- Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).
- § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.
- Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917).
- Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Müller und Dr. Krüger für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum seit Oktober 2023 in Anspruch.
Die Antragsteller sind die 2011 und 2013 geborenen Kinder des Antragsgegners, die aus dessen Ehe mit der Mutter der Antragsteller hervorgegangen sind. Die Eltern der Antragsteller trennten sich im April 2021, als der Antragsgegner aus dem im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Familienheim auszog.
Der Antragsgegner ist als Vertriebsmitarbeiter für ein Unternehmen der Metallindustrie beschäftigt und erzielt ein – aus Grundgehalt und Provisionen zusammengesetztes – Einkommen in monatsdurchschnittlicher Höhe von 4.750 € (2023), 4.167 € (2024) bzw. 3.537 € (2025). Die Mutter der Antragsteller bezieht Erwerbseinkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte bei einem Versorgungsunternehmen und aus einem Minijob.
In der ersten Zeit nach der Trennung vermochten die Eltern der Antragsteller Regelungen zum Umgang und zum Kindesunterhalt noch einvernehmlich zu treffen. Nachdem es insoweit zu Streitigkeiten gekommen war, hat die Mutter der Antragsteller im April 2023 das vorliegende Unterhaltsverfahren anhängig gemacht und den Antragsgegner zunächst auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt für die beiden Antragsteller in Höhe von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes seit Februar 2023 in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat daraufhin ein Umgangsverfahren mit dem Ziel der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells eingeleitet. Dieses Verfahren ist durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich vom 22. September 2023 beendet worden, der auszugsweise die folgenden Regelungen enthält:
„(…) Der Kindesvater wird alle zwei Wochen am Wochenende Umgang mit den Kindern haben. Dann holt er die Kinder samstagmorgens um 10:00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter ab, verbringt mit ihnen das Wochenende und die Zeit bis Mittwochmorgen vor der Schule. Mittwochmorgens wird der Kindesvater die Kinder zur Schule bringen. In der darauf folgenden Woche werden die Kinder das Wochenende bei der Kindesmutter verbringen. Die Kindesmutter bringt die Kinder montagmorgens zur Schule, der Kindesvater holt die Kinder montags von der Schule ab und betreut und versorgt sie bis Mittwochabend 18:00 Uhr. (…)“
Im Zusammenhang mit diesem Umgangsvergleich haben die Mutter der Antragsteller und der Antragsgegner am gleichen Tage einen gerichtlichen Teilvergleich über den Kindesunterhalt für den Zeitraum von Februar bis September 2023 geschlossen. Nachdem die Ehe der Kindeseltern im Februar 2024 rechtskräftig geschieden worden ist, haben die Antragsteller – vertreten durch die Kindesmutter – mit Schriftsatz vom 24. März 2024 den Eintritt in das Unterhaltsverfahren erklärt. Beide Antragsteller haben zuletzt (nur) noch auf Zahlung des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für den Zeitraum ab Oktober 2023 unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen angetragen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel der vollständigen Antragszurückweisung weiter.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1711 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Unterhaltsbedarf der Antragsteller richte sich allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, weil die Mutter der Antragsteller ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Antragsteller erfülle. Es handele sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell, da zugunsten des Antragsgegners höchstens eine Betreuungszeit von 45 % anzunehmen sei und weitere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen seien; insbesondere folgten auch aus dem Wortlaut des Umgangsvergleichs keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen der Eltern entsprochen habe, dem Antragsgegner durch Übertragung weiterer Aufgaben einen Ausgleich für seinen geringeren Betreuungsanteil zu verschaffen.
Der erweiterte Umgang des Antragsgegners rechtfertige keine Abweichung vom Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zwar sei nicht zu verkennen, dass diesbezüglich Bestrebungen bestünden, eine andere Lösung zu etablieren, diese seien aber nicht mit der geltenden Gesetzeslage zu vereinbaren.
Eine Auslegung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuungselternteils bei erweitertem Umgang anzunehmen sei, überschreite die Wortlautgrenze. Die bisher durch den Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung sei daher zwingend und mit Blick auf die sorgerechtliche Bestimmung des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB auch systematischteleologisch geboten, weil nur so die Alleinentscheidungsbefugnis des Hauptbetreuungselternteils in wirtschaftlicher Hinsicht sichergestellt werde. Es sei aber eine Herabgruppierung möglich. Insoweit sei auf eine pauschalierende Schätzung zurückzugreifen. Grundsätzlich sei dabei eine Unterschreitung des Mindestunterhalts bis hin zu 80 Prozent des Mindestunterhalts möglich, allerdings werde der Mindestunterhalt im vorliegenden Verfahren aufgrund des Einkommens des Antragsgegners nicht unterschritten.
II.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit des Unterhaltsantrages ausgegangen.
a) Die Mutter der Antragsteller ist berechtigt gewesen, das Unterhaltsverfahren als Verfahrensstandschafterin auf Antragstellerseite einzuleiten.
aa) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen gerichtlich geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt
Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 23 und vom 11. Mai 2005 – XII ZB 242/03 – FamRZ 2005, 1164, 1166).
bb) Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes gegen den anderen Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft setzt indessen voraus, dass der antragstellende Elternteil zur Alleinvertretung des Kindes befugt ist. Dabei kann sich das Alleinvertretungsrecht des potentiellen Verfahrensstandschafters insbesondere aus der Obhutsregelung des
§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben (vgl. BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1629 Rn. 93; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. Februar 2026] § 1629 Rn. 91; Dose/Recknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 87). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum Vertretungsrecht nicht (mehr) miteinander verheirateter Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell (vgl. BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093) nichts geändert.
