Unterhalt Volljähri...
 
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Unterhalt Volljährigkeit

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Verstehe ich trotzdem nicht.

Warum sollten sie nicht berücksichtigt werden?
Zumindest bei der Zahl der Berechtigten müssten sie doch mitgezählt werden.

Ich entdecke in dem § nichts was darauf schließen lässt, dass sie nicht mit zu zählen sind.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2012 00:14
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen elwu,
wollte Dir ne PN schicken, konnte Dich aber in der User Liste nicht finden
Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2012 09:33
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Friese,

zu deiner Info: elwu hat vergangene Nacht offenbar seinen Account gelöscht, und sich somit von vatersein.de verabschiedet.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2012 09:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Hier gibt es gerade etwas nicht ganz unähnliches zu deinem Thema zu lesen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2012 10:12
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo Beppo,
Vielen Dank !!
Habe heut um 1500 einen Termin beim RA, werde ihm das gleich vorlegen

Viele Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2012 11:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Friese,

Komisch ist aber, dass das bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien unterschiedlich gehandhabt wird. OLG Köln zieht ab, OLG Stuttgart nicht ...

Wenn ich Deinen Thread richtig verfolgt habe, gelten bei Dir die Leitlinien der süddeutschen OLGs.
Beim Volljährigenunterhalt heisst es dort:

13.1.1 [...]Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

D.h. analog Malachit´s Kontrollrechnung und unter Berücksichtigung Deiner sonstigen Unterhaltsverpflichtungen wäre Einkommensstufe 2 (abzgl. Bafög) das maximal einzugestehende Übel ...

Das OLG Köln lässt zwar den Abzug vorrangiger Unterhaltslasten (für die Quotenermittlung bzw. Einstufung) zu, hier wird aber nach meinem Verständnis keine Höher-/Tiefergruppierung angewandt.

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2012 12:40
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen,
ich war gestern beim RA. Die Richtung, die wir fahren: es wird weiterhin bestritten, dass bei der Vorgeschichte noch ein KU Anspruch besteht. Sollte das AG anders entscheiden, dann bitte mit korrekter Berechnung.
Wir beantragen jetzt beim AG, dass der Antragsteller (Sohn) innerhalb 4 Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Haupsacheverfahrens stellen muss. Sonst wird die EA unwirksam. Schon mal vorab für das HSV: Wir beharren weiterhin darauf, dass der KM ein Wohnvorteil angerechnet werden muss. (Im Januar schrieb mein RA ans AG, dass der Wohnvorteil bei 650,- € liegt. Ich sagte ihm, dass für ein freistehendes EFH in der Lage von Stuttgert mehr wie das Doppelte an Miete verlangt wird). Jetzt fordern wir, dass notfalls ein Gutachter den Wohnwert beurteilen muss. Und dass man verbrauchsUNabhängige Kosten nicht abziehen kann (BGH xxx), weiß mein RA auch.
Ein Wohnwert bei mir wird bestritten, da das Haus meiner Frau gehört (Zuwendung Dritter), Beweis ist Grundbuchauszug.
Meine beiden privilegierten Kinder müssen bei der Berechnung vorab abgezogen werden, Entscheidung BGH von 1986 Az. xxxx.
Ebenso beantragen wir Aussetzung der Vollstreckung, da mir ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte, sollte ich jetzt den KU von Okt. bis März zahlen und das HSV geht dann anders aus (Thema Entreicherung).
Von der Gegenseite wird ja noch die Nachzahlung des KU von Juni bis Sept. 2011 verlangt. Das war aber kein Punkt in der EA. Darauf werden wir nicht reagieren, da das dann im HSV geklärt wird. Dabei sei das Urteil von OLG Karlsruhe (Beppo sei Dank) sehr hilfreich.
Die Kostenentscheidung mit der Begründung von Biggi anfechten geht nicht, da ich zwar im Mai / August meinen Sohn aufgefordert habe mir mitzuteilen, warum er denkt noch KU beanspruchen zu können, er aber die Art, wie er es mir mitteilt, selber wählen kann. Er wählte den RA. Da ich dann mit den geforderten 508,- € nicht einverstanden war, hat er mich halt verklagt, Punkt aus.
Sollte das so korrekt berechnet werden, bleiben für mich und die KM noch je 190,- € an KU. Wenn nicht, dann zum OLG.
Etwas positives beim HSV: es reicht nicht, nur eidesstattliche Erklärungen abzugeben, wie bisher (alles wurde immer nur eidesst. erklärt). Im HSV müssen Beweise auf den Tisch gelegt werden. Mein RA meinte dann noch, in welche Richtung das HSV geht, lässt sich aber in der Tendenz schon an der EA erkennen. Die Frau Richter wäre als einfach zu weich bekannt.
So weit erst mal
Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.03.2012 11:42
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Friese,

