Kein KU von der Mut...
 
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Kein KU von der Mutter!!??

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 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

mit der Summe....ich habs mir fast gedacht. Habe den Anspruch von Anfang an geltend gemacht. Rückständig war bis dahin nichts. Jetzt sind es schon 10 Mon. a 257,- also 2570,-.
Muss ich diesen jetzt neu titulieren lassen?

nein! Der Unterhalt ist doch schon tituliert durch Gerichtsurteil. Für diese seit Urteil aufgelaufenen Rückstände beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahr (auch wenn ich micht wiederhole 🙂 ).

Was bedeutet genau eine: Erinnerung einlegen?

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist ein Einwand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Hier gegen die mögliche fehlerhafte Durchführung durch den GVZ.

§ 766 ZPO
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Das muß doch auch das JA beim AG machen, oder?

Das JA kann das auf jeden Fall machen, ja.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 20:01
(@hpunkt)

[Editiert am 9/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 20:09
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Warum machen die das dann nicht?

woher soll ich das wissen? Wenn Du mit der Arbeit des Jugendamtes nicht zufrieden bist, kannst Du die Zwangsvollstreckung selbst betreiben. Beim Vollstreckungsgericht gibt es eine Rechtsantragsstelle, die helfen weiter. Wir hier natürlich auch, soweit es geht :).

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2006 20:47
(@hpunkt)

hallo, mußte leider meine Beiträge entfernen, möchte euch aber trotzdem weiter auf dem laufenden halten. nach einem Gespräch mit dem GV sieht es ganz danach aus als ob mindestens 2 Gläubiger (Versicherungen) vor mir bzw. dem JA Ansprüche angemeldet haben.

Da wird wohl kurzfristig nichts zu holen sein. Langfristig schon eher.
Was ich immer noch nicht ganz verstanden habe , ist das mit der Verjährung.
Das JA hat sich den monatlichen KU titulieren lassen. Verjährt nach 3 Jahren! :question:
Also würde doch nach 36 Monaten, Monat für Monat 1 KU verjähren :question:
Einen Titel über eine Gesamtsumme existiert logischerweise nicht, da die Ex noch mind. 6 Jahre zahlungspflichtig ist. Wann und wie bekomme ich einen Titel mit 30 jähriger Verjährung :question:

Gruß h.


AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2006 13:31
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

mußte leider meine Beiträge entfernen

Wieso denn das??

als ob mindestens 2 Gläubiger (Versicherungen) vor mir bzw. dem JA Ansprüche angemeldet haben.

Mag sein,aber demnach könnte sie doch KU leisten, sie tut es nur einfach nicht u das JA geht in Vorschuss...oder seh ich das jetzt falsch..u da geht der KU den Gläubigern erstmal eindeutig vor...!!

Gruß
Jens


AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2006 14:00
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Das JA hat sich den monatlichen KU titulieren lassen. Verjährt nach 3 Jahren! :question:

ja!

Also würde doch nach 36 Monaten, Monat für Monat 1 KU verjähren :question:

Nein! Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn das Urteil also z.B. vom 26. 08. 2005 ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2005.

Einen Titel über eine Gesamtsumme existiert logischerweise nicht, da die Ex noch mind. 6 Jahre zahlungspflichtig ist.

Das hast Du völlig falsch verstanden. Es ging um evtl. titulierte Rückstände und die haben nichts damit zu tun, wie lange die KM noch unterhaltspflichtig ist. Da aber offensichtlich keine Rückstände tituliert sind, lassen wir das jetzt besser mal weg.

Wann und wie bekomme ich einen Titel mit 30 jähriger Verjährung :question:

Gar nicht! Du wirst alle 3 Jahre einen Vollstreckungsversuch unternehmen müssen.

Interessant wird es doch eigentlich erst, wenn das Kind 12 Jahre alt wird und der Unterhaltsvorschuss wegfällt. Aktuell kann es ja nur um die Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und tituliertem Unterhalt gehen.

@Jens

das JA geht in Vorschuss...oder seh ich das jetzt falsch..u da geht der KU den Gläubigern erstmal eindeutig vor...!!

Nein. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2006 15:24
(@hpunkt)

hallo,

warum sind vom JA keine Rückstände tituliert worden, ist das denn nicht der Lauf der Dinge?

