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Rat erbeten

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(@papi74)
Registriert

Hallo,

wie soll ich denn eine neue Zahlvereinbahrung "treffen", wenn keine Gegenreaktionen kommen? Es ist doch so, dass die Kindsmutter auch am Unterhalt mit zu beteiligen ist. Nun kam mal gerade ein Gehaltsnachweis seitens der KM und damit sollte ich mich nun um eine neue Unterhaltsverpflichtung kümmern? Irgendwie stehe ich da auf dem Schlauch...

Ich bin davon ausgegangen, dass mit der Volljährigkeit sich die Grundlagen für den alten Titel maßgeblich ändern, so dass dieser einer Abänderung bedarf. Meine Versuche eine gütliche Einigung zu erzielen sind ins Leere gelaufen und somit war ich gezwungen den RA einzuschalten.

Jetzt verstehe ich Euch so, dass ich erst den Titel herausbekomme, wenn eine neue Vereinbahrung getroffen worden ist? Bis diese dann mal steht, muss ich den alten Titel (da unbefristet) weiterhin bedienen.Dieses "Mehrgeld" zählt dann auch noch als verbraucht und braucht nicht einmal mehr zurückgerechnet werden?  Das ganze Spiel geht solange, bis man sich dann mal erbarmt mir den Titel auszuhändigen. Zusätzlich werde ich auch noch damit belohnt, dass ich sämtliche Kosten (die ich ja nun gezwungenermaßen habe) auch noch bezahlen muss?!

Egal wie ich es drehe... ich bin hier der Dumme mit der Holzuhr?

Nun schiebe ich mal noch weiter Frust...


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

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Themenstarter Geschrieben : 24.08.2017 10:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Murks liegt im Unterhaltsrecht.

Es ist zwar richtig, dass sich mit Volljährigkeit die Zahlungsmodalitäten und auch die Verantwortlichkeiten ändern, jetzt ist das Kind für sich selbst verantwortlich.

Ein unbefristeter Titel gilt aber weiter, dieser Titel ist aber Deine Zahlungsverpflichtung und um diesen Titel aus der Welt zu schaffen musst Du Dich kümmern.

Es gibt im Forum aber durchaus Beispiele wo die Nichtreaktion der Neuerwachsenen vom Gericht durchaus sanktioniert wurde. Sprich, auch das Kind ist verpflichtet mitzuwirken.
Dein momentanes Problem ist, dass Du den Anwalt beauftragt hast den Titel zu ändern bzw. herausgeben zu lassen. Wer bestellt zahlt.

VG Susi


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Geschrieben : 24.08.2017 10:51
(@papi74)
Registriert

Dein momentanes Problem ist, dass Du den Anwalt beauftragt hast den Titel zu ändern bzw. herausgeben zu lassen. Wer bestellt zahlt.

Das ist richtig... ich habe den Anwalt "bestellt". Leider sind alle meine Versuche ohne Anwalt und Gericht auszukommen ignoriert worden.
Also blieb mir ja nur dieser Weg...
VG


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

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Themenstarter Geschrieben : 24.08.2017 12:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nun habe ich einen Anwalt eingeschaltet, der nun die Herausgabe bzw. die Abänderung des Titels erwirkt.

Nun fängt mein Anwalt an, nette Briefe an meinen Sohn zu schreiben. Er wollte von mir und der Gegenseite die Verdienstbescheinigungen, so dass er den neu zu zahlenden Unterhalt errechnen kann. Ich finde es ja ganz löblich von Ihm (er hat in der Tat die Unterlagen bekommen), jedoch will oder wollte ich keine Berechnung, sondern nur den blöden Titel loswerden.

