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Schon wieder Jobsenter

 
 Ossi
(@ossi)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend zusammen,
habe heute einen Liebesbrief vom Jobcenter bekommen.

Ich soll wieder mal die Hosen runterlassen ( Auskunftsersuchen) hinsichtlich meiner Einkünfte, da meine Exfrau nach erfolglosen Bemühen einer Tätigkeit mal längere Zeit nachzugehen, doch lieber wieder ALG II beantragt hat.

Hab dem Jobcenter folgende Antwort geschrieben, auch wenn ich glaube das ich um die Auskunft langfristig nicht herumkomme.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich Ihres Auskunftsersuchens – Mitteilung über den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 SGB II – möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Nach §§ 1366 ff. BGB ergibt sich kein entsprechender Anspruch Ihrer Behörde, da ich weder mit Frau .......... verheiratet, noch getrennt lebend bin.
Ich bin seit ....... 2008 geschieden.
Desweiteren möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich auch kein Unterhaltsanspruch nach  §§ 1569 ff. BGB ergibt, da durch Beschluss des Amtsgerichts C.  vom 22.09.2011 Frau ............... auf weiteren Unterhalt rechtskräftig verzichtet hat. Zur Orientierung lege ich diesem Schreiben eine Kopie der Beschlussfassung des AG C. bei.

Hinsichtlich meiner beiden Töchter .......... und ........... bleibt aus meiner Sicht festzustellen, dass die Unterhaltszahlungen in der bekannten Höhe von 377 Euro bzw. 309 Euro zzgl. Kindergeld von jeweils 184 Euro den Grundsicherungsbedarf bei weitem überschreiten (wie auch beim letzten Mal).
Hier ist das Jobcenter C. im letzten Bescheid für Fr. ............ auf ALG II, nach meinem Kenntnisstand, auch auf kein anderes Ergebnis gekommen. Es handelt sich hier lediglich um eine Bedarfsgemeinschaft, in der sich unsere gemeinsamen Kinder mit der Antragsstellerin befinden.
Aus diesem Grund ergibt sich jedoch kein eigener Anspruch auf ALG II bzw. Grundsicherung, welcher ein Auskunftsersuchen des Jobcenters C. rechtfertigt.
Das Jobcenter C.  verwies bei der letzten Antragsstellung Frau ......... lediglich auf die Möglichkeit gesondert Wohngeld für unsere Kinder zu beantragen, was sie dann auch getan hat ( 90,- € mtl. pro Kind).

Meine gezahlten Unterhaltsleistungen zzgl. Kindergeld für meine Kinder werden dem Grundsicherungsbetrag übersteigenden Anteil bei der Antragsstellerin sinnentfremdet durch die Bedarfsgemeinschaft als Einkünfte hinzugezählt und bei ihr entsprechend zum Abzug gebracht.
Dies verstößt meiner Meinung nach auch gegen Art. 3 GG, da Kindern in entsprechenden Familien und Einkommenssituationen erhebliche Nachteile für ihren persönlichen Werdegang entstehen. Sie erhalten zwar keine Leistungen durch das Jobcenter, werden aber durch die Anrechnung des Kindesunterhaltes und des Kindergeldes sozial extrem benachteiligt, da sie an schulischen und gesellschaftlichen Ereignissen (z.B. Sportverein) aus finanziellen Gründen nicht mehr teilnehmen können.

Wenn Sie bei Ihren Berechnungen trotz meiner Unterhaltszahlungen und dem Kindergeld auf einen eigenen möglichen Anspruch meiner Kinder auf Grundsicherung bzw. Leistungen nach SGB II kommen, möchte ich Sie bitten, mit dieser Berechnung erneut ein entsprechendes Auskunftsersuchen an mich zu richten. Gerne werde ich dann, nach Prüfung durch meine Rechtsanwälte, Ihrem Auskunftsersuchen nachkommen, weil nur dann dies auch gerechtfertigt ist.

Mit freundlichen Grüßen

......

Wäre um Anmerkungen und Anregungen dankbar.

Gruß Ossi


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2013 21:15
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ossi,

warum stellst Du denn nicht mal vorher einen Entwurf hier ein? Dann könntest Du im Vorfeld Tipps von den erfahrenen Mitgliedern erhalten.

Das SGB ist relativ komplex und besteht aus mehreren Bänden. Im Regelfall sind die Behörden (bei aller verständlichen Kritik) auch nicht total auf dem Holzweg, wenn sie so eine Anfrage stellen.

