ja leider.
komm ich aus der geschichte denn irgendwie raus????
mfg
Ich würde zum JA mal hingehen und sie, unter Hinweis, dass die DT nunmehr nur noch von 2 Berechtigten ausgeht, bitten den Titel auf 105% zu ändern.
Wenn sie dazu nicht bereit sind, bleibt nur hinnehmen oder klagen.
Es macht aber auch "nur" die 18,-€ zwischen 291,- und 309,- aus.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
das JA bitten, der war gut.
nee aber im ernst, der Unterhalt wird doch nach meinem Einkommen berechnet. Wenn ich nun ein halbes Jahr nur " 1100 €" hatte und danach 1300 € ich hatte vorhin zu hoch gegriffen, dann kann das doch nicht sein.
Bei circa 1300 € bleibt ja schon nach KG -309 € fast nix mehr zum leben. Ich will meinem Sohn das Geld gönnen, kein Thema. Nur das er nix von hat, da Mutter Hartz 4.
mfg
Der Titel wird auf Basis deines Einkommens erstellt.
Danach hast du diesen genau so zu bedienen, wie er formuliert ist.
Wenn dein Einkommen sinkt, darfst du keinesfalls einfach weniger bezahlen, sondern musst den Titel ändern lassen.
Entweder beim Ja oder per gerichtlicher Klage.
Wobei Senkungen i.d.R. nicht vorgesehen sind.
In der Welt der Juristen existieren nur Steigerungen!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
nee ist schon klar, habe ja auch immer brav die geforderte Summe abgedrückt.
Nur mittlerweile knackse ich schon rum, weil diese Erhöhung mich fast zum Umzug zwingt. Sicher das JA juckt das nicht.
Erst mal danke für Eure Hilfe,
wenn wer noch nen Tipp hat, ich bin für jede Hilfe dankbar
gruss rednex
Hallo rednex,
kein Tipp, nur eine Klarstellung. Auch bei 1.300 Euro netto wärest du bei einer Neuberechnung mit 291 Euro Unterhalt dabei. Es ist zwar richtig, dass du mit diesem Einkommen zunächst in Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle landest (das wären 272 Euro), aber weil du "nur" ein Kind zu versorgen hast, die Düsseldorfer Tabelle dagegen von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht (Anmerkung 1 in der DT, bis 2009 waren es noch drei Unterhaltsberechtigte), wirst du traditionell um eins hochgestuft in Zeile 2, und das sind dann eben diese 291 Euro. Allerdings, Zeile 3 und damit 309 Euro würden es bei einer Neuberechnung auf keinen Fall werden, denn eine Hochstufung gleich um zwei Zeilen gibt es nicht mehr.
Ich an deiner Stelle würde mit genau dieser Begründung aufs JA marschieren oder denen einen Brief schreiben (mit Fristsetzung für die Antwort). Ziel: Weg von den 110% (das entspricht der Zeile 3 in der DT) und statt dessen nur noch 105% (das entspricht Zeile 2 der DT). Wenn die Brüder ablehnen, dann sieh' zu, dass du die Begründung schriftlich kriegst. Den Text kannst du dann gerne hier bei vatersein.de einstellen, und wir gucken mal, was man dann als nächstes machen kann. Nebenbei bemerkt, wenn ich mich recht an andere Beiträge erinnere, dann hat es offenbar seit Jahresanfang wohl schon den ein oder anderen Fall gegeben, wo das JA so eine Änderung auf entsprechende Nachfrage ohne viel Aufhebens gemacht hat - also wende dich erst mal freundlich, aber bestimmt an das zuständige Jugendamt.
