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Einigung oder Abänderungsklage

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ein Titel ohne Unterschrift ist ungültig.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 26.05.2013 15:45
(@zwergnases-mama)
Rege dabei Registriert

Wo hat er denn den Titel unterschrieben?
Und wieso hat die Stelle wo er den Titel unterschrieben hat nicht nach seinen Erziehungsberechtigten gefragt? Bzw wieso ist er da überhaupt ohne Erziehungsberechtigte hingegangen?

Du sagtest ihr habt jedes WE die Kinder... Beide? übers ganze WE? wenn ja Glückwunsch zu so viel Umgang.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2013 15:51
(@pusteblume123)
Schon was gesagt Registriert

Ein Titel ohne Unterschrift ist ungültig.

Wieso wurde er dann alle 3 Jahre zur EV herangezogen?

@zwergnases mama: nicht jedes Wochenende beide, aber so häufig es geht. Fast alle Feier- und Brückentage dazu. Da sind die KM sehr "großzügig".

Er ist sich nicht sicher, er meint er hätte das beim Amtsgericht unterschrieben? Seine Eltern interessiert soetwas leider nicht. Er war ziemlich früh auf sich allein gestellt.


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Themenstarter Geschrieben : 26.05.2013 15:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Weiß ich nicht.
Vielleicht, weil er sich nicht gewehrt hat?
Vielleicht ist der Titel aus einem Gerichtsurteil entstanden, dann muss er vom Richter unterschrieben sein.
Vielleicht, weil es noch einen Titel gibt?
Was sagt er denn dazu?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 26.05.2013 16:34
(@Inselreif)

Ein Titel ohne Unterschrift ist ungültig.

Ja, allerdings befindet sich der Titel beim Jugendamt, Gericht, sonstwo im Panzerschrank und die Beteiligten erhalten nur Ausfertigungen. Die sind nicht unterschrieben, nur die vollstreckbaren und beglaubigten Abschriften vom Urkundsbeamten (und auch an einer anderen Stelle).

Gruss von der Insel


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Geschrieben : 27.05.2013 22:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, allerdings befindet sich der Titel beim Jugendamt, Gericht, sonstwo im Panzerschrank und die Beteiligten erhalten nur Ausfertigungen. Die sind nicht unterschrieben, nur die vollstreckbaren und beglaubigten Abschriften vom Urkundsbeamten (und auch an einer anderen Stelle).

Wie kommt das JA an eine nicht unterschriebene Version meines Titels?

Ich würde immer darauf bestehen dass mir eine Fotokopie des tatsächlichen, also unterschriebenen Titels vorlegen lassen.

Ein Ausdruck eines nicht unterschriebenen Vertrages hat ja auch überhaupt keine Aussagekraft.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 27.05.2013 23:17
(@Inselreif)

Doch, hat sie (die Vertragsabschrift). Wenn nämlich der Notar seinen Stempel drunter setzt und die Übereinstimmung mit der Urkunde bestätigt.

In der Tat ist eine einfache Abschrift eines Titels witzlos und ausser zum Abheften für nichts zu gebrauchen. Aber eine vollstreckbare Ausfertigung ist eine mit Vollstreckