Ein Hallo an alle,
es hat sich wieder was getan.
Wie ich schon am 27. März hier schrieb, beantragte mein RA beim AG:
1. das AG möge bitte die Gegenseite dazu auffordern, binnen 4 Wochen einen Antrag zur Eröffnung des HSV zu stellen, bzw. PKH für dieses HSV zu beantragen. Ansonsten soll das AG die EA als nichtig erklären.
2. wir beantragen die Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum HSV, da mir ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte (Entreicherung).
3. Sollte im HSV ein rechtlicher Anspruch auf Unterhalt ausgeurteilt werden, dann aber richtig (Vorwegabzug Unterhaltsempfänger 1. Rang und Anrechnung Wohnvorteil KM).
Am 14. April bekam ich dann Post vom AG, dass mein Sohn PKH für die Zwangsvollstreckung beantragt hat. Ich bin dann am 16. April zum Rechtspfleger, mit der Bitte um Einsicht der eingereichten Belege vom Sohn. Der musste aber erst bei der Gegenseite nachfragen. Dem Rechtspfleger teilte ich aber noch mit, dass Sohn nachweisbar ca. 4.700,- € Vermögen hat.
Jetzt die Neuentwicklung:
Am 17. April bekam mein RA ein Schreiben der Gegenseite, das am 10. April an das AG geschickt wurde:
"In Sachen Friese / Friese nehmen wir höflich Bezug auf das Schreiben des AG vom 28. 03. 12 und nehmen innerhalb der kurzen Frist von einer Woche zumindest partiell Stellung zum Scvhriftsatz und den Anträgen der Antragsgegnerseite vom 27. 03. 12 und stellen folgende Anträge:
1. Der Antrag zu 1. wird abgewiesen
2. Der Antrag zu 2. wird ebenfalls abgewiesen
3. Der Antrag zu 3. wird ebenfalls abgewiesen
Zu 1.: Der Antragsteller wird prüfen, ob er einen Antrag auf Einleitung des HSV stellen wird.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine diesbezügliche richterliche Entscheidung besteht nicht. (Was heißt das?)
Eine weitere Begründung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Zu 2.:Die Vollstreckung aus der EA des AG vom 13. 03. 12 ist nicht auszusetzen.
Der Antragsteöller muss seit Aug. 2011 ohne Leistung von Unterhaltszahlungen seitens des Antragsgegners auskommen. Es sind erhebliche Rückstände aufgelaufen. Wirtschaftliche Nachteile hat bis jetzt nur mein Sohn ... usw usf.
Zu 3.: Eine Notwendigkeit zur Abänderung der Entscheidung, die im Rahmen der EA zur Höhe des zu leistenden Unterhalts seitens des Antragsgegners getroffen wurde, ist diesseits nicht erkennbar, weshalb auch dieser Antrag aus diesseitiger Sicht abzuweisen ist. Auch hier wird weiter Vortrag ausdrücklich vorbehalten.
Wir bitten höflich um Fristverlängerung um zehn Tage zur ausführlichen Stellungnahme, insbesondere zu den Anträgen 1. und 2." MfG Rechtsverdreher
Dazu schrieb mein RA dann am 18. April an das AG:
"In Sachen ... ist zum gegnerischen Schriftsatz v. 10. 04. 12 Folgendes anzumerken:
1. Eine Abweisung kann überhaupt nicht beantragt werden. Nach § 52 II S. 1 FamFG HAT das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die EA erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des HSV oder Antrag auf Bewilligung von VKH für das HSV stellt.
Ich darf als darum bitten, so zu verfahren.
2. Zur Hauptsache hatte ich schon Ausführungen gemacht, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Vollstreckung. Die wird nun auch in Angriff genommen. Es gibt einen Antrag auf Gewährung von VKH für Vollstreckungsmaßnahmen. Insoweit füge ich diesem Schriftsatz in beglaubigter Kopie bei die Verfügung des Vollstreckungsgericht beim AG vom 11. 04. 12 sowie das gegnerische Gesuch vom 04. 04. 12.
Ich bitte daher dringlichst darum, über den diesseitigen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zu entscheiden." Mfg RA.
