BVerfG: Vollständiger Sorgerechtsentzug wegen Umgangsvereitelung und fehlender Bindungstoleranz

BVerfG: Vollständiger Sorgerechtsentzug wegen Umgangsvereitelung und fehlender Bindungstoleranz

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug weiter Teile des elterlichen Sorgerechts für ihre Tochter.

1.

a) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer im Oktober 2013 geborenen Tochter, die aus einer Beziehung mit dem Vater des Kindes hervorgegangen ist. Nach der Trennung der Eltern blieb das Kind zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin; diese hatte auch die alleinige Sorge für das Kind.

b) Auf Antrag des Vaters traf das Familiengericht eine Umgangsregelung. Es ordnete zudem eine Umgangspflegschaft an und beauftragte im Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, das noch aussteht.

c) Im September 2019 leitete das Familiengericht das der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende einstweilige Anordnungsverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin ein. Anlass waren Stellungnahmen der eingesetzten Umgangspflegerin und des zuständigen Jugendamtes, in denen eine vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind auf den Vater angeregt wurde. Die Fachkräfte führten zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin scheine aktuell damit überfordert, die emotionale Verfassung des Kindes zum Umgang mit dem Vater positiv zu beeinflussen. Auf dem Kind laste durch die Kindesmutter ein großer Druck, der bei ihm zu einem Spannungsaufbau mit Verängstigungen führte. Die von der Umgangspflegerin beschriebenen Interventionen der Beschwerdeführerin in den begleiteten Umgangskontakten sah das Jugendamt als kindeswohlgefährdend an. Im Oktober 2019 hörte das Familiengericht die Eltern und die Umgangspflegerin persönlich an.

In diesem Termin nahmen auch die für das Kind bestellte Verfahrensbeiständin und das Jugendamt erneut Stellung. Das Kind wurde ebenfalls in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört.

Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2019 entzog das Familiengericht der Beschwerdeführerin im Wege einstweiliger Anordnung auf der Grundlage von §§ 1666, 1697a BGB vorläufig weite Teile der elterlichen Sorge für ihre Tochter, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung des Umgangs, und übertrug diese auf eine Ergänzungspflegerin. Zur Begründung führte das Familiengericht im Wesentlichen aus, die seelische Entwicklung des Kindes sei erheblich gefährdet, weil durch das Verhalten der Beschwerdeführerin massive Ängste des Kindes in Bezug auf den Vater hervorgerufen, ein Feindbild des Vaters bei dem Kind aufgebaut und damit die Entwicklung einer unbeschwerten Beziehung zwischen ihm und seinem Vater unmöglich gemacht werde. Die Situation des Kindes habe sich zunehmend verschlechtert. Die Beschwerdeführerin, deren Erziehungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz erheblich eingeschränkt sei, sei nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung sei es notwendig, dass eine neutrale Person über die entzogenen Teile der elterlichen Sorge entscheide. Der Vater sei wegen der großen Ängste des Kindes derzeit nicht zur Ausübung des Sorgerechts geeignet. Mildere Maßnahmen seien nicht mehr ausreichend, insbesondere sei die angeordnete Umgangspflegschaft mittlerweile gescheitert.

Die Ergänzungspflegerin nahm das Kind am 2. Dezember 2019 aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin und überstellte es in den Haushalt des Vaters, wo das Kind seitdem lebt.

d) Im Beschwerdeverfahren hörte das Oberlandesgericht im Januar 2020 die Eltern und die ehemalige Umgangspflegerin persönlich an. In dem Termin nahmen die für das Kind bestellte Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin sowie das Jugendamt erneut Stellung. Außerdem holte das Oberlandesgericht eine vorläufige Stellungnahme der im Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht beauftragten Sachverständigen ein.

Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Januar 2020 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten und der angeordnete vorläufige Sorgerechtsentzug zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geboten sei. Das Kind sei durch den bestehenden Elternkonflikt seelisch stark belastet und einem zunehmenden, für es nicht lösbaren Loyalitätskonflikt ausgesetzt. Das habe zu einer drastischen Verschlechterung seines Zustandes und zu einer zunehmend gravierenden Loslösung vom Vater geführt. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass sich bei dem Kind in der Folgezeit psychiatrisch relevante Beziehungsstörungen entwickeln könnten. Zudem wiesen die festgestellte Kommunikation des Kindes in der „Wir-Form“ und seine Wahrnehmung des Vaters als alleinigen Täter darauf hin, dass eine sogenannte „Parentifizierung“ eingetreten sei, welche für das Kind emotional belastend und für seine weitere Entwicklung schädlich sei. Diese Verhaltensweisen könnten nicht hinreichend mit einer Traumatisierung des Kindes als Folge miterlebter häuslicher Gewalt erklärt werden. Diese Annahme stützt das Oberlandesgericht auch auf eine vorläufige Stellungnahme der im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigen. Es bestünden verschiedene Hinweise darauf, dass die ablehnende Haltung des Kindes auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung der Mutter beruhe, die durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben anderer Fachkräfte nicht in Frage gestellt würden.

Der vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei auch geeignet und erforderlich, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und einer weiteren Verfestigung der Rollenumkehr entgegenzuwirken. Die Situation des Kindes habe sich durch den Obhutswechsel verbessert. Die Übertragung der entzogenen Teile des Sorgerechts auf die Ergänzungspflegerin diene gleichzeitig dazu, das Kind von dem starken Loyalitätskonflikt zu befreien.

Unabhängig davon sei zu bedenken, dass die einstweilige Anordnung teilweise bereits vollzogen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, amtsgerichtlich vollzogene Eilentscheidungen, die nach Anhörung der Beteiligten und nach Einschaltung des Jugendamtes, im vorliegenden Fall sogar nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abzuändern, wenn die Beschwerde Umstände aufzeige und glaubhaft mache, aus denen sich für die verbleibende Zeit bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Kindeswohlgefährdung ableiten ließe. Solche Gründe verneinte das Oberlandesgericht.

2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. Sie beanstandet unter anderem unzureichende Feststellungen der Fachgerichte zur Kindeswohlgefährdung und bringt vor, Ursache für die Ablehnung des Vaters durch das Kind sei seine Traumatisierung infolge der miterlebten Gewalt. Sie stützt sich dafür auf die vorgelegten Schreiben verschiedener Fachstellen und Fachkräfte und erhebt Einwände gegen die vom Oberlandesgericht eingeholte vorläufige Stellungnahme der im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigen. Außerdem meint sie, die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe auf einem falschen Entscheidungsmaßstab zum Kindeswohl.

Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahingehend, dass mildere Maßnahmen als der vorläufige Sorgerechtsentzug zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich greift sie auch die Gestaltung des Verfahrens an mit dem Vortrag, es hätte auch im vorliegenden Eilverfahren der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1.

a) Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt und eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 <316>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26). Das Oberlandesgericht hat in Beschwerdeverfahren in Familiensachen die Sache in vollem Umfang zu prüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 – 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.), was hier aufgrund ergänzender Sachverhaltsaufklärung erfolgt ist.

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungsund Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan hat.

aa) Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 108, 370 <386 f.>).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung beanstandet, setzt sie sich mit dem Großteil der tragenden Argumente der angegriffenen Entscheidung, die als Anhaltspunkte gegen eine Traumatisierung des Kindes und für eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung der Mutter als Ursache für die Verhaltensweisen des Kindes im Einzelnen dargelegt werden, nicht auseinander. Ihr Vorbringen gegen die vorläufige Stellungnahme der im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigen verkennt die gerichtliche Würdigung derselben und beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der nachträglichen Mitteilung der Sachverständigen an das Gericht. Den beteiligten Fachkräften sowie der Sachverständigen, auf deren Stellungnahmen das Oberlandesgericht auch seine Feststellungen zum Verhalten des Kindes im Haushalt des Vaters stützt, wird die Befähigung, ein traumabezogenes Schutz- bzw. Täuschungsverhalten zu beurteilen, pauschal ohne substantielle Ausführungen und damit ohne hinreichende Begründung abgesprochen.

Auch soweit die Beschwerdeführerin unzureichende Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Verhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs geltend macht, setzt sie sich nicht mit der tragenden Argumentation des Beschwerdegerichts auseinander, dass sich die Situation für das Kind durch die zwischenzeitliche Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt verbessert habe. Ihr auf die eigenständigen Ausführungen über einen erneuten Aufenthaltswechsel bei Vollzug einer einstweiligen Anordnung beschränktes Vorbringen greift zu kurz.

