Unterhalt Volljähri...
 
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Unterhalt Volljährigkeit

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(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Abend an alle,
meine Frau meinte ja zu dem letzten Schreiben meines RAs, dass es Absicht war, dass die Gegenseite in ihrem Antrag vom 13.06. die Unterhaltszeit der e.A. vom 01.10.2011 - 01.07.2012 nicht erwähnte. Die Zeit wäre für die Gegenseite schon ausgeurteilt und beschlossene Sache. Sie wittert bei jedem Schreiben der Gegenseite eine faule Sache.
Ich bin der Meinung, dass die RAin nur einen Fehler gemacht hat, der sich jetzt rächen könnte.

Wie seht ihr das? Und was bedeutet es für mich, wenn jetzt die e.A. rückwirkend aufgehoben wird?

Viele Grüße Friese


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Themenstarter Geschrieben : 18.10.2012 21:02
(@Inselreif)

Hi Friese,

Verstehe ich das richtig, die Gegenseite hat für den Beschluss e.A. kein VKH gestellt, damit ist jetzt die Frist abgelaufen?
Was bedeutet es für mich, wenn jetzt der Beschluss v. 13.03.2012 e.A. aufgehoben wird?

Du verstehst das richtig. Soweit keine VKH beantragt wurde, ist die eAO jetzt teilweise aufzuheben.
Dann kann daraus nicht mehr vollstreckt werden (und Du musst nicht mehr zahlen).
Die Gegenseite ist aber nicht gehindert, den Zeitraum noch geltend zu machen. Es ist dann eben nur nicht vorläufig zu zahlen. Verwirkung kommt hier wegen des vorangegangenen Verfahrens vom Zeitmoment her noch nicht in Betracht.

Die Zeit wäre für die Gegenseite schon ausgeurteilt und beschlossene Sache.

Dann müsste es dazu einen Titel geben. Gibt es einen? Also...

Was ist eigentlich aus den Themen "4.700 Euro" und "Einsichtnahme" geworden? Wenn das Gericht wollte, könnte es die VKH doch mangels Bedürftigkeit ablehnen.
Ich würde da allerdings nicht zu feste drauf hauen, sonst sind die 4.700 weg und Du hast bei eventuellen Rückforderungen einen pfändbaren Vermögenswert weniger.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2012 13:48
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Abend an alle und einen Gruß auf die Insel,

also, wenn die e.A. (teilweise) aufzuheben ist, nützt mir das nicht mehr so viel. Seit Oktober zahle ich für meinen Volljährigen keinen KU mehr, da er auch die 3. Ausbildung abgebrochen hat und nun wohl ab 01.09.2012 einen 4. Versuch als Einzelhandelskaufmann startete.
Interessant wäre aber, ob er den KU von 01.10.11 - 01.09.12 zurück zahlen müsste, da die Aufhebung eine ex tunc Wirkung hätte.

Mit "die Zeit wäre für die Gegenseite ..." meinte ich, dass die RAttin darüber keinen Gedanken verlor, weil ich ja in der Vergangenheit immer brav alles gezahlt habe, sie hat es einfach übersehen, was wohl ein Fehler war. Titel gibt es eigentlich nur als e.A.

Das Gericht gab am 09.10.12 den Hinweis: " ... das Verfahren befindet sich noch im VKH- Verfahren. Eine Entscheidung konnte angesichts des neuen Vorbringens, die Ausbildung zum Sportlehrer sei beendet, noch nicht ergehen."

Mein RA meinte bei meinem letzten Besuch, wir haben diese Info mit "...Vermögen liegt über Schonvermögen" bei unserer Stellungnahme zum VKH- Antrag gegeben, das reicht. Er wiederholt sich ungern.

Nächsten Freitag ist die Frist um, dann muss mein Sohn sich zu seiner Fußverletztung geäußert haben. Ach übrigens, den KU für September fordern wir sofort zurück, da mein Sohn ja im September die 4. Ausbildung begann.

Inselreif: wieso kommt eine Verwirkung wegen des vorangegangenen Verfahrens vom Zeitmoment her noch nicht in Betracht?

