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Nachehelicher Unterhalt abändern lassen

 
(@argonaut)
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Hallo zusammen,
Neu hier als Mitglied, aber als Gast bereits immer wieder gestöbert.
Dank an die Community, für die wertvolle Unterstüzung.

Meine Bitte um eure Erfahrungen:
Welche Aussichten habe ich, den Nachehelicher Unterhalt neu, d.h. Deutlich reduziert, zu verhandeln?
Muss ich vor Gericht?
Wie schätzt ihr die Möglichkeiten einer Abänderung ein?
Kann mir jemand weitere Tipps und einen RA für dieses Verfahren im Rhein-Main-Gebiet empfehlen?

Ich bin 2011 nach 15-jährige Ehe geschieden worden.
Der Nachehelicher Unterhalt wurde zwischen den Anwälten besprochen und dann im Urteil durch das Familiengericht so festgelegt - ohne Begrenzung und soweit ich mich erinnere ohne Nennung weiterer Gründe für die Höhe.

Die Zahlung ist substantiell und übersteigt faktisch meine Leistungsfähigkeit. Ich bin Gutverdiener, mir bleibt aber nach Zahlung des Nachehelichem Unterhalt (NEU) und KU (2 Kinder: fast 18, 15) nur noch Selbstbehalt.

Hintergründe für den hohen NEU:
- Schwere Erkrankung der Ex während Ehe; damals Teilbehinderung eingetragen
- Zum Zeitpunkt der Scheidung hohe Abfindung durch Aufhebungsvertrag
- keinen regelmäßigen Job seit Geburt der Kinder, aber eine zweite Berufsausbildung und Selbstständigkeit, die wegen Krankheit aufgegeben wurde.
- Inklusive Krankenversicherung

Änderungen seit 2011 (jedoch nicht unmittelbar jetzt)
- Berufstätig mit 20-30 Wochenstunden in Anstellung
- Keine Behinderung mehr aus Krankheit zu Zeiten der Ehe
- Bei mir eine nicht erfolgreiche Freiberuflichkeit und eine schlechter bezahltevAnstellung als zu Zeiten der Scheidung

Zudem habe ich wieder Mut gefasst und denke an eine neue Familie mit ggf. einem Kind. Dies bedingt für mich aber deutlich mehr finanzielle Freiheit.

Danke vorab, Grüße,
A.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2016 01:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Agronaut
Herzlich Willkommen

Der Nachehelicher Unterhalt wurde zwischen den Anwälten besprochen und dann im Urteil durch das Familiengericht so festgelegt - ohne Begrenzung und soweit ich mich erinnere ohne Nennung weiterer Gründe für die Höhe.

Hört sich definitiv nach einem gerichtlich beschlossenen privaten Vergleich an. Da das Gericht seinen Segen gegeben hat, ist Sittenwidrigkeit ausgeschlossen. Deine spätere persönliche Situation interessiert hierbei nicht, solange Du keiner öffentl. Kasse auf die Nerven gehen tust. Und selbst dann. -> Schicksal. M.M.

Tut mir leid. Vielleicht weiß jemand anderes positiveres.

Gruss oldie

PS: Dein damaliger RA gehört auf eine Blacklist.

Edit: Einzigen Angriffspunkt könnten die Vergleichsgrundlagen sein. Nur dazu müsstest Du den Vergleichstext im exakten Wortlaut hier (anonymisiert) einstellen. Und dann muss gesucht werden.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2016 01:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich kann oldie nur zustimmen, auch diese Sache ist kompliziert.

Angreifen kann man einen Vergleich nur, wenn sich die Grundlagen nachhaltig geändert haben und die Grundlagen Bestandteil des Vergleichs sind. Ansonsten bleibt unterm Strich nur die Möglichkeit die nachhaltige Änderung der Lebensverhältnisse zu nehmen, wobei unklar ist ob dabei etwas herauskommt.

Da Deine Kinder fast erwachsen sind steht die Frage im Raum, was sie machen. Bei einem Volljährigen ändert sich der Unterhaltsanspruch, da jetzt Vater und Mutter barunterhaltspflichtig werden und ihm außerdem das volle (und nicht nur das halbe KG zusteht), Volljährige, die nicht mehr privilegiert sind, weil sie z.B. keine allgemeine Schulausbildung mehr durchlaufen, fallen unterhaltsrechtlich in den 4.Rang und Du hast diesem Kind gegenüber einen erhöhten Selbstbehalt von 1300 Euro.
Hier anzusetzen erscheint mir erfolgreicher als beim NEU.

Letzlich bleibt Dir eigentlich nur Dir einen kompetenten Anwalt zu suchen und zu versuchen eine Abänderung des NEU zu erreichen, z.B. eine Befristung und ein Abschmelzen, aber einfach ist es nicht.
Wenn Deine Neue nicht die Familie unterhalten kann und will, würde ich Dir raten von dem Verhältnis Abstand zu nehmen, es wird sonst alles nur noch schlimmer.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2016 10:58
(@argonaut)
Schon was gesagt Registriert

Herzlichen Dank oldie, Susi,
für eure Einschätzungen. Bin für weitere Ideen dankbar.