(1) Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich. Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB besteht ein Vertretungsausschluss bei einem Rechtsstreit zwischen dem Kind und dem Ehegatten des Elternteils. Die Regelung erfasst über den Gesetzeswortlaut hinaus – entsprechend dem Rechtsgedanken des für Insichgeschäfte geltenden § 181 BGB – erst recht auch solche Rechtsstreitigkeiten, die der Elternteil unmittelbar mit seinem minderjährigen Kind führt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 9). Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
(a) Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und ist der in Anspruch genommene Elternteil deshalb nicht (mehr) der Ehegatte desjenigen Elternteils, der das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vertreten will, sind die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1824 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BGB nicht gegeben. Auch kann sich der Ausschluss eines Elternteils von der gesetzlichen Vertretung des Kindes wegen eines Insichprozesses entsprechend § 181 BGB nicht auf den anderen, vom Ausschlussgrund selbst nicht betroffenen Elternteil erstrecken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 9). Beim Wechselmodell findet darüber hinaus keine verdrängende, den einen Elternteil ausschließende Zuweisung der Alleinvertretungsbefugnis zugunsten des anderen Elternteils gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB statt, weil in einem streng praktizierten Wechselmodell keiner der beiden Elternteile die Obhut im Sinne dieser Vorschrift innehat. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche einen Elternteil von der Vertretung seines minderjährigen Kindes ausschließt, hat es bei der verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten elterlichen Vertretungsbefugnis zu verbleiben, bei der es sich um ein Alleinvertretungsrecht handelt, wenn für das betreffende Geschäft daneben kein anderer (gesamt-)vertretungsbefugter Elternteil vorhanden ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann deshalb im Rahmen des paritätischen Wechselmodells im Ergebnis jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher
Vertreter des Kindes geltend machen, ohne dass dazu die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die vorherige Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 10 ff.).
(b) Bei miteinander verheirateten Eltern ist die Rechtslage insoweit anders, als jeder der beiden Elternteile wegen der bestehenden Ehe gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen ist.
(2) Im Falle der Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes im Wechselmodell ist bei der Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt somit zwischen – wie hier – verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern zu unterscheiden.
(a) Die neue Rechtsprechungslinie des Senats hat insoweit Kritik erfahren, weil sie in ihrer Konsequenz zu einer – als ungerechtfertigt angesehenen – Schlechterstellung von im Wechselmodell betreuten Kindern verheirateter Eltern führe. Denn bei bestehender Ehe der Eltern sei die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für diese Kinder weiterhin mit größerem Aufwand verbunden und deshalb weniger effektiv möglich. Vor diesem Hintergrund werden von Teilen der instanzengerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums als mögliche Korrektive vorgeschlagen, entweder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB – gegebenenfalls im Wege analoger Anwendung dieser Vorschrift – vom Erfordernis der auf Obhut beruhenden Alleinvertretungsmacht des potentiellen Verfahrensstandschafters zu lösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1096, 1097 f. und FamRZ 2024, 1634, 1635 f.; AG Gemünden Beschluss vom 17. März 2025 – 2 UF 72/25 – juris Rn. 11 ff.; Stockmann jurisPR-FamR 15/2025 Anm. 2) oder §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren, weil der Schutzzweck dieser Regelungen einen Ausschluss der verheirateten Eltern von der Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell nicht erfordere (vgl. OLG Dresden FamRZ 2025, 1801, 1802 f.; Langeheine FamRZ 2024, 1095, 1096).
(b) Diese Ansätze stehen indessen nicht im Einklang mit dem Gesetz und überschreiten auch die Grenzen einer zulässigen Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion (zutreffend OLG Frankfurt FamRZ 2024, 1631, 1633; BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1629 Rn. 82; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. Februar 2026] § 1629 Rn. 85; Romanski/Schlereth NZFam 2026, 279, 281 f.).
(aa) Der Regelungsgehalt des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt sich darauf, einen Elternteil zu ermächtigen und zu verpflichten, Unterhaltsansprüche des Kindes während bestehender Ehe nicht im Namen des Kindes als dessen Vertreter, sondern nur in eigenem Namen im Wege der Verfahrensstandschaft geltend zu machen. Dies setzt die Alleinvertretungsmacht des Elternteils und dessen darauf gegründete Befugnis, Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Ehegatten gerichtlich verfolgen zu können, tatbestandlich voraus, begründet diese aber nicht. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch dessen systematische Stellung und die in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 175 f.) verdeutlichen, dass sich der Regelungsgehalt des § 1629 Abs. 3 BGB darauf beschränkt, die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruches auf Kindesunterhalt durch den alleinvertretungsberechtigt gewordenen Ehegatten festzulegen.
Als Norm, die lediglich auf der Rechtsfolgenseite bestimmte Modalitäten der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung durch den alleinvertretungsberechtigten Elternteil regelt, lässt sich ihr weder bei unmittelbarer noch bei analoger Anwendung etwas zur Begründung der Vertretungsbefugnis der Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt entnehmen.
(bb) Auch die Voraussetzungen für eine etwaige teleologische Reduktion von §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB liegen nicht vor.
Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke in dem Sinne voraus, dass der Wortlaut einer auszulegenden Vorschrift nach erkennbarer gesetzgeberischer Zielsetzung zu weit greift und auch solche Sachverhalte erfasst, die nach Sinn und Zweck der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gerade nicht erfasst
werden sollten (vgl. BVerfG NVwZ 2017, 617 Rn. 22). Vor diesem Hintergrund müsste die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nicht den typischen Konstellationen entspräche, die der Gesetzgeber mit dem Vertretungsverbot für verheiratete Elternteile bei einem Geschäft bzw. einem Rechtsstreit zwischen dem Kind und dem
Ehegatten des vertretenden Elternteils zu regeln beabsichtigte, und es daher an einer diesbezüglichen Ausnahmevorschrift fehlt, die nach dem Gesamtplan des Gesetzgebers aber erforderlich gewesen wäre.