Liebe Grüße Friese


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Themenstarter Geschrieben : 21.10.2012 00:50
(@Inselreif)

wieso kommt eine Verwirkung wegen des vorangegangenen Verfahrens vom Zeitmoment her noch nicht in Betracht?

weil auch wenn ein Jahr vergangen ist, zwischenzeitlich über die Ansprüche gestritten wurde, so dass man der Gegenseite wieder eine gewisse Zeit zubilligen muss, sie erneut geltend zu machen.
Wobei ich gestehen muss, dass ich Deine einzelnen Zeiträume, wann was gefordert, zugesprochen oder gezahlt wurde auch nicht mehr alle auseinanderklamüsert bekomme.

Gruss von der Insel


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Geschrieben : 21.10.2012 14:13
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Abend zusammen,

in dieser Geschichte geht es jetzt auch mal wieder weiter.

Mein Sohn P. wurde ja vor ca. 2 Wochen von der Richterin aufgefordert, zu seiner "Sportverletzung" genauer vorzutragen. Mit dieser Verletzung wird der Abbruch seiner 3. Ausbildung zum Sportlehrer begründet.

Der Vortrag sieht nun so aus:
Ein Attest eines Chirurgen, der schreibt: Diagnose - Abriss des linken Bandes Sprunggelenk, Fraktur rechter Fußknochen ...

Dann weiter: Herr P. ist seit mehreren Jahren in meiner Behandlung wegen der Beschwerden ... (siehe oben). Zuletzt am 15. Mai 2012 ... usw.

In diesem Attest steht nichts darin, wann, wie, wo der Unfall passierte. Nur dass er seit mehreren Jahren (!) in seiner Behandlung wegen dieser Verletzungen ist. Als ich das las, fiel mir siedich heiß ein, dass mir mein jüngerer Sohn mal bei einem Besuchs- WE erzählte, dass sich P. den Fuß gebrochen hat. Das war vor 3 oder 4 Jahren.

Ich sehe das jetzt so: P. hatte mal wieder keinen Bock auf diese 3. Ausbildung. Aber, ach ja, da hatte ich doch mal einen Bruch. Der tut mir ja nach Jahren immer noch weh. Damit kann man doch einen Abbruch begründen ...

Nur frage ich mich, warum er erst eine solche Ausbildung zum Sportlehrer anfängt, wenn er all die Jahre Probleme mit seinem Fuß hatte?

Dass seine RAttin nicht genauer auf den Zeitpunkt und die weiteren Umstände des Unfalls eingeht, hat wohl auch seinen Grund. In ihrer Antragsschrift zum HSV schrieb sie auch nur, dass P. die Ausbildung am 30. Sept. 12 beendet, da er eine "Sportverletzung" hatte. Da denkt jeder, das war erst vor kurzer Zeit  😡
Ein Vortrag fürs Gericht sieht bei mir anders aus.

Leider hat mein RA schon an das Gericht geschrieben, dass wir keine weitere Stellungnahme mehr abgeben wollen und dass das Verfahren nun endlich gefördert werden soll.

Ich werde ihn am Montag anrufen und ihm sagen, wie ich die Sache sehe. Können wir beim Gericht beantragen, auch noch in der HSV, dass von dieser Sportschule Daten über P.s Ausbildungseifer, Leistungen, Anwesenheitszeiten usw. vorgelegt werden, oder muss das vor der HSV geschehen?

Liebe Grüße Friese


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Themenstarter Geschrieben : 03.11.2012 20:44
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

ich habe mal ein Gutachten machen müssen (ein Formulargutachten) über die Befähigung zur Ausbildung zum Sportlehrer. Ungefähr sowas wie eine Tauchtauglichkeitsuntersuchung. D.h: Forsch doch mal nach (das müsste doch über die Homepage des Ausbildungsstätte möglich sein, da steht doch bestimmt was unter "Voraussetzungen") ob er solch ein Gutachten auch hat beibringen müssen. Wenn er damals tauglich war, warum sollte er es heute nicht mehr sein? Mit der Diagnose Z.n. Bänderriss kann man immer noch Hochleistungssport machen, ebenso wie mit Z.n. Fraktur.