Hm, also mussich jetzt den rückständigen KU titulieren lassen? Und das dann jedes Jahr aufs neue, immer den Jahresrückstand neu titulieren lassen. dieser titel gilt dann 30 jahre?

Immer der Reihe nach ist schon richtig. Der KU geht zwar vor, aber nur in der Theorie.
Sagt das JA!

gruß h.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2006 13:34
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

letzter Versuch:

Angenommen Du setzt die KM in Verzug, forderst sie also auf, Auskunft über ihr Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. Einige Zeit später - sagen wir mal 2 Monate - erhebst Du Klage, weil die KM nicht zahlt. Irgendwann - sagen wir mal 7 Monate später - veruteilt das Gericht die KM 257 Euro monatlich an Unterhalt zu zahlen.

Im Urteil würde dann stehen:

Die KM wird verurteilt, monatlich 257 Euro zu zahlen.....
(das ist laufender Unterhalt, also wiederkehrende Leistungen, verjährt nach 3 Jahren. Auch dann, wenn die KM trotz Urteil nicht zahlt und der Unterhalt in Rückstand gerät.)

und

Die KM wird verurteilt, rückständigen Unterhalt von 2313 Euro zu zahlen....
(das ist rückständiger Unterhalt ab Inverzugsetzung: 2 Monate + 7 Monate=9 Monate x 257Euro =2313Euro, verjährt nach 30 Jahren)

Hm, also mussich jetzt den rückständigen KU titulieren lassen? Und das dann jedes Jahr aufs neue, immer den Jahresrückstand neu titulieren lassen. dieser titel gilt dann 30 jahre?

Nein! Der Unterhalt ist doch tituliert. Du müsstest alle 3 Jahre vollstrecken, damit der Unterhalt nicht verjährt. Für laufenden Unterhat gibt es keine 30 jährige Verjährungsfrist.

So, besser kann ich es nicht erklären, dann muss es jemand anderes versuchen.

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2006 14:02
(@hpunkt)

hallo sky,

jetzt hab ichs. hoffentlich 😮

Also, ich habe durch das jugendamt ein vollstreckungsurteil.
Bevor 3 Jahre um sind, lasse ich den bis dahin rückständigen KU vollstrecken.
Sagen wir jetzt einfach mal 36 Monate x 257,- =9252 Euro. Diese Summe ist dann für 30 Jahr tituliert, weil es dann kein laufender KU, sondern rückständiger KU ist.

Na, was sagts Du dazu :question:

Gruß h.

[Editiert am 15/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2006 19:27
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Na, was sagts Du dazu :question:

nix, Du hast es immer noch nicht verstanden. Vielleicht findet sich ja noch jemand, der es Dir besser erklären kann *schiel*.

Gruss
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2006 22:17




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

OK, ich versuche es einmal ... (ich hoffe ich habe es nicht falsch verstanden, denn ein bischen verwirrt bin ich auch)!

Du hast den titulierten Unterhalt, der normalerweise nach 3 Jahren (Verjährungsfrist (ich glaub) §195 BGB) verjährt. Diese Verjährung nach drei Jahren wird aber unterbrochen, wenn Du vor Ablauf der drei Jahre noch einmal versuchst über den ausstehenden Unterhalt zu vollstrecken versuchst.

Richtig?
Ich empfinde diese Regelung ein wenig Verwirrend ...?

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2006 23:36
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Du hast den titulierten Unterhalt, der normalerweise nach 3 Jahren (Verjährungsfrist (ich glaub) §195 BGB) verjährt. Diese Verjährung nach drei Jahren wird aber unterbrochen, wenn Du vor Ablauf der drei Jahre noch einmal versuchst über den ausstehenden Unterhalt zu vollstrecken versuchst.

Richtig?

das ist richtig. Ein Vollstreckungsversuch unterbricht die Verjährung und hat zur Folge, dass sie erneut zu laufen beginnt, also wieder 3 Jahre.

Da ich nun diesbezüglich einige PN's bekommen habe, versuche ich es nun nochmal anders: Wenn zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits ein Rückstand aufgelaufen ist, dann verjährt dieser, aber nur dieser (!), nach 30 Jahren.