Gestern bekam ich dann wieder Post vom AG.
"Sehr geehrter Herr Friese, zur Kenntnisnahme wird mitgeteilt, dass der Gläubiger mit Schreiben vom 18. 04. 2012 den Antrag vom 04. 04. 2012 auf Gewährung von PKH zurückgenommen hat".
Was könnte das wieder für eine Teufelei sein, dass mein Sohn den Antrag auf PKH zur Zwangsvollstreckung zurück genommen hat. Was könnte hier die Taktik sein? Nicht dass ich darüber unbedingt böse bin, aber ich bezweifle, dass jetzt was Besseres nachkommt.
Grüße Friese
Hi Friese,
ganz einfach: der Rechtspfleger hat um Stellungnahme gebeten, was mit den 4.700,- ist. Dazu wollte sich die Gegenseite nicht erklären.
Wahrscheinlich hat der Sohnemann das Geld in dem Bogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen. Sein Anwalt hat aufgrund der Angaben erst mal PKH beantragt und ihm jetzt erklärt, was das bedeutet.
Ich kann mir vorstellen, dass jetzt ohne PKH vollstreckt wird. Von daher wäre es wirklich eine gute Idee, noch mal über freiwillige Zahlung nachzudenken - oder aber auch, ob man sich mit der Gegenseite nicht vielleicht über eine Hinterlegung einigen kann, das wäre sicher optimal.
Ansonsten hat Dein Anwalt alles getan, was zu tun ist. Es ist blöde, dabei zuschauen zu müssen aber viel mehr kannst Du im Moment nicht tun. Wobei die Einrede der Entreicherung nicht zieht - so lange ein Verfahren anhängig ist, muss Sohni damit rechnen, vollstrecktes Geld zurückzahlen zu müssen. Wenn das Geld weg ist, bekommst zur Abwechslung Du einen Titel gegen ihn aber um die Rückzahlung irgendwann kommt er nicht drum rum.
Gruss von der Insel
Hallo auf die Insel,
ich dachte mir auch schon, dass sie ZV nun ohne PKH betreiben werden/wollen. Aber gibt es durch den Antrag meines RA bei Gericht nicht einen zeitl. Aufschub, bis über den Antrag durch das Gericht entschieden ist?
Ich sagte meinem RA immer, dass es mir nicht ganz so recht wäre, wenn es zur (Lohn-)Pfändung käme. Vorher würde ich natürlich zahlen. Er meinte immer nur, dass ich da keine Angst zu haben bräuchte.
Und was heißt im Schreiben des gegn. RA: "Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine diesbezügliche richterliche Entscheidung besteht nicht."
Grüße Friese
Hi Friese,
nein, Aufschub gibt es erst dann, wenn das Gericht ihn anordnet. Und das ist zwar nicht für Dich aber grundsätzlich schon gut so. Irgendwann muss aus einer vollstreckbaren Entscheidung auch vollstreckt werden können.
Was die Gegenseite mit der schwammigen Bemerkung meint, weiss sie wahrscheinlich nur selber. Das kann zum Beispiel heissen, dass Du früher oder später sowieso zahlen musst und die Sache nur mutwillig verzögert wird oder aber dass Dir durch eine Vollstreckung kein Schaden entsteht. Aber man muss ja nicht alles ernst nehmen, was die schreiben.
Gruss von der Insel
Guten Morgen an alle,
mal einen kurzen Zwischenbericht, was sich so getan hat in den letzten 3 Wochen:
vom Gerichtsvollzieher habe ich am 19. April die Lohnpfändung bekommen, bzw im Geschäft die Lohnbuchhaltung als Drittschuldner. Darauf habe ich die "Schulden" besser an meinen Sohn überwiesen, auch jetzt für Mai den KU.
Da das AG bis jetzt nicht auf meine Anträge reagiert hat (Antrag von mir, dass Sohn vom Gericht aufgefordert wird, das HSV zu beantragen § 52 II FamFG, Aussetzung der Vollstreckung, ist auch schon knapp 4 Wochen her), hat mein RA das Gericht gestern nochmals daran erinnert. Es sieht so aus, als hätte das AG keine Lust mehr!? Auch die Gegenseite lässt nichts mehr hören. Die baten ja um eine 10- tägige Fristverlängerung für eine Stellungnahme, war aber auch schon am 10. April.
