Hi Friese,
lass Dir die Adventszeit davon nicht verderben.
VKH wird, leider, oft viel zu oberflächlich geprüft. Leider - auch für den Gegner, der sich seiner Sache schon zu sicher wähnt. Meine Ex hat praktisch immer VKH bekommen aber als es dann zum zweiten Mal hiess "Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin" ist ihr die Lust auf's Gericht vergangen.
Und natürlich kann im Hauptsacheverfahren auch mehr gefordert werden als zuvor im Verfahren über die einstweilige Anordnung. Das läuft dann quasi als ganz normales Verfahren ohne Bezug zur Anordnung.
Gruss von der Insel
Guten Abend zusammen,
wie ich vor kurzem schrieb, wurde meinem Sohn vom Amtsgericht nun Dr. XX YY (Schwager der RAin der KM) als Verfahrensbevollmächtigter für das HSV beigeordnet. Auf der Homepage der Kanzlei las ich eben, dass der Schwerpunkt des Dr. XX YY im Wirtschafts-, Handels-, Vereinsrecht und Schiedsverfahren liegt. Mein RA ist u.a. seit 30 Jahren Fachanwalt für Familienrecht.
Meint ihr, diese Konstellation bringt mir irgendwelche Vorteile bei der HSV?
Grüße Friese
Hallo Friese,
nein, die arbeiten innerhalb der Kanzlei eng zusammen.
Unser langjähriger Anwalt war auch kein Familienrechtler und hat trotzdem mehr für uns herausgeholt mit gesundem Menschenverstand als der vorherige Familienrechtler.
eskima
mit gesundem Menschenverstand als der vorherige Familienrechtler.
genau so ist es. Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass nur ein Fachanwalt in der Lage wäre, die Interessen perfekt zu vertreten. Zumal eine Unterhaltssache jetzt keine so riesige Hexerei ist.
Der engagierte Meister in der Fiat-Werkstatt bekommt Deinen Daihatsu bestimmt auch besser repariert als der lustlose Geselle in der Daihatsu-Werkstatt.
Ich kenne Fachanwälte für Strafrecht, die ihre Pflichtfortbildung durch regelmässigen Besuch des Strafverteidiger-Stammtischs anerkannt bekommen...
Gruss von der Insel
Hallo an alle und danke erst mal für die Einschätzung.
Die Geschichte zieht sich ja nun schon mehr wie 1,5 Jahre hin, wird immer verwirrter und ich hoffe, dass das Gericht noch weiß, um was es eigentlich geht und was in den doch vielen Stellungnahmen so alles geschrieben wurde.
Aber man kann es noch weiter treiben 😡
Heute kam Post von meinem RA mit 2 Gerichtsverfügungen, dem gegnerischen Schriftsatz vom 04.12.2012 und seiner Erwiderung vom 20.12.2012.
Verfügung Nr. 1: eine Entscheidung ob die e.A. aufgehoben wird ergeht am 03.01.2013
Verfügung Nr. 2: wir haben 2 Wochen Frist, um auf das gegnerische Schreiben vom 04.12.2012 zu antworten
Und jetzt, um die Verwirrung komplett zu machen, das gegnerische Schreiben vom 04.12.2012: es ist bis auf Punkt und Komma das selbe wie vom 13.06.2012
Nach dem die e.A. am 13.03.2012 erging, zwangen wir die Gegenseite durch § 52 FamFG, das HSV/ die VKH zu beantragen. Das wurde mit Schreiben vom 13.06.2012 getan. Beantragt wurde, daß ich 1.) rückwirkend vom 01.06.2011 bis 01.09.2011 und 2.) ab 01.07.2012 Unterhalt zahlen muß. Von der e.A. (Zeitraum 01.10.2011 bis 01.06.2012) war da nicht die Rede, weshalb mein RA dem Gericht nun schon insgesamt 3 mal schrieb, daß die e.A. aufzuheben ist, da die Frist abgelaufen ist.