Von einer Regelungslücke der beschriebenen Art kann indessen nicht ausgegangen werden. Durch die §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB wollte der Gesetzgeber in abstrakt-genereller und einer von der konkreten Person losgelösten Weise der Gefahr eines Interessenwiderstreits begegnen, die wegen der Kollision der elterlichen Fürsorgepflicht für das Kind mit der
ehelichen Loyalitätspflicht gegenüber dem Ehegatten (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) entstehen könnte. Für unverheiratete Eltern besteht eine vergleichbare Pflichtenlage gegenüber dem anderen Elternteil nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 30). Damit rechtfertigt sich nach der für den Rechtsanwender verbindlichen Wertung des Gesetzgebers
eine ungleiche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern im Hinblick auf die typisierende Annahme einer Gefahr von Interessenkollisionen bei der Vertretung des gemeinsamen Kindes. Dass sich diese Wertung des Gesetzgebers auch auf die Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erstrecken soll, verdeutlicht gerade die Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, dessen Funktion nach den Intentionen des Gesetzgebers auch darin besteht, dem Obhutselternteil den erforderlichen Dispens vom umfassenden Vertretungsverbot nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 175). Auch wenn die gesetzgeberische Wertung insoweit rechtspolitisch fragwürdig erscheinen mag, kann eine Regelung, die unter Überwindung des gesetzlichen Vertretungsausschlusses jedem der beiden Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells bei bestehender Ehe ohne Weiteres die Befugnis einräumt, den Unterhaltsanspruch gegen den jeweils anderen Elternteil geltend zu machen, nur durch den Gesetzgeber selbst geschaffen werden.
cc) Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen die Beurteilung, dass sich die Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut ihrer Mutter befunden haben.
(1) Der dem Jugendhilferecht entlehnte (vgl. auch § 42 Abs. 1 SGB VIII) Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßigen Umgang in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Residenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen. Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 16 mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt im Rahmen des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 17).
(2) Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des zwischen den Eltern der Antragsteller am 22. September 2023 geschlossenen Umgangsvergleiches festgestellt, dass die Antragsteller während der Schulzeiten in einem jeweils zweiwöchig wiederkehrenden Rhythmus sechsmal bei dem Antragsgegner und achtmal bei der Kindesmutter übernachten. Es hat ferner stundengenaue Kontrollberechnungen angestellt, die einerseits die gesamte Aufenthaltsdauer der Kinder in dem jeweiligen elterlichen Haushalt und andererseits die Aufenthaltsdauer der Kinder in dem jeweiligen elterlichen Haushalt ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht nicht als betreuungsintensiv angesehenen Nachtzeiten (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) in den Blick genommen hat. Selbst bei der letztgenannten und für den Antragsgegner günstigsten Betrachtungsweise übersteigt der zeitliche Betreuungsanteil des Antragsgegners nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Quote von 45 % nicht.
Unter diesen Umständen begegnet es im Rahmen von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB keinen rechtlichen Bedenken, von einem eindeutig feststellbaren und nicht zu vernachlässigenden Übergewicht der Kindesmutter beim zeitlichen Einsatz für die Betreuung der Antragsteller auszugehen.
b) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls mit Recht davon ausgegangen, dass die von ihrer Mutter vertretenen Kinder in wirksamer Weise auf Antragstellerseite in das Verfahren eingetreten sind.
aa) Die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Rechtskraft der Scheidung der Eltern hat an der Verfahrensführungsbefugnis der Kindesmutter noch nichts geändert. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, entspricht es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und andererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form – auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch – bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 24 mwN).
bb) In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass dem Eintritt des minderjährigen Kindes in das von seinem gesetzlichen Vertreter als Verfahrensstandschafter eingeleitete Kindesunterhaltsverfahren nach Rechtskraft der Scheidung seiner Eltern der Schutzzweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr entgegensteht. Das Kind kann daher grundsätzlich im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Unterhaltsverfahren eintreten. Dieser Eintritt setzt nach den allgemeinen Regeln neben der Zustimmung des ausscheideden Verfahrensstandschafters grundsätzlich auch die Zustimmung des Elternteils auf der Antragsgegnerseite voraus, wenn mit dem Verfahrensstandschafter auf Antragstellerseite bereits mündlich verhandelt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 25). Es kann dahinstehen, ob – wie das Beschwerdegericht meint – die Erörterungen in dem mit der Kindesmutter als Verfahrensstandschafterin durchgeführten Termin am 22. September 2023 die Voraussetzungen für eine „mündliche Verhandlung“ in diesem Sinne noch nicht erfüllen konnten. Denn jedenfalls hat sich der Antragsgegner im weiteren Verfahrensverlauf in die folgenden mündlichen Verhandlungen eingelassen, ohne der in dem Antragstellerwechsel liegenden Antragsänderung zu widersprechen, wodurch seine Zustimmung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 267 ZPO unwiderlegbar zu vermuten ist.
2. In der Sache begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht beiden Antragstellern den Mindestunterhalt zugesprochen hat.
a) Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die beiden Antragsteller steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Das gilt gleichermaßen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen des Antragsgegners. Unterschiedlich beurteilt werden von den Beteiligten demgegenüber die Fragen, ob zwischen den Kindeseltern ein paritätisches Wechselmodell praktiziert wird und – sollte dies nicht der Fall sein – wie sich der Umstand des deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs des Antragsgegners mit den Antragstellern auf die Bemessung des Unterhalts auswirkt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Antragsgegner nach dessen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen grundsätzlich allein für den Barunterhalt der Antragsteller aufkommen zu lassen, ist dabei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Mehrere gleich nahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung.
Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 28 und vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236 Rn. 20).
bb) Eine abweichende Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Senats dann geboten, wenn sich die Eltern in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht auszugehen.
(1) In diesen Fällen des paritätischen Wechselmodells wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Ob eine ungefähr hälftige Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben vorliegt und deshalb bei keinem der beiden Elternteile mehr eine Hauptverantwortung für das Kind verortet werden kann, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 30 und vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236 Rn. 21).