Ach so, eine Sache noch zur Berechnung: Von den 291 Euro auf die 272 Euro herunterkommen würdest du u.U. dann, wenn nach Abzug des Kindesunterhalts von deinem Netto der Bedarfskontrollbetrag unterschritten ist, und der beträgt für Zeile 2 immerhin 1000 Euro. Also bitte mit spitzem Bleistift nachrechnen, wie hoch dein monatliches Netto im Jahresdurchschnitt tatsächlich ist (Weihnachtsgeld u.ä. muss anteilig berücksichtigt werden). Und Achtung: Bis zu sechs Monate Arbeitslosigkeit, Krankheit o.ä. gelten in dieser väterverachtenden Drecksrepublik Deutschland als ein "vorübergehendes Ereignis", welches ganz alleine dein Problem ist. Erwarte also nicht, dass du für die Zeit, in der du nur 1.100 Euro hattest, irgendeinen Rabatt beim Unterhalt bekommen könntest.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo
Kann mir jemand sagen wieviel Unterhalt ich zahlen muß?
2 Kinder 11 J. u. 17 J. Bin wieder verheiratet, und meine jetzige Frau hat keine
einkünfte. Ich verdiene etwa 1840 Euro netto.
Moin Okto,
schau mal in die Düsseldorfer Tabelle.
Die ist in deinem Fall recht einfach, da du keine Zeile rauf oder runter musst.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ all,
habe heute beim JA angerufen und es war zum Glück ein Mann am Telefon ( sonst ist die SB eine sehr unwirsche Dame).
Auf meine Frage wegen dem Einkommen erklärte mir der Herr, dass lt Tabelle das ganze Geahltsgefüge bei 1500 öcken netto beginnt. Das sollte heissen wenn ich auch bloss 1300 verdiene, ist das egal. Nur wenn dann mein Selbstbehalt von 900 €? angekratzt wird hätte ich eventuell ne Chance.
Und das ich von den 110% runterkomme muss mit der Kindesmutter abgeklärt werden.
Die Kindesmutter hat eine Beistandsschaft vom JA. Ich versuche sie davon zu überzeugen, dass sie dieses Sache aufgibt. Dann könnten wir uns eventuell einigen was der KU betrifft.
Das wäre jetzt meine einzige Hoffnung.
mfg rednex
Hallo rednex,
Auf meine Frage wegen dem Einkommen erklärte mir der Herr, dass lt Tabelle das ganze Geahltsgefüge bei 1500 öcken netto beginnt. Das sollte heissen wenn ich auch bloss 1300 verdiene, ist das egal.
Bis hierhin bin ich mit dem Herrn von JA einverstanden. Es entspricht auch dem, was ich gestern Abend geschrieben hatte.
Nur wenn dann mein Selbstbehalt von 900 €? angekratzt wird hätte ich eventuell ne Chance.
Da hat der freundliche JA-Mann allerdings etwas übersehen: Wenn du 1300 Euro verdienst und er meint, dass du 110%, also Zeile 3, also 309 Euro Unterhalt bezahlen sollst, dann ist zwar dein Selbstbehalt von 900 Euro gewahrt, aber den Bedarfskontrollbetrag hast du damit sauber gerissen - in Zeile 3 beträgt der nämlich 1.100 Euro! Und das bedeutet nun mal: Es wird so lange herabgestuft, bis der Bedarfkontrollbetrag der jeweiligen Zeile nicht mehr verletzt wird (das ist bei dir dann bereits in Zeile 2 der Fall, bzw. wenn du noch ein paar berufsbedingte Kosten geltend machen kannst, vielleicht sogar erst in Zeile 1). Ich liebe diese JA-Mitarbeiter, die ihr eigenes Gebetbuch nicht kennen ...
Und meine Argumentation von gestern Abend gilt natürlich immer noch: Es gibt mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 keine Hochstufung um zwei Zeilen mehr, auch deshalb kannst du von der Zeile 1, die deinem Einkommen entspricht, maximal in Zeile 2, aber nicht in Zeile 3 hochgestuft werden.
Das Dumme ist halt: Du hast einen Titel an der Backe, in dem diese 110% drinstehen, d.h. der Titel nagelt dich auf Zeile 3 fest. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle wäre es höchstens Zeile 2, egal wie das Jugendamt es auch (ver)dreht und wendet.