Am 10.08.2012 schreibt die Gegenseite, daß der Antrag vom 13.06.2012 dahin gehend abgeändert wird, daß mein Sohn nun nur noch vom 01.07. bis 01.09.2012 Unterhalt verlangt, da er wegen seiner Fußverletzung die Ausbildung zum Sportlehrer abbrechen musste und nun ab 01.09.2012 eine Ausbildung (seine 4.!) zum Einzelhandelskaufmann beginnen wird.
Am 30.11.2012 entschied das Gericht, daß mein Sohn VKH für das HSV bekommt und daß Dr. XX YY als Rechtsverdreher beigeordnet wird.
Ja, und nun das Schreiben der Gegenseite vom 04.12.2012, daß ein Antrag auf VKH und Beiordnung von XX YY gestellt wird.:
Punkt 1.) rückwirkend ... Punkt 2.) ab 01.07.2012 (ohne Begrenzung, als würde er die Ausbildung weiterhin betreiben!), da er eine Ausbildung zum Sportlehrer in der Privatschule macht. :knockout:
Mein RA schrieb als Erwiderung am 20.12. an das AG nur: wir bestreiten, dass der Antragsteller seine Ausbildung zum Sportlehrer fortsetzt und es wird bestritten, dass er eine Privatschule besucht.
Ich frage mich, was soll der erneute Antrag vom 13.06.2012/04.12.2012 :question: Weiß die Gegenseite eigentlich, was Sachstand ist. Mich ärgert es auch, dass durch dieses Durcheinander die Sache in die Länge gezogen wird und dass die Richterin auch nicht mehr weiß, was Sache ist.
Grüße Friese
Moin Friese,
Ich frage mich, was soll der erneute Antrag vom 13.06.2012/04.12.2012 :question: Weiß die Gegenseite eigentlich, was Sachstand ist. Mich ärgert es auch, dass durch dieses Durcheinander die Sache in die Länge gezogen wird und dass die Richterin auch nicht mehr weiß, was Sache ist.
ich denke, Du machst Dich selbst unnötig verrückt. Es kann ja sein, dass genau das der Zweck des Ganzen ist: Man schafft mit Nebelkerzen Verwirrung bei Gericht und der Gegenseite, bis niemand mehr genau weiss, was Sache ist. Es geht nicht um "Wahrheit" oder "Fairness", sondern nur darum, das Verfahren im eigenen Sinn zu beenden. Dazu können unsinnige oder wiederholte Anträge durchaus hilfreich sein.
Wichtig für Dich und Deinen RA ist, nicht auf jeden Käse zu reagieren und das Verfahren damit selbst weiter aufzublasen, sondern immer wieder auf den Punkt zu bringen: Die Frage, ob überhaupt ein unterhaltsauslösender Sachverhalt besteht und ob die vorgebliche Ausbildung zielstrebig betrieben wird.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin,
ich habe mal einen Bericht über Scientology gesehen und fand eine Aussage so wichtig, dass sie noch heute an meiner Pinwand hängt:
Wir klagen nicht um zu gewinnen, wir klagen um zu zermürben.
Das dürfte genau der Punkt sein. Man selbst schwankt zwischen "was hat der geraucht, das will ich auch" und "ich zahl alles, wenn ich dann endlich meine Ruhe habe". Das ist Taktik.
eskima
Hallo eskima und Martin,
dass das Taktik und Nebelkerzen sind, ist mir schon klar. Und ob dieser Frechheiten rege ich mich kaum auf. Die Frage ist, ob die Richterin das auch durchschaut.
So, nun habe ich von der ganzen Juristerei nicht so viel Ahnung und ich frage mich folgendes:
es müssen doch immer ganz bestimmt festgelegte Formen, Fristen, ZPO ... eingehalten werden. Es wurden jetzt meines Erachtens zwei unterschiedliche Anträge gestellt.