(2) Dass das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung das Vorliegen eines Wechselmodells im vorliegenden Fall verneint hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den zeitlichen Schwerpunkt der Betreuung aufseiten der Kindesmutter gesehen hat, in deren Haushalt nach den Bestimmungen im gerichtlichen Umgangsvergleich innerhalb eines Zweiwochenzeitraums acht von vierzehn Übernachtungen der Antragsteller stattfinden. Ebenfalls rechtsbedenkenfrei und im
Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht daneben maßgeblich darauf abgestellt, dass die von den Kindeseltern getroffene Umgangsvereinbarung bewusst nicht auf eine genau paritätische Verteilung der Betreuungszeiten gerichtet gewesen ist und deshalb übereinstimmende Vorstellungen der Eltern zur Betreuung der Antragsteller in einem Wechselmodell
gerade nicht festgestellt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236 Rn. 24 f.).
Die Rechtsbeschwerde rügt demgegenüber ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Antragsgegners zur Intensität und zur Qualität seiner Betreuungsleistungen für die Antragsteller übergangen. Insoweit macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend, dass dieses Vorbringen auch in der Gesamtschau nicht den Schluss rechtfertigt, der Antragsgegner trage in Abweichung von der zeitlichen Quotelung über seine Betreuungszeit hinaus im Vergleich zur Kindesmutter die Verantwortung für die Kinder in einem Maße, dass eine völlige Gleichwertigkeit der Betreuungsanteile abweichend von der ausdrücklich vereinbarten Umgangsregelung angenommen werden müsste.
cc) Zutreffend ist auch die weitergehende rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausscheidet, wenn die Kinder von dem anderen Elternteil hauptsächlich versorgt und betreut werden.
(1) Diese Grundannahme steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats.
(a) Nach dieser Rechtsprechung ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Barund Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich – wie hier – bereits einer Mitbetreuung annähert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 28 und vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236 Rn. 20; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 – XII ZR 126/03 – FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04 – FamRZ 2007, 707 Rn. 16).
(b) Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrechts getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind – etwa durch dessen Verköstigung – Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies – in Höhe der feststellbaren Ersparnissen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils – zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. und vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236 Rn. 22). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat hierfür konkrete Darlegungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu den von ihm getragenen Aufwendungen und zu den etwaigen Ersparnissen verlangt, die dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sein könnten, um dem Gericht dadurch eine Schätzung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) zu ermöglichen, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 39).
(2) Dies verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht. Sie stellt die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Überprüfung und verweist auf die im Schrifttum geführte Diskussion zur haftungsanteiligen Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes in den Fällen eines erweiterten Umgangs und auf die in die gleiche Richtung zielenden Reformüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz aus einem Ende 2024 veröffentlichten „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“ vom 9. Dezember 2024 (veröffentlicht auf www.bmjv.de).
(a) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung könne einem erweiterten Umgang unbeschadet von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts in der Weise Rechnung getragen werden, dass sowohl der Umfang der Betreuungsleistungen als auch das Verhältnis der Einkünfte der gleichrangig unterhaltspflichtigen Eltern Berücksichtigung fänden.
Hierzu wurden in jüngerer Zeit mehrere Rechenmodelle vorgeschlagen, bei denen die Unterhaltspflicht sowohl durch die Höhe der über dem angemessenen Selbstbehalt liegenden Einkünfte beider Elternteile als auch durch den zeitlichen Umfang der Betreuungsphasen bestimmt wird, in denen sich das Kind im Haushalt des jeweiligen Elternteils aufhält (vgl. Rubenbauer/Dose FamRZ 2022, 1497, 1503 ff. und FamRZ 2025, 1677, 1678 f.; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 4. Aufl. Rn. 145 ff. und FamRZ 2023, 405, 407 f.; Gutdeutsch FamRZ 2023, 572, 573). Rechnerischer Ausgangspunkt dieser Vorschläge ist – wie beim Wechselmodell – ein Kindesbedarf nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile abzüglich der auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldhälfte. Auf dieser Grundlage wird die Zahlungspflicht des nicht hauptbetreuenden Elternteils durch Verrechnung der nach der Einkommensquote einerseits und der Betreuungsquote andererseits bestimmten Haftungsanteile der Eltern am Kindesbedarf ermittelt, wobei sich die Berechnungsmodelle in einzelnen Rechenschritten darin unterscheiden, wie die sich aus der Einkommensquote ergebenden Haftungsanteile der Eltern durch deren Anteile an der Betreuung konkret zu modifizieren sind (vgl. dazu auch Rake FF 2025, 276, 277 und Lentz/Roggatz FuR 2024, 25, 27 f. mit vergleichenden Rechenbeispielen). Im Einzelfall können diese Berechnungen auch zu einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung zu Lasten des hauptbetreuenden Elternteils führen.
(b) Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Dezember 2024 hat – anknüpfend an ein bereits im August 2023 veröffentlichtes Eckpunktepapier (veröffentlicht auf www.bmjv.de) – besondere Bestimmungen für ein als „asymmetrisches Wechselmodell“ bezeichnetes Betreuungsmodell vorgesehen, von dem dann ausgegangen werden soll, wenn das Kind zu (Zeit-)Anteilen von 30 % bis 49 % im Haushalt des nicht hauptsächlich betreuenden („mitbetreuenden“) Elternteils versorgt wird. Für die Unterhaltsbemessung im „asymmetrischen Wechselmodell“ ist ein detaillierter und in sechs Schritten durchzuführender Rechenvorgang vorgegeben, der – anders als die in der Literatur erörterten Berechnungsmodelle – keine Verrechnung der wechselseitigen Unterhaltsanteile der Eltern (mit der Gefahr einer Umkehrung der Ausgleichsrichtung) vorsieht, sondern allein auf die Modifikation des von dem mitbetreuenden Elternteil zu leistenden Barunterhalts gerichtet ist. Ausgangspunkt ist auch hier der sich aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile ergebende Barbedarf des Kindes, der zunächst pauschal um 15 % vermindert werden soll, um dadurch abzubilden, dass ein Teil des Barbedarfs bereits durch Naturalleistungen im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils gedeckt wird. Anschließend soll anhand der den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkünfte der beiden Elternteile eine einkommensbezogene Haftungsquote des mitbetreuenden Elternteils ermittelt, diese Einkommensquote halbiert, mit einer pauschalen Betreuungsquote von einem Drittel kombiniert und der sich daraus ergebende Haftungsanteil mit dem modifizierten Kindesbedarf multipliziert werden. Zuletzt soll
das an den Hauptbetreuenden ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte vom Haftungsanteil in Abzug gebracht werden (vgl. zu den Rechenschritten auch Borth Praxis des Unterhaltsrechts, 4. Aufl. Rn. 146; Witt FF 2023, 432, 434 ff.).
Ist der hauptbetreuende Elternteil leistungsunfähig, soll der Kindesbedarf allein nach dem Einkommen des mitbetreuenden Elternteils bestimmt werden und es mit der pauschalen Minderung des Bedarfs um 15 % sein Bewenden haben.
(3) Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil ist indessen nach der geltenden Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht möglich (ebenso Rake FF 2025, 276, 278; Siebert FamRZ 2025, 1937, 1938; Lies-Benachib FamRZ 2024, 1669, 1674).
(a) Sowohl nach Wortlaut und Systematik der Norm als auch nach der Gesetzgebungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien zutage getretenen Intentionen des Gesetzgebers soll § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Betreuungselternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zur Leistung von Barunterhalt befreien.
(aa) § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt – anknüpfend an die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB über die teilschuldnerische Haftung gleich naher Verwandter nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen – für den Sonderfall des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, dass „der Elternteil“, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes „erfüllt“. Dabei spricht das Gesetz der Pflege und Erziehung des Kindes durch den Betreuungselternteil begrifflich eindeutig die Wirkung der Erfüllung – im Sinne der Bewirkung einer gemäß § 362 BGB schuldgemäßen Leistung – des (gesamten) gegen diesen Elternteil gerichteten Unterhaltsanspruches zu. Daraus und aus der systematischen Stellung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass der Betreuungselternteil, der seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an das minderjährige Kind durch Pflege und Erziehung erfüllt, im Regelfall nicht mehr in einer Weise zum Unterhalt für das Kind herangezogen werden kann, bei der es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ankommen könnte. Wegen der auf die Deckung des sächlichen Bedarfs bezogenen Leistungen von Barunterhalt hat sich das Kind an den Umgangselternteil zu halten. Der Betreuungselternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 236 Rn. 17).
An diesem rechtlichen Befund ändert auch ein erweiterter Umgang des nicht (haupt-)betreuenden Elternteil nichts, denn die uneingeschränkte personale Anknüpfung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an eine einzige Person als betreuenden Elternteil lässt bereits begrifflich keinen Raum für eine nach dem Umfang von Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung der Norm auf beide Elternteile (vgl. Rake FF 2025, 276, 278).
(bb) Auch die historische Auslegung verdeutlicht den Grundgedanken der Norm, den Betreuungselternteil von einer (selbst nur anteiligen) Barunterhaltspflicht nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Regelfall zu befreien.
Eine dem heutigen Wortlaut der Vorschrift im Wesentlichen vergleichbare Fassung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1970 durch das Nichtehelichengesetz (Gesetz über die rechtliche Stellung der nicht-ehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1243) in das Gesetz eingefügt worden, um damit insbesondere die Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt
und Barunterhalt hervorzuheben. Dabei beruhte die damalige Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB („Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes“) auf Vorarbeiten des Rechtsausschusses, nachdem es der Regierungsentwurf – anknüpfend an den durch das Gleichberechtigungsgesetz aus dem Jahr 1957 geschaffenen Rechtszustand – noch mit einer Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der damals gültigen Vorschriften über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB) bewenden lassen wollte, denen zufolge die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt. Diese Verweisung erschien dem Rechtsausschuss nicht eindeutig genug, um „die angemessene Bewertung der Pflege- und Erziehungsleistung der nichtehelichen, der geschiedenen und der getrenntlebenden Mutter im Verhältnis zu dem gleichrangig unterhaltspflichtigen Vater des Kindes sicherzustellen“. Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene und später in das Gesetz eingefügte Fassung sollte demgegenüber klarstellen, dass „im Regelfall die Leistung der Mutter durch Pflege und Erziehung des Kindes der Zahlung des Regelunterhalts durch den Vater gleichzuwerten ist“ (BT-Drucks. zu V/4179 S. 3).
Durch das Kindesunterhaltsgesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666) erhielt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung zum 1. Juli 1998 (lediglich) eine geschlechtsneutral formulierte sprachliche Neufassung. Die Materialien zum Kindesunterhaltsgesetz enthalten allerdings in einem anderen Zusammenhang eindeutige Hinweise darauf, wie sich die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB postulierte Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt nach den Intentionen des Gesetzgebers auf den Barunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder auswirken soll, nämlich bei den in der Entwurfsbegründung niedergelegten Erwägungen zu der – im Ergebnis verneinten – Frage, ob privilegiert volljährige Kinder auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den minderjährigen Kindern gleichgestellt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 22):
„Volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB-E bedürfen typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daß eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beruhen würde. Hierfür besteht auch aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis. Gegenüber den volljährigen Kindern im Sinne des neuen § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB-E sind somit grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dies liegt im Falle einer Erwerbstätigkeit des bislang betreuenden Elternteils auch im Interesse des volljährigen Kindes, da sich dessen Barunterhaltsanspruch dann nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bemißt und dementsprechend erhöht.“
Aus diesen Ausführungen erhellt sich im Umkehrschluss hinreichend deutlich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis heute weitgehend unveränderten Fassung einer Heranziehung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt eines minderjährigen Kindes (anders als bei volljährigen Kindern) generell entgegenstehen soll und es für die Bemessung dieses
Unterhaltsanspruchs dementsprechend auf die von dem Betreuungselternteil tatsächlich erzielten Einkünfte nicht ankommen kann.