Mal grundsätzlich:
Du kannst den "blöden" Titel nicht los werden, nur weil Dir der Inhalt missfällt. Dein RA hat das schon richtig gemacht in dem er prüft, ob und welche Voraussetzungen für einen Titel z.Z. bestehen. Dazu gehört die Auskunftserteilung durch den Sohn mit welcher festgestellt werden kann, ob er überhaupt anspruchsberechtigt ist und wie sich ein eventueller Anspruch berechnet. Mit dieser Auskunft kann festgestellt werden, ob der Titel herauszugeben ist, oder ob eine Abänderung angesagt wäre.

Da Sohn außer 'Nettigkeiten' Dir ggü. nichts hat verlautbaren lassen, ist die Hinzuziehung eines RA eine logische Konsequenz. Denn geht es vor Gericht, ist in UH-Angelegenheiten sowieso ein RA erforderlich.
Das dies nun mal Geld kostet, ist vom Gesetzgeber so gewollt. Das Du wegen der Weigerung des Kindes mitzuwirken dennoch wahrscheinlich allein dafür aufkommen musst - ebenso.

der Murks liegt im Unterhaltsrecht.

kwt

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 24.08.2017 13:23
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
vielleicht verstehe ich es ja falsch, aber:

- es existiert ein unbefristeter Titel
- Sohn ist 18
- Sohn ist privilegiert
- beide Elternteile sind ab dato (18) barunterhaltspflichtig
- Sohn (und KM) entziehen sich einer gedeilichen Zusammenarbeit
- papi74 muß (müßte) aktuell den Unterhalt alleine zahlen (wegen des Titels)

aber:

- Sohn darf aus dem Titel nicht mehr vollstrecken!??
- papi74 kann nunmehr das volle Kindergeld in Abzug bringen
- papi74 kommt um eine anwaltliche Klärung nicht herum, wahrscheinlich ist eine gerichtliche Klärung?


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

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Geschrieben : 24.08.2017 14:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

vermutlich ist der Sohn privilegiert, dass ändert aber nichts daran, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und wenn die KM leistungsunfähig ist natürlich papi74 alleine zahlen muss, wobei das volle Kindergeld angerechnet wird.

Vollstrecken kann der Sohn aus dem unbefristeten Titel sehr wohl, nur die KM kann das nicht mehr, da das Kind jetzt volljährig ist.

Was wiederum durch Vollstreckungsabwehr von Papi74 angegangen werden müsste, da der Titel nicht der Realität entspricht.

Meine Meinung dazu ist, dass der Unterhalt berechnet werden sollte und so auch gezahlt werden und dann abwarten, was passiert.

VG Susi


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Geschrieben : 24.08.2017 14:44
(@papi74)
Registriert

Hallo an alle,

eine "vorsichtige" Berechnung seitens des Anwaltes hat stattgefunden. An sich würde ich jetzt monatlich an 80€ Zahllast sparen.

Ich werde jetzt im September den reduzierten Betrag zahlen und dann mal abwarten was passiert. Ich denke mal, dass ich das Geld am 1. überweise und am 2. der Verpfändungsversuch stattfinden wird.

So ein Mist...

Nun ja, warum sollte man auch mal in den Urlaub fahren, wenn man sein Urlaubsgeld doch beim RA verbrennen kann...

VG


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

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Themenstarter Geschrieben : 24.08.2017 14:53
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Papi,

worauf hin sollte den gepfändet werden? Du erfüllst die Vorgaben des Titels. s.U.

In deinem Titel wird doch ein Prozentsatz angeben sein nach dem du Unterhalt zahlst,
also x% vom Mindestunterhalt.

Nimm dir die Düsseldorfer Tabelle und suche dir die Zeile die diesem Prozentsatz entspricht und springe da in die 4. Altersgruppe.
Dieser Betrag -192,-KG ist der Höchstbetrag der bei dir anfällt und genau diesen Betrag würde ich überweisen.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 24.08.2017 19:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

worauf hin sollte den gepfändet werden? Du erfüllst die Vorgaben des Titels. s.U.

Der Betrag aus dem Titel vielleicht?