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, insbesondere ihr Vorbringen, die Fachgerichte hätten ein Sachverständigengutachten einholen müssen, nehmen die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe an die Verfahrensgestaltung in einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N.) nicht hinreichend in den Blick. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, warum es von Verfassungs wegen im Ausgangsverfahren über die erfolgte Sachverhaltsaufklärung hinaus eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Ausführungen dazu waren vor allem deshalb veranlasst, weil das Oberlandesgericht eine vorläufige Stellungnahme der im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigen eingeholt hat.

Eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts liegt auch nicht derart auf der Hand (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3), dass ausnahmsweise auf die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte.

2.

Wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde muss dahinstehen, ob die angegriffenen Entscheidungen den dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG in jeder Hinsicht genügen, auch wenn daran gewisse Zweifel bestehen.

a)

aa) Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>), wobei das Kindeswohl stets die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.).

Der im Eilrechtsverfahren angeordnete Entzug weiter Teile elterlicher Sorge greift intensiv in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin ein. Dass die Ergänzungspflegerin das Kind in die Obhut des Vaters übergegeben und bislang dort belassen hat, ändert daran nichts. Auf der Grundlage des ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte die Ergänzungspflegerin die Möglichkeit, das Kind ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus dem Haushalt des Vaters herauszunehmen und bei Dritten unterzubringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 – 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2015 – 1 BvR 1292/15 -, Rn. 18).

Aus diesem Grund kommt Art. 6 Abs. 3 GG als Prüfungsmaßstab zur Anwendung.

Zwar meint Art. 6 Abs. 3 GG mit dem Begriff der „Trennung“ des Kindes zunächst die tatsächliche Wegnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt (vgl. BVerfGE 24, 119 <139>). Allerdings hat die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung auf einen Ergänzungspfleger regelmäßig die tatsächliche Trennung zugunsten eines staatlichen Erziehungseinflusses zum Ziel (vgl. BVerfGE 76, 1 <48>). Auch wenn die Fachgerichte im Ausgangsverfahren eine Trennung des Kindes von beiden Eltern vorläufig nicht bezweckt haben, kann diese doch, solange das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Ergänzungspfleger liegt, jederzeit geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 – 1 BvR 1822/14 -, Rn. 24).

bb) Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der lediglich unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; stRspr). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 122 <140>; 136, 382 <391>; stRspr). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 jeweils m.w.N.). Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 19, 295 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14 -, Rn. 38) und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14 -, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 – 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31).

b) Daran gemessen bestehen Zweifel, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen für den vorgenommenen vorläufigen Entzug weiter Teile der elterlichen Sorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in jeder Hinsicht genügen.

aa) Bei der Entscheidung des Familiengerichts rühren diese Zweifel aus unzureichenden Feststellungen und Beurteilungen über die Eignung der Maßnahme, die angenommene Kindeswohlgefährdung abzuwehren.

(1) Das Familiengericht ist zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer bereits bestehenden Gefährdung des seelischen Kindeswohls ausgegangen, die ohne den vorläufigen Sorgerechtsentzug mit ziemlicher Sicherheit zu dessen nachhaltiger, schwerwiegender Schädigung führen werde. Auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung des unter den Bedingungen des Eilverfahrens ermittelten Sachverhaltes (zu den Anforderungen daran siehe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 – 1 BvR 1084/15 – Rn. 19 f. und 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N) hat es angenommen, dass die seelische Entwicklung des Kindes durch das anhaltende massive Hervorrufen von Ängsten gegenüber dem Vater und dem Aufbau eines Feindbildes des Vaters bei dem Kind infolge der defizitären Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin sowie durch die damit unmöglich werdende Entwicklung einer unbeschwerten Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater erheblich gefährdet sei. Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 – 1 BvR 1822/14 -, Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 – 1 BvR 2108/14 -, Rn. 11).