Gruß, PP


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Geschrieben : 03.11.2012 20:53
(@paulpeter)
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kleiner Nachtrag:

an der Uni Heidelberg findet sich z.B. folgender Eintrag:

"Wofür benötige das sportärztliche Attest?
Das sportärztliche Attest müssen Sie vorlegen, damit Sie an der Eingangsprüfung teilnehmen können. Es bestätigt Ihnen die Tauglichkeit für das Sportstudium."

Quelle:
http://www.issw.uni-heidelberg.de/studium/sporteingangspruefung.html


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Geschrieben : 03.11.2012 21:13
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo PaulPeter,
ich habe auf der Internetseite dieser Sportschule in Stuttgart nachgeschaut. Als Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung Sport- und Gymnastiklehrer steht u.a. "ärztliches Attest über Sporttauglichkeit". Danke PP!
Ich muss jetzt noch heraus finden, wie ernsthaft er diese Ausbildung betrieb. Ich werde keine Auskunft erhalten, Datenschutz usw.
Wer dann? Mein Anwalt oder nur das Gericht?

Grüße Friese


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Themenstarter Geschrieben : 03.11.2012 22:18
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielleicht musst Du diese Frage doch gar nicht mehr beantworten.
Vielleicht kann man woanders ansetzen und die Gründe, die für den Abbruch herhalten sollen als nicht stichhaltig entlarven.
Stell den genauen Wortlaut des Attestes des Chirurgen in anonymisierter Form hier mal ein oder schicke es mir per PN. Mal sehen, ob sich daraus nicht was basteln ließe. In aller Regel sind Atteste ja das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.


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Geschrieben : 03.11.2012 22:23
(@friese)
Rege dabei Registriert

Ok PaulPeter,
mir sagt es nicht viel:

Behandelnder Arzt (Chirurgie)
"Diagnose: Außenbandruptur des Sprunggelenkes links mit Teilverletzung der vorderen Syndesmose, Z.n. Überlastungsschaden des rechten Knies, Fußgelenkübertretung rechts, Mittelfußfraktur rechts

Sehr geehrte Damen und Herren,

der oben genannte Patient befindet sich in meiner fachärztlichen Behandlung. Im Verlauf der letzten Jahre stellte sich Herr P. Friese häufiger aufgrund der Verletzungsfolgen und überlastungsbedingten Beschwerden der unteren Extremität in meiner Sprechstunde vor, zuletzt im Mai 2012 mit einer Verletzung des Außenbandapparates und der vorderen Syndesmose am linken Sprunggelenk. Im Anschluß an die Verletzung zeigte sich ein sehr langwieriger Heilungsverlauf.
Aufgrund der Zunahme der verletzungsbedingten Beschwerden der unteren Extremität in der jüngeren Vergangenheit ist aus medizinischer Sicht der Abbruch in der Sportschule XXXXXXX zu befürworten."

Und dann noch ein Untersuchungsbericht eines Radiologen vom 25.06.12 für den Chirurgen:

" MRT-Sprunggelenk links vom 25.06.12
Klinische Angaben: Außenbandruptur

1,5T, TIRM sagittal und PD FS koronar, PD FS transversal

Befund: Leichtes Knochenmarködem im kaudalen Os cuboideum, vermutlich bei Zustand nach Fraktur. Diskretes Knochenmarködem am Rand des Malleolus lateralis. Zustand nach Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulokalkaneare mit Kapsel Beteiligung und noch deutlichem Weichteilödem in diesem Bereich. Verdacht auf Beteiligung des vorderen Syndesmosen Bandes bei deutlicher Verdickung und Signalanhebung, wobei hier bereits beginnende Vernarbungen zu erkennen sind. Unauffällige Sehnen. Keine osteochondrale Läsion der Talusschultern.

