Unterhalt ab 18, Un...
 
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Unterhalt ab 18, Unterhaltshöhe, Unterhaltsneuberechnung usw.

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Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,

In der Sache hier (Auskunftsklage) http://www.vatersein.de/Forum-topic-30021-start-msg373744.html#new herrscht, absolute Stille, die Behörden sind, so scheints, überlastet oder sitzen die Sache aus... Naja die Zeit läuft wohl für die...

Da die Zeit trotzdem ein gefühlter Schnellläufer ist, steht nun bald der 18. Geburtstag der "Kleinen" an.
Kurz die Eckdaten:
- Tochter wird Ende Januar 2018 volljährig.
- Die aktuelle Schulbescheinigung weist aus, dass Sie noch (vorraussichtlich) bis 31.07.2018 das Gymnasium, Klasse Q3_WEN  besucht - dann sind die anvisierten 3 Jahre rum.
 (Die Schulbescheinigung wurde mir übrigens im Zuge meiner Auskunftsklage im Laufe des Schriftverkehrs auf dem "Gerichtsweg" zugestellt)
- wie der berufliche Werdegang danach ist kann ich nicht sagen (Studium??)
- zuständig ist OLG Frankfurt/M.
- Unterhalt wird gemäß meines zuletzt ermittelten Einkommen gezahlt (-> 2017 , 136% = Zahlbetrag zZt. 530,-€, ab/ für Januar 2018 128 % = 502,-€)
- im letzten Titel aus 2008 ist ein Betrag/ Prozentsatz von 120% hinterlegt (tituliert), abzüglich hälftiges Kindergeld

Wie wäre hier das Vorgehen? Aus meiner Sicht:
Zunächst Tochter freundlich anschreiben (anvisiert für Mitte Dezember) und auf die neue (unterhalts-) Situation hinweisen, wie eben:

- wegen baldiger volljährigkeit ist sie selbst für den Unterhalt verantwortlich
- Bedürftigkeit nachweisen lassen  😉
- Kontonummer der Tochter "anfordern" (erfragen)
- darauf hinweisen das KM mit Barunterhaltspflichtig ist, und der Unterhalt neu berrechnet werden muß und in diesem Zusammenhang Einkünfte der KM (von der Tochter) anfordern
- vollstreckbare Unterhaltsurkunde (Titel) einfordern, ggf Hinweis das ansonsten auf Abänderung geklagt werden müsse (ist das klug?? -> alter Titel =120%)

Wie habt Ihr als Betroffene die Zeit bis zur Klärung der Abgelegenheit zahlungstechnisch gehändelt?: Zahlung eingestellt, reduziert oder wie auch immer angepaßt?
Bei Vorhandensein eines Titels ist ja das" einfach mal" Einstellen des Unterhaltes eine schwierige Kiste, oder?

Das meine Tochter zZt. noch Anspruch hat will ich nicht wirklich in Frage stellen...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.11.2017 12:43
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Kakadu59!

- im letzten Titel aus 2008 ist ein Betrag/ Prozentsatz von 120% hinterlegt (tituliert), abzüglich hälftiges Kindergeld
....
Bei Vorhandensein eines Titels ist ja das" einfach mal" Einstellen des Unterhaltes eine schwierige Kiste, oder?

Wenn dieser unbefristet ist, könnte eine Einstellung der Zahlungen eine Pfändung nach sich ziehen.

Davon ab würde ich Tochter zu einem Gespräch bei einem Abendeseen oder dergl. einladen und erst mal darüber sprechen, wie sie sich ihren zukünftigen Weg vorstellt und welche Rolle Du darin spielen sollst...je nach Aussage kannst dann erklärend Deinen Senf gemäß Deiner Aufzählung hinzugeben.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2017 13:00
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
und ... Danke Marco.
Diesen Weg habe ich - angesichts der Vorkommnisse und des Verhaltens meiner Tochter in der jüngeren Vergangenheit mir gegenüber (Ablehnen von Auskünften. lt. Schreiben der KM bzw. deren RÄttin sowie Nichtbeantworten eines Briefes) aus den Augen verloren bzw. nicht in Erwägung gezogen.
Ist wohl tatsächlich nicht die schlechteste Idee....

Edith, PS: ja Titel ist unbefristet  

Habe es gerade mal durchgespielt:
Bei (zunächst) alleiniger Zahlung (gemäß Titel und Text):
ab 18: 120% = 633,-€ abzüglich hälftiges KG (= Text im Titel) entspricht einem Zahlbetrag von 537,-€
Bei (zunächst) alleiniger Zahlung gemäß DDT 2018:
ab18: 128 %  = 675,-€ abzüglich vollem KG entspricht einem Zahlbetrag von 483,- €
Anmerkung: die 128 % sind auf Grund Höherstufung! Mein Gehalt liegt in der Gruppe 5 der DDT 2018

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.11.2017 13:45
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Ist wohl tatsächlich nicht die schlechteste Idee....

Versuch macht kluch:
bei mir hat es jedenfalls funktioniert, ich hatte allerdings einen befristeten Titel.
Danach habe ich meine Jungs erst mal die neuen Spielregeln erklärt und zugleich meine Gesprächsbereitschaft signalisiert, solange sie zivilisiert und anständig mit mir umgehen. Es hat gewirkt...wohl auch, weil ich klar gemacht habe, dass Anwälte, unverschämte Forderungen und dergl. meine Bereitschaft zu was auch immer ins Negative sinken lassen.

Grüßung
Marco

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AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2017 13:57
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Marco,

Servus!Versuch macht kluch:
bei mir hat es jedenfalls funktioniert,...
[...]
Grüßung
Marco

bin in Deinen Fall nicht wirklcih involviert..., aber, hattest Du vorher schon Kontakt zu Deinen Jungs?
Zumindest ich hatte die letzten 14 Jahre keinen (persönlichen) Kontakt zu meiner Tochter, was die Sache nicht einfach(er) macht :redhead:

Gruß Kakadu59
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Themenstarter Geschrieben : 09.11.2017 16:48
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Oha, dann wird es evtl. schwierig...probieren würde ich es trotzdem.

Bei mir waren es ca. 5 Jahre Funkstille, von einen Tag auf den anderen im Pubi-Alter.  Als der 18-te Geburtstag nahte, kamen erste Kontaktaufnahmen á la "Hey Alter, lass Kohle rüber wachsen"; nach einem freundlichen aber sehr deutlichen Brief von mir gabs ein Treffen bei Cola und Burger, in welchem der Älteste erst mal feststellte, dass Vaddern doch nicht so blöd ist, wie Mama immer sagt...man kann sogar mit ihm reden! :wink:.

Seit dem funzt es auch einigermaßen mit der Kommunikation.

Grüßung
Marco

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AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2017 17:16
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Zumindest ich hatte die letzten 14 Jahre keinen (persönlichen) Kontakt zu meiner Tochter, was die Sache nicht einfach(er) macht :redhead:

Dann wirkt in der Tat ein plötzliches Interesse an dem weiteren Ausbildungsweg etwas aufgesetzt.
Nicht jedoch, wenn Du das Erwachsenwerden als Anlass nimmst sich Kennenzulernen. Dazu sich mal zu verabreden. Und dabei sollte das Gespräch dann sicherlich auch die weitere Lebens-/ Ausbildungsplanung streifen, Deine Möglichkeit dabei zu unterstützen. Und die Kunst wird sein, dann das Thema der Unterhaltsneuberechnung anzusprechen, ohne das nur das hängen bleibst. M.E. je früher Du anfängst, desto größer sind die Chancen, dass Du nicht mit der Tür ins Haus fallen musst, sondern das Thema vielleicht in einem späteren, weiteren Gespräch adressierst. Und sollte nach einem ersten Gespräch dann doch kein Interesse an einem weiteren Kontakt durch die Tochter bestehen, dann kannst Du auch recht emotionslos informieren über das neue Unterhaltsregelwerk

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2017 18:04
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie wäre hier das Vorgehen?