Der vom 13.06.2012, modifiziert am 10.08.2012. Und der letzte vom 04.12.2012. Welcher gilt nun? Das Gericht beschließt doch immer nur über das, was beantragt wurde, oder?
Oder läuft das so, wenn das Gericht den Antrag vom 04.12.2012 abweist, kommt die Gegenseite nach dem Motto: "ach ja, Entschuldigung, aber wir haben da noch den Antrag vom 13.06.2012, vielleicht nehmen wir doch lieber den".
Denn den Antrag vom 04.12.2012 müsste das Gericht abweisen, da darin steht, dass mein Sohn "eine Ausbildung zum Sportkaufmann auf einer kostenpflichtigen Schule" macht. Was aber nachweislich nicht stimmt!
Welcher Antrag gilt nun, der erste oder der zweite? Oder denkt sich die Richterin, "bestimmt war das vom RA ja so gemeint"
Grüße Friese
Hi Friese,
bitte unterscheide ausserdem zwischen Antrag und Begründung:
ein Antrag wäre "Friese wird verpflichtet, Junior jeden Monat 200 Gummibären zu schicken"
die Begründung "weil Junior Sportkaufmann werden will und dafür dicke Muskeln braucht".
Begründungen sind recht einfach austauschbar und das Gericht kann sich auch eine ältere aussuchen, wenn die denn noch passt. Anträge nicht.
Gruss von der Insel
Moin.
Wichtig für Dich und Deinen RA ist, nicht auf jeden Käse zu reagieren und das Verfahren damit selbst weiter aufzublasen,
bzw einfach kurz und knapp zu bleiben:
Mein RA schrieb als Erwiderung am 20.12. an das AG nur: wir bestreiten, dass der Antragsteller seine Ausbildung zum Sportlehrer fortsetzt und es wird bestritten, dass er eine Privatschule besucht.
:thumbup:
Wichtig ist nur, dass zu gegebener Zeit die Anträge und Sachverhalte geordnet werden und sei es eben in Deiner Erwiderung.
Das gute bei diesem Sachverhalt ist doch, dass es sich um nichts handelt, bei dem Dir die Zeit wegläuft (anders bei Umgangsachverhalten) - außer natürlich die Zeit Deines Anwalts... 😡
Gruss. Toto
Guten Morgen an alle,
ich muß mich mal wieder melden.
Am 18. 12. 2012 schrieb uns das Gericht, dass nun abschließend am 03. 01. 2013 ein "Beschluss" verkündet wird. Um was es da geht, wurde nicht erwähnt, es kann aber eigentlich nur darum gehen, dass wir schon seit Sommer/ Herbst letzten Jahres die Aufhebung der e.A. beantragt haben. HSV / VKH wurde nicht für den Zeitraum der e.A. beantragt, sondern über einen anderen Zeitraum für KU!
Am 08. 01. 2013 ging bei meinem RA ein Schreiben der Gegenseite ein, mit Datum 27. 12. 2012:
"... nehmen wir höflich Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom 18. 12. 2012, sowie dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 13. 12. 2012.
Wir nehmen insoweit Bezug auf die letzten klarstellenden Hinweise des AG vom 30. 11. 2012.
Die vorgetragenen Bedenken des AG sind damit hinfällig. Tatsache ist, dass der Antragsteller Unterhalt geltend macht von Juni 2011 bis Juni 2012 in Höhe der festgelegten Unterhaltspflicht im e.A. Beschluss des AG.
Richtig ist, dies wurde vom Amtsgericht auch so verstanden, dass sich das HSV damit auch auf den Zeitraum 01. 06. 2011 bis 30. 06. 2012 bezieht.
Ergänzend wurde im Rahmen des HSV Unterhalt geltend gemacht von 01. 07. 2012 bis 01. 09. 2012.
