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BGH: Vertretungsrecht bei Vaterschaftsfeststellung
a) Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 und vom 2. November 2016 – XII ZB 583/15 – FamRZ 2017, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem