Missbrauch des Gewaltschutz- und Stalkinggesetzes

Missbrauch des Gewaltschutz- und Stalkinggesetzes

Einige Ratschläge zum Umgang mit diesem taktischen Instrument der Umgangsverweigererinnen.

Es kommt immer wieder vor, dass von Trennungspartnern dieses Instrument benutzt wird, um den anderen Trennungspartner kaltzustellen, oder sich die vermeintlich zustehende Ruhe zu verschaffen.

Ein ehemals Betroffener geht auf die Situationen ein, in denen das Gewaltschutzgesetz missbraucht wird, um den berechtigten Wunsch eines Elternteiles nach Kindesumgang, bzw. die Bemühungen den Umgang zu erreichen, auszuhebeln.

Natürlich wird dieses Gesetz auch von denen benutzt, die eine faire Auseinandersetzung nach einer Trennung scheuen.

Auch gibt es Fälle, in denen dieses Gesetz mit Fug und Recht angewendet wird.

Als Antragstellerin geht man zum Amtsgericht, erzählt eine dramatische Geschichte, macht die mittels einer eidesstattlichen Versicherung ( EV ) glaubhaft und erhält einen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung (EA), die dem Gegner dann zugestellt wird. Eine Anhörung des Gegners erfolgt zunächst nicht.

Ein solcher Beschluss muss rechtskräftig durch eine Amtsperson zugestellt werden. im Normalfall ist dies ein Gerichtsvollzieher, der ihn persönlich  aushändigen muss oder per Zustellunsurkunde in den Briefkasten wirft.

Nach dem ersten Schock sollte der Beschluss kleinlichst durchgelesen werden. Man wird erfahren, dass er befristet ist, i.d.R. auf sechs Monate, und alle denkbaren Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zur „verletzten Person” (Antragstellerin) verbietet. Im Einzelnen sind das Telefonate, Briefe, E-Mails, SMS, persönliches – auch zufälliges – Aufeinandertreffen. Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass selbst zufällige Treffen beim gemeinsamen Hausarzt zu Problemen führen kann.

Es wird ein Mindestabstand von wenigstens 50 Metern bei zufälligen Treffen angeordnet.

Kontakte in der beschriebenen Form nennt der Gesetzgeber „unzumutbare Belästigung” der verletzten Person.

Noch mal: Das Gericht prüft bei Erlass dieser EA nicht den Wahrheitsgehalt der Behauptungen!

Nachdem man sich selbst geprüft hat, ob an den Vorwürfen etwas dran ist, sofort eine Beschwerde – „Begründung folgt„ – dagegen einreichen, wenn man unschuldig ist. Und dann zum Rechtsanwalt damit, damit dieser die Beschwerde begründet. Etwa vier bis sechs Wochen später hat man dann einen Hauptsachetermin, in der die Angelegenheit persönlich mit allen Parteien erörtert wird. Der Beschluss wird entweder dann aufgehoben, oder bestätigt. Das liegt an den tatsächlichen Umständen, die das Gericht zu erforschen hat.

Für die angeordnete Dauer der Gültigkeit des Beschlusses muss man sich peinlichst genau daran halten, egal ob man unschuldig ist oder nicht. Strafandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung liegt i.d.R. bei 10.000,00 € Ordnungsgeld.

Jetzt geht es aber um die Rechte der mit so einem Beschluss belegten Personen.

§ 1 des GewSchG schränkt die Rechte insoweit ein, als dass sie nicht der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen!

Es ist also völlig ausgeschlossen, dass z.B. der berechtigte Umgang mit dem Kind aufgrund dieses Gesetzes vereitelt werden kann, soweit das Kind nicht selbst die verletzte Person ist. Bedeutet: Die mit diesem Beschluss des Antragstellers geschützten Interessen der verletzten Person finden dort ihre Grenzen, wo es zum Beispiel um Kontakte zur verletzten Person anlässlich Kindesumgänge ( Übergaben/Rückgaben) geht. Ebenso z.B. Elternabende, Krankenhausbesuche beim Kind, die der „TÄTER”-Elternteil wahrnimmt. Hier allerdings nur bei gemeinsamen Sorgerecht.

Hinweis: Bei Kindesübergaben u.ä. in dieser Zeit, niemals alleine dorthin gehen. Man braucht in der Hauptsacheverhandlung immer Zeugen. Das akribische Führen eines Tagesbuches mit einem eigenen Bewegungsprofil ist hilfreich.

In § 2 des Gesetzes wird die Überlassung der gemeinsamen Wohnung geregelt. Es soll hier nicht näher darauf eingegangenw erden, da, bevor es soweit kommt, schon Erhebliches vorgefallen ist. Aber auch hier gilt, der Kontakt zum Kind ist nicht betroffen, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Hat die „verletzte Person” bei Antragstellung vergessen, dass es auch noch Umgangsregelungen gibt, egal, ob vom Gericht oder Jugendamt, sofort selbst eine Anordnung vor Gericht erwirken, die die Umgänge für die Zeit bis zur Hauptsacheverhandlung sicherstellt. Das ist das Recht des „Täters”.

Wird in der Hauptsacheverhandlung festgestellt, alles nur Lüge, dann sollten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Wurden im Antrag Straftaten behauptet, die erfunden sind, dann Strafantrag wegen falscher Verdächtigung und/ioder Verleumdung stellen. Darüber hinaus steht ja noch die falsche eidesstattliche Versicherung im Raum.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Verstöße gegen einen solchen Beschluss auch mit Freiheitsstrafe (1 Jahr) und Geldstrafe (§ 4 GewSchG) geahndet werden können. Und Schwups, ist man raus aus dem Zivilrecht und befindet sich in einem Strafverfahren.

Und da gibt es noch das Stalkinggesetz ( § 238 StGB), das Nachstellungen in der bereits beschriebenen Form als Straftat verfolgt. Strafandrohung von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und, in besonders gelagerten Fällen, kann nach § 112 a StPO die U.Haft angeordnet werden.

Hier gilt allerdings, dass der Beschuldigte aus der StPO Rechte hat, die in einem Strafverfahren üblich sind. Davon unberührt bleiben auch die Rechte aus etwaigen Umgangssachen.

Bei der Strafandrohung gilt auch hier, niemals ohne Anwalt!

Egal, mit welchem der beidem Instrumente zur Umgangsvereitelung man konfrontiert wird, es ist eine schlimme Erfahrung, die einen erst mal niederringt. Es gilt auf jeden Fall: Nerven bewahren und keine unüberlegten Aktivitäten zu starten.

Es ist für die Antragstellerin immer nur ein kurzfristiger Erfolg, der sich bei tatsächlicher Unschuld des Beschuldigten böse rächen wird.

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