Angesichts von Wortlaut und Systematik der Norm und den erkennbaren gesetzgeberischen Intentionen ist es auch nicht möglich, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Weise einschränkend zu interpretieren, dass die Vorschrift den Betreuungselternteil nicht von seiner Barunterhaltspflicht, sondern lediglich von seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem von ihm betreuten Kind befreit (aA Maaß FamRZ 2019, 857, 860 f.). Zwar mag es ein besonderes Anliegen des Reformgesetzgebers des Nichtehelichengesetzes von 1970 gewesen sein, die Mütter nichtehelicher Kinder von der Erwerbspflicht zur Deckung des Lebensunterhalts für ihre Kinder zu entlasten und zu verhindern, dass sich der zum Kindesunterhalt verpflichtete, aber leistungsunfähige nichteheliche Vater unterhaltsrechtlich auf eine Erwerbstätigkeit der Mutter berufen kann (vgl. auch Wersig in Scheiwe/Wersig Einer zahlt und eine betreut S. 39, 43 f.). Eine Beschränkung des Regelungsgehalts von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf den bloßen Ausschluss der Erwerbsobliegenheit – mit der Folge, dass die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Betreuungselternteils gegebenenfalls anteilig nach Billigkeit in eine Haftungsanteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB einbezogen werden könnten – findet aber schon im Wortlaut des Gesetzes keine ausreichende Stütze.
(b) In teleologischer Hinsicht hat die im Gesetz angelegte klare unterhaltsrechtliche Differenzierung zwischen einem betreuenden Elternteil und einem barunterhaltspflichtigen Elternteil – mag diese auch ihren Ursprung in einem überholten Verständnis funktionaler Unterschiede zwischen Mutter und Vater haben und auf das Modell der Hausfrauenehe zugeschnitten gewesen sein – ihre Berechtigung auch im Übrigen nicht verloren.
Durch die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegte und dem Residenzmodell immanente Rollenverteilung besteht im Interesse des Kindes zwischen den Eltern eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Koordination und Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und damit die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes mit allen notwendigen Gütern trägt („primary spender“). Mit Recht verweist das Beschwerdegericht insoweit auf den systematischen Zusammenhang mit der ebenfalls auf das Residenzmodell zugeschnittenen Regelung in § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Wird demgegenüber die Verantwortung für die Versorgung des Kindes mit den notwendigen Gütern – wie es bei einem paritätischen Wechselmodell notwendigerweise der Fall ist – beiden Elternteilen zugewiesen, bedarf es auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer hohen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der getrenntlebenden Eltern, um zu vermeiden, dass über Notwendigkeit und Höhe von größeren oder einmaligen Anschaffungen, die über den Aufenthalt des Kindes im jeweiligen Elternhaushalt hinausreichen, Streitigkeiten entstehen. Die von der Rechtsbeschwerde für den Fall des erweiterten Umgangs befürworteten Berechnungsmethoden, welche die Verantwortung für die Verwendung des Unterhalts auf die jeweiligen Betreuungsphasen aufteilen, würden die eindeutige Verantwortungszuweisung für die Versorgung des Kindes in gleicher Weise wie beim paritätischen Wechselmodell auflösen und die damit verbundenen besonderen Herausforderungen an die Kooperationsfähigkeit der Eltern auch auf solche zerstrittenen Elternpaare übertragen, die sich – wie hier – gerade nicht auf eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell einigen konnten. Die damit verbundene erhöhte Gefahr, dass der Bedarf des Kindes wegen elterlicher Konflikte nicht verlässlich gedeckt werden kann, steht mit dem Wohl des Kindes nicht in Einklang (vgl. auch OLG Braunschweig FamRZ 2026, 444, 445 f.; Rake FF 2025, 276, 278; Lentz/Roggatz FuR 2024, 25, 30 f.; Maaß FamRZ 2023, 1011, 1012).
dd) Die auf die zutreffende Auslegung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gegründete Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Barunterhaltsanspruch der Antragsteller allein auf der Grundlage des von dem Antragsgegner erzielten Einkommens bestimmt wird, steht auch nicht im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Senats über die Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern, die im Residenzmodell betreut werden.
(1) Allerdings hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, dass auch ein im Residenzmodell betreutes Kind regelmäßig einen höheren Lebensstandard genießt, wenn der allein oder überwiegend betreuende Elternteil ebenfalls Einkommen erzielt. Daraus hat der Senat hergeleitet, dass sich auch der Unterhaltsbedarf der im Residenzmodell betreuten Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bestimmen muss, um damit den Lebensstandard des Kindes realitätsgerecht abzubilden (grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25). In der Folgezeit hat der Senat in nachgelagerten Unterhaltsverhältnissen die von einem Betreuungselternteil erzielten Erwerbseinkünfte um den Barunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des von dem Umgangselternteil geleisteten Barunterhalts bereinigt, weil der betreuende Elternteil dem Kind in dieser Höhe neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September
2021 – XII ZB 474/20 – FamRZ 2021, 1965 Rn. 34 [Trennungsunterhalt] und vom 15. Februar 2017 – XII ZB 201/16 – FamRZ 2017, 711 Rn. 14 [Elternunterhalt]).
In gleicher Weise ist der Senat bei der Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte des Betreuungselternteils im Rahmen der Bestimmung der Haftungsanteile der Eltern für den Mehr- und Sonderbedarf des im Residenzmodell betreuten Kindes vorgegangen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 51).