Wir nehmen weiter Bezug auf das Schreiben des Amtsgerichts vom 30. 11. 2012. Danach hatten die Beteiligten Zeit zur Stellungnahme innerhalb 3 Tagen, weshalb die Stellungnahme der der Antragstellerseite (sie meint wohl Antragsgegnerseite?) vom 13. 12. 2012 natürlich deutlich verspätet ist.
Neben diesem Umstand des verspäteten Vorbringens ist auch inhaltlich Raum für die von der Antragsgegnerseite geäußerten Bedenken nicht gegeben."
Nun, hätte die RA meines Sohnes das Schreiben meines RA vom 13. 12. 2012 richtig gelesen, wäre ihr vielleicht aufgefallen, dass mein RA schrieb: "... der Hinweis v. 30. 11. 2012 hat sich überschnitten mit meinem Schriftsatz v. 03. 12. 2012. Die Stellungnahme war also fristgerecht!
Weiter schrieb mein RA am 13. 12. 2012: [i]" Der Antrag v. 13. 06. 2012 betrifft den Unterhalt ab 01. 07. 2012 sowie den Rückstand für den Zeitraum 01. 06. 2011 bis 31. 08. 2011. Nicht angesprochen ist der Unterhalt für den Zeitraum 01. 09. 2011 bis 30. 06. 2012.
Der Beschluss vom 13. 03. 2012 im e.A. Verfahren betrifft den Unterhaltszeitraum ab 01. 10. 2011. Hauptsache dazu wäre der selbe Zeitraum. "Erfüllt ist die gerichtliche Anordnung zur Einleitung des HSV, wenn der Regelungsbedarf der e.A. in dem Regelungsbedarf des HSV abgebildet ist". (vgl. Kemper/Schreiber- Familienverfahrensrecht- Nomos Kommentar 2. Auflage § 52 RN9).
Mein RA war jetzt den ganzen Januar im Krankenstand. Gestern rief ich seine Sekretärin an und fragte, ob der Beschluss vom 03. 01. 2013 schon bei ihnen einging. Fehlanzeige.
Am Nachmittag bekam ich dann eine E-mail von der Sekretärin mit dem Schreiben meines RA an das AG: "In Sachen Friese/Friese war gemäß Verfügung v. 18. 12. 2012 beabsichtigt, eine Entscheidung am 03. 01. 2013 zu treffen.
Welche Entscheidung ist ergangen?
Es geht hier um eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung.
Die Ausführungen im gegnerischen Schriftsatz v. 27. 12. 2012 gehen an der Sache vorbei."
So, das ganze mal zur Info. Ich hoffe nur, alle Beteiligten blicken noch durch um was es geht, welche Zeiträume relevant sind. Die Gegenseite versteht zu verwirren. Sobald ich dann mal den Beschluss vom "03. 01. 2013" habe, melde ich mich wieder.
Grüße Friese
Guten Morgen,
die Geschichte nimmt wieder langsam Fahrt auf, wenn auch mal wieder in die falsche Richtung.
Die für 03. Jan. angekündigte Entscheidung, ob ordnungsgemäß ein HSV von meinem Sohn beantragt wurde, ist nun am 20. Feb. gefällt worden. Nach 2maliger Erinnerung durch meinen RA.
Das Gericht ist der Meinung, HSV wurde auch für den Zeitraum der e.A, 01.10.2011 bis 01.06.2012 beantragt. In dem Antrag stehen aber nur die Zeiten 01.06.2011 - 01.10.2011 rückwirkende Unterhaltsforderungen und ab 01.07.2012 - 01.09.2012.
Laut AG müsste für den Zeitraum der e.A. kein HSV beantragt werden, da diese Zeit ja tituliert ist. Mein RA sagt aber: "Erfüllt ist die gerichtliche Anordnung zur Einleitung des HSV, wenn der Regelungsbedarf der e.A. in dem Regelungsbedarf des HSV abgebildet ist".
Scheint aber das AG nicht zu interessieren 😡
Und zum Schluß dieser Entscheidung: Rechtsmittel gegen diese Entscheidung werden nicht zugelassen.