In deinem Titel wird doch ein Prozentsatz angeben sein nach dem du Unterhalt zahlst,
also x% vom Mindestunterhalt.

Richtig. Allerdings tauchen in Titeln regelmäßig keinerlei Betrachtung ab Volljährigkeit auf. D.h., der Betrag nach Altersstufe 12-17 Jahre bleibt bestehen. Das der höhere Bedarf ab 18J durch die volle Anrechnung des Kindergeldes (welches regelmäßig in Titeln lediglich hälftig [seltenst anteilmäßig]) betrachtet wird) i.d.R. einen geringeren Zahlbetrag bedeutet, verpufft so, da
1. ab 18 J gar keine neue Betrachtung erfolgt und der Titel mit Stand 17 J auf ewig gilt
2. durch den Stand 17 J auch keine Betrachtung des jetzt und sofort vollen Abzug des KG stattzufinden hat
3. der andere ET ebenso UH-pflichtig ist

Das ist nunmal die Rechtslage vor Gesetz. Sicherlich ist die Rechtssprechung (meistens) einen Schritt weiter. Das Problem dabei ist, es muss erst einmal kostenintensiv vor Gericht gehen!!

@sturkopp
Alles, was Du anbietest, läuft unter Selbstjustiz unter Missachtung des Inhaltes des Titels. Der gilt aber nunmal. Und genau das ist auch das Problem mit unbefristeten Titeln, wenn keine Kooperation der Gegenseite vorhanden ist.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2017 21:52
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Oldie,

wie bitte wird in einem dynamischen Titel ein Betrag angegeben? Es gibt eine Einstufung nach deinem Einkommen und die Auflage deine Unterhaltszahlung bei jedem Wechsel der Altersklasse oder erhöhung der DD´er Tabelle anzupassen. Der Sinn eines dynam. Titel ist es ja nicht bei jeder Statusänderung einen neuen Titel erstellen zu müssen.
Ab 18J. ist der Status:  Unterhalt nach Spalte 4 (ab 18 ) abzgl. kompl. Kindergeld.

Hat also mit Selbstjustiz nichts zu tun.


Anm. Mod.
Vollquote gelöscht.


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L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 24.08.2017 22:26




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich schließe daraus, Du hattest keinen unbefristeten Titel. Mögen andere Dich aufklären.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 24.08.2017 22:43
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Oldie,

ich hatte einen.

Das ganze hat doch nichts mit befristet oder nicht befristet zu tun.
Papa74 soll doch seine Unterhaltszahlung nur an die Vorgaben des dyn.Titel anpassen, genau dies ist doch der Sinn eines dyn. Titel.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 24.08.2017 22:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

In Titeln steht (bei Dir vielleicht nicht?):_
Ich unterwerfe mich, dem Kind ... monatlich im Voraus .. unter Anrechnung des hälftigen KG ...
a? vom xx.xx.xxx bis xx.xx.xxxx blablabla
b) vom xx.xx.xxx bis xx.xx.xxx blablabla
c) ab xx.xx.xxx blablabla PROZENT des Regelunterhaltes der 3. Altersstufe zu zahlen.
Dann hört die Aufzählung auf. So lautet mein letzter Titel, vom JA verfaßt.

Frühere Formulierungen gingen von der prozentualen Einstufung gem. DT über den KU aus und legten einen "derzeitigen" Zahlbetrag entsprechend der Altersstufen fest.

Wo taucht hier ein 18. Geburtstag auf? Wo wird hier festgehalten, dass das KG anders betrachtet wird?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 24.08.2017 23:09
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Oldi,

ok, meiner sah da noch anders aus. Mal schauen ob ich ihn in den Tiefen der Ablage noch habe.

