(@Inselreif)

Hi Friese,

die Gegenseite benimmt sich wie ein aufgescheuchtes Huhn und wirft mit Nebelkerzen um sich. Lass Deinen Anwalt absolut sachlich zerpflücken und erwidern.
Ist Deine Behauptung überhaupt erheblich? > wenn ja, bist Du beweisbelastet? > wenn ja, ist die Behauptung substantiiert bestritten? > wenn ja, dann tritt Beweis an.
Ist die Behauptung der Gegenseite erheblich? > wenn ja, ist sie beweisbelastet? > wenn ja, dann bestreite substantiiert.
Alles was zwischendrin als unerhebliuch und unsubstantiiert auf der Strecke bleibt, ist reiner Füllstoff und nur dazu nütze, die Emotionen der Parteien zu schüren.
Also bestreite, dass das Haus Deiner Frau von Deinem Geld gekauft wurde und lass sie doch ihre Zeugin beibringen. Die wird eh nicht gehört.

1. es gibt wohl einen Beschluss eines Gerichts (BGH? AZ weiß ich jetzt auf die Schnelle nicht), der besagt, dass man sich bei einem laufenden Verfahren nicht auf Entreicherung berufen kann.

viel einfacher: § 241 FamFG, in Deinem Fall allerdings nur analog anzuwenden.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2012 00:50
(@friese)
Rege dabei Registriert

Grüß Gott mal wieder an alle,
es geht schleppend voran bei meiner Unterhaltsgeschichte, aber heut kam mal wieder Post von meinem RA.

Nachdem von der Gegenseite im August? nur noch bis einschl. September Unterhalt gefordert wurde, da Sohn die Ausbildung zum Sportlehrer am 30. 09. 12
beendet hat, schrieb mein RA ans Gericht, dass wir Nachweise über seine Ausbildung, Kündigungsgrund usw einfordern. Wir bestritten, dass er diese 3. Ausbildung zielstrebig und so durchgeführt hat.

Heute also das Schreiben der Gegenseite dazu:
Die Ausbildung zum Sport- und Gymnastiklehrer wurde am 20. 06. 12 von meinem Sohn aus gesundheitlichen Gründen beendet/gekündigt. Er hatte wohl einen Abriss eines Bandes am Sprunggelenk, Bruch des Mittelfußes, Kapselriss (Sportverletzung?). Daher konnte er die Ausbildung nicht mehr weiterführen. Er suchte sich dann wohl intenvsiv eine weitere und 4. Ausbildung und fand dann doch schließlich noch eine zum Einzelhandelskaufmann, die er am 01. 09. 12 begann.

Dann wird in dem Schreiben noch darauf herumgeritten, warum wohl nur meine Frau im Grundbuch steht (mein angeblicher Wohnvorteil), dass aber nur ich die Belastungen der Hausfinanzierung für (schon wieder) "MEIN" Haus trage. Und dass dazu noch erheblicher Klärungsbedarf bestünde.

Das wars eigentlich. Wir haben jetzt wieder Zeit bis 19. 10. 12 zur Stellungnahme.

Mein RA schrieb wohl gleich nach Erhalt des Schreibens der Gegenseite ans AG, dass doch bitte mal eine Aussage getroffen werden soll, ob wir uns nun schon im Streitverfahren, oder immer noch beim VKH Antrag befinden.
Ich soll ihn morgen anrufen. Er will wissen, ob ich was von den Verletzungen weiß ...

Da nun mein Sohn am 01. Sept. eine weitere Ausbildung begann, frage ich mich, warum ich ihm dann für September noch € 332,- Unterhalt zahlen mußte? Soviel ich weiß, entfällt ein Anspruch ab Monatsanfang, oder?

Mein RA soll dem AG auch mal mitteilen, dass es endlich mal mit diesen Stellungnahmen zur Stellungnahme zur Stellungnahme aufhören muß. Ich denke, es wurde schon genug geschrieben und es sollte mal zur Verhandlung kommen!

Habt ihr noch Vorschläge, was ich meinem RA morgen sagen sollte/ Könnte?