Beurteilung: Zustand nach Ruptur des mittleren und vorderen Außenbandes mit Kapsel Beteiligung und noch deutlichem kapsulären Weichteilödem in diesem Bereich. Verdacht auf Beteiligung des vorderen Syndesmosen Bandes, wo sich beginnende Vernarbungen zeigen. Noch Knochenmarködem im Os cuboideum (Zustand nach Fraktur?). Diskretes Knochenmarködem im Malleolus lateralis. Kaum noch Gelenkerguss."

Mir sagt das nichts und dem Gericht vielleicht nicht viel mehr.

Was ich komisch finde: im oberen Attest steht "Fraktur rechts". Beim Radiologen wird der linke Fuß untersucht und dort steht "... vermutlich bei Zustand nach Fraktur."

Aber vielleicht kann mir PaulPeter etwas dazu sagen?

Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.11.2012 23:31




(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Auf Deutsch besagt dies, dass dein Sohn sich das linke Sprunggelenk verletzt hat. Wahrscheinlich zu Beginn des Monats Juni, das MRT wurde dann etwas später gemacht, wahrscheinlich weil es nicht gleich einen Termin gab. Ich Nehme an, dass zwischen der Verletzung und dem MRT ca. 3-4 Wochen liegen, denn in dieser Zeit beginnt das gerissene Band zu verheilen und zu vernarben. Außerdem liegen noch Ödeme, d.h. Flüssigkeitsansammlungen in den Knochen vor, was auf ein frisches Trauma schließen lässt.
D.h: Es gab offenbar eine schwerwiegende Verletzung, er muss mit dem Fuß umgeknickt sein und sich dabei gleich 2 Außenbänder gerissen haben und sich ein drittes Band angerissen haben. Da hat es ordentlich gescheppert im Fuß. Für sich genommen dürfte diese Verletzung aber keinen Abbruch der Ausbildung bedingen, für gewöhnlich behandelt man das konservativ, die volle Wettkampffähigkeit im Leistungssport sollte nach etwa 4-6 Monaten wieder erreicht sein.

Dazu kommt aber noch das rechte Knie, hier hat er wohl schon immer wieder Probleme angegeben, und der rechte Fuß. Was eine Mittelfußübertretung ist weiß ich nicht, die Diagnose gibt es nicht.

Naja, alles in allem schwierig zu beurteilen. Ich gehe davon aus, dass der Chirurg sich nicht unbedingt hat instrumentalisieren lassen sondern rein nach medizinischen Gesichtspunkten entschieden hat. FALLS die Angaben stimmen und er schon oft wegen Schmerzen und Problemen an der unteren Extremität vorstellig war, und jetzt noch eine Frische Verletzung des linken Sprunggelenkes dazukommt, darf man postulieren, dass eine Sportlerlaufbahn, in welcher Intensität auch immer, sicher nicht das idealste ist. Wenn man den Gegenbeweis antreten will, wird man ein Gutachten anstrengen müssen. Aber da kann ich Dir jetzt schon sagen, dass es nicht zu Deinen Gunsten ausgehen wird. Welcher Gutachter wird sich schon der Gefahr aussetzen jemanden zu einer Tätigkeit zu zwingen, die dem Pat. offenbar schon geschadet hat?

Also müsste die Strategie lauten, von vornherein anzuzweifeln, dass die Sportlerausbildung nicht geeignet war. Das wird schwer werden, wenn er eine Tauglichkeitsuntersuchung nachweisen kann. Denn man müsste dazu nachweisen, dass die Tauglichkeitsuntersuchung zu falschen Ergebnissen gekommen ist, das wiederum ist eigentlich nur per Gutachten machbar.

Inwieweit Dein Anwalt daraus was machen kann, kann ich nur mutmaßen. Rein medizinisch betrachtet finde ich nun vorerst keinen wirklichen Ansatz für Deine Abwehr. Wahrscheinlich wird man die Ernsthaftigkeit anzweifeln müssen.

Tut mir leid, dass ich Dir nichts anderes sagen kann.