Und das ich von den 110% runterkomme muss mit der Kindesmutter abgeklärt werden.
Nun, meiner Meinung nach muss da mit der KM "nur" abgeklärt werden, ob sie den Titel freiwillig ändern lässt, oder ob du gewissermaßen zum Präzedenzfall werden möchtest und wegen dieser 18 Euro im Monat tatsächlich eine Klage auf Abänderung des Titels einreichen sollst.
Und rechne bitte mal dein genaues durchschnittliches Netto aus sowie eventuelle Abzüge - wenn die JA-Truppe dir so kommt, würde ich schon aus Prinzip noch mal ganz genau schauen, ob du nicht vielleicht sogar in Zeile 1 einsortiert werden kannst.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo
hätte da auch mel ne frage.Zahle seit 2007 unter halt für meinen sohn ,bin damals mit 114 % ausgrechnet worden,die gibt es ja jetzt nicht mehr,falle ich jetzt in die stufe von 110% ?
Und kann ich das selber mit meiner ex-frau "ausmachen "oder muß ich das vpm jugendamt schriftlich bekommen?
gruß
skoti
Hi,
also ich habe mir alles durchgelesen, klar ist mir jetzt das ich den KU für mein erstes Kind erhöhen muss (2,5 Jahre) (Titel Mindestunerhalt)
unklar ist mir:
Muss ich den Betrag auch erhöhen wenn ich bei KM nachfrage und diese mir sagt "Ich hab keine Ahnung zahl das was du bisher zahlst, das reicht" oder zählt das nicht und ich sollte schleunigst auf von 199 auf 225 erhöhen?
Was ist mit dem Selbstbehalt, wenn man noch ein zweites Kind hat, das bei einem lebt. Wird das voll angerechnet auf den Unterhalt?
Ich verdiene 1200€ wenn ich für beide Kinder den "neuen" KU rechne, komme ich auf 450 € KU für 2 Kinder, ergo einem Netto von 750 €, 150€ unter dem Selbstbehalt, ist das Rechtens? Hat mein 2tes Kind überhaupt Anspruch auf KU? (da gibts ja keinen Titel)
Oder zahle ich für beide Kinder nun je 150€ so das mir mein SB von 900€ bleibt?
Oder was muss ich nun bezahlen?
Fragende Grüße
Veni
Vidi
Vici
Du musst das zahlen, was auf dem Titel steht.
Und zwar, bis du eine Änderungsklage durch hast.
Wenn du das nicht tust kann Ex jederzeit pfänden.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
wieder mal danke für Deine ausführliche Antwort. So die Kindesmutter möchte von der Beistandsschaft nicht abrücken. Gut nicht zu ändern. Sie hat aber gesagt, beim JA die Möglichkeit anzusprechen von den 110% auf 105% zu senken. Aber wie ich mittlerweile die JA MA einschätze, werden sie ihr das flugs wieder ausreden.
Gibt es ne Möglichkeit eines Formbriefes öder ähnlichen, wo ich dann meine Daten eintrage und dem JA schicke?
Ich möchte hier im Forum nun nicht alle persönlichen Daten einstellen.
Aber eine Frage habe ich dann immer noch.
Was ist dieser Bedarfskotrollbetrag???
ne Klage vorm Kadi kann ich mir leider nicht leisten. Und wäre wohl auch kontraproduktiv. Im Ende wollte ich ja etwas sparen indem ich gerecht behandelt werde.
mfg rednex
Hallo rednex,
Was ist dieser Bedarfskotrollbetrag???
Findest du in der Düsseldorfer Tabelle auf Seite 1 in der Spalte rechts außen; Erklärung dazu in Anmerkung 6 der DT.