nochmal zum Vorwegabzug vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen:

Meine beiden privilegierten Kinder müssen bei der Berechnung vorab abgezogen werden, Entscheidung BGH von 1986 Az. xxxx.

Ohne Kenntnis des tatsächlichen Urteils scheint der BGH hierbei grundsätzlich nur den Vorwegabzug in Bezug auf weitere gemeinsame Kinder entschieden zu haben.

Ob die Verpflichtung gegenüber Deinem Jüngsten vorweg abzuziehen ist, unterliegt wiederum einer Billigkeitsabwägung.
Recht gut veranschaulicht wird diese Abwägung mit Gegenüberstellung der unterschiedlichen Berechnungsmethoden in diesem Beschluss des OLG Hamm (II-2 WF 191/10).

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 13:46
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo United,
danke dafür!
Das Juristendeutsch sagt mir jetzt nicht so viel :redhead:
Aber ich sehe daraus, dass minderjährige hier erst mal abgezogen werden. Gut für mich. Und hier handelt es sich um einen PRIVILEGIERTEN Volljährigen. Meiner ist im Rang an 4. Stelle.
Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.03.2012 14:47
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Privilegierte Volljährige sind Minderjährigen rechtlich gleichgestellt. D.h., eine Unterscheidung zw. Rang und gesteigerter Erwerbsobliegenheit für Dich erfolgt nicht. Priv. Volljährige stehen daher im 1. Rang. Nur - ist er tatsächlich privilegiert?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2012 15:26




(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo oldie,
wie ich schon schrieb, ist er im 4. Rang. Dass er nicht privilegiert ist, steht so auch in dem Beschluss vom AG, EA. Er macht keine allg. Schulausbildung mehr!
Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.03.2012 15:54
(@yonder)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,
wie ich schon schrieb, ist er im 4. Rang. Dass er nicht privilegiert ist, steht so auch in dem Beschluss vom AG, EA. Er macht keine allg. Schulausbildung mehr!
Grüße Friese

Also da dein Sohn nicht mehr privilegiert ist, werden meiner bescheidenen Meinung nach der Unterhalt für deine beiden jüngeren Kinder (egal aus welcher Ehe!) vor der Berechnung abgezogen. Deine Frau wird mit 920 Euro angerechnet!


AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2012 11:55
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
es geht weiter, also auf ein Neues.
Gestern kam Post vom AG:
"Sehr geehrter Herr Friese, beiliegenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme binnen 10 Tage."

Dann das Schreiben der Gegenseite an das AG:

"Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
... zeigen wir an, dass die Unterzeichnerin den Antragsteller vertritt. Eine auf die Unterzeichnerin lautende Verfahrensvollmacht fügen wir bei.

Wir beantragen,

dem Antragsteller im Hinblick auf den beiliegenden Zwangsvollstreckungsauftrag mit Anschluss EV Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und die Unterzeichnerin für dieses Verfahren beizuordnen.

Der Zwangsvollstreckungsauftrag mit - erforderlichenfalls - anschließendem Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird gestützt auf die einstweilige Anordnung die wir in Anlage als Kopie beilegen und hat deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.

Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aufzubringen. Dies ergibt sich aus seiner ebebfalls beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.09.2011. Die notwendighen Belege liegen bei. Die dortigen Angaben sind noch aktuell.

Sollte weiterer Sachvortrag erforderlich sein, wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.

