Kein KU von der Mut...
 
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Kein KU von der Mutter!!??

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(@hpunkt)

hallo,

zuerst mal vielen Dank für die Antworten!

Also, das JA hat mir eine Kopie der eV zugeschickt, habe auch das Protokoll der ersten erfolglosen Pfändung.
In der eV steht eine Bankverbindung die mittlerweile nicht mehr besteht. (Ja/Nein Spiel funktioniert manchmal doch) 😉

Alle laufenden Rechnungen werden bar auf die entsprechenden Konten eingezahlt. Teuer aber so kann man es machen.

Das JA hat mir gesagt, dass ich , wenn ich für meine Ex die Privatinsolvenz beantrage die Ansprüche des KU sicherstellen kann. Bis zu diesem Tag würden alle Ansprüche verfallen. Also ist doch Eile geboten!?

Gruß h.


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 11:55
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi hpunkt,

die Anspräche verfallen nicht komplett. Ich denke nur, das Du Dich dann mit anderen Gläubigern um die Aufteilung streiten musst.
Aber ich denke das ist ein gangbarer Weg und sichert Dir zumindest den KU für die Zukunft. Außerdem: wenn Du für die KM das Insolvenzverfahren beantragst, dann wird ja nur diese eröffnet, hierbei ist ja noch mit keinem Ton gesagt, dass im Abschluss die Restschuldbefreiung steht ... dennn diese muss beantragt werden, und Du wärst ja blöd, wenn Du diese für Deine EX beantragst.
Eröffnung des InsoV bedeutet nur, dass alles unter den Hammer kommt, um die Ansprüche zu befriedigen ... na ja und danach kannst Du mit den unbefriedigenden Teil weitermachen. Kann eine sehr unangenehme und lange Zeit für die KM werden.

Da fällt mir gerade ein. Das Inventar einer Gastwirtschaft ist doch in der Regel vom Betreiber zu kaufen und stellt einen nicht unerheblichen Wert dar. Vielleicht solltest Du einmal versuchen einen Teil hiervon zu pfänden ... sieht bestimmt klasse aus, wenn Kunden kommen und ein Kuckuck am Tresen klebt! 😛

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 12:08
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 12:16
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin hpunkt,

das ist immer so eine Sache.
Es dürfen ja auch nicht alle Dinge gepfändet werden, die zur Einkommenserzielung dienen. Wobei man durchaus Argumentieren könnte, das ein Fernseher nicht zwingend für den Geschäftsbetrieb notwendig ist.

Ich glaube, der einfachste Weg wäre die Kassenpfändung. Mal sehen, ich versuche heute Abend etwas in Erfahrung zu bringen, welche Schritte notwendig sind, um den Gerichtsvollzieher in diese Richtung zu bewegen.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 12:27
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 12:33
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Habe ihm genau gesagt wann die besten Tage sind, der meinte nur: dann hätte er Feierabend. bzw. Wochenende.

mich wundert das Verhalten des Gerichtsvollziehers ein wenig. In Gaststätten ist eine Kassenpfändung zur späten Stunde ganz normal. Welchen Zeitpunkt (Uhrzeit/Wochentag) hast Du denn vorgeschlagen und zu welchem Zeitpunkt hat der GVZ die Kassenpfändung durchgeführt?

Ich würde noch mal mit dem GVZ sprechen, vielleicht lässt sich ja eine Uhrzeit vereinbaren. Ansonsten kann beim Vollstreckungsgericht Erinnerung eingelegt werden. Der GVZ wird dann ggf. angewiesen die Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Einen besonderen richterlichen Beschlusss (Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) bedarf es nicht, denn § 758a ZPO spricht von der Wohnung des Schuldners, nicht von Gaststätte, Kneipe, Disco usw.

Mit dem Bankkonto ist Fakt, die Lieferanten werden in bar bezahlt. Alles andere läuft über ein Konto der Mutter.

Dann beglücke die Kontoinhaberin doch mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfände den Herausgabeanspruch, den die Schuldnerin gegen die Kontoinhaberin hat.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 13:00
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 13:17
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi hpunkt,

mit sky hast Du schon mal einen besseren Ansprechpartner im Boot. :exclams:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Titel. Dieser ist notwendig, um den Gerichtsvollzieher überhaupt losjagen zu können.

Beim durchlesen Deines Postings beschlich mich ein anderer böser Verdacht. Kann es sein, dass der GV vielleicht Deine Ex persönlich kennt und weiss, dass er zu gewissen Zeiten vielleicht nicht kommen sollte, da die Kasse dann etwas sehr voll ist!!??
Weiterhin sollte er dann auch suchen (kannst Du ihm helfen) wo das Geld "zwischengelagert" wird.

Der Nachweis, der Nutzung eines anderen Kontos, muss nicht unbedingt vorhanden sein. Du behauptest, Bank schaut nach und sieht das von Deiner Ex Gelder kommen und sperrt diese erst einmal.
Bei einer Kontopfändung kenne ich ja auch nicht die Kontonummer, sondern vermute ja nur, das Schuldner dort eine Kontoverbindung unterhält.
Problem ist, das Du erst einmal die Kosten vorstrecken musst.

Gruß
Kasper


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 13:57
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 14:32
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

-habe dem GV den besten Tag/Uhrzeit genannt FR./22.00Uhr. Er war laut Protokoll Mi/18.30 dort.