(2) Soweit es den Barunterhaltsanspruch des im Residenzmodell betreuten Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Umgangselternteil betrifft, hat der Senat indessen daran festgehalten, dass dieser Anspruch grundsätzlich (allein) auf der Grundlage des von dem Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden kann, zumal dessen Unterhaltspflicht ohnehin auf den Betrag
begrenzt ist, den er aufgrund seiner eigenen Einkommensverhältnisse zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25). Wenn der Senat vor diesem Hintergrund die Ermittlung des Barunterhaltsanspruches nach dem Alleineinkommen des Barunterhaltspflichtigen „der Sache nach“ als eine „abgekürzte Unterhaltsermittlung“ bezeichnet hat, ist hieraus nicht zu folgern, dass der Senat eine abweichende Unterhaltsermittlung für rechtlich zulässig gehalten hätte und im Rahmen einer Kontrollberechnung eine Günstigerprüfung mit demjenigen Unterhaltsbetrag durchgeführt werden müsste, der sich für den Barunterhaltspflichtigen bei einer Quotenberechnung nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergeben würde.
Nach der unterhaltsrechtlichen Systematik ist die Ermittlung der Bedarfshöhe unabhängig von der nachgelagerten Frage, ob ein Elternteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Haftung für den Barunterhalt befreit ist (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1610 Rn. 263). Die neuere Rechtsprechung des Senats zu einem von der Lebensstellung beider Elternteile abgeleiteten Bedarf
minderjährigen Kinder führt zwar im Ergebnis dazu, dem Kind gegen den Betreuungselternteil einen (Teil-)Anspruch auf ergänzende Bedarfsdeckung durch Gewährung von Naturalunterhalt einzuräumen (vgl. Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 2 Rn. 206a). Gegenüber diesem Anspruch könnte sich der Betreuungselternteil freilich darauf berufen, dass er wegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB über die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen grundsätzlich von weiteren geldwerten Leistungen an das von ihm betreute Kind befreit ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung des Betreuungselternteils zur ergänzenden Bedarfsdeckung als Naturalobligation zu verstehen, die für sich genommen zwar nicht durchsetzbar ist, die der Betreuungselternteil aber mit Rechtsgrund erfüllen kann und die er im Rahmen seiner elterlichen Verantwortung – jedenfalls im Falle unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit – bei lebensnaher Betrachtungsweise zur Beteiligung des Kindes am erhöhten Lebensstandard der doppelverdienenden Eltern regelmäßig auch erfüllen wird. Eine solche unvollkommene Verbindlichkeit des Betreuungselternteils kann indessen nicht dazu führen, dass der Barunterhaltspflichtige seinem Kind einen geringeren Barunterhalt schuldet als den nach seinem Alleineinkommen ermittelten Unterhaltsbetrag.
b) Der Senat hält nach alledem – soweit ersichtlich im Einklang mit den neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Braunschweig FamRZ 2026, 444, 445 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2025, 683, 684; OLG Brandenburg FamRZ 2025, 268 f.) – jedenfalls grundsätzlich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. In Fortführung und Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung erachtet es der Senat für zulässig, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils mit einer weitgehenden Pauschalierung zu erfassen.
aa) Dabei sind die dogmatischen Ausgangspunkte der bisherigen Senatsrechtsprechung weiterhin zutreffend. Der erweiterte Umgang verursacht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil solche Mehraufwendungen, die den Betreuungselternteil wirtschaftlich nicht entlasten, und solche Mehraufwendungen, denen auf Seiten des Betreuungselternteils relevante Ersparnisse gegenüberstehen und die deshalb zu einer teilweisen Deckung des Unterhaltsbedarfs und zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führen.
bb) Dem Entstehen der erstgenannten Aufwendungen kann nach tatrichterlichem Ermessen sachgerecht durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden. Dies betrifft beispielsweise zusätzliche Fahrtkosten des umgangsberechtigten Elternteils oder die Kosten für das Vorhalten von (größeren) Kinder- oder Jugendzimmern. Daran ist uneingeschränkt festzuhalten.
cc) Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 konkrete Darlegungen dazu verlangt hat, welche Mehraufwendungen (beispielsweise für die Verköstigung des Kindes) von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Zuge des erweiterten Umgangsrechts getragen worden und welche Ersparnisse dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 39), verkennt der Senat – vor dem Hintergrund der aktuellen rechtspolitischen Diskussion über eine finanzielle Entlastung des nicht hauptbetreuenden Elternteils bei der Wahrnehmung eines erweiterten Umgangsrechts – nicht das verstärkte Bedürfnis danach, die gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, welche diesen Elternteil in die Lage versetzen, die von ihm getätigten und zur Bedarfsdeckung geeigneten Aufwendungen im Unterhaltsverfahren möglichst einfach und effektiv zur Geltung zu bringen. Ebenso wie der Senat die Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle dem tatrichterlichen Beurteilungsermessen überantwortet hat, ist es rechtsbeschwerderechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die im Haushalt des Betreuungselternteils mit Erfüllungswirkung eintretenden Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermittelt, sofern für eine solche Pauschalierung ausreichende tatsächliche Grundlagen vorhanden sind, die realitätsnahe Ergebnisse erwarten lassen und nicht zu einer übermäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Kürzung des Unterhaltsanspruches führen.
(1) Der Senat trägt dabei keine Bedenken dagegen, als Schätzungsgrundlage auf den dem Eckpunktepapier und dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz zugrunde liegenden Ansatz zurückzugreifen, wonach eine Bedarfsdeckung im Sinne einer anderweitigen Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs im Haushalt des Umgangselternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) des § 6 Abs. 1 RBEG in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45 % des Mindestbedarfs des Kindes ausmachen (vgl. dazu Siebert FamRZ 2025, 1937, 1938). Diese Annahmen erscheinen als Grundlage für eine Pauschalierung grundsätzlich schlüssig, mögen in den genannten Abteilungen auch die anteiligen Kosten für größere oder wiederkehrende Ausgaben erfasst sein, die über den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils hinausreichen, so wie beispielsweise die Kosten für Musikunterricht und Tanzschule als Bestandteil des Regelbedarfs grundsätzlich der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zugeordnet werden können (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 39). Auf der anderen Seite wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass der Betreuungselternteil durch den Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Umgangselternteils – wenn auch nur in einem eher geringen Umfang – die ebenfalls im Mindestbedarf enthaltenen Kosten für Heizung, Wasser und Haushaltsenergie erspart.
