OLG Rostock: Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Auswahl der Grundschule auf einen Elternteil

Die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule des Kindes ist der Kindesmutter zu übertragen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat, die Kindesmutter sich umfassend mit den Konzepten der in Frage kommenden Schulen auseinandergesetzt hat und die von der Kindesmutter bevorzugte Schule auch dem Wunsch des Kindes entspricht. Der Umstand, dass das ältere Geschwisterkind ein andere Schule besucht, beeinträchtigt die Geschwisterbindung nicht.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald – Familiengericht – vom 09.08.2018, Az.: 64 F 122/18, geändert.

Der Kindesmutter wird unter Abweisung des Antrags des Kindesvaters das Recht der Schulanmeldung und der Entscheidung des Schulbesuchs des Kindes T., geb. am …, übertragen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. B. bewilligt.

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten um die Entscheidungsbefugnis über den Besuch einer bestimmten Schule (damals Einschulung) des gemeinsamen Kindes T., geb. am …. Sie üben für das Kind T. sowie für ihr gemeinsames Kind Te., geb. am …, die elterliche Sorge gemeinsam aus. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Greifswald, Az.: 2 F 155/15, haben sie sich über den Umgang verständigt. Aufgrund eines Antrags des Kindesvaters vom 01.02.2018, Az.: 64 F 26/18, wird erneut über den Umgang, insbesondere zur Frage des Wechselmodells, gestritten. Die Kindesmutter lebt mit den Kindern in P. bei L., der Kindesvater in G.. Bei ihm lebt im Rahmen eines „Probewechselmodells“ auch zeitweise das Kind Te.

Für das Kind T. stand zum Sommer 2018 die Einschulung an. Die Kindeseltern haben sich nicht darauf einigen können, welche Grundschule T. besuchen soll. Welche Auffassung die Beteiligten jeweils vertreten haben, ist dem erstinstanzlichen Beschluss zu entnehmen, mit dem das Familiengericht dem Kindesvater das Recht der Schulanmeldung und der Entscheidung des Schulbesuchs des Kindes T. übertragen hat. Auf die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug, Bl. 80-87 d. A..

Gegen den Beschluss wendet sich die Kindesmutter unter Fortsetzung ihres erstinstanzlichen Begehrens. Sie ist der Auffassung, der Wunsch des Kindes T., weiter in ihrem Haushalt zu leben, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Wenn das Familiengericht die Auffassung vertrete, dass sich die Geschwisterbindung zwischen T. und ihrem Bruder verstärke, wenn sie beide die gleiche Schule besuchen, sei dies nicht notwendig, weil eine ausgesprochen enge geschwisterliche Bindung bereits bestehe und auch die probeweise Ausübung des Wechselmodells für das Kind Te. dieser Geschwisterbindung keinen Abbruch tue. Zudem gebe es in der Schulroutine nur wenig tägliche Berührungspunkte der beiden Kinder.

Tatsache sei aber, dass für T. der Besuch der Martinschule ein Pendeln mit einem täglichen Fahrtweg von 86 km bzw. 90 Minuten zwischen P. und G. zur Folge habe. Das sei für ein Grundschulkind unangemessen, insbesondere auch aufgrund der frühen Aufstehzeit um 05.30 Uhr und der langen Zeit bis zur Rückkehr gegen 17.30 Uhr. Hierbei sei auch nicht relevant, dass T. durch den Besuch des Kindergartens in Gu. an lange Fahrzeiten gewöhnt gewesen sei. Für die Tochter müsse bei dem Schritt in die Schulzeit Unterstützung geleistet werden und diese auch entlastend wirken.

Insbesondere sei nicht richtig, dass sie als Kindesmutter aufgrund ihrer Tätigkeit an der Martinschule sowieso jeden Tag nach Greifswald fahre. Sie sichere zwar die langen Fahrten für beide Kinder ab, sei jedoch an der Schule nicht mehr tätig und könne auch aus gesundheitlichen Gründen Autofahrten nicht leisten, sodass sie die Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule begleite. Die Organisation eines Schülertransports für die Kinder bedeute, dass die Fahrt zur Schule mit den Schulbussen um 06:15 Uhr ab P. starte und mit zweimaligem Umsteigen verbunden sei, was für die 6-jährige T. kaum zumutbar sei. Auch müsse sie für die Fahrtkosten von 104,00 EUR monatlich selbst aufkommen, weil T. nicht die regulär zuständige Schule am Wohnort besuche.