Denn der Unterhaltsanspruch geht mit dem ALGII-Antrag (egal aus welchem Grund) auf die Behörde über.

Das Eheverträge oder andere Beuurkundigungen zum Unterhaltsverzicht in diesem Punkt nicht mehr wirksam sind, ist bekannt und wird bei Eheverträgen unter den Belehrungen und Klauseln auch ausdrücklich erwähnt. Denn so könnte sich jeder schon von seiner Unterhaltspflicht frei machen - der Staat wirds schon richten.

Allerdings ist wirklich zu prüfen, ob die Unterhaltskette nicht schon längst abgerissen ist, wenn die Exe seit 2008 auf eigenen Füßen stand. Dazu können Dir unsere Unterhaltsexperten mehr sagen. Gruß Ingo


AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2013 21:40
 Ossi
(@ossi)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antwort,

das war erst mal der Entwurf.

War kein Ehevertrag oder so etwas. Ich hatte damals ein beim Scheidungsurteil befristeten Unterhaltsanspruch meiner Ex (Befriestung bis 31.12.2012) dahingehend abändern lassen, dass er ab den Zeitpunkt (Beschluss AG) ganz entfällt. Das Gericht war damals meinen Argumenten gefolgt und hat Aufgrund meiner Einkommenssituation, der Gegenseite nahegelegt auf den weiteren Unterhalt zu verzichten, da sien sonst den Prozess verliert und meine Prozesskosten auch noch tragen muss.
Meine Anwälte, die familienrechtlich zu den besten in München gehören, haben mir versichert das dieser Beschluss das Amtsgerichtes Bombensicher ist und auch das Jobcenter nicht mehr anzutanzen braucht, da auch Krankheiten bei meiner Ex zum Zeitpunkt der Scheidung nicht vorlagen und jetzt auch nicht vorliegen.

Ossi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2013 22:07
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Es wäre überaus sinnvoll, wenn Du das Schreiben der Arge hier (anonymisiert) einstellen würdest. So kann ich z.B. nicht nachvollziehen, warum es überhaupt um Bereiche des ehelichen Güterrechts geht.

Folgende Formulierung ist widersprüchlich:

..., da durch Beschluss des Amtsgerichts C.  vom 22.09.2011 Frau ............... auf weiteren Unterhalt rechtskräftig verzichtet hat.

Ist es ein Beschluss, dann kann eine Partei nicht freiwillig darin verzichten. Das Gericht hat beschlossen = entschieden, weil es so das Recht interpretiert. Punkt.  Wie es dazu kam, ist völlig egal. Eben das ist der Unterschied zu einem Vergleich. Hat jemand eine andere Rechtsauffassung dazu, muss er ebenfalls klagen - und nicht diskutieren.
Viel einfacher ist doch: "Lt. Beschluss des AG ... werden über den 01.01.2013 hinausgehende UH-Ansprüche ausgeschlossen. Eine Bezugnahme auf die geschiedene Ehe ihrerseits hat daher keine Grundlage."

Und zum KU:
"Ggü. meinem letzten Schreiben vom ... haben Sie nichts neues substanzitiiert vorgetragen. Daher in Kopie mein Schreiben von damals."

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 12:59
 Ossi
(@ossi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,
an den Schreiben vom Jobcenter ist nicht besoneres. Nur das Standartschreiben, dass ich als evtl. Unterhaltspflichtiger genannt wurde. Das Kreuzchen war nur in der falschen Zeile "schulden Ehegatten auch wenn diese getrennt leben, einander Unterhalt nach §§... BGB" In Anlage die üblichen Formulare.
Ich soll halt wieder mal meine Einkünfte offenlegen, hier aber im Zusammenhang mit meiner Exfrau und den beiden Kindern.

Aus meiner Sicht brauche ich dem Jobcenter nur Auskunft über meine Einkünfte zu geben, wenn meine Kinder wenigstens 1 Cent Anspruch haben. Bei meinem Kindesunterhalt und Kindergeld aber eher zweifelhaft.
Letztes mal gab es auch nichts vom Amt.

Ein Beschluss kann auch durch das AG gefasst werden, wenn beide Parteien nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gleichlautenden Antrag bei Gericht einreichen. Dies ist nach langen hin und her auch geschehen
Der Richter hatte die gegnerische Anwältin durch einen Anruf zu diesem Schritt geträngt um den Fall vom Tisch zu bekommen " ich tendiere zu der Argumentation des Antragsstellers". Somit wäre meine EX bei einem Urteil auf meinen Anwaltskosten, trotz ihrer Gerichtkostenhilfe, sitzengelieben.