Das ganze ändert aber nichts an der Richtigkeit meiner Vorgehensweise und ist immer noch keine Selbstjustiz.
Das ganze beruht auf § im BGB und findet in der Rechtssprechung anwendung.
Der jetzt volljährige kann auch nicht ungestraft aus diesem Titel vollstrecken lassen und er hat sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2017 23:39
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das ganze ändert aber nichts an der Richtigkeit meiner Vorgehensweise und ist immer noch keine Selbstjustiz.

Doch. Ist es.

Weil:

Das ganze beruht auf § im BGB und findet in der Rechtssprechung anwendung.

Eben, es ist Rechtssprechung (einen §, welcher hier eine Abänderung eines Titels per 18. Lebensjahr inkludiert oder dessen Bedeutung/Wortlaut relativiert - zeige ihn mir). Daher - es ist nicht im GESETZ so vorgesehen. Solange es nicht Gesetz ist, solange der Titel so lautet, solange dessen Abänderung per Recht nicht entsprochen wird, ist jede anderweitige private Interpretation abseits des Wortlautes des Titels nun mal Selbstjustiz.

Der jetzt volljährige kann auch nicht ungestraft aus diesem Titel vollstrecken lassen und er hat sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

Hier im Forum gibt es diesbezüglich auch andere Erfahrungen.

Gruss oldie

PS: Würdest Du, @sturkopp, dafür auch finanziell haften wollen, was Du vorschlägst? Ggü. dem TO? Ich gebe zu, diese Frage ist die reinste Provokation. Nur daran sollte man sich messen lassen, wenn man Vorschläge oder Ansichten unterbreitet. Oder auf das Risiko (gerne deutlich) hinweisen.

PPS: Ich schreibe mich weder Oldie, noch Oldi, sondern - oldie. Klein geschrieben, und mit ie am Ende. Soviel Aufmerksamkeit wäre nett, lieber 'surhopf'.  😉


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2017 23:49
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin oldie,

sorry, war keine Absicht mit deinem Nickname.

Moin

Weil:Eben, es ist Rechtssprechung (einen §, welcher hier eine Abänderung eines Titels per 18. Lebensjahr inkludiert oder dessen Bedeutung/Wortlaut relativiert - zeige ihn mir). Daher - es ist nicht im GESETZ so vorgesehen.
Hier im Forum gibt es diesbezüglich auch andere Erfahrungen.

Gruss oldie

PS: Würdest Du, @sturkopp, dafür auch finanziell haften wollen, was Du vorschlägst? Ggü. dem TO? Ich gebe zu, diese Frage ist die reinste Provokation. Nur daran sollte man sich messen lassen, wenn man Vorschläge oder Ansichten unterbreitet. Oder auf das Risiko (gerne deutlich) hinweisen.

Ja, ich würde da finaziell für gerade stehen.

Es ist klar das im Titel nur bis zur 3. Altersstufe angegeben wird. Ab der 4. Altersstufe wird das Einkommen der Erltern adiert und ergibt dann ja eine anderen % Satz.
Berufen kann man sich da z.B. auf § 1610 (1) BGB

-(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).-

Und für den Text in dem von dir aufgeführten Titel würde ich den § 1612a BGB zu Rate ziehen.

Der gilt aber nur für minderj. und ist die Verordnungsermächtigung.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2017 11:55
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

1. Das OLG Celle (Rn 12) hat klipp und klar beschrieben, welcher Betrag nach Eintritt der Volljährigkeit monatlich zu zahlen, also auch vollstreckbar ist (bei einem unbefristeten dynamischen Titel). Ist also nix mit Altersstufe 4 (ab 18).

2. Ab Volljährigkeit (während der Zeit des Abänderungsbegehrens/-verfahrens bis zur Aussetzung der Vollstreckung durch Gerichtsbeschluss) kann man sich mit der sog. BGH-Darlehenslösung (Rn 56) wirksam vor dem Entreicherungseinwand schützen.

Ja, ich würde da finaziell für gerade stehen.

Sehr sehr leichtsinnig. Typisch Sturkopf.