Um es in meinen Worten zu sagen: Wenn dir nach Abzug aller Unterhaltspflichten weniger verbleibt als der Bedarfskontrollbetrag jener Zeile, die der Berechnung zugrundeliegt, dann wird der Unterhalt anhand der nächstniedrigeren Zeile ermittelt; ist der Bedarfskontrollbetrag dann auch für diese Zeile noch unterschritten, geht's nochmal eins runter, und so weiter, bis es endlich passt oder bis du in Zeile 1, d.h. Mindestunterhalt gelandet bist. Auf diese Art und Weise soll verhindert werden, dass einzelne Unterhaltsempfänger besser dastehen als der Unterhaltszahler.
Und daran sollten sich eigentlich auch die Jugendämter halten. Wenn dein JA-Mitarbeiter zickt, dann lass dir von ihm 'ne schriftliche Begründung geben, warum er trotzdem die 110% für richtig hält. Den Text stellst du dann anonymisiert hier ein und dann sehen wir weiter. Wobei in deinem Fall die 110% sogar aus zwei Gründen falsch sind - erstens da es keine Hochstufung um zwei Zeilen mehr geben kann, und zweitens weil der Bedarfskontrollbetrag zuschlägt. Insofern wäre ich bei einer Ablehnung wirklich gespannt, was für Möchtegern-Argumente das JA in dieser Situation liefern könnte ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hi skotispider
Bei Deinen 114% aus 2007 ist es erforderlich, diese entsprechend der Berechnungsgrundlagen in der >>DDT2008<< (da damals vieles verändert wurde) neu auszurechnen. Herauskommen tut lediglich ein neuer Prozentsatz, der Zahlbetrag selbst ändert sich dabei nicht. Mit diesem neuen Prozentsatz kannst Du dann entsprechend der derzeit gültigen >>DDT2010<< den von Dir zu leistenden Zahlbetrag (KG von hälftig 92€ beachten) ausrechnen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Wie sieht es eigentlich bei den zahlungskräftigen Vätern aus, die drei Kinder haben, für diese drei Kinder bisher 108% gezahlt haben und gem. der Anwältin der Kindsmutter auch weiterhin zahlen sollen?
Ich zahle jetzt 903,-€ für meine Kinder (11, 11 und 10). Die neue Düsseldorfer Tabelle gibt an, dass sie für zwei Unterhaltsberechtigte gilt (vorher drei), gibt es da eine Umrechnung? Dynamischer Titel hin oder her, wo bleibe ich jetzt??
Die neue Düsseldorfer Tabelle gibt an, dass sie für zwei Unterhaltsberechtigte gilt (vorher drei), gibt es da eine Umrechnung? Dynamischer Titel hin oder her, wo bleibe ich jetzt??
Hallo,
du bleibst, wo du gemäß Titel bist. Wenn da 123,45% stehen, zahlst du weiterhin 123,45%.
/elwu
Wie sieht es eigentlich bei den zahlungskräftigen Vätern aus, die drei Kinder haben, für diese drei Kinder bisher 108% gezahlt haben und gem. der Anwältin der Kindsmutter auch weiterhin zahlen sollen?
Ich zahle jetzt 903,-€ für meine Kinder (11, 11 und 10). Die neue Düsseldorfer Tabelle gibt an, dass sie für zwei Unterhaltsberechtigte gilt (vorher drei), gibt es da eine Umrechnung? Dynamischer Titel hin oder her, wo bleibe ich jetzt??
Hallo,
ich stand vor dem gleichen Problem und war ursprünglich hochgestuft worden, da nur zwei Unterhaltsberechtigte. Nach meinem Schreiben (siehe unten) wurde dann eine neue Berechnung durchgeführt und ich finde mich nun in der Gehaltsstuife wieder, in der ich auch hineingehöre.
Das Schreiben ging an meine Exfrau, die zu allem Überfluss Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes ist. Dort wurde die vollziehbare Urkunde seinerzeit beurkundet...