...
1. Die Antragstellerin verzichtet mit Wirkung ab 01.03.2011 auf den in der Vereinbarung  vo 17. 08. 2008 vor dem AG C. unter dem Az....... vereinbarten Unterhalt.
2. Die Antragstellerin erkennt an, dass der Antragsteller ab 01.03.2011 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
...
Reicht doch wohl, oder?

Nachdem ich 2011 dann die Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, gab es auch keine Fragen mehr vom Jobcenter. Zwischenzeitlich war Exfrauchen mal für ein paar Monate beschäftigt, hat aber sehr schnell gemerkt, dass es einfacher ist ALG II zu kassieren (kein großer Unterschied zu Ihrem Arbeitslohn). Jetzt halt ein neuer Antrag auf ALG II.

Ich denke es war wie üblich ein Schnellschuß des Bearbeiters. Das kenn ich auch, bin ja auch Beamter  😉

Hab das Schreiben heute mal durchgefaxt, nachdem ich es noch ein bischen modifiziert habe. Schaun wir mal was rauskommt.

Gruß Ossi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2013 17:44
(@dergelackmeierte)
Nicht wegzudenken Registriert

darf ich in diesem Zusammenhang etwas fragen ?
Sprich auf den nachehelichen Unterhalt bzw. irgendwelche gegenseite Unterstützing der Ex Eheleute.

Bei mir steht ja auch die Scheidung unmittelbar bevor.
Es soll gemäß Scheidungsfolgenvereinbarung nachehelicher Unterhalt und sonst was gegenüber uns Ex-Ehepartner beidseitig ausgeschlossen werden.
Soll heissen die hat mich los und ich Sie.

Wie muss das vor Gericht bezeichnet bzw. von denen festgeschrieben werden ?
Kindesunterhalt ist klar der läuft.
Aber der völlige Ausschluss irgendwelcher monetären Verpflichten der Ex-Eheleute.

SORRY OSSI DAS ICH MICH DA KURZ EINMISCHE !!!!


AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 18:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ossi,

aus meiner Sicht bist Du schon auf dem richtigen Dampfer. Offensichtlich wird die Anfrage durch den neuen Antrag Deiner Ex ausgelöst. Beim Unterhalt wird es nicht um den Ehegattenunterahlt gehen, den Du ja auch richtigerweise schon als erledigt ansiehst.

Der eigentliche Punkt ist der Kindsunterhalt. Deine Kinder fallen nur dann aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen können. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunfts- und Heizkosten.
Eine Ausnahme bildet dabei das Kindergeld, das das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt. (siehe auch http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft3221.php ).

Wie diese Zahlen in Deinem Fall bzw. Deiner Kinder aussehen weisst nur Du. Wie Du schreibst bestand beim letzten Mal keine Bedarfsgemeinschaft.

Viele Grüße
Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 19:18
 Ossi
(@ossi)
Schon was gesagt Registriert

Danke Susi, super Link, genauso wie ich es vermutet hab.

Wenn ich die Unterkunftskosten mit 160 € p.P. ansetze (soweit ich weiß zahlt Ex 480 € Miete) und meinen Kindesunterhalt nehme 377 Euro bzw. 309 Euro zzgl. Kindergeld zzgl 90 € Wohngeld, wird das schon hinkommen das, dass Jobcenter nichts zahlt. Und wer nichts zahlt bekommt auch keine Auskunft. Pasta!
Mal schaun was passiert...

Gruß Ossi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2013 12:02
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Ossi!

Und wer nichts zahlt bekommt auch keine Auskunft. Pasta!
Mal schaun was passiert...

Ich bin gespannt. So dachte ich auch, und hab micht gewehrt. Auskunft habe ich dann doch erteilen müssen.
Wenn Deine Töchter als Mitglieder der Bedarfgemeinschaft von der ARGE geführt werden, gab es auch einen
Anspruchsübergang. Um das zu verhindern, müsste meiner Meinung nach Deine Ex dem entsprechenden Bescheid
der ARGE widersprechen.

Dann gibt es noch weitere lustige Gesetze und Richtlinien, die es dann doch ermöglichen, die Auskunft
durchzusetzen. Ist aber kein Grund, denen alles durchgehen zu lassen. 

Berichte bitte weiter.
LG,
Mux


AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2013 13:01