Nur nach Bewilligung der VKH bitten wir um Weiterleitung des beiliegenden Zwangsvollsteckungsauftrags mit Anschluss EV an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle.

Rechtsanwältin XXXX"

Was, bitte, steht da genau?

Über die wirtschaftlichen Verhältnisse meines Sohnes weiß ich nichts. Nur, in einer Stellungnahme der Gegenseite an das AG (noch vor Beschluss über EA) steht, dass mein Sohn "nur" über ein eigenes Vermögen von ca 4.700,- € verfügt. Reicht das nicht, einen Prozess gegen mich zu führen, oder ist das ein "Schonvermögen", das er nicht anbrechen braucht?? Bekommt er bei diesem Betrag auch noch VKH bewilligt, wo liegt die Grenze?

Ich glaube nicht, dass mein RA auch dieses Schreiben vom AG bekam, sonst hätte wohl ich diesen Antrag der Gegenseite von ihm erhalten. Muss ihn am Montag gleich anrufen.

Wie können wir aber am besten auf diesen Antrag reagieren, ich habe ja die Möglichkeit einer Stellungnahme.

Bei der mündlichen Verhandlung zur EA im Dez. wurde ja beantragt, die Rechtsanwältin meines Sohnes abzulehnen, da ein Interessenskonflikt vorliegt. Das wurde im Beschluss des AG verneint, da bei der Sache einer EA eigentlich kein Anwaltszwang bestehe. Aber bei einem HSV ist das doch anders, oder? Und trotzdem vertritt sie ihn wieder. Sollte man nochmals in diese Kerbe schlagen?
Bitte gebt mir ein paar Tipps.
Vielen Dank
und Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2012 17:10
(@Inselreif)

Hi Friese,

es geht hier darum, dass der Knabe nun aufgrund des ergangenen Beschlusses die Zwangsvollstreckung gegen Dich betreiben möchte. Dem kannst Du, sofern der Titel in der Welt ist und die Vollstreckung nicht ausgesetzt wurde, nicht entgehen. Ich kenne jetzt den Faden nicht genau genug und ins letzte Detail aber wenn die Vollstreckung berechtigt ist und nicht in sehr naher Zukunft mit einer anderen Entscheidung zu rechnen ist, solltest Du die Zeit nutzen um freiwillig zu zahlen und Dir die Kosten der Vollstreckung zu sparen. Das dem Gericht dann mitteilen und der Antrag wird abgelehnt.

Weil der Kamerad die Kosten nicht vorstrecken möchte, beantragt er dafür "Verfahrenskostenhilfe". Schlampiger Anwalt, wir bewegen uns hier nicht mehr im Familienrecht und er hätte eigentlich gerne Prozesskostenhilfe. Das Gericht hat das schon richtig umgedeutet.

Du kannst eigentlich ausser zu zahlen nur zwei Dinge tun: zum einen kannst Du einwenden, dass der Junge selbst zur Rechtsantragsstelle tapern kann und die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich ist. Dann bekommt wenigstens der Anwalt keine Kohle aus der Staatskasse (trotzdem aber bei berechtigter Vollstreckung von Dir!!). Zum anderen bittest Du darum, dass Dir eine Kopie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überlassen wird. Weise das Gericht gleich darauf hin, dass die Zustimmung der Gegenseite dafür nicht erforderlich ist, § 117 II 2 ZPO. Trotzdem wird der Sohnemann vorher angehört werden und Du hast noch mal zwei Wochen Zeit gewonnen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2012 17:57
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo auf die Insel,
und erst mal danke für die Antwort.
Am 27. März wurde von meinem RA beim AG der Antrag gestellt, die Gegenseite aufzufordern, einen Antrag zur Eröffnung des HSV oder VKH zu stellen. Sollte das nicht geschehen, beantragten wir, die EA als nichtig zu erklären.
Auch wurde von uns die Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragt, da mir uU. ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte, wenn ich jetzt den Betrag der EA rückwirkend bis Oktober 2011 zahle und in der HSV wird ein geringerer Betrag festgesetzt. "Entreicherung".
Was mit dieser "Aussetzung der Zwangsvollstreckung" ist, weiß ich auch noch nicht, oder wann darüber entschieden wird.
Aber reicht sein "Vermögen" von 4.700,- € nicht, dass er PKH beantragen kann, wo ist da die Grenze?
Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2012 18:52
(@Inselreif)