Mach mal besser ne anständige Spende für das Update der Forensoftware.  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2017 13:58
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo egalo,

1. Das OLG Celle (Rn 12) hat klipp und klar beschrieben, welcher Betrag nach Eintritt der Volljährigkeit monatlich zu zahlen, also auch vollstreckbar ist (bei einem unbefristeten dynamischen Titel). Ist also nix mit Altersstufe 4 (ab 18).

2. Ab Volljährigkeit (während der Zeit des Abänderungsbegehrens/-verfahrens bis zur Aussetzung der Vollstreckung durch Gerichtsbeschluss) kann man sich mit der sog. BGH-Darlehenslösung (Rn 56) wirksam vor dem Entreicherungseinwand schützen.

Sehr sehr leichtsinnig. Typisch Sturkopf.

Mach mal besser ne anständige Spende für das Update der Forensoftware.  😉

Spende sollt ihr gerne haben, muss mich erst mal durchwühlen wohin die gehen soll.

Zu deinem Urteil OLG Celle:

lies mal den Abschnitt 12,
da steht genau das was ich beschrieben habe. Ich habe nie geschrieben den Unterhalt einzustellen.
Ausgehend immer davon das die Änderung schon angekündigt wurde und schon Info´s ausgetauscht wurden würde ich immer so verfahren.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2017 15:59
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

In deinem Titel wird doch ein Prozentsatz angeben sein nach dem du Unterhalt zahlst,
also x% vom Mindestunterhalt.

Nimm dir die Düsseldorfer Tabelle und suche dir die Zeile die diesem Prozentsatz entspricht und springe da in die 4. Altersgruppe.
Dieser Betrag -192,-KG ist der Höchstbetrag der bei dir anfällt und genau diesen Betrag würde ich überweisen.

Falsch.

Es gibt eine Einstufung nach deinem Einkommen und die Auflage deine Unterhaltszahlung bei jedem Wechsel der Altersklasse oder erhöhung der DD´er Tabelle anzupassen. Der Sinn eines dynam. Titel ist es ja nicht bei jeder Statusänderung einen neuen Titel erstellen zu müssen.
Ab 18J. ist der Status:  Unterhalt nach Spalte 4 (ab 18 ) abzgl. kompl. Kindergeld.

Falsch.

Zu deinem Urteil OLG Celle:

lies mal den Abschnitt 12,
da steht genau das was ich beschrieben habe.

Das steht da eben nicht!
Da steht: Es gilt weiterhin die 3. Altersstufe. Und: Der Titel "verwandelt" sich bei Volljährigkeit kraft Gesetzes von dynamisch in statisch.

Ich habe nie geschrieben den Unterhalt einzustellen.

Nö.
Aber gemäß 4. Altersstufe ./. KG einfach (bedingungslos) weiter zu zahlen, das hast du geschrieben. Und damit wäre zuviel gezahlter Unterhalt futsch. Entreicherung!
User sturkopp müsste aufgrund seiner Forenzusage für den Schaden haften.  :aetsch:


AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2017 18:13
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin egalo,

haften müsste er nicht.  😉
Mit dem dyn.-> stat. hab ich überlesen.

Da  schon Daten zur berechnung getauscht wurden könnte auch rückwirkend Unterhalt verlangt werden.

Moin

Wo taucht hier ein 18. Geburtstag auf? Wo wird hier festgehalten, dass das KG anders betrachtet wird?

Gruss oldie

Es ging ja erst mal um die KG betrachtung.

Bei meiner vorgehensweise  wäre der TO wie von mir geschrieben auf der sicheren Seite. Mehr als bei alleiniger Unterhaltspflicht kann da nicht anfallen und diesen Wert habe ich beschrieben.

Bei dieser Vorgehensweise  gibt es keinen Grund einen Gerichtsvollzieher zu fürchten. Ausgangslage des TO.

Wo die Spende hin soll find ich nicht, war aber ernst gemeint.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2017 18:42




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