Verpflichtungsurkunde 94/2003
Neuberechnung des Unterhaltbeitrages mit einvernehmlicher Abänderung der beurkunde-ten Unterhaltsverpflichtung (239 FamFG; 323a ZPO) bis zum 23.02.2010
Liebe XXX,
wie dir bekannt sein dürfte, ist die Düsseldorfer Tabelle am 06.01.2010 rückwirkend zum 01.01.2010 geändert worden.
Die Anpassung wurde erforderlich, da sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben.
Das zum 01.01.2010 in Kraft getretene sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht einen deutli-chen Anstieg des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) vor. Da der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, der den Beträgen der ersten Gruppe der Düs-seldorfer Tabelle entspricht, sich nach diesem Freibetrag richtet (§ 1612a BGB) und die Unter-haltsbeträge für höhere Einkommensgruppen wiederum auf den Mindestunterhaltsbeträgen aufbauen, erhöhen sich die Tabellenbeträge, d.h. die Unterhaltsbedarfsbeträge, gegenüber 2009 beträchtlich.
Die deutliche Erhöhung soll jedoch dadurch abgemildert werden, dass die Tabelle ab sofort eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei statt bisher drei Unterhaltsberechtigten ausweist. Eine Heraufstufung in der Tabelle wird daher erst bei einem Unterhaltsberechtigten in Betracht kommen.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich zwar nicht um ein Gesetz; aber allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Düsseldorfer Tabelle - die nebst Anmerkungen ihre Grundlage auf Koordi-nierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller bundesdeutschen Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zurückzuführen ist - in der Fami-liengerichtsbarkeit nahezu uneingeschränkt Anwendung findet, entwickelt sie in dieser Anwendung regelmäßig gesetzesähnlichen Charakter.
So folgte das in unserer Unterhaltsangelegenheit örtlich zuständige OLG Hamm der Änderung der Düsseldorfer Tabelle unmittelbar, indem es seine Leitlinien zum Unterhaltsrecht ebenfalls rückwir-kend zum 01.01.2010 anpasste, um damit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu gewährleisten. Die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht des OLG Hamm sehen daher zur Eingruppierung in eine Einkommensgruppe unter Ziffer 11.2.1 nun ebenfalls vor, dass der Unterhaltspflichtige nur noch zwei (statt bisher drei) Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Aufschläge (durch Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe) sind daher nur noch bei einer höheren Anzahl von Unterhaltsberechtigten (also mindestes drei) angemessen.
Wenn nun mit der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle 2010 und in der Folge mit den aktualisierten Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm ein grundsätzlich wichtiger Berechnungsmaßstab (nämlich die Regelanzahl der Unterhaltspflichtigen von drei auf zwei) - und damit die Geschäftsgrundlage für die o.a. Urkunde - geändert wird, kann daraus gefolgert werden, dass damit eine erhebliche Änderung zu einer nach altem Recht vorgenommene Berechnung vorliegt, die für sich alleinstehend schon die Grundlage eines Abänderungsgrundes darstellt. Ansonsten wäre es nicht nur aus ver-assungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum Unterhaltsverpflichtete, die nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 aktuell eingestuft werden, besser gestellt werden, als die Altfälle, die nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 ihre Unterhaltsbeträge anzupassen (erhöhen) haben, denn diese sind von der deutlichen Steigerung der Unterhaltsbeiträge von mindestens 13 % genauso betroffen und müssen daher von der im Gegenzug offensichtlich gewollten Abmilderung ebenso Gebrauch machen können.