Aber das AG kann doch meine Anträge nicht einfach unter den Tisch fallen lassen, oder?
Grüße Friese
Hi Friese,
unter den Tisch fallen können sie nicht aber es fällt schon mal eine Akte rein zufällig hinter die Heizung, sagte mal ein Rechtspfleger 😡
Machen kann man dagegen nicht viel, nur immer wieder anfragen und nerven - zu verlieren hast Du bei dieser Abteilung eh nichts mehr.
Dass die Gegenseite versucht, das alles in die Länge zu ziehen und möglichst viel Geld an Land zu ziehen ist ja klar. Auch wenn Du irgendwann das Geld (teilweise) zurückbekommen müsstest, ist es für das Gericht immer eine Psycho-Hürde, dem Unterhaltsempfänger wieder etwas wegzunehmen, was schon gezahlt ist.
Schreib als Überweisungstext so was wie "KU für Max Mustermann 05/2012 vorläufig zur Abwendung Zwangsvollstreckung".
Gruss von der Insel
Hallo zusammen,
heute kam mal wieder ein Schreiben von meinem RA. Ich hoffte schon, dass es endlich um den Antrag von uns nach § 52 FamFG geht und dass das AG die Gegenseite aufgefordert hat, das HSV zu beantragen. Aber weit gefehlt. War nur mal wieder ein Schreiben der Gegenseite. Die haben die Zwangsvollstreckung bei den Drittschuldnern zurück gezogen. Gleichzeitig verlangen sie aber noch € 348,-. Wohl für Unterhalt (€ 332,-) Mai, den ich aber am 30. 04. an meinen Sohn überwiesen habe, und 16 Euronen für Gerichtsvollzieherkosten. Unterhalt Mai kann ich anhand des Kontoauszugs nachweisen.
Aber irgendwie sieht mir das nach einer Verschleppungstaktik aus. Die Gegenseite schrieb ja am 10. April an das AG, dass sie sich für eine ausführliche Stellungnahme noch 10 Tage Fristverlängerung ausbitten. Da ging es darum, dass wir den Antrag beim AG nach § 52 FamFG gestellt haben und gleichzeitig an das AG schrieben, dass der Unterhalt neu berechnet werden muss. Stichwort "Wohnvorteil, Vorwegabzug priv. Kinder". Das war vor einem Monat!
Mein RA hat letzte Woche nochmals an mich beim AG erinnert, bis jetzt kam nichts. Die werden das doch wohl nicht nach Kohl- Manier aussitzen wollen? Es muss doch eine Möglichkeit geben, dem AG auf die Sprünge zu helfen!? Je länger sich das zieht, desto länger und öfter muss ich den falsch berechneten Betrag zahlen 😡
Und ob ich das dann wieder sehe?
Grüße Friese
Moin Friese,
Je länger sich das zieht, desto länger und öfter muss ich den falsch berechneten Betrag zahlen 😡
Und ob ich das dann wieder sehe?
Dir wurde doch bereits geraten, die Überweisungen mit einem Satz wie "unter Vorbehalt der Rückforderung" zu tätigen; dann kann Sohnemann später nicht mit "Entreicherung" argumentieren.
Wenn im HSV Deine Unterhaltspflicht fortgeschrieben wird, kannst Du zuviel bezahlten Unterhalt von künftigen Zahlungen abziehen; wenn dort ein Unterhaltsanspruch von Sohnemann verneint wird, würde ich die zuviel bezahlten Beträge notfalls in den Wind schreiben und mich freuen, dass das Verfahren in meinem Sinne ausgegangen ist.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Brille,
bei allen Überweisungen an meinen Sohn habe ich geschrieben " Unterhalt für Monat xxx unter Vorbehalt bis zur Klärung durch HSV ".