Hi Friese,

wir wissen ja, wie diese Richterin tickt und von daher ist kaum damit zu rechnen, dass rechtzeitig oder überhaupt positiv über den Aussetzungsantrag entschieden würde - zumal das ja auch erst im Hauptsacheverfahren geschehen könnte, das anscheinend noch gar nicht eingeleitet ist (ich weiss auch nicht, welche Frist dafür gesetzt wurde, wir reden da aber von bis zu drei Monaten). Eine Möglichkeit zur Entreicherung sehe ich allerdings aufgrund der ergangenen Aufforderung auch nicht. Das Geld mag dann zwar "weg" sein aber wäre trotzdem (irgendwann) zurückzuzahlen.

Schonvermögen sind soweit ich weiss 2.500 Euro. Es kommt natürlich darauf an, wie über das Geld verfügt werden kann, zumal die Kosten ja bei der ZV direkt wieder eingetrieben werden können. Wenn also auf die 4.700 Euro ad hoc Zugriff besteht, wurden sie entweder nicht angegeben oder die PKH wird abgelehnt. Von daher wäre es für Dich auch interessant, die Erklärung zu sehen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2012 19:19
(@friese)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
ich rief heute morgen gleich meinen RA wegen dem Schreiben vom AG "PKH und Zwangsvollstreckung" an. Er hat das Schreiben natürlich nicht vom AG erhalten. Bevor er etwas dazu sagen kann, muss er es natürlich erst lesen.
Er meinte noch, dass ich die Belege, die mein Sohn dem PKH Antrag beigelegt hat, nicht einsehen werden kann. Bin dann gleich zum Gericht. Der Rechtspfleger wollte von mir wissen, warum ich Einsicht verlange, womit ich das begründe. § 117 ZPO reicht nicht, es MUSS erst die Gegenseite um Einwilligung befragt werden. So steht es im §, Absatz 2. Nun habe ich bei dem einen schriftlichen, ordentlichen Antrag schreiben lassen, der der Gegenseite zugeführt wird. Die werden das natürlich ablehnen.
Dass mein Sohn ein Vermögen von fast 4.700,- € hat, habe ich aber auch zu Protokoll gegeben, zusammen mit dem Schriftsatz der Gegenseite vom 07. März. Ein Schonvermögen gibt es, steht im SGB und beträgt 2.600,- €. Der Rechtspfleger wird das alles überprüfen und dann entscheiden, so sagt er.
Mal sehen, was mein RA schreibt.
Viele Grüße
Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2012 21:22
(@Inselreif)

Hi Friese,

§ 117 ZPO reicht nicht, es MUSS erst die Gegenseite um Einwilligung befragt werden. So steht es im §, Absatz 2.

So ein Käse. Er möge den Satz bitte zu Ende lesen:

Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers.

Und diesen Auskunftsanspruch hast Du; wir reden hier über Volljährigenunterhalt 😉

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 00:20
(@friese)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen auf die Insel,
genau so habe ich das dem Rechtspfleger auch erklärt!
§ 117 Abs. 2 ZPO und BGB § 1605. Aber was kann ich machen, wenn er sagt "Ey, Du kommst hier nicht rein".
Selbstherrliche Willkür ist echt was feines, auch in Deutschland.
Und einen Nebenkriegsschauplatz?
Grüße Friese


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2012 07:59
(@Inselreif)

Hi Friese,

in einem hat er allerdings Recht: er kann die Unterlagen nicht einfach mal so rausrücken sondern muss die Gegenseite tatsächlich vorher anhören. Nur deren Antwort interessiert im Ergebnis nicht, solange sie nicht die Auskunftspflicht bestreiten. Es kommt ja auch nicht oft vor, dass jemand bei Gericht deswegen auf der Matte steht und vielleicht liegt da ein Missverständnis vor.

Wenn er aber wegen der 4.700 sensibilisiert ist, reicht Dir das ja auch vorerst mal aus.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2012 08:20




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