Abänderung unbefristeter Kindesunterhaltstitel bei Eintritt der Volljährigkeit

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2017 20:04
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
sehr interressanter Link @egalo ...

Aber was mir noch unter den Nägeln brennt:
Ich gehe davon aus, dass das gemeinsame Einkommen von uns beiden Elternteilen jenseits des Höchstsatze der DDT 2018 (-> 5501,- €) liegen wird.
Die DDT spricht hier bei der Ermittlung des Unterhaltes: "Nach Umständen des Falles". Hier im Forum liest man an dieser Stelle dann auch immer den Satz: Das Kind hätte diese "höheren Ansprüche" nachzuweisen (?) -also zumindest in der DDT habe ich das mit dem Nachweis noch nicht gefunden (oder schlicht überlesen)?
Was heißt das, "Nach Umständen des Falles? Gibt es da einen Berrechnungsschlüssel, eine Formel oder wie muß ich mir das vorstellen?

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2017 11:08
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
da es ja langsam in die "heiße Phase" geht...

habe sowohl Tochter als auch KM in der sich ändernden Unterhaltsangelegenheiten vor geraumer Zeit angeschrieben (Fristsetzung 31.12.2017)- der KM etwas deutlicher und förmlicher.

Der KM hatte ich weiterhin mitgeteilt, dass ich an sie den Unterhalt tagesgenau überweisen werde. Ab dann nur noch auf das Konto der Tochter
Bedeutet: werde an die Kindesmutter zum 01.01.2018 anteilsweise € 308,- überweisen (Berrechnungszeitraum 01.01.2018 bis 19.01.2018)
Grundlage: DT 2018 Einkommensgruppe 6 (bisher DT 2017 Einkommensgruppe 7)
Ab 20.01.2018 wäre dann Volljährigkeitsunterhalt an die Tochter fällig.
Hier warte ich - gemäß der Schreiben an die Beiden -  die Einkommensauskunft der KM ab.
Was ist, wenn die nicht kommt?
Meine persönliche Vorgensweise (zunächst und unabhängig von einer event. Abänderungsklage) wäre dann für Jan., den Unterhalt wegen des  vorhandenen Titels- siehe #1)  entsprechend anteilig zu reduzieren.
Mein aktuelles Gedankenproblem ist die Formulierung des Titels bezüglich der Anrechnung des Kindergeldes, da steht ja, dass das jeweils aktuelle KG angerechnet werden darf.
Mit Volljährigkeit dürfte ich aber (eigentlich) das volle KG in Abzug bringen.

Laufe ich in die Pfändungsfalle/ Vollstreckungsfalle, wenn ich das volle Kindergeld anrechnen würde?
Sowohl die KM als auch die Tochter habe ich in meinen Schreiben darauf hingewiesen, dass auf Grund der veränderten Barunterhaltspflichten (-> beide ET) eine Pfändung rechtlich nicht mehr  abgedeckt wäre.

PS: hat denn keiner eine Meinung/ Idee zu meinem letzten Beitrag bezüglich des Berechnungsprocedres bei gemeinsamen Einkommen über 5501,-?

Gruß Kakadu59
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Themenstarter Geschrieben : 13.12.2017 12:00




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

<a href="https://www.ff-rechtsanwaelte.de/aktuelles/familienrecht/familienrecht-kindesunterhalt-ueber-hoechstbedarf-der-duesseldorfer-tabelle>hier</a>" geht es zwar nur um den Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/10yv/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=8BC15FBE750FFD865668BCE8DFB0CE18.jp44?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE110021929&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint>OLG" Brandenburg 9 UF 70/11</a>), also über (damals!) 5100 Euro, trotzdem halte ich die Ausführungen für angemessen. Sprich der Unterhaltsbedarf wird gemäß Höchstsatz berechnet und dann gequotelt.
Der Höchstsatz der DDT liegt über dem Bedarf eines Kindes, das nicht mehr zu Hause wohnt (dann wären es nur noch 735 Euro).
Einen noch höheren Bedarf müsste das Kind dann direkt nachweisen.