Was mich aber in der Hauptsache nervt: Weder Gegenseite noch AG reagieren auf unseren Antrag bei Gericht. Wenn das AG dann mal reagieren sollte, kann es der Gegenseite eine Frist von 3 Monaten setzen, bis die Antrag auf HSV oder VKH stellen müssen. Dann kann man VKH beantragen, aber zufällig nicht alle Unterlagen beifügen. Das wird dann vom AG reklamiert usw. Da zieht sich die Geschichte uU. ein halbes Jahr oder noch länger, bis HSV stattfindet. Dann braucht man vielleicht noch einen Gutachter wg Wohnvorteil etc. Ruck Zuck ist das Jahr rum. Hat jemand einen Tipp, die Sache zu beschleunigen?
Grüße Friese
Guten Abend zusammen,
heute kam wieder Post von meinem RA. Er hat gestern dem AG geschrieben, dass er von unserem Antrag (§ 52 FamFG) vom 27. März bis jetzt NICHTS gehört hat. Das hat er denen auch schon Anfang letzter Woche geschrieben. Er schrieb dem AG jetzt, dass das nicht dem Beschleunigungsgebot entspricht und dass er mit mir nun prüfen wird, ob wir eine Untätigkeitsbeschwerde einreichen werden,sollten wir bis Mitte nächster Woche nichts hören.
In seinem Anschreiben an mich fragt er dann nun auch, ob ich mit dieser Beschwerde einverstanden bin und ob er sie dann nächste Woche an das AG schicken soll.
Was meint ihr? Bringt das was, ist dafür schon genug Zeit (fast 7 Wochen) vergangen? Zieht man damit nur den Unmut von denen auf sich? Wobei ich denke zu wissen, wie die Richterin mir gegenüber eingestellt ist.
Grüße Friese
Hi Friese,
Du hast bei der Richterin eh nichts mehr zu verlieren und bist eigentlich über jede Entscheidung froh, egal wie sie aussieht.
Im Gegenteil, jetzt auf den Putz zu hauen könnte wenigstens zeigen, dass Deine Geduld endlich ist. Ich würde es tun.
Gruss von der Insel
Guten Morgen an alle,
nun, da mein RA Mitte der letzten Woche an das AG schrieb, dass wir über eine Untätigkeitsbeschwerde an das Gericht nachdenken, sollte die Richterin nicht bis Ende der Woche unseren Antrag nach § 52 FamFG bearbeiten, bekam mein RA letzten Freitag vom AG per Fax (Vermerk "Eilt") das Schreiben. Die Gegenseite wird nun vom AG aufgefordert, binnen 4 Wochen das HSV oder VKH zu beantragen.
Das hätte auch schon früher geschehen können! Antrag wurde von uns am 27. 03. gestellt!
Dabei war dann auch noch (ebenso Fax) eine Mitteilung einer Justizfachangestellten, dass diese Richterin heute um 15:00 Uhr im Zimmer xxx eine Entscheidung verkünden wird, Anwensenheit freigestellt. Mein RA schrieb nur zurück, um was für eine Entscheidung es sich dabei handeln soll, da ja schon ein Beschluss am 13. 03. über die EA erging.
Ich hoffe, es kommt nun zur HSV, damit man mal die Dinge gerade rücken kann.
Aber ein bisschen verarscht von der Richterin komme ich mir schon vor 😡
Viele Grüße Friese
Hi Friese,
ok, es tut sich was. Und die verbummelte Zeit hat das Gericht durch eine kürzere Frist ausgeglichen.
heute um 15:00 Uhr im Zimmer xxx eine Entscheidung verkünden wird, Anwensenheit freigestellt.
Na ja, vorher wird das Gericht die Entscheidung auch auf Nachfrage nicht verraten, sonst müsste sie ja nimmer verkündet werden. Ich tipp auf Ablehnung Deines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung. Im Besseren Fall Einstellung gegen Sicherheitsleistung.
Gruss von der Insel
Hallo an alle,
Inselreif hatte recht. Die verkündete Entscheidung von letzter Woche war die Ablehnung auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Laut Gericht kann die Zwangsvollstreckung nur ausgesetzt werden, wenn das HSV schon läuft. Nun gut.