Ist das jetzt klar?

Gruss
sky

[Editiert am 15/3/2006 von sky]


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AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2006 23:59
 sky
(@sky)
Registriert

Nochmal anders: Titulierte Forderung (Rückstand zum Zeitpunkt der Titulierung) = 30 Jahre. Laufender und künftig fällig werdender Unterhalt = 3 Jahre.

Gruss
sky

[Editiert am 16/3/2006 von sky]


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 00:05
(@hpunkt)

hallo sky, hallo kasper,

meinte ich doch...........oder so ähnlich :redhead:

also momentan ist der monatl. KU vollstreckt, verjährt also nach 3 jahren.
da nichts zu holen ist, sie hat zwar - gibt aber nicht, warte ich jetzt mal 2,5 jahre und versuche wieder zu vollstrecken. die bis dahin aufgelaufene summe (rückstand) wird tituliert und hat eine verjährung von 30 jahren.

so, wenn das so stimmt gebt mir grünes licht.
stimmt es so nicht gebt mir keine hoffnung 😮

nochmal vielen dank für eure nicht aufhörenden versuche!

gruß h.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 09:43
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Nein...

wenn über den rückständigen Unterhalt ein Urteil besteht, verjährt dieser nach 30 Jahren.

Besteht darüber nur ein Titel, der nicht bedient wird, verjährt dieser rückständige Unterhalt nach 3 Jahren,außer er wird erneut versucht zu pfänden. Dann erhöht sich die Verjährung ab Pfändung wieder um 3 Jahre, quasi eine Verlängerung.

So ist es eventuell etwas klarer.

Das JA ist eine Behörde, aber kein Gericht, also kann es von denen eigentlich nur einen Titel geben, Urteile erkannt man daran, daß oben "Im Namen des Volkes" (*gacker*) drübersteht. Außerdem gibts die nur von Gerichten.

Soweit besser? 🙂

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 14:56
(@hpunkt)

sag ich doch, oder nicht?

ich habe einen "Unterhaltsfestsetzungsbeschluss" vom Amtsgericht über 135% des Regelbetrages der zweiten und dritten Altersstufe. Außerdem liegt mir noch eine Kopie vom "Vollstreckungsprotokoll" vor.

So, d.h. doch das ich den laufenden Unterhalt tituliert habe /3 Jahre
Im Protokoll des GV werden 1800,-- gefordert (Rückstände?!) 30 Jahre

Wenn ich das immer noch nicht kapiere, dann benötige ich wohl ein Urteil über die Rückstände, keinen Festsetzungsbeschluss? Wann urteilt den das AG drüber?

Gruß h.

[Editiert am 16/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 16:53
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

:thumbup: :thumbup: :thumbup:

Gruß
Kasper

PS: der nächste Bitte! :knockout:


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 16:59
(@hpunkt)

Was jetzt :question:

hab ich´s oder brauche ich das urteil :question:
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dann benötige ich wohl ein Urteil über die Rückstände, keinen Festsetzungsbeschluss? Wann urteilt den das AG drüber?
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gruß h.

[Editiert am 16/3/2006 von hpunkt]

[Editiert am 16/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 17:02
(@romyh)
Registriert

*g*
Kasper beglückwünscht, du hast es kapiert! Aber ich hab von sowas auch keeeiiiine Ahnung und würde genauso ratlos sein wie du.

Wenn ich das richtig sehe, so hast du alles... du hast einen Titel über laufenden Unterhalt, okay.
Der rückständige soll vollstreckt werden, dazu hast du das Protokoll vom GV. Aber ein Titel ist das nicht, oder?

Gruß, Romy


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 17:12
(@hpunkt)

hallo Romy,

Du bringst mich wieder durcheinander. :heu:
das protokoll ist kein titel, aber es ist doch ein vollstreckungsversuch=30 jahre
schließlich wirde der GV vom AG beauftragt.

gruß h.

[Editiert am 16/3/2006 von hpunkt]

Mal anders gefragt: was muss ich tun um einen titel über 30 jahre zu bekommen. wir wollen sie doch nicht davonkommen lassen.

gruß h.

[Editiert am 16/3/2006 von hpunkt]


AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2006 17:15




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