Guten Morgen,
leider habe ich nach langer Zeit nochmals einen Grund, einige Fragen zu stellen, es wäre sehr nett wenn Ihr mir Hilfestellung geben könntet.
Scheidung Herbst 2014
2 Kinder 12 und 8 Jahre
Finanzielle Aufteilung Juni 2015 ( per notarieller Folgevereinbarung )
Aus unserem gemeinsamen Haus wurden mir meine 50 % ausgezahlt, die Kindsmutter hat meine Anteile übernommen.
Nun meine Frage, in der notariellen Vereinbarung wurde damals im Juni 2015 fixiert, dass keine Kinderunterhaltsrückstände bestehen. Nun erhalte ich Post von der Gegenseite , dass ich meinen Unterhaltszahlungen der Kinder für die Jahre 2014 – 2015 nicht nachgekommen sei, und ich 7000,- € Kinderunterhalt nachzahlen soll.
Bin ich durch die notarieller Vereinbarung geschützt, oder werden die kompletten Jahre neu berechnet.
Vielen Dank für Eure professionelle Hilfe
Dirk
Moin,
ich würde sagen, die KM hat Dich im Innenverhältnis freigestellt und diese Willenserklärung notariell beglaubigen lassen. Nach meiner Meinung kann sie damit nichts mehr nachfordern.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin Hammer
Ist das das erste mal, dass KU für diesen Zeitraum gefordert wird? Falls ja so ist es ein Versäumnis des Forderers und er hat Pech. UH kann nur ab dem Zeitpunkt (Monat/Jahr) verlangt werden, zu dem erstmalig gefordert wurde. Anschließend ist regelmäßig (i.d.R. einmal pro Jahr) zu erinnern. Ausnahmen sind selten und an strenge Regeln gebunden. Hierzu gibt es auch eine umfangreiche und ständige Rechtssprechung. Allein der Zeitmoment (mehr als 12 Monate zurück leigend) würde hier ausreichen, um von Verwirkung zu sprechen.
Da notariell ein Schuldfreiheit belegt ist, kann eigentlich erst anschließend ein Rückstand entstehen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke für die fixe Antwort...
Na ja nachgefordert wurde bereits Ende 2014 , Anfang 2015 und Ende 2015...
Aber im Sommer 2015 wurde halt , vermutlich durch einen Fehler Ihrerseits notariell bestätigt, dass keine Unterhaltsrückstände für die Kinder bestehen...
Gruss Dirk
Hallo,
problematisch in Deinem Fall ist, dass der KU Anspruch des Kindes ist und die KM darauf nicht verzichten darf. Sicher ist die notarielle Vereinbarung eine Bestätigung, dass keine Rückstände bestehen, wie es aber ein Gericht sieht, insbesondere wegen der Mahnungen, die ja versandt wurden, ist schwer zu sagen.
VG Susi
Moin
Zwischen Sommer 2015 und Oktober/November 2016 liegen mehr als 12 Monate und allein die Verwirkung wird vermutlich dennoch Bestand haben. 😉
Die notarielle Bestätigung hingegen ist ein weiteres Agrument und sollte von Dir als Hauptagrument heran gezogen werden. Denn damit verlieren ihre früheren Forderungen ihre Rechtskraft. Das mit der Verwirkung ist eher ein zusätzlicher rechtlicher Aspekt.
Gruss oldie
PS: Zuerst müßte die not. Vereinbarung angegriffen werden, was eine erste Hürde darstellt.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Die geforderte Nachzahlung errechnet sich aus meinem gezahlten und Ihrem erhofften Kinderunterhalt, ich habe in den Jahren 2013 2014 2015 2016 immer Kinderunterhalt gezahlt, aber in Ihren Augen halt zu wenig...
problematisch in Deinem Fall ist, dass der KU Anspruch des Kindes ist und die KM darauf nicht verzichten darf.
Sie darf nicht für die Zukunft verzichten. Sie darf aber sehr wohl einfach nicht fordern.
Eine Bestätigung, dass keine Rückstände bestehen ist formal auch kein Verzicht. Weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft. Es wird vielmehr bestätigt, dass Forderungen aus der Vergangenheit (oder im Zeitraum von bis) vollständig beglichen wurden und keine Rückstände bestehen. Nach einer solchen Bestätigung kann ein Gläubiger (nicht nur bei Unterhalt) nur in ganz wenigen Ausnahmefällen hinterher noch ankommen und sich bspw. auf Irrtum berufen. Es obliegt nämlich dem Gläubiger vor einer solchen Bestätigung zu prüfen ob tatsächlich keine Forderungen mehr bestehen.
Hallo,
danke PapaHochX für die Erläuterung.
Hinsichtlich einer Festlegung der Höhe des KU kann eine abschliessende Klärung nur durch ein Gericht erfolgen. Wichtig wäre hier zu wissen ob überhaupt zu wenig gezahlt wurde.
Bei Selbständigen kann die Rechnung kompliziert werden, wenn Du aber abhängig beschäftigt bist bzw. ein regelmäßiges Einkommen ohne irgendwelche Besonderheiten hast, ist die Berechnung eigentlich einfach. Die Berechnung hat nach den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt) zu erfolgen.
VG Susi