Also muss ich erst mal weiter zahlen, bis in der HSV hoffentlich was anderes berechnet wird. Und das kann sich ziehen 😡
Dann könnte sich mein Sohn auf "Entreicherung" berufen. Mein RA schrieb mir, dass man der Geschichte mit zweierlei Maßnahmen begegnen kann:
1. einen Rückforderungsantrag stellen, kann man aber nur beim Gerichtsbezirk meines Sohnes stellen und auch erst, wenn das HSV beantragt wurde.
2. mein RA schrieb der Gegenseite, dass ich meinem Sohn den Unterhalt bis zur Entscheidung im HSV als zins- und tilgungsfreies Darlehen zahle. Eine später berechnete Differenz müßte er mir dann zurück zahlen. Willigt er darin nicht ein, macht er sich schadensersatzpflichtig.
So, nun kam am Donnerstag ein "Schreiben" der KM. War ein Formular für das Bafög Amt, für den Nachweis meines Einkommens. Bafög muss wohl jedes Jahr neu beantragt werden. Auf dem Formular war nur ein Post It gelber Aufkleber: "ausgefüllt und unterschrieben zurück schicken an ..."
Das wars.
Nun bin ich der Meinung, dass man mir 1. mitteilen sollte, für wen der Antrag ist, 2. für welchen Bewilligungszeitraum. Es könnte ja auch ein Antrag für meinen 2. Sohn sein (16 Jahre).
Außerdem denke ich, dass meine EX nichts mit einem solchen Antrag zu tun hat. Mein Sohn ist mittlerweile 19.
Also werde ich der KM am Dienstag eine Mail schreiben: "Bevor ich etwas ausfüllen und unterschreiben kann, sollte ich wissen für wen". Genauso unhöflich :gunman: Habe keine Lust mehr zu springen, wenn sie mit den Fingern schnippt.
Sollte sie mir dann mitteilen, dass es für den Volljährigen ist, werde ich IHM den Antrag zurück schicken mit einem freundlichen Schreiben, dass er sich doch bitte an mich persönlich wenden soll, wenn er was von mir will.
Was meint ihr zu dieser Vorgehensweise? Solche Aufforderungen der KM kann ich doch getrost ignorieren, oder?
Grüße Friese
Moin Friese,
solange das Formular nicht mit den Daten eines Sohns befüllt ist, würde ich genauso reagieren, wie Du es tust.
Und ein 19 Jähriger sollte und kann solche Angelegenheiten selber mit seinem Vater klären.
Auch wenn ich Deinen Fall jetzt nicht komplett kenne, gibst Du ja auch mit dem Ausfüllen des Bogens viele - für die KM interessante Daten - in die Hand der KM, wenn der Bogen an diese zurückgeht. Auch hier würde ich darauf achten, dass (wenn er dann für eine bestimmbare Person ausgefüllt wurde 😉 der Antrag von Dir aus direkt zur Behörde läuft. Gruß Ingo
Da sieht man einmal wie wilkürlich ein Richter Entscheidungen trifft. So hätte er der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zustimmen können.
Die Richterin mit der mein LG zu tun hat, hat dies so entschieden mit dem Argument das KM wohlmöglich zu viel bezahlten UH nicht mehr zurückzahlen kann, sollte im Hauptsacheferfahren es zu gunsten LG ausgehen und seine UH Titel herabgesetzt werden. Das Ganze bei Minderjährigen UH und Antrag weniger als den mindest UH zu zahlen. :knockout: Freut mich natürlich für LG, ist aber natürlich ärgerlich für dich.
Hallo Friese
Ich habe denn Bogen ausgefüllt und an das bafög amt geschickt direkt!!
Du kannst auch einen antrag stellen das deine daten nicht auf der bewilligung zu lesen sind.
Datenschutz!!
Gruß Don
Hallo anfree72 und Don3
das mit der Sicherheitsleistung werde ich meinem RA schreiben, der ist aber nächste Woche im Urlaub. Ich denke aber, dass das jetzt zu spät ist, da eine Entscheidung bzgl. Zwangsvollstreckung schon ergangen ist. Mein RA hat ja auch schon die Sache mit dem Darlehen angeleiert. Aber es ist schon toll, was man mit der richterlichen Unabhängigkeit alles machen kann.