Gruß, PP


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Geschrieben : 03.11.2012 23:55
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hi PaulPeter,
vielen Dank für Deine Übersetzung!!
Es sollt übrigens Fußgelenkübertretung heißen
Gute Nacht
Friese


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Themenstarter Geschrieben : 04.11.2012 00:58
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Abend zusammen,
endlich tut sich mal wieder etwas. Heute bekam ich eine E-mail vom RA, mit zwei pdf- Dateien:

Vom Amtsgericht bekam mein RA am 30.11.12 per Fax:

"Sehr geehrte ...
Es wird Bezug genommen auf den Antrag des Antraggegners vom 15.10.12.

M.E. wäre die eA-Entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG ausschließlich für die Zeit ab Okt. 2012 (laufender Unterhalt) aufzuheben, falls ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Der Antrag vom 15.10.2012 bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf die Zeit bis 01.07.2012.

Ich habe das Vorbringen des Antragstellers bezgl. des rückständigen Unterhalts im Zeitraum 01.06.2011 bis 30.06.2012 im Antrag vom 13.06.2012, dort Ziffer 2, so verstanden, dass im Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2011 der Unterhalt durch die im eA-Beschluss festgelegten Unterhaltsbeträge abgedeckt sei und kein darüber hinausgehender Betrag im HSV verlangt wird. Damit bezieht sich das HSV jedoch auch auf den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.06.2012.

Ich bitte um Klarstellung, falls dies missverstanden wurde.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, Klarstellung und gegebenenfalls Antragstellung binnen drei Tage nach Erhalt dieses Schreibens per Fax.

Der Beschluss vom 10.05.2012 (Fristsetzung zur Einleitung des HSV) wurde dem Antragsteller am 14.05.2012 zugestellt.
Eine Verfügung konnte erst jetzt ergehen. Aufgrund von Urlaubs und Erkrankungen von Kollegen mussten teilweise neben dem Familiendezernat noch Dezernate des Zivilrechts und Betreuungsrecht mitvertreten werden. Der einwöchige Urlaub der Richterin im November 2012 betraf erstmals gesetzliche Urlaubstage des Jahres 2012."

Darauf schrieb mein RA heute ans Gericht:

"In Sachen Friese / Friese

nehme ich Bezug auf die Verfügung v. 30.11.2012 und meine, dass mein Antrag v. 15.10.2012 absolut in Ordnung ist und der Beschluss v. 13.03.2012 folglich hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes 01.10.2011 - 01.07.2012 aufzuheben ist.

Hauptsache ist doch aufgrund des Beschlusses v. 13.03.2012 der Unterhalt ab 01.10.2011. Über ihn wurde im eA.-Verfahren entschieden. Dagegen will sich der Antragsgegner wenden. Also muss der Antragsteller gezwungen werden, jedenfalls insoweit ein HSV einzuleiten. Die eA. wird aufgehoben, wenn bzw. soweit keine Haupsacheklage erhoben wird. Die dem Antragsteller hierzu gesetzte Frist lief am 14.06.2012 ab. Es stellt sich also die Frage, ob der Antragsteller fristgerecht Klage erhob, jedenfalls aber Antrag auf Bewilligung von VKH gestellt hat, und zwar hinsichtlich des Unterhalts, über den im eA.-Verfahren befunden worden war.
Da liegt fristgerecht lediglich der gegnerische Antrag v. 13.06.2012 vor. Mit ihm wird VKH ausdrücklich beantragt für ein HSV bezüglich Unterhalts wie folgt:

a) ab 01.07.2012;
b) hinsichtlich eines Unterhaltsrückstandes zum Betrag von € 1.232,17, allerdings für einen Zeitraum, der von der eA. gar nicht erfasst ist, nämlich die Monate Juni - September 2011.

Es wird also erklärtermaßen der Hauptsacheanspruch für den Unterhaltszeitraum Oktober 2011 bis Juni 2012 eben gerade nicht verfolgt. Das kann doch nicht damit begründet werden, dass insoweit die eA. vorliegt. Genau um deren Beseitigung geht es doch.