Das andere Problem ist Unterhaltszahlung an sich. Zwar gilt ein unbefristeter Titel weiter, da sich aber die Umstände ändern kann die Höhe eigentlich nicht fortbestehen. Zahlst Du einfach den titulierten Unterhalt, dann kannst Du keine Rückforderung stellen, da der Unterhalt als verbraucht anzusehen ist.

Prinzipiell muss ein volljähriges Kind seinen Unterhaltsanspruch nachweisen und bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches mitwirken.
Deshalb würde ich nicht zuviel zahlen. Sollte ein Pfändungsversuch seitens der Tochter (nur die Tochter kann noch pfänden!), dann kannst Du entweder an den Gerichtsvollzieher zahlen oder aber Pfändungsabwehrmaßnahmen (Vollstreckungsabwehrklage) ergreifen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2017 14:08
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Das andere Problem ist Unterhaltszahlung an sich. Zwar gilt ein unbefristeter Titel weiter, da sich aber die Umstände ändern kann die Höhe eigentlich nicht fortbestehen. Zahlst Du einfach den titulierten Unterhalt, dann kannst Du keine Rückforderung stellen, da der Unterhalt als verbraucht anzusehen ist.
...
Sollte ein Pfändungsversuch seitens der Tochter (nur die Tochter kann noch pfänden!), dann kannst Du entweder an den Gerichtsvollzieher zahlen oder aber Pfändungsabwehrmaßnahmen (Vollstreckungsabwehrklage) ergreifen.

Für diese beiden Probleme gibt es eine Darlehenslösung. Man muss sie nur umsetzen.  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2017 14:42
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen...
Wäre es möglich, das (mal theoretisch) durchzuspielen:
Wie würde bei folgender (anzunehmender) bereinigter Gehaltskonstellation eine Berechnung aussehen:
KV € 3500,-
KM € 3000,-
Danke schon mal....

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2017 15:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ab 1.1.18 wäre der KU ab 18 in der Höchststufe 844 Euro minus volles KG von 194 Euro = 650 Euro.
Gesamteinkommen der Eltern 6500 Euro, dann entfallen auf

den KV  650*3500/6500 = 350 Euro und auf die KM 650*3000/6500 = 300 Euro.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2017 15:24
(@psoidonuem)
Registriert

PS: hat denn keiner eine Meinung/ Idee zu meinem letzten Beitrag bezüglich des Berechnungsprocedres bei gemeinsamen Einkommen über 5501,-?

Susi hat Recht, auch in Hinblick auf das hier http://www.vatersein.de/Forum-topic-31563-start-msg374190.html#msg374190 : Selbst wenn Du alleine mehr als 5501 hättest müsstest Du nicht über Stufe 10 bezahlen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2017 15:43
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

:thumbup: :thumbup:

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2017 16:03
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
ein kleines Update...
gestern kam nun doch noch ein Antwortschreiben der KM auf meine Einkommensnachfrage.
Geschrieben von Ihrer Wadenbeißerin= RÄttin.
Es sind Einkommensbelege der letzten 12 Monate beiligend und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung.
Kein Einkommenssteuerbescheid, keine Angaben zu Ihrem Haus usw.
 
Weiterhin wird mitgeteilt das Sie (die KM) die Jugendamtsurkunde nicht zurückgeben muß, da nicht befistet.
Das Anschreiben der RÄttin ist ohne Kopie einer Mandatsübernahme an mich gerichtet.
Die KM verdient recht ordentlich (aktuell, seit 06/2017) Grundgehalt von 5600,-
zuzüglich eines Firmenwagens der mit einem Gesamtbruttobetrag 777,70 € zu Buche schlägt (sind mehrere Einzelpositionen).
Weiterhin wird noch ein Arbeitgeberanteil für Vermögensb. in Höhe von 26,59 gezahlt
Das Ganze summiert sich zu einem Gesamtbrutto von aktuell € 6404,29 von dem aber nur (?) 2801,49 (ich bezeichne es mal als Restnetto) überwiesen werden.