(2) Allerdings ist in der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts nicht hinreichend dargelegt, dass der vorläufige Sorgerechtsentzug den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend geeignet gewesen wäre, die angenommene Kindeswohlgefährdung abzuwehren. An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 – 1 BvR 2695/13 -, Rn. 30 m.w.N.). An der Geeignetheit fehlt es auch, wenn die Sorgerechtsentziehung und die dadurch vorbereitete Trennung des Kindes von den Eltern mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergehen, welche durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Folgen der Fremdunterbringung für das Kind nicht gravierender sein dürfen als die Folgen eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14 -, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 – 1 BvR 2108/14 -, Rn. 15). Auf konkrete Feststellungen und Beurteilungen dazu, dass auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen eines Sorgerechtsentzuges eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert, kann auch im Rahmen der unter den Bedingungen des Eilverfahrens möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht gänzlich verzichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 – 1 BvR 572/20 -, Rn. 25; zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 – 1 BvR 3190/13 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.).

Im Falle eines – hier erfolgten – (vorläufigen) Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne gleichzeitige Aufenthaltsregelung dürfte es darauf ankommen, welche Entscheidung der eingesetzte Ergänzungspfleger über den Aufenthalt des Kindes voraussichtlich treffen wird, weil nur so die konkreten Folgen für das Kind und dessen Eltern bei der Entscheidung Berücksichtigung finden können. Nach dem Gesamtzusammenhang des Beschlusses dürfte das Familiengericht davon ausgegangen sein, die Ergänzungspflegerin werde nach dem vorläufigen Sorgerechtsentzug einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters veranlassen. Nähere Erwägungen dazu, dass auch unter Berücksichtigung möglicher anderweitiger Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch den Aufenthaltswechsel zum Vater eine hinreichende Aussicht auf eine Beseitigung der festgestellten Gefährdung besteht und sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert, enthält die angegriffene Entscheidung nicht. Wegen der zur Kindeswohlgefährdung festgestellten massiven Ängste des Kindes dem Vater gegenüber und seiner vollkommenen Ablehnung des Vaters bestand jedoch hinreichender Anlass zu solchen Erwägungen. Dass das Familiengericht offenbar den voraussichtlichen Aufenthaltswechsel zum Vater trotz dieser Feststellungen für eine zur Beseitigung der Kindeswohlgefährdung geeignete Maßnahme gehalten, gleichzeitig aber aufgrund derselben Feststellungen die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gemäß § 1680 Abs. 2 und Abs. 3 BGB abgelehnt hat, ist ohne eine – hier fehlende – Begründung schwer nachvollziehbar.

(3) Der Begründungsmangel des ohnehin prozessual durch die Beschwerdeentscheidung überholten Beschlusses des Amtsgerichts (Rn. 13) gibt dennoch keinen Anlass, eine auf der Hand liegende Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3) anzunehmen und eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den familiengerichtlichen Beschluss auszusprechen.

Unter Berücksichtigung der im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnis dürfte das Familiengericht im Ergebnis, wenn auch ohne zureichende Begründung, ohne Verfassungsverstoß von der Eignung der Sorgerechtsentziehung zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung ausgegangen sein. Die vom Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung getroffenen Feststellungen sprechen dafür, dass sich die Gesamtsituation des Kindes nach dem Aufenthaltswechsel zum Vater trotz der Haltung des Kinds diesem gegenüber tatsächlich verbessert hat.

(bb) Die im Übrigen Verfassungsrecht entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich insoweit nicht unbedenklich, als das Gericht auf als (seine) „ständige Rechtsprechung“ bezeichnete Übung verweist, vollzogene amtsgerichtliche Eilentscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung des Jugendamtes ergangen sind, im Beschwerdeverfahren lediglich dann abzuändern, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen. Denn eine solche schematische (Selbst-)Be-grenzung des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts kann sich zum einen nicht auf eine fachrechtliche Regelung des Familienverfahrensrechts stützen. Sie ist zum anderen mit der Gefahr verbunden, unter Verstoß gegen die Vorgaben des Verfassungsrechts bei Eingriffen in das Elternrecht, die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 -, Rn. 27 f.).

Ob der vom Oberlandesgericht herangezogene Maßstab mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden, weil die Verfassungsbeschwerde gegen dessen Entscheidung unzulässig ist (Rn. 14). Im Übrigen sind die weiteren Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des vorläufigen Sorgerechtsentzuges verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020
1 BvR 836/20

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