Also, und da wiederhole ich mich:

Das HSV bezieht sich gerade nicht auf diesen Zeitraum.

Der Antragsgeghner will die Aufhebung der eA. in dem Umfange, in welchem der insoweit ausgeurteilte Unterhalt nicht Gegenstand eines HSV ist. Der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Oktober 2011 - 30.06.2012 ist weder Gegenstand eines Antrages auf Bewilligung von VKH, geschweige denn eines Haupsacheantrages.

Ich bitte also um Verbescheidung des Antrages v. 15.10.2012."

So langsam habe ich den Eindruck, das Gericht hat den Durchblick verloren und weiß gar nicht mehr, um was es geht 😡
Die Richterin schreibt ja auch irgendwie, daß sie überlastet ist.

Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.12.2012 20:51
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Abend zusammen,
heute wurde mir von meinem RA per E-mail mitgeteilt, dass die Richterin am 29. Nov. 2012 meinem Sohn VKH für die Anträge vom 13. Juni 12 (am 10.08.2012 modifiziert dahin gehend, dass "nur" noch bis 30.09.12 KU gefordert wird, da Sohn am 01.09.12 die 4. Ausbildung anfing) bewilligt hat 😡
Als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet wurde jetzt RA Dr. XX YY. Also nicht mehr die RAin der Ex u. KM. Ich kenne diesen RA Dr. flüchtig, ist der Schwager der RAin und arbeitet in der selben Kanzlei wie sie. (Ist ne ganze Juristen Dynastie, Richter, Staatsanwälte, RA). Die hatten wohl Angst, dass wir die RAin der KM wieder wegen Interessenskonflikt ablehnen.
Der Hinweis, dass mein Sohn über ein Vermögen von ca. 4,5 T€ verfügt und das über dem Schonvermögen liegt, hat wohl auch nicht gefruchtet. Er hat jetzt VKH.

Nun gut. Mein RA hat an das AG nochmals geschrieben, dass der Antrag der Gegenseite zum HSV vom 13. Juni 12 nur die Zeiten 01.06.2011 bis 31.08.2011 und 01.07.2012 bis 30.09.2012 umfasst. Von dem Zeitabschnitt 01.10.2011 bis 30.06.2012, für den die e.A. erlassen wurde, steht nichts im Antrag! Er fordert daher nochmals, dass die e.A. aufgehoben werden muss. Stichwort § 52 FamFG

Aber wohin die Reise bei dieser Richterin geht, kann ich mir schon vorstellen. Auch wie es bei der Verhandlung laufen wird ...

Ach, mal die Frage, was hätte ich davon, wenn die e.A. vom 01.10.11 - 30.06.12 aufgehoben wird? Das Geld ist weg und ob ich es wieder bekomme ...?

Da mir mein RA schon mal schöne Weihnachten wünschte, gehe ich davon aus, dass es dieses Jahr nichts mehr mit HSV wird. Schon komisch, Holley war schon beim OLG, ich habe noch nicht mal einen Termin beim AG. Unsere Geschichten fingen fast zeitgleich an. Durch diese ständigen Stellungnahmen zu Stellungnahmen zu ... wurde die Sache ganz schön in die Länge gezogen und ich bezweifele, dass die Richterin noch weiß, wie es anfing und was Sache ist. War vielleicht auch Taktik der Gegenseite.

Grüße Friese
Ist schon zum kotzen, was mein Sohn sich alles erlauben kann und er doch noch KU bekommt (oder "Recht"). Bei der Richterin. :gunman:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2012 20:45
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Friese,

Ist schon zum kotzen, was mein Sohn sich alles erlauben kann und er doch noch KU bekommt (oder "Recht"). Bei der Richterin. :gunman:

die eigentlich schlechte Botschaft ist m. E., dass junge Menschen, die noch nichts geleistet haben, auf diese Weise schon die Botschaft vermittelt bekommen "Du brauchst Dich für Deine Anliegen gar nicht mehr selbst einsetzen, keine Ausbildung zielgerichtet zu verfolgen, Du musst nicht höflich sein, nicht bitte sagen, keinen Respekt vor Deinen Eltern haben - geh einfach zu einem Anwalt und klage Dein Recht ein - selbst das finanziert Dir die Allgemeinheit."