Ich habe gerade mit meinem RA telefoniert. Er sagt, ich werde in meinen Rechten beschnitten, ich sage, dass ich vom Gericht vera..... werden.
Mein RA wird jetzt Beschwerde beim OLG einreichen, sonst haben wir keine Chance, das Geld, das ich vom 01.10.2011 - 01.09.2012 gezahlt habe, zurück zu bekommen.
Im Sept. 2012 fing mein Sohn P. nun seine 4. Ausbildung im Einzelhandel an. Auch für diesen Monat musste ich KU zahlen (war ja tituliert), obwohl er da schon selber ein Ausbildungsgehalt erhielt. Das will ich natürlich auch wieder zurück.
Anfang dieser Woche telefonierte ich wegen der Sache meines 2. Sohnes T. (Ausbildung am 15.01.2012 beendet) mit dem stellv. Schulleiter. Der sagte mir, dass sich P. auch an dieser staatlichen Gartenbauschule der Uni Hohenheim letzten Nov. beworben hat, da es bei seiner 4. Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann "Probleme" gibt. Er wurde aber abgelehnt, da das Schuljahr schon zu lange lief. Das wäre dann der 5. Versuch. Was er jetzt macht, weiß ich nicht.
Die Geschichte ist nun bald 2 Jahre alt (Mai 2011). Ich hoffe, dass wir dann beim HSV noch alle Punkte zusammen kriegen, gegen die wir vorgehen: kein Unterhaltsanspruch für die Zeit, in der er nichts tat, kein Unterhaltsanspruch während seiner 3. Ausbildung, falsch berechneter Unterhalt in der e.A., kein Anspruch im Sept. 2012, ...
Wenn ich das Schreiben ans OLG habe, melde ich mich wieder.
Grüße Friese
Hallo,
auch hier geht es weiter 🙂
Das HSV wurde jetzt endlich eingeleitet. Am Montag war ich bei meinem RA, wegen der Erwiderung auf den Antrag meines Sohnes.
Der letzte Antrag der Gegenseite war vom 04.12.2012. Darin steht wieder, dass mein Sohn P. eine Ausbildung zum Sportlehrer macht und er deswegen Anspruch auf KU hat.
Deswegen gibt es nur zwei Punkte, die mein RA geschrieben hat: Es wird bestritten, dass P. eine Ausbildung zum Sportlehrer macht, da er im Herbst an das Amtsgericht mitteilen ließ, dass er ab September eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann macht. Und dass P. die Kosten des Verfahrens zahlen muss.
Von uns beantragt wurde noch, dass P. den zuviel gezahlten Unterhalt zurück zahlen muss.
Wegen der Sache mit der e.A. haben wir letzte Woche Beschwerde beim OLG eingereicht, das ist also auch am laufen.
Grüße Friese
Hallo an alle,
in dieser Geschichte gibt es nun auch wieder mal etwas neues:
Von uns wurde im März Beschwerde beim OLG eingereicht. Wir behaupteten beim Amtsgericht, dass mein Sohn P. nicht ordnungsgemäß VKH / Einleitung HSV beantragt hat. Ihm wurde im Frühjahr 2012 eine Frist von 4 Wochen gegeben, HSV zu beantragen (§52 FamFG). Beantragt wurde HSV / VKH für den Zeitraum 06/11 - 09/11 und ab 07/12. Aber nicht für die Zeit der eA. 10/11 - 06/12. Daher beantragten wir beim Amtsgericht, die eA. aufzuheben, wie es im §52 FamFG steht.
Das wurde ja dann im Feb. 2013 vom Amtsgericht abgelehnt, da das Gericht der Meinung war, das auch für diesen Zeitraum der eA. ein Antrag auf HSV vorliegt. (Was aber definitiv nicht der Fall ist). Darauf hin haben wir im März die Beschwerde beim OLG Karlsruhe eingelegt.