In der Verhandlung vom 03.07.2018 vor dem Familiengericht sei deutlich geworden, dass es dem Kindesvater weniger um die Frage der Schulwahl als vielmehr um die Ausdehnung des Umgangs mit seinen Kindern gehe. Das Festhalten des Kindesvaters an einem Wechselmodell auch für T. lasse kein Bemühen um Lösungen erkennen, die im Sinne des Kindes wären. Die mangelnde Kooperation bei ganz essentiellen Dingen, die die Kinder unmittelbar betreffen, zeige, dass ein Wechselmodell mit dem Kindesvater grundsätzlicher Voraussetzungen entbehre. Er habe beispielsweise nicht das entsprechende Formular zur Hortbetreuung in der Schule abgegeben. Ebenso habe er das Formular Nothilfe-Info für T. nur mit seinen Daten abgegeben, ohne das Formular an sie als Mutter weiterzuleiten, um auch ihre Kontaktdaten eintragen zu können. Gespräche zwischen ihnen als Eltern gebe es nur unter Vermittlung Dritter, wie z.B. des Verfahrensbeistandes.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts wünsche sich T. gerade nicht das flexible Umgangsmodell in Form eines Wechselmodells. Die Bindung zu ihr als Mutter sei besonders intensiv. T. sei bei Trennung der Eltern 10 Monate alt gewesen und überwiegend von ihr betreut worden. Sie als Mutter sei die Hauptbezugsperson für das Kind.

Die getroffene Entscheidung des Familiengerichts, den Kindesvater über die Einschulung entscheiden zu lassen, habe zur Folge, dass T. gezwungen werde, in G. zur Schule zu gehen und ihren Lebensmittelpunkt in P. aufzugeben. Das unterminiere den ausdrücklichen Wunsch des Kindes. Sie als Mutter wolle einen Schulbesuch des Kindes in Wohnortnähe, sei es in der Kleinen Dorfschule oder in der örtlichen Regelschule, um dem Kindesvater hiermit entgegen zu kommen. Die Kindesmutter beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts vom 09.08.2018, Az.: 64 F 122/18, ihr das Recht der Schulanmeldung und der Entscheidung des Schulbesuchs des Kindes T., geb. am …, zu übertragen.

Der Kindesvater beantragt,

die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und legt dar, die Einschulung des Kindes in der Martinschule sei gut verlaufen. Das Kind habe inzwischen einen Hortplatz. T. komme in der Schule gut zurecht und sei auch in der Schulgemeinschaft angekommen. Trotz des langen Schulweges schimpfe T. selbst über das hiermit verbundene Aufstehen ihm gegenüber nicht. Hierüber rege sich eher der gemeinsame Sohn Te. auf. T. nehme die Situation hingegen gelassener. Sie besuche ihre Klasse zusammen auch mit anderen Kindern aus ihrer Kindertagesstätte.

Er sehe grundsätzlich eine Lösungsmöglichkeit dahin, dass auch T. ebenso wie Te. das Wechselmodell lebt. Anzustreben wäre hier kein Wechsel mitten in der Woche, wie dieser derzeit mit Te. vollzogen werde, sondern ein Wechsel im Wochenturnus jeweils sonntags. In Bezug auf die psychischen Probleme der Kindesmutter habe er seine Bereitschaft angeboten, Fahrten durchzuführen. Dies sei aus beruflichen Gründen jedoch nicht bezüglich aller Fahrten möglich, eventuell aber 2mal pro Woche.

Die Frage der Schulwahl sei nicht geeignet, ihm die elterliche Sorge zu entziehen. Es sei schlicht unzutreffend, dass sie nicht miteinander kommunizieren. Es entspreche nicht dem Wohl des Kindes, die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Schulwahl auf die Kindesmutter zu übertragen. Bei der „Kleinen Dorfschule“ L. handele es sich um eine Schule in freier Trägerschaft, die erst ein Jahr existiere. Er habe nichts gegen einen reformpädagogischen Ansatz, jedoch werde ein solcher auch von der Martinschule geleistet. Die von der Mutter favorisierte Schule sei aus seiner Sicht ein zu großes Experiment.

Er wolle zudem verhindern, dass beide Kinder eine getrennte Entwicklung nehmen. Er halte diese Entwicklung nicht für kindeswohlförderlich. Es sei entweder wie bei Te. das Wechselmodell zu praktizieren oder aber die Kinder müssten getrennt werden mit der Konsequenz, dass sich T. hauptsächlich bei der Kindesmutter aufhält und Te. hauptsächlich bei ihm. Eine letzte Möglichkeit wäre, dass beide Kinder in der Woche bei ihm leben und zumindest an drei Wochenenden jeweils am Freitag zur Mutter wechseln. Dort könnten sie dann bis montags verbleiben. Hierdurch würde der Fahrstress für beide Kinder deutlich reduziert werden.

Die Kindesmutter erwidert auf diesen Schriftsatz des Kindesvaters vom 01.10.2018, dass sie niemals einem Wechselmodell zugestimmt habe. Der Kindesvater stelle nicht die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund, sondern allein seine Bedürfnisse und vor allem sein Ziel, das darauf ausgerichtet zu sein scheine, dass er die Hälfte von beiden Kindern erhalte. Dahin würden jedenfalls seine Vorschläge zielen.

Nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes, Bl. 165-166 d. A., ist T. stolz darauf, ein Schulkind zu sein und fühlt sich in ihrer jetzigen Umgebung mit den anderen Schulkindern und ihrer Klassenlehrerin wohl. Die langen Fahrzeiten hat sie selbst nicht ins Gespräch eingebracht. Sie hat lediglich deutlich gemacht, dass sie nicht länger bei Papa bleiben möchte.

Die Vertreterin der Volkssolidarität für das Jugendamt hat zu bedenken gegeben, dass bei einer Umschulung von T. noch einmal eine Anpassungsleistung an ein neues Umfeld zu erbringen wäre. Insoweit müsse der Zeitpunkt einer etwaigen Umschulung überlegt werden. T. habe zurzeit das Gefühl, sie müsse Position beziehen; dies insbesondere, wenn die Eltern streiten. T. könne sich aus dem elterlichen Konflikt zur Zeit nicht raushalten. Stellvertretend für die Mutter scheine sie manchmal deren Kämpfe mit dem Vater auszufechten.

Der Senat hat die beteiligten Kindeseltern, das Kind T. im Beisein des Verfahrensbeistandes, die Vertreterin der Volkssolidarität G. für das Jugendamt und den Verfahrensbeistand im Termin am 15.11.2018 angehört. Auf die Aktenvermerke von diesem Tage, Bl. 196-198 d. A. und Bl. 200 d. A., wird verwiesen.

II.

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zweifellos ist die Frage, welche Schule ein Kind besucht, als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung anzusehen. Nach der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung eines Kindes haben. Daraus folgt, dass Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung jene sind, die nicht diesen Anforderungen entsprechen. Von erheblicher Bedeutung für das Kind sind jedenfalls Entscheidungen, die die kindliche Entwicklung auf Dauer bestimmen, wozu zweifelsfrei die Wahl der Schule gehört (Johannsen/Henrich/Jaeger*, Familienrecht, 6. Aufl., § 1687 BGB Rdn. 4).

Weil die Eltern sich über diese wesentliche Angelegenheit nicht einigen können, ist diesbezüglich eine Entscheidung gem. § 1628 Satz 1 BGB erforderlich.

Die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule sind am Maßstab des Kindeswohls – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten – nach § 1697 a BGB zu messen (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 511; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 856 – zitiert nach juris; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1628 Rdn. 7 m. w. N.). Es ist also die Frage zu klären, welche Schule am ehesten den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird und auch den Wünschen des Kindes entspricht. Es geht darum, die für das Kindeswohl bestmögliche Lösung zu erzielen.

Nach dem vorliegenden Sachstand wird T. voraussichtlich weiterhin den gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter haben. Damit ist bei der Schulwahl gleichfalls unter dem Kindeswohlgesichtspunkt beachtlich, mit welchem täglichen zeitlichen Aufwand T. die Schule erreichen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Antrag der Kindesmutter stattzugeben.

Der Senat ist der Überzeugung, dass die Kindesmutter sich eher als der Kindesvater Gedanken gemacht hat, welche Schule für T. geeigneter ist, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Sie hat sich umfassend mit den Konzepten der in Frage kommenden Schulen auseinandergesetzt und geprüft, was jede Schule für ihr Kind bietet und inwieweit sie zur Individualität ihres Kindes passt.

Auf Seiten des Kindesvaters ist in der persönlichen Anhörung vor dem Senat hingegen deutlich geworden, dass er sich allein auf ein allgemeines Befassen mit den Konzepten konzentriert und dieses zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ohne sein Kind T. hierin einzubeziehen und einzuschätzen, wie T. mit der Art der jeweiligen Beschulung umgeht bzw. umgehen wird. Nur zögerlich hat er die Fragen des Senats zu den Interessen, dem Wesen seiner Tochter in Bezug auf die Aneignung von Wissen und Fähigkeiten beantworten können. Allein seine Darstellung, dass sie als Eltern von Te. gute Erfahrungen mit der Martinschule haben und auch T. hier gut zurecht kommt, besagt nicht, dass die Schule in K. für T. ungeeigneter ist. Die Schulkonzepte beider Schulen sind ähnlich, sie arbeiten jeweils mit reformpädagogischen Ansätzen, wenngleich – von der Zeit des Bestehens der Schulen her – mit unterschiedlichen Erfahrungen. Beide Schulen sind staatlich zugelassen. Für den Senat sind keine Gesichtspunkte zu ersehen, die mit Blick auf T. einen maßgeblichen Nachteil eines der Konzepte bedeuten und negative bzw. weniger positive Auswirkungen auf T.s Entwicklung erwarten ließen. Das lässt der Kindesvater jedoch letztlich mit den von ihm in seinem Schriftsatz vom 01.10.2018 aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten des Aufenthalts der Kinder ebenso wie deren Geschwisterbindung mehr oder weniger dahinstehen. Auf dieser Grundlage steht der Übertragung des Entscheidungsrechts auf die Kindesmutter nicht entgegen, dass der Kindesvater – auf Grundlage seiner offensichtlich nicht eingehenden Befassung – das Konzept der Schule in K. derzeit nicht mitträgt.