Vor dem Tag, an dem diese (dann nicht mehr ganz jungen) Menschen in diesem Land etwas zu sagen haben, graut es mir.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 20:52
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo Martin,

ich kann Dir da nur zustimmen!

Aber durch solche Gerichte, Richter u. RichterInnen, mit ihren "richterlichen Entscheidungsfreiheiten" wird solches Verhalten nur noch unterstützt. Und die KM tut ihr übriges (ist vielleicht auch eine späte Rache, da sie mir nichts mehr kann). Und diese Juristen sind in der Regel schon etwas älter und sollten es eigentlich besser wissen.

Es sollte ja jetzt auch mal langsam darüber entschieden werden, ob die e.A. aufgehoben wird. Ist vielleicht die nächste Nachricht vom RA.

Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2012 21:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vor dem Tag, an dem diese (dann nicht mehr ganz jungen) Menschen in diesem Land etwas zu sagen haben, graut es mir.

Offensichtlich haben sie es schon.
Wie sonst sind solche und ähnliche Entscheidungen möglich.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 21:53
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

bei Intessenskonflikt so einfach innerhalb der Kanzlei einen anderen RA beauftragen ist nicht möglich. Ich hab vor langer Zeit mal was darüber gelesen, finde jetzt aber auf die SChnelle nur dies:

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen innerhalb von Sozietäten und Bürogemeinschaften

http://rak-muenchen.de/berufsrecht/interessenkollision/

Möglicherweise weiß Google da noch mehr  😉

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 22:27
(@Inselreif)

Hi,

das Verhalten der Gegenseite ist zwar etwas mysteriös aber ich würde auf diese Nebelkerze nicht weiter eingehen.

Es ist in diesem Fall noch lange nicht gesagt, dass überhaupt eine Interessenkollision vorliegt. Es ist inzwischen allgemeine Auffassung, dass die Interessenkollision des volljährig gewordenen Kindes, das mit dem bisherigen betreuenden Elternteil nach wie vor aus einem Topf wirtschaftet, zwar vorhanden aber unter bestimmten Voraussetzungen (Belehrungen), die niemand externes wirklich überprüfen kann, tolerabel ist. Erst wenn das Kind Unterhaltsansprüche auch gegen diesen Elternteil geltend machen möchte oder auszieht, wäre das Mandat niederzulegen. Bewege Dich nicht auf diesen Nebenkriegsschauplatz. Du hast gute Sachargumente und das nicht nötig. Davon abgesehen wäre die Frage, wem ein Anwaltswechsel überhaupt Vorteile bringt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2012 01:04
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen,

@ Inselreif: mir ist es letztendlich egal, welcher RA meinen Volljährigen vertritt. Ich möchte nur nach nun 1,5 Jahren Streit endlich ein HSV und einen Beschluss! Der Vorwandt "Interessenskollision" würde die Sache nur wieder verzögern.

Was mich ank... ist, dass wir die Gegenseite mit § 52 FamFG dazu zwingen, ein HSV (VKH- Antrag) bezüglich der e.A. einzuleiten, die dann aber den Zeitraum der e.A:  in der Antragsschrift total ignorieren und einen Unterhaltsantrag für einen ganz anderen Zeitraum stellen. Und dafür bekommt er dann VKH gewährt. 
Es gab zig Stellungnahmen von beiden Seiten bzgl. der e.A., was die Sache auch gravierend verzögerte, aber der nun beantragte Zeitraum wurde nur einmal in einer Stellungnahme erwähnt. Es ist der Zeitraum von Jan. 2011 bis Sept. 2011, in der mein Sohn keine Ausbildung machte. Aber auch sonst nichts. Und dafür soll ich dann jetzt auch noch rückwirkend zahlen!? Aber er bekommt VKH.

Grüße und einen schönen 3. Advent
Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2012 09:40




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