(2) Der im Eckpunktepapier und im Diskussionsentwurf vorgeschlagene Ansatz eines Abzuges von 15 % beruht auf der weiteren pauschalierenden Annahme, dass das Kind mit einem Anteil von einem Drittel im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils betreut wird. Daraus könnte gefolgert werden, dass bei einem noch höheren Betreuungsanteil auch ein höherer Abzug gerechtfertigt
sein könnte (vgl. Siebert FamRZ 2025, 1937, 1938; Rake FF 2025, 276, 280).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle schon die wirtschaftliche Entlastung berücksichtigen, die im Haushalt des Betreuungselternteils bei der Ausübung eines „üblichen“ Umgangsrechts entsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 39). Bereits der Abzug von 15 % für Haushaltsersparnisse
zieht demgegenüber als Vergleichsmaßstab einen Betreuungselternteil heran, der keinerlei wirtschaftliche Entlastung durch einen Umgang des Kindes mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erfährt. Trennungskonstellationen, in denen überhaupt kein Kontakt (mehr) zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil stattfindet, sollen nach den im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung vom 16. Januar 2025 verwerteten Erhebungen nur rund 22 % der Fälle betreffen (vgl. BT-Drucks. 20/14510 S. 118). Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat bereits den vollen Abzug von 15 % nur ausnahmsweise in solchen Fällen angezeigt, in denen sich die Umgangskontakte des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern, während in sonstigen Fällen des erweiterten Umgangs ein geringerer Pauschalabzug (10 %) angemessen erscheint. Von einem erweiterten Umgang, der Anlass zu einer pauschalierten Berücksichtigung von (Mehr-)Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils gibt, dürfte beispielsweise bei vier Übernachtungskontakten innerhalb eines Zweiwochenzeitraums auszugehen sein, was – unter Berücksichtigung eines üblichen hälftigen Ferienumgangs – einer Mitbetreuungsquote von rund 30 % entspricht.
c) Die Kombination aus der Möglichkeit der Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der Möglichkeit, bedarfsdeckenden Aufwendungen durch einen (weitergehenden) pauschalen Abzug von 10 % (und in Ausnahmefällen bis 15 %) zu berücksichtigen, gibt der Praxis auf der Grundlage geltenden Rechts die erforderliche Flexibilität, den Umfang der
Wahrnehmung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Einzelfall gewichten zu können (zutreffend Siebert FamRZ 2025, 1937, 1939).
aa) Es sind in Bezug auf die finanzielle Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils keine generell unangemessenen Ergebnisse zu erwarten.
Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Barunterhaltspflichtigen weicht im Rahmen der Unterhaltsberechnungen beim erweiterten Umgang im Vergleich zum (paritätischen) Wechselmodell keineswegs so weit voneinander ab, wie es eine auf den bloßen Geldtransfer zwischen den beiden Elternteilen beschränkte Betrachtungsweise (so etwa noch Eckpunktepapier Bl. 3) suggerieren könnte (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1606 Rn. 29; Lentz/Roggatz FuR 2024, 25, 29). Dass sich die Möglichkeit der Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle im Bereich des Mindestunterhalts für den Barunterhaltspflichtigen nicht auswirken kann, ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes kein Spielraum für Unterhaltskürzungen besteht, denen keine tatsächlichen Ersparnisse auf Seiten des betreuenden Elternteils gegenüberstehen; auch der Diskussionsentwurf sieht im Bereich des Mindestunterhalts (lediglich) einen Abzug von 15 % vor.
bb) Im Übrigen hat der Senat schon in verschiedenen Zusammenhängen darauf hingewiesen, dass es sich beim Unterhaltsrecht um ein Massenphänomen handelt, für dessen Bewältigung schon aus Gründen der Praktikabilität erleichterte Berechnungsregeln für die gerichtliche Praxis notwendig sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 201/19 – FamRZ 2021, 186 Rn. 15
und Senatsurteil vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1235).
Dazu gehören insbesondere pauschalierende Methoden, mit denen in jeder Hinsicht exakte Feststellungen weder erzielbar sind noch angestrebt werden.
Berechnungsansätze, die auf einer linearen Berücksichtigung von – innerhalb des betreffenden Unterhaltszeitraums gegebenenfalls auch veränderlichen – Betreuungszeiten beruhen, sind bereits im Diskussionsentwurf als wenig praxistauglich verworfen worden (vgl. Diskussionsentwurf S. 27). Aber auch andere Berechnungsmethoden, die selbst bei den nicht im paritätischen Wechselmodell betreuten Kindern künftig in vielen Fällen konkrete Feststellungen sowohl zu den Einkünften des Umgangselternteils als auch zu den Einkünften des Betreuungselternteils erfordern, führen zu erheblichen Erschwernissen in der gerichtlichen Praxis, zumal die Einordnung des Barunterhaltspflichtigen in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle beim Residenzmodell gerade den auf Pauschalierung beruhenden Vorteil bietet, die Unterhaltspflicht des Elternteils auch ohne eine centgenaue Bestimmung seines Einkommens schnell und vorhersehbar bestimmen zu können (vgl. Witt FF 2023, 432, 435).
d) Gemessen daran ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den Einkünften des Antragsgegners war dieser grundsätzlich in die neunte (2023), siebte (2024) bzw. sechste (2025) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Auch die vom Senat für sachgerecht erachtete Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der anschließenden Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um weitere 10 % bis maximal 15 % würde hier nicht zu einem Ergebnis führen, das die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts für den gesamten Unterhaltszeitraum aus Rechtsgründen in Frage stellen könnte.
BGH, Beschluss vom 15.04.2026
XII ZB 415/25
AG Erkelenz, Entscheidung vom 28.06.2024
18 F 94/23
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2025
II-5 UF 86/24 –

