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(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@Tina: Kleine Anmerkung

Der BGH hat übrigens mal so geurteilt: [...]

Das anschließende Zitat stammt aus der Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf.

Der BGH hat diese Begründung explizit abgelehnt:

c) Zutreffend rügt die Revision deswegen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten jedenfalls überwiegend von dem dargelegten Altersphasenmodell ausgegangen ist.

Der Einzelfall ist vordergründig darzulegen.

Dadurch, dass wir auf dem Dorf wohnen, bin ich Väter in der Stadt finanziell benachteiligt.

In Bezug auf Fremdbetreuungsmöglichkeiten magst Du Recht haben (und das wird hier vermutlich als entscheidend erachtet).
Bei Eurer Entscheidung, auf dem Land zu wohnen, werden aber vermutlich andere Vorzüge des Landlebens eine ausschlaggebende Rolle gespielt haben.

Zu einer Ausweitung ihrer Tätigkeit zwingen, kann Deine Ex im Übrigen niemand.
Ein Richter könnte lediglich so tun, als würde sie mehr arbeiten (und ein fiktives Einkommen unterstellen).
In Deinem Fall halte ich das aber für (nahezu) ausgeschlossen.

Füsse stillhalten bis zum Eintritt in die weiterführende Schule.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2014 10:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stimmt United. Hatte ich falsch gelesen


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2014 10:33
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