Das letzte Formular mit meinen Einkommensdaten habe ich letzten Sept. direkt ans Bafög Amt geschickt, mit dem Hinweis, dass keine Daten an Antragsteller herausgehen dürfen.
Aber trotzdem will ich erst mal wissen, für wen der Antrag ist. Und dann wende ich mich an meinen Volljährigen. Was die KM will, ist mir eigentlich wurscht!
Grüße Friese
Hi,
nein, es ist leider schon richtig. Die Aussetzung der ZV kann das Gericht (ohne oder mit Sicherheitsleistung) erst beschliessen, sobald das Hauptsacheverfahren eingeleitet ist. Im Moment ist ein "verfahrensloser Zustand" und da kann man gar nichts beschliessen, das hatten wir übersehen.
Ich würde deswegen jetzt auch keinen Fussel machen, wir reden hier über eine einzige Unterhaltszahlung. Die Gegenseite muss nächsten Monat reagieren, dann ist der Antrag wieder zulässig und kann neu gestellt werden. Beziehungsweise wenn die Frist zur Einleitung nicht eingehalten wird, ist die Anordnung ohnehin aufzuheben.
Gruss von der Insel
Hallo an alle,
die nächste Runde zum Hauptsacheverfahren wurde eingeleutet. Heute kam Post von meinem RA
1. das gegnerische Schreiben v. 12. 06.
2. Kopie der Gerichtsverfügung
3. Kopie der gegnerischen Antragsschrift v. 13. 06.
1. Mein Angebot, dass mein Sohn bis zu einer Entscheidung im HSV den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen bekommt, wurde abgelehnt.
"Sollte nach Ende des HSV Ansprüche Ihres Auftraggebers bestehen, so möge er diese im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Anspruchsgrundlagen geltend machen.
Diese werden sodann geprüft".
2. Gesuch um Verfahrenskostenhilfe. Dazu kann ich bis 02. 07. Stellung nehmen.
3. "Antrag"
In der Familiensache .... wird namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt ....
1. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller ab 01. 07. 2012 jeweils monatlich im Voraus eine Unterhaltsrente von 332 € zu zahlen.
2. Der AG hat rückständigen Unterhalt zu bezahlen in Höhe von insgesamt 1232,17 €. Der AG hat außerdem an den AS Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB von folgenden monatl. Unterhaltsrückständen zu bezahlen: (es folgt eine Auflistung).
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Begründung
Der AG ist der Vater des vollj- AS und ist diesem gegenüber gemäß § 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet. Der AS befindet sich in der Ausbildung zum Sportkaufmann. Die Ausbildung wird der AS vermutlich zum Sommer 2014 abschließen.
Der AS hat Schüler- Bafög beantragt und erhält monatl. Leistungen in Höhe von 102 €. Da der AS eine Privatschule besucht, hat er Schulgeld aufzuwenden in Höhe von 130 € montl.
Der AS lebt bei der Mutter, die das Kindergeld von montl. 184 € erhält.
Da der AG bereits im Juni 2011 seine Zahlungsverpflichtungen zunächst einstellte und dann in Höhe des Mindestbedarfs für Juni und Juli geleistet hat, ab August jedoch keinerlei Unterhalt für den AS erbracht hat, wurde in dem Verfahren auf Erlass einer e.A. der Beschluss vom 13. 03. 2012 erwirkt. Danach hat der AG 332 € an KU zu erbringen.
Der AG verfügt über regelmäßige Einkünfte in Höhe von 2985 €. Sein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen beläuft sich auf 2646 €.
Neben dem AS ist er gegenüber dem Sohn T. aus erster Ehe und seinem Sohn F. aus zweiter Ehe zum Unterhalt verpflichtet.
Die Unterhaltsberechnung im Rahmen der e.A. ist nach diesseitigem Zeitpunkt aufrecht zu erhalten.