Heute bekam ich den Beschluß vom OLG zugeschickt: Beschwerde abgelehnt :thumbdown:
Das OLG schreibt: "Zutreffend weist der Antragsgegner zwar darauf hin, dass der gemäß § 52 Abs. 2 fristgerecht eingegangene Antrag auf Bewilligung von VKH für das HSV zunächst nicht den Zeitraum Okt. 2011 bis Juni 2012 umfasste, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Es ist gerade Sinn dieser Regelung, dem in seinen Verteidigungs- und Rechtsmitteln beschränkten Antragsgegner in einem nachfolgenden HSV eine erneute, diesmal vollumfängliche Prüfung zu ermöglichen.
Allerdings hat der Antragsteller seinen Antrag auf diesen Zeitraum durch die "Konkretisierung" mit Faxschreiben vom 03.12.2012 erweitert. In dem am nächsten Tag folgenden (alten) Antrag auf Grund der Verfahrenskostenbewilligung ist insoweit auch keine Rücknahme zu sehen, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.12.2012 noch einmal klar gestellt hat. Über die VKH für diesen Zwischenzeitraum muss das Amtsgericht daher noch entscheiden.
Die Erweiterung erfolgte zwar nicht innerhalb der gesetzten Frist. Ob diese Fristversäumung allerdings dazu führt, dass damit gem. § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG der Anordnung nicht Folge geleistet wurde, erscheint durchaus fraglich (in diese Richtung aber wohl MünchKomm/Soyka, a.a.O., § 52 Rn.6). Jedenfalls würde dies keine greifbare Gesetzeswidrigkeit rechtfertigen."
Im Text wird der 03.12.2012 mit Faxschreiben erwähnt. Da wurde von meinem Sohn der Antrag konkretisiert. Ein halbes Jahr später nach Fristsetzung 😡
Aber macht laut OLG ja nichts
Jetzt aber: WIR HABEN KEIN SCHREIBEN DER GEGENSEITE VOM 03.12.2012 VOM AMTSGERICHT ERHALTEN!
Mein RA hat nun an das OLG geschrieben: " Nur zur Klarstellung: Das Fax v. 03.12.2012, mit welchem der Antrag auf Bewilligung von VKH auf den Zeitraum Okt. 2011 - Juni 2012 erstreckt ("konkretisiert") worden sein soll, wurde uns nie zugestellt.
Wir haben ihn nicht!
Der Schriftsatz v. 27.12.2012 enthält auch keine Bezugnahme auf den v. 03.12.2012, sondern lediglich eine solche auf "die letzten klarstellenden Hinweise des Amtgerichts v. 30.11.2012".
Wären wir richtig und ordnungsgemäß unterrichtet worden, hätten wir nicht auf eine greifbare Gesetzeswidrigkeit abgehoben bzw. Beschwerde eingelegt."
Ich als Antragsgegner trage dann noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens 😡
So also, das OLG stellt fest, dass der Antrag nicht fristgerecht war. Uns werden Schreiben (03.12.2012) nicht übergeben. Wir gehen zum OLG, das unsere Beschwerde, die wir mit dem Faxschreiben vom 03.12.2012, so wir es gehabt hätten, nicht eingereicht hätten, ablehnt. Und die Kosten habe ich.
Ich fall vom Glauben ab! Und fühl mich voll verarscht :gunman:
Am Montag kann ich meinen RA anrufen.
Grüße Friese
Guten Morgen zusammen,
gestern konnte ich mit meinem RA telefonieren. Als Eingangssatz meinte er nur, dass er in seiner Laufbahn als Familienrechtler noch keinen Fall hatte, der so kompliziert und so verkorkst war, wie meiner. Wobei es eigentlich nicht kompliziert ist / sein sollte. Und mein RA ist nun auch schon Ende 50.
Verkorkst, weil durch den RA meines Sohnes in die Länge gezogen, Nebenschauplätze eröffnet wurden, Anträge erst falsch und dann "richtig" aber verspätet gestellt wurden, ...