Liebe Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2012 15:47
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo an alle,
es gibt mal wieder Neues.

Nach zweimaligem Nachfragen von meinem RA beim Amtsgericht, kam dann endlich mit Datum vom 09. 10. die Mitteilung der Richterin, dass wir uns noch im VKH- Verfahren befinden. Die Gegenseite behauptete ja immer, dass wir uns schon in der Hauptsache befinden.

Dann ein Schreiben vom AG an den Antragsteller, auch 09. 10.: "Der AS wird aufgefordert, zur Frage der Beendigung der bisherigen Ausbildung, insbesondere zur vorgetragenen erlittenen Sportverletzung näher vorzutragen. Frist 2 Wochen."

Dann das Schreiben von meinem RA an das AG am 15. 10.:

"In Sachen Friese/Friese
danke ich vorab für den Hinweis v. 09. 10. 12.

Hauptsache ist der Unterhaltsanspruch ab 01.10.2011. Darüber ist auch durch den Beschluss v. 13.03.2012 entschieden.

VKH wird beantragt gemäß Schriftsatz v. 13.06.2012 für
a) Unterhalt ab 01.07.2012 zum Monatsbetrag von 332,- €
b) Unterhalt als Rückstand für den Zeitraum 01.06.2011 - 30.09.2011.

Der Unterhaltszeitraum 01.10.2011 - 30.06.2012 wird als Streitgegenstand für ein HSV überhaut nicht verfolgt.

Der Beschluss vom 13.03.2012 erfaßt den Zeitraum 01.06.2011 - 30.09.2011 nicht, hier ist also offensichtlich beabsichtigt, das HSV zu erweitern.

"Hauptsache" ist also nur der Zeitraum ab 01.07.2012, allerdings aufgrund des Schriftsatzes v. 10.08.2012 begrenzt bis 01.09.2012. (Dann wurde die Ausbildung ja abgebrochen)

Folglich ist der Beschluss v. 13.03.2012 aufzuheben, soweit der Zeitraum 01.10.2011 - 01.07.2012 betroffen ist.

Die Aufhebung ist zwangsläufig (§ 52 II S. 3 FamFG).

Mit Beschluss vom 10.05.2012 war dem AS Frist gesetzt worden zur Einleitung des HSV von 1 Monat. Nach meiner Berechnung dürfte diese Frist spätestens am 16.06.2012 abgelaufen sein. Der gegnerische VKH- Antrag datiert v. 13.06.2012. Er ist für das weiter Verfahren maßgeblich. Er jedenfalls erfasst den Zeitraum 01.10.2011 - 01.07.2012 nicht.

Ich beantrage folglich, umgehend den Beschluss v. 13.03.2012 aufzuheben, soweit der Unterhaltszeitraum 01.10.2011 - 01.07.2012 betroffen ist.

Ich zitiere:
Der fruchtlose Ablauf der Frist hat gemäß S. 3 zwingend die Aufhebung der e.A. zur Folge. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, dass für die Aufhebung nach ergebnislosem Fristablauf (entsprechend der Regelung des § 926 ZPO) ein Antrag erfolgreich wäre. Demgemäß hat das Gericht die Erfüllung der Verpflichtung zur Einleitung des HSV von Amts wegen zu überwachen und ggf. die e.A. von Amts wegen wieder aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss. Sie hat ex tunc- Wirkung. so dass auch rückwirkend die Grundlage der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahme entfallen ist. (vgl. Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht Nomos- Verlag 2. Auflage § 52 FamFG RN 10; so auch Bumiller/Harders § 52 RN 3; Zöller/Feskorn § 52 RN 6; Thomas/Putzo/Reichold § 52 RN 8)."

Verstehe ich das richtig, die Gegenseite hat für den Beschluss e.A. kein VKH gestellt, damit ist jetzt die Frist abgelaufen?
Was bedeutet es für mich, wenn jetzt der Beschluss v. 13.03.2012 e.A. aufgehoben wird?

Viele Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.10.2012 16:48




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