-Vollstreckungsgericht Erinnerung??? ist da nicht das JA gefragt? Oder kann ich das auch machen? wg. der bestehenden Beistandschaft?

kann ich grad nicht sagen, ob das der Beistandschaft quer kommt. Kläre das doch mal mit dem JA. Meiner Meinung nach kannst Du die Vollstreckung trotz Beistandschaft selbst betreiben.

Ansonsten hilft vielleicht ein Anruf beim Vollstreckungsgericht um zu klären, ob in diesem Fall eine Erinnerung sinnvoll ist. Freitag 22 Uhr finde ich durchaus zumutbar. Nun ist aber bereits eine Kassenpfändung erfolgt, die Schuldnerin ist also vorgewarnt und wird wahrscheinlich die Kasse regelmäßig leeren.

-Pfändungs- und Überweisungsbeschluss? Herausgabeanspruch,? Was ist das?
habe die Begriffe soeben ausgegoogelt, nachweisen kann ich das es über ein konto von jemand anderen läuft leider nicht.

Die Schuldnerin nutzt ein Fremdkonto, deshalb hat sie einen Herausgabeanspruch gegen die Kontoinhaberin (Schuldnerin gehört das Geld, Kontoinhaberin muss es herausgeben). Diesen Anspruch kann man pfänden mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann. Muster gibts bei mir.

Achtung: Drittschuldnerin ist die Kontoinhaberin, nicht die Bank!

@Kasper

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Titel. Dieser ist notwendig, um den Gerichtsvollzieher überhaupt losjagen zu können.

Ne, das Unterhaltsurteil ist der Titel, der PfÜB ist eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Anspruch beschlagnahmt wird.

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 14:36




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ne, das Unterhaltsurteil ist der Titel, der PfÜB ist eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Anspruch beschlagnahmt wird.

Irgendwie so war das, ja! :crash:

Gruß
Kasper


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 16:16
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 16:34
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

also ich blicke da bald nicht mehr durch. Fakt ist doch, dass der Titel 30 Jahre lang gilt.

Nein, mit der Schuldrechtsreform verjähren wiederkehrende Leistung (dazu gehört laufender Unterhalt) nach 3 Jahren. Titulierte Rückstände nach 30 Jahren.

Warum blickst Du nicht durch. Du hast doch jetzt einige Informationen erhalten, wie Du an den Unterhalt kommst. Was ist unklar?

Was ist wenn die KM in den nächsten 6 Jahren etwas erbt?

Kann man das Erbe pfänden.

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 16:43
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Also wird doch irgendwann was zu holen sein.

Wird auf Erfüllung des Titels nicht regelmäßig "gepocht", kann der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger das Geld nicht braucht (>hier<).

Ist sie nicht verpflichtet sowas anzugeben?

Zumindest nicht halt einfach mal so. Im Wege der Abgabe einer EV sofern noch was übrig ist natürlich muss sie es angeben.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 16:49
 sky
(@sky)
Registriert

Moin,

Wird auf Erfüllung des Titels nicht regelmäßig "gepocht", kann der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger das Geld nicht braucht (>hier<).

der Link ist irreführend, weil sich mit der Einführung der neuen Verjährungsfristen (eben 3 Jahre und nicht 30Jahre) die Verwirkung erledigt hat.

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 16:59
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 17:15
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Ich bzw. das JA hat den Titel seit ca. 9 Monaten. Dieser hat jetzt nur 3 Jahre Gültigkeit?

Beispiel:
Die Beklagte wird verurteilt 257 Euro monatlich an Kindesunterhalt zu zahlen.
Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Zusätzlich wird die Beklagte verurteilt Unterhaltsrückstände in Höhe von 2459 Euro zu zahlen.
Hier beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Jetzt klar?

aber warum kann dann der GV kein Bargeld finden. Wo doch eine Wirtin nur Bareinnahmen hat? Das ist das wo ich nicht durchblicke.

Wenn kein Bargeld in der Kasse ist (vielleicht war die Schuldnerin ja vorgewarnt), kann der GVZ auch nichts pfänden. Was steht denn genau im Protokoll?

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 17:37
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 17:43
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

nix ist klar. was ist denn das für eine summe? 2459?

das ist doch nur ein Beispiel, um den Unterschied zwischen laufenden und rückständigen Unterhalt zu verdeutlichen. Ob auch rückständiger Unterhalt tituliert ist, kann ich nicht sagen, mir liegt das Urteil schließlich nicht vor. Du musst also nachschauen, ob nur laufender Unterhalt oder auch rückständiger Unterhalt tituliert wurde.

Im Protokoll steht: Die Angetroffene erklärte keine weiteren Zahlungen leisten zu können.

Bei einer Kassenpfändung protokolliert der GVZ ob und welchen Betrag er aus der Kasse gepfändet hat. Ebenfalls, welcher Betrag für Wechselgeld und ggf. für den Lebensbedarf er der Schuldnerin belassen hat.

Sollte wirklich nur der von Dir genannte Satz protokolliert worden sein, wende Dich an das Vollstreckungsgericht und lege Erinnerung ein.

Mehr kann ich anhand der spärlichen Informationen nicht sagen.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 19:05
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 19:14




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