Gefordert hatte ich in meinem Schreiben:
• Offenlegung Deiner Einkünfte der letzten 12 Monate aus nicht selbstständiger Arbeit (soweit zutreffend)
• Offenlegung Deiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/ oder Gewerbe. Hier ist eine Betrachtung der letzten 3 Jahre üblich (soweit zutreffend)
• Offenlegung Deines letzten Steuerbescheides inclusive Steuererklärung (bei selbstständiger Tatigkeit/ Gewerbe Steuerbescheide der letzten 3 Jahre)
• Offenlegung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
• Offenlegung Deiner Kapitaleinkünfte
• Es ist schriftlich zu erklären, dass außer den  in der Auskunft angegebenen Einkünften keinerlei weitere Einkünfte existieren.

Wobei wir bei meinen Fragen wären...
wie wird der geldwerte Vorteil des Firmenwagens berechnet (sprich welche Informationen werden da benötigt?)
wer kann (hier) helfen, die einzelnen Lohnarten auseinanderzuklabüsern.
Ich möchte den Gehaltsnachweis nicht wirklich hier öffentlich "aushängen"

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2018 14:54
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

welche Steuerklasse?
Ich würde das Jahresbrutto plus steuerlicher Vorteil Firmenwagen (meist über die 1 %-Regelung) in einen Steuerrechner mit der richtigen Steuerklasse und Kinderfreibeträgen etc. eingeben.
Dann kannst du sehen ob die Brutto-Zahlen ungefähr netto sind.

Die müssen auch auf der Abrechnung zu sehen sein;
Gesamtbrutto - Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli, KV, Rentenversicherung, Pflegeversicherung = Netto.

Bei den 5.600 netto komme ich per Rechner auf 3.142 € netto bei Steuerklasse I mit 0,5 Kinderfreibetrag.

Ich habe das vor Jahren mal gerechnet, war nicht ganz einfach aber machbar.

Und dann eben sagen, dass das Netto ist und der Firmenwagenabzug nach Steuern erstmal gar nicht relevant ist. Hier ist ja auch noch über überlegen, dass normalerweise der geldwerte Vorteil aufgeschlagen wird. Wobei es je nach Auto bestimmte Werte gibt.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2018 15:27
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @AnnaSophie,
zunächst mal
Steuerklasse 4,
Kinderfreibetrag 1,0
keine Kirchensteuer
freiwillig gesetzl. Krankenversichert.

Hallo,
Und dann eben sagen, dass das Netto ist und der Firmenwagenabzug nach Steuern erstmal gar nicht relevant ist. Hier ist ja auch noch über überlegen, dass normalerweise der geldwerte Vorteil aufgeschlagen wird. Wobei es je nach Auto bestimmte Werte gibt.
Sophie

Blau-Mark: Was bedeutet das, sprich was willst Du (mir) damit sagen?
Die Entgeltberechnung läuft in mehreren Stufen:
Aus besagtem monatl. Gesamtbrutto (6404,29) wird zunächst ein gesetzl. Netto ( 4160,16) ermittelt (Abzug von Lohnsteuern EZ7Lfd; Solidarzuschlag EZ/ lfd.; Rentenversicherung EZ/ lfd.; Arbeitslosenversicherung EZ/ lfd)
Von diesem gesetzl. Netto gehen dann weitere Beträge zu (Ag-Zuschlag Krankenvers.) und eben ab zB. Krankenvers.; Pensionskasse, vermögensb. Leistungen und die kompletten Firmenwagenzuschusse...

Hallo,
Ich würde das Jahresbrutto plus steuerlicher Vorteil Firmenwagen (meist über die 1 %-Regelung) in einen Steuerrechner mit der richtigen Steuerklasse und Kinderfreibeträgen etc. eingeben.
Sophie

Grün-Mark: 1% von was ???

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2018 16:12
(@wasserfee)
Registriert

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Firmenwagen-Fahrtenbuch/Lohnabrechnung-bei-Dienstwagen-die-1-Regel.html

Gruß

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2018 16:28




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