Der AG moniert eine höhere Haftungsquote der Mutter des AS. Dies begründet er mit einem höheren Wohnvorteil, der im Rahmen des Einkommens der Mutter des AS zur Anrechnung kommen soll. Bisher nicht berücksichtigt wurde im Rahmen der Unterhaltsberechnung der vom AG genutzte Wohnvorteil, der nunmehr ebenfalls zu ermitteln sein wird.
Der AG hat für Juni und Juli 2011 den Mindestunterhalt erbracht in Höhe von 248 €.
Aufgrund der Unterhaltsberechnung im Rahmen der e. A. hat der AS einen Bedarf in Höhe von 441 € Davon hat der AG eine Quote von 98% zu tragen, also 432,18 €.
Es ergibt sich damit eine Differenz für die Monate Juni und Juli 2011 in Höhe von 184,18 €, also insgesamt 368,3 €.
Im Monat August und September hat der AG keinerlei Unterhalt für den AS erbracht.
Sein Bedarf belief sich auch damals auf dem im Rahmen der e.A. ermittelten Betrag in Höhe von 432,18 €, so dass sich für die Monate August und September ein Defizit ergibt in Höhe von insgesamt 864,36 €.
Ab Oktober 2011 hat der AS Bafög in Höhe von 102 € monatl. bezogen.
Die im Rahmen der e.A. festgelegten Unterhaltsbeiträge sind seit Oktober 2011 zur Zahlung entschieden.
Auch für den Zeitraum, der von der Entscheidung der zur e.A. abgedeckt ist, ergeben sich keine neuen Argumente, die eine Veränderung der Haftungsquote zwischen den Eltern des vollj. AS verändern könnte.
Dem Antrag ist deshalb in geltend gemachter Höhe statt zu geben. Die Rückstände ergeben sich aus obiger Darstellung und sind entsprechend dem diesseitigen Antrag zu verzinsen.
Dem AS ist VKH zu bewilligen, da er, wie aus der in Anlage 2 beigelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entnehmen ist, dass er die Kosten für das Verfahren selbständig nicht bestreiten kann.
Dieser Antrag ist auch nicht mutwillig usw.
gez. Rechtsverdreher
So, das wars.
Also, das Darlehensangebot wurde abgelehnt. Damit, meint mein RA, macht er sich schadensersatzpflichtig. Aber ob ich das zuviel gezahlte wieder bekomme :question:
Der Antrag auf VKH: Als es noch um die e.A. ging, schrieb der gegn. RA, dass mein Sohn ein "Vermögen" von 4335 € hat. Das Schonvermögen beträgt 2600 €. Eigentlich dürfte er damit keine VKH bekommen, oder?
Dann der Antrag zum HSV: Wir bestreiten ja weiterhin, dass überhaupt ein Anspruch besteht, nach zwei mutwillig abgebrochenen Ausbildungsversuchen. Aber wenn schon, dann auch richtig berechnet
Der gegn. RA schreibt oben: "Dies begründet er mit einem höheren Wohnvorteil, der im Rahmen des Einkommens ...".
Bei der Berechnung der e.A. wurde GAR KEIN Wohnvorteil bei der KM angesetzt 😡
Ich habe keinen Wohnvorteil, da das Haus nachweislich meiner Frau gehört. Also Zuwendung Dritter, oder?
Laut BGH Urteil von 19?? müssen meine Unterhaltsverpflichtungen für meine beiden anderen minderj. Kinder von meinem Netto abgezogen werden.
Was die Rückstände Juni - Sept. 2011 betrifft:
Von den meisten hier wurde mir damals geraten, den Unterhalt sofort einzustellen. Damals ging mein Sohn keinerlei Tätigkeit nach! Dass ich den KU einstellen durfte, wurde mir dann im Okt. von meinem RA bestätigt. Es gibt auch ein Urteil OLG Stuttgart von 2008, nach dem auch 17jährige für sich selber sorgen müssen, gehen sie keiner Ausbildung nach.
Meinen nächsten Termin bei meinem RA habe ich nächsten Montag. Aber vielleicht könnt ihr mir noch ein paar Tipps geben :redhead:
Danke und Grüße Friese