Ich mache mich dann mal auf die Suche nach einem kompetenten RA, um meine Situation auch dort nichmal einzuschätzen.
Guter RA im Rhein-Main-Gebiet bekannt?

Viele Grüße,
A.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2016 19:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Bevor Du offenen Herzens hunderte oder gar tausende € in einen RA investierst, kannst Du Dir auch hier eine erste (bzw. annähernd schlussendliche) Einschätzung zukommen lassen. Notwendig ist allerdings der gerichtlich beschlossene Vergleich im Wortlaut.

Deine Entscheidung.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2016 21:04
(@argonaut)
Schon was gesagt Registriert

Herzlichen Dank Oldie,
Komme am Wochenende auf das Angebot zurück. Habe Unterlagen zzt nicht greifbar.

Viele Grüße und Dank vorab,
A.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2016 20:54
(@argonaut)
Schon was gesagt Registriert

Lieber Oldie, liebe Mitglieder,
Anbei nun die A) Vereinbarung vor dem Amtsgericht im Rahmen des Scheidungstermins und B) ein,Auszu eines Schriftwechsels zwischen den Anwälten, der der Vereinbarung voraus ging.
Ich bedanke mich bereits jetzt für eure Einschätzung, ob eine Abänderung der Vereinbarung möglich und in deutlichem Maße zu erwarten ist (s.o.).

++++ Beginn A ++++
Vereinbarung zu Versorgungsausgleich und die elterliche Sorge:

Nicht öffentliche Sitzung des Amtsgerichts (...) in der Familiensache
(...)
Anm.: Nennung der Parteien und Verfahrensbevollmächtigten
(...)
Mit den Parteien wurde über den Versorgungsausgleich (Anm.: Gerichtsbeschluss vom selben Tag geht dieser Verienbarung voraus, ist jedoch getrennt davon.) und die elterliche Sorge gesprochen. Die Parteienvertreter erklären: Es soll noch eine Vereinbarung abgeschlossen werden.

Antragstellerverterter nimmt Bezug auf den Antrag zur Scheidung.
Antragsgegervertreter erklärt: Dem Scheidungsantrag wird zugestimmt.

B.u.v.:
Die Parteien sollen gemäß Parag. 128 FamFG vernommen werden.
Die Parteien wurden über das Wesen einer Parteienvernehmung, ihrer Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit falscher Aussagen und ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt und sodann wie folgt vernommen:
(... Anm.: Getrenntleben festgestellt und von Antragsgegnerin als richtig bestätigt)

Laut diktiert und genehmigt. Auf Rückspielen wird allseits verzichtet.

Sodann schließen die Parteien für den Fall der rechtskräftigen Scheidung (Anm.: ist rechtskräftig) ihrer Ehe folgende VEREINBARUNG:
Der Antragsteller (Anm.: ich) zahlt an die Antragsgegnerin (Anm.: Ex) nachehelichen Unterhalt - Krankenkassenbeiträge eingeschlossen - in Höhe von x.xxx,-- und zwar monatlich im Voraus bis zum x Werktag eines Monats.

Die Antragsgegnerin stimmt einem Sonderausgabenabzug der Unterhaltszahlung des Antragstellers zu, soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin von der ihr insoweit entstehenden Steuerbelastung freistellt und die ihr aus der Zustimmung entstehenden steuerlichen Nachteile erstattet.

Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde durch die Arbeitgeberin zum xx.xx.xxxx gekündigt. Der Antragsteller wird für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten.
Soweit die sonstigen Einkünfte des Antragstellers nach dem xx.xx.xxxx nicht ausreichen, den nachehelichen Unterhalt und den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder in Höhe von derzeit xxx,- und xxx,- Euro jeweils nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu decken, verpflichtet sich der Antragsteller, die Abfindung hierfür zu verwenden.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Antragsgegnerin keine darüber hinaus gehenden Ansprüche auf eine gegebenenfalls von der Arbeitgeberin des Antragstellers an ihn zu zahlenden Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhebt.
Der Bestimmung des Nachehelicher Unterhaltes wird ein monatlicher Bruttoarbeitslohn auf Seiten des Antragstellers in Höhe von x.xxx,- Euro zugrunde gelegt.
Die Parteien stimmen darin ein, das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder xxx und xxx gemeinsam auszuüben.

Rückgespielt und genehmigt.

Die Parteienvertreter nehmen sodann Bezug auf die eingangs gestellten Anträge und abgegebenen Erklärungen.

Sodann wurde der aus der Anlage ersichtliche Beschluss verkündet.

Nach Anhörung b.u.v.:
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
(...)