Dieser Äbänderungsgrund ist für o.a. Verpflichtungsurkunde vorliegend gegeben und zwar aus folgenden Gründen:
ich bin gegenüber XXX und XXX (und damit zwei Berechtigten) zum Unterhalt verpflichtet,
bei einer nach der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle und den aktualisierten Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm vorzunehmenden Einstufung in eine Einkommensgruppe wäre ein Aufschlag durch Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe allein wegen der Anzahl der Berechtigten deshalb nicht mehr angemessen,
Grundlage für die o.a. Verpflichtungsurkunde 94/2003 war die jedoch Heraufstufung um
zwei (!) Stufen auf 150 % des Regelbetrages
Diese Änderung der Berechnungsparameter ist von grundsätzlicher Bedeutung und beinhaltet in sich die Änderung der Geschäftsgrundlage, auf der die o.a. Urkunde ursprünglich erstellt wurde. Sie ist daher schon für sich alleinstehend ein erheblicher Grund zur Stattgabe des o.a. Antrages auf Neuberechnung.
Darüber hinaus mache ich noch folgenden weiteren Abänderungsgrund geltend:
bei einer Neuberechnung meines unterhaltsrelevanten Einkommens (sh. Berechnung unten) nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 würde die Einstufung in Stufe 3 (110 %) und - da zwei Unterhaltsberechtigte - keine Heraufstufung mehr vorgenommen,
dies beinhaltet im Ergebnis eine erhebliche Änderung (Minderung) des Unterhaltsbeitrages um monatlich 41 € (siehe Berechnung unten).
Zur Berechnung meines unterhaltsrelevanten Einkommens habe ich folgendes zugrunde gelegt:
Jahresbruttoeinkommen 2009 (Anlage 1) = XXX
minus AG-Anteil VWL (Anlage 1) = XXX
minus Lohnsteuer (Anlage 1) = XXX
minus Solidarzuschl. (Anlage 1) = XXX
minus KV/PV-Beiträge (Anlage 2) = XXX
minus KV/PV Beiträge Kinder (Anlage 3) = XXX
minus berufsbedingte Aufwendungen = XXX
(Anlagen 4 und 5)
minus sekund. Altersvorsorge max. 4% = XXX
v. Bruttoeinkommen (Anlage 6)
anrechenbares Jahreseinkommen = XXX
anrechenbares Monatseinkommen = XXX
Bei einem anrechenbaren Monatseinkommen in Höhe von XXX wird nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 und in Anwendung der neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm die Einstufung in die Stufe 3 (110 % vom Regelsatz) vorgenommen und für die Altersstufe 17 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 377,00 € (419 € ./. 92 € hälftiges Kindergeld) festgesetzt.
Gemäß Anlage zur o.a. Verpflichtungsurkunde habe ich aktuell bei einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 418,00 € (119,7 % vom Regelsatz 426 € = 510 € ./. 92 € hälftiges Kindergeld) zu zahlen, also 41,00 € mehr. Diese Mehrbelastung ist nicht nur in der Einzellfallbetrachtung als erheblich zu werten sondern liegt mit 10,88 % auch noch über der mit Einführung des FamFG zum 01.09.2009 weggefallenen Erheblichkeitsgrenze von 10 %.
Ich gehe davon aus, dass du bei sachlicher Würdigung der Fakten den o.a. Antrag auf Neuberechnung nachvollziehen kannst und bitte daher auf Grundlage der beigefügten Anlagen um kurz-fristige Einleitung einer Neuberechnung zur einvernehmlichen Abänderung der o.a. Urkunde.
Als Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes wird es dir möglich sein, diese Neuberechnung bis zum xxx durchführen zu lassen, so dass ein eventuell abgeänderter Titel noch im laufenden Monat beurkundet werden kann.
Anlagen 1 - 6
Gruß
Hallo,
ich verstehe nix mehr.
Das JA hat zu mir gesagt das ich, weil ich Ledig bin 2 Stufen höher komme bei der DT.
Ich bezahle 330 Euro Monatlich und meine liebe Tochter ist 8 Jahre Kindergeld bekommt alles Sie.
Auf meine Steuerkarte habe ich 0,50eingetragen.
Wie berechnet man jetzt den Unterhalt und welche Daten braucht man.
Kann mir jemand von euch helfen?.
:question:
