Hallo,
ich bin der Kindesvater einer 17 jährigen Tochter.
Da meine uneheliche Tochter im Dezember 18 wird, habe ich einige Fragen zum Unterhaltstitel.
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht ein nicht befristeter Titel.
1) Muss man diesen unbedingt ab dem 18. Lebensjahr abändern lassen?
2) Wer kann dies veranlassen? Der Kindesvater oder auch die Tochter?
3) Was passiert wenn dieser von niemandem abgeändert wird?
Gilt dieser dann nach wie vor? Er ist nämlich nur bis zur 3. Altersstufe mit 100% betitelt.
Grüße
Servus krezudak und willkommen im Forum!
Wenn der bestehende nicht befristetet Titel nicht geändert wird, ist er nach wie vor mit allen Konsequenzen gültig.
Ich würde Tochter auffordern, den bestehenden Titel herauszugeben, da Muddi ab dem 18. Geburtstag auch unterhaltspflichtig ist. Du kannst, je nach guten/schlechten Verhältnis zur Tochter, anbieten, über Ihre Zukunft und ihre Vorstellungen hinsichtlich KU sprechen und sie dabei finanziell zu unterstützen.
Gibt sie den Titel nicht heraus, musst Du auf Herausgabe/Abänderung klagen.
Soviel erst mal.
Grüssung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hi,
vielen Dank fuer die schnelle Antwort.
Das mit den Konsequenzen ist mir bewusst.
Aber was passiert genau wenn er nicht abgeaendert wird.
1) Er umfasst nur die dritte Altersstufe.
Wird automatisch die Zahlung der vierten erwartet bzw. verlangt?
2) Im Titel ist ja nur von hälftigen Kindergeld die Rede.
Kann das dann ohne Abänderung komplett in Abzug gebracht werden?
Gruß
Wie ist das eigentlich wenn die Tochter jetzt noch Studieren gehen würde, müsst er dann Zahlen?
1) Er umfasst nur die dritte Altersstufe.
Wird automatisch die Zahlung der vierten erwartet bzw. verlangt?
2) Im Titel ist ja nur von hälftigen Kindergeld die Rede.
Kann das dann ohne Abänderung komplett in Abzug gebracht werden?
Das hängt beides vom genauen Wortlaut ab.
Wie steht es denn da?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Wie ist das eigentlich wenn die Tochter jetzt noch Studieren gehen würde, müsst er dann Zahlen?
Das spielt keine Rolle.
Wenn es einen gültigen Titel gibt, muss man zahlen.
Und wenn nicht, eben nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
das mit dem zahlen ist klar. Aber welcher Betrag.
Hier ein Auszug aus der Urkunde.
Ich verpflichte mich, dem Kind ****, eine monatliche im Voraus bis zum dritten Werktag eines
jeden Monats zahlbare Unterhaltsrente
a) ab dem DATUM X in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages aus § 1 der Regelbetrag VO
der zweiten Altersstufe ,
b) ab Datum X in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages aus § 1 der Regelbetrag VO
dritten Altersstufe,
jeweils abzüglich kindbezogener Leistungen gem. §§ 1612b, 1612c BGB, nämlich
1/2 des staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind , zu zahlen.
Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt ab DATUM x (Datum von a), soweit der Unterhalt
135% des jeweiligen Regelbetrages nicht übersteigt.
Hier ist halt kein Verweis zur Volljährigkeit bzw. der vierten Altersstufe.
Ich weiss das dieser Titel abgeaendert werden kann und ab dem 18. Lebensjahr für beide
Elternteile eine barunterhaltspflicht besteht.
Natürlich ist es nur Speuklation, aber es kann doch auch so sein, dass ich mir mit einer
Änderung des Titels noch schlechter stehe.
Nämlich dann, wenn meine Tochter später auswärts wohnt, die Kindesmutter weitere Kinder aus einer
weiteren Ehe hat und zu wenig verdient.
Dann stehen 670,00 Euro abzgl. Kindergeld und Bafög im Raum.
Der Betrag der dann übrig bleibt, kann gut und gerne über dem Betrag aus o.g. Titel liegen!?
Grüße
Moin
Der Titel verpflichtet Dich zur Zahlung des Unterhalts entsprechend der 3.Altersstufe. Hingegen hat Deine Tochter Anspruch gemäß der 4. Altersstufe. Wenn sie Dich aufgefordert hat, nach der 4. Altersgruppe zu zahlen, stellt das eine gültige Invertzugsetzung dar und es kann bis zu diesem Zeitpunkt (Monatserster) rückwirkend gefordert werden. Sagt sie nichts, dann kann auch nicht nachgefordert werden und es bleibt beim alten Titel.
Bis auf die oberen Einkommensgruppen ist für Alleinzahler die 4.Altersstufe günstiger als die 3., da nun das volle Kindergeld (KG) berücksichtigt wird und der Sprung von der 3. zur 4. Altersstufe geringer ausfällt als das hälftige KG. Von daher sollte es in Deinem eigenen Interesse liegen, den Titel anzupassen oder noch besser, mit Deiner Tochter Dich hinzusetzen, darüber sich einigen und den alten Titel vernichten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe:
1) Solange keine Änderung oder Auffoderung folgt,
gilt die 3. Altersstufe.
Es wird aber dann auch nur das hälftige Kindergeld abgezogen.
Das mit der 4. Stufe und dem dann vollen KG-Abzug habe ich verstanden.
Aber es kann ja auch sein, dass Sie auszieht und eine Fachschule besucht.
Dann wohnt Sie nicht mehr bei Ihrer Mutter und ihr ständen 670 Euro zu.
Ich habe mal ein bisserl gerechnet.
670 abzgl. 184 KG und abzgl. Bafög 100 Euro = 386 Euro.
Wenn die Kindesmutter nun nicht genug Einkommen bzw. durch Ihre weiteren Kinder
nicht leistungsfähig ist.
Bleiben die 386 Euro an mir hängen, oder?
Dann ständ ich mir mit dem alten Titel ja besser.
Grüße