Anm.: Unterzeichnet vom Richter des Amtsgerichts
++++ Ende A ++++

++++ Beginn B ++++
Dieser Vereinbarung ist eine Verhandlung der Rechtsanwälte beider Parteien vorausgegangen in der u.a. der gegnerische Anwalt folgendes gegenüber meinem Anwalt formulierte: "wie Ihrem Mandanten bekannt, war (Ex) an xxx erkrankt. Dies könnte zwar therapiert werden, gleichwohl leidet meine Mandantin unter Spätfolgen, der ihr eine Berufstätigkeit unmöglich machen. Diese Folgen sind Ihrem Mandanten bekannt. Auch, dass (Ex) nach wie vor zu 60% schwerbehindert ist. Meine Mandantin ist daher auch für die Zeit nach der Scheidung unterhaltsberechtigt.

Namens und im Auftrag meiner Mandantin habe ich (ich) zu bitten Nachehelicher Unterhalt in Höhe von x.xxx,- Euro (Anm.: exakt der Betrag in der gerichtlichen Vereinbarung) zu zahlen und bitte um Ihre Bestätigung, dass im Scheidungstermin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden kann. (...)

++++ Ende B ++++

Herzlichen Dank im Voraus,
A.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2016 22:28
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

oha...  😡

wie hat Dir denn Dein RA damals die Vereinbarung als "Erfolg" verkauft? Ich meine, einen Vergleich statt eines Richterspruchs schließt man doch nur, wenn man befürchtet, das es sonst noch schlimmer kommen kann?! Und wenn sogar die Forderung der Gegenseite 1:1 übernommen wurde?! Hast Du irgendwelche anderen Vermögensgegenstände ohne Streit erhalten?

Und zweitens: eigentlich ist es doch eine Grundregel wenn man Verträge schließt,  eine  Lfz und/ oder eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen... das ist eigentl grundlegendes Handwerkszeug eines Anwalts... den grund dafür erlebst Du jetzt.

Einzige Chance ist mE die Formulierung, dass der "Bestimmung des NEU ein bestimmter Bruttolohn zugrunde gelegt wurde". Aber selbst hier wurde mE geschlampt, denn ganz korrekt (und sinnvoll) wäre, dass die  Zahlung darauf basiert... denn bestimmen kann man viel, die Zahlung ist das, was Dir weh tut...

mehr fällt mir leider nicht ein, Gruss toto


AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2016 07:52
(@frieda)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich bin zwar mit den Feinheiten da jetzt nicht vertraut, aber was mir auffällt:
Für die Unterhaltsforderung wurde als hauptsächlicher Grund die Erkrankung und Schwerbehinderung der Ex angegeben. Laut Argonaut ist dieser Umstand inzwischen entfallen.
Die Unterhaltshöhe geht von einem Einkommen aus, das so jetzt nicht mehr erzielt wird.
Damit sind aus meiner Sicht die Grundlagen für diese Vereinbarung nicht mehr vorhanden. Warum sollte da nicht neu verhandelt werden können?

Liebe Grüße

Frieda


Glaub nicht alles was Du denkst.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2016 11:04
(@inselreif)
Moderator

Einzige Chance ist mE die Formulierung, dass der "Bestimmung des NEU ein bestimmter Bruttolohn zugrunde gelegt wurde".

Das sehe ich genauso. Wenn solche Basisparameter im Vergleich aufgenommen werden, muss ich davon ausgehen, dass der Vergleich auf dieser Annahme beruht. Sonst hätte man es nicht aufnehmen müssen.
Die aussergerichtliche Behauptung der Schwerbehinderung kann man nebenbei mit anführen aber alleine auf deren Entfall stützen hielte ich für aussichtslos.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2016 11:34




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

zusätzlich in die Erwägung einzubeziehen:
Da der Vergleich ein Absinken Deiner Leistungsfähigkeit vorausgesehen hat, solltest Du mal nachrechnen, wann die Abfindung Deine gesunkene Leistungsfähigkeit verfrühstückt hat bzw. haben wird.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2016 12:34
(@argonaut)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
Herzlichen Dank für eure Einschätzungen.
Ich möchte auf ein paar Fragen von euch eingehen.
Über weitere "sachdienliche Hinweise" freue ich mich weiterhin.

Sorry, bei mir funktioniert die Zitierfunktion am Tab nicht korrekt.

Vereinbarung als Erfolg / Vergleich statt Richterspruch:
Der Aufhebungsvertrag fiel in das Trennungsjahr. Insofern war die Aussage meines RA wäre dies Gegenstand der Unterhaltszahlung. Diese wurde jedoch aus der direkten Aufteilung herausgenommen und eben nur indirekt zur Sicherungs des Unterhalts eingesetzt. So die Begründung des "Erfolgs" und des "Vergleichs".

Wegfall bzw. Änderung der Voraussetzungen:
Stimmt, sind in mehreren Fällen gegeben (s.o.: Entfall Behinderung, keinen Neuerkrankung, eigene Erwerbstätigkeit der Ex (in Anstellung mit Sozialversicherungspflichtig) etc.)
Hier hätte ich erwartet, dass "Luft" für eine neue Vereinbarung wäre.

Gesunkene Leistungsfähigkeit:
Ist mittlerweile eingetreten.

Viele Grüße,
A.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2016 00:27