Verkorkst, weil das Gericht falsche Entscheidungen (O-Ton mein RA) traf, Schreiben nicht weiterleitet und uns damit nicht ordnungsgemäß in Kenntnis setzt. Das Gericht sich ewig Zeit lässt, die Richterin wohl auch überlastet ist ....
Nun, nach der Beschwerde beim OLG sind wir wohl erst mal am Ende des Beschwerdeweges.
Was mir noch bliebe, wäre (1.) eine Verfassungsklage, da es das OLG nicht rügt und auch nicht berichtigt, dass das Amtsgericht einen Antrag auf HSV 6! Monate nach Fristablauf annimmt (§ 52 FamFG). Und wir diesen verspäteten Antrag noch nicht mal erhalten.
Aber so was dauert u.U. Jahre bei ungewissem Ausgang und ist mit hohen Risiken verbunden, auch finanziell.
Und (2.) könnte ich noch das Land Baden-Württemberg verklagen, da ein Gericht dieses Landes uns nicht ordnungsgemäß unterrichtet und mir dadurch vermeidbare Kosten entstanden sind (durch die Beschwerde beim OLG). Aber vergiss es.
Ich weiß, diese Geschichte ist sehr komplex geworden. Die meisten von euch werden auch schon nicht mehr alles auf dem Schirm haben.
Aber vielleicht weiß der eine oder andere noch um was es geht, oder vielleicht hat jemand auch schon so eine "Behandlung" durch das Gericht erlebt und kann mir einen Tipp geben.
Grüße Friese
Moin Friese,
es wird Dir nicht wirklich helfen - aber das ist keine Spezialität des Familienrechts, sondern einer Rechtsauffassung, die mein Vater immer als "Herz-Jesu-Sozialismus" bezeichnet hat.
Ich kloppe mich vor Gericht gerade mit einem Ex-Mieter, der mir noch 4 Mieten schuldig ist. Es gibt mehrere schriftliche Zahlungszusagen seinerseits. Nach dem Mahnbescheid fiel ihm dann plötzlich ein, dass die Wohnung "Mängel" gehabt habe. Diese hat er während des Mietverhältnisses nie angezeigt oder gar gerügt; juristisch existieren sie also gar nicht. Was tut das Gericht? Es ordnet eine Beweisaufnahme mit irgendwelchen Zeugen an, die sich jetzt an irgendwelche Mängel erinnern sollen. Mittlerweile geht das Ganze seit einem halben Jahr und über 5 Verhandlungen...
Du siehst: Vor Gericht und auf hoher See...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo an alle,
mal das Neueste in dieser Geschichte:
am 21.12.2011 war die Verhandlung für die e.A. bezüglich des KU für P. In den nun fast 2 Jahren gingen unzählige Schreiben AG / RA / RAin /OLG über den Tisch, Gerichtsvollzieher bei mir in der Arbeit, Beschwerde von mir beim OLG Karlsruhe usw.
Nun vor 2 Wochen wurde für die Hauptverhandlung endlich der 06. Nov terminiert. Es haben Kläger und Beklagter persönlich zu erscheinen.
Heute bekam ich Post von meinem RA. Am 02.10. schrieb die Gegenseite an das AG, dass mein Sohn nicht persönlich erscheinen kann und dass darum gebeten wird, dass dafür seine Mutter erscheinen kann. Sie wisse über alles Bescheid, ist bestens über alles unterrichtet (kein Wunder, ging doch alles von ihr aus) und dürfe auch Entscheidungen für unseren Sohn (20 Jahre!) treffen.
Mein RA schrieb nur an das AG, dass wir damit nicht einverstanden sind, da es um höchst persönliche Angelegenheiten ginge, die nur mein Sohn P. beantworten könne.
Mal sehen, ob es bei 06. Nov. bleibt.
Grüße Friese