Der Senat verkennt nicht, dass zweifellos beide Elternteile, nachdem sie Te. zunächst in eine staatliche Grundschule eingeschult hatten, davon ausgegangen waren, ihre Kinder eine Schule mit reformpädagogischen Ansätzen besuchen zu lassen. Sie hatten sich ursprünglich gemeinsam für die Martinschule entschieden, nachdem die Kindesmutter hier eine Tätigkeit aufnehmen konnte. Die veränderten Lebensumstände ab dem Jahr 2018 haben jedoch zu einem neuen – nachvollziehbaren – Nachdenken Veranlassung gegeben. Unbestritten lebt T. bereits seit der Trennung der Kindeseltern überwiegend bei der Kindesmutter und hat zu ihr einen ganz besonders engen Bezug. Zudem hat T. auch sehr enge soziale Kontakte am Wohnort in P. Aufgrund des innigen Wunsches von T., den gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter zu haben und nicht wie Te. auch über längere Zeiträume beim Kindesvater, den sie ebenfalls lieb hat, zu leben, stellt sich der Weg zwischen P. und der Schule in G. für ein Kind im Alter von 6 Jahren zur Realisierung des täglichen Schulbesuchs als sehr weit und umständlich dar, der kaum Möglichkeiten eröffnet, in G. Freundschaften außerhalb des Schulbesuchs zu leben.

Aus Sicht des Senats erscheint ein Wechsel der Schule für T., die sich nach kurzer Zeit in das Schulleben eingewöhnt hatte, nicht problematisch. Sie hat trotz ihres geringen Alters sehr gute Vorstellungen, was sie alles erreichen möchte. Sie ist in der Lage, auf andere zuzugehen, und hat keine Schwierigkeiten, entsprechende Kontakte zu knüpfen, wie sich das bereits nach kurzer Zeit für sie in der Martinschule gezeigt hat. Kontakte bestehen zudem in ihrem Wohnumfeld, in dem sie fest verwurzelt ist. Weil die Nachbarkinder ebenfalls die Schule in K. besuchen, ist eine stärkere Einbindung in das soziale Umfeld am Wohnort zu erwarten als bei einem Besuch der Schule in G., so dass sie mit den Freunden am Wohnort die Schulerfahrung nicht teilen könnte.

Die Entscheidung trägt auch dem Wunsch des Kindes Rechnung. Dabei ist er allerdings nicht maßgeblich, dass T. hervorhebt, in K. dürfe sie selbst entscheiden, ob und was sie lerne. Tatsächlich hat sie indes auch weitere, unter Kindeswohlgesichtspunkten durchaus erhebliche Gründe wie die Bindung zur Mutter und die Einbindung in das soziale Umfeld in P. sowie die Fahrzeiten hervorgehoben.

Die Geschwisterbindung zwischen Te. und T. wird durch den Besuch unterschiedlicher Schulen nicht in Frage gestellt. Die Ungleichbehandlung beider Kinder stellt sich nicht als Problem des Schulbesuchs, sondern der unterschiedlichen Umgangs-/Aufenthaltsmodelle dar. Sie kann nicht Anlass sein, zum Zweck der Einführung eines Wechselmodells auch für T. den Schulbesuch in G. festzuschreiben. Die ungleiche Behandlung berücksichtigt im Übrigen gerade die unterschiedlichen Wünsche der Kinder und wirkt für T. nicht belastend. Sollte Te. die abweichenden Regelungen nicht verstehen, ist es an den Kindeseltern, ihm die Hintergründe in kindgerechter Weise zu erläutern und darauf Rücksicht zu nehmen.

Der Gesamtblick auf das Kind, der insbesondere auf Seiten der Kindesmutter zu sehen ist, ermöglicht T. mehr Freiraum für ihre weitere Entwicklung, für die sie ohnehin von beiden Elternteilen Unterstützung erhält. Zwar sind es nur Nuancen, die für einen Vorrang auf Seiten der Kindesmutter sprechen. Diese sind aber nicht zu übersehen und bilden daher die Grundlage der Entscheidung.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Ziffer 1 FamGKG.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kindesvater zeigt insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die für die Entscheidung erheblich wären. Eine grundlegende Bedeutung ist auch nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Auch die Zulassungsgründe des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG liegen nicht vor.

OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2018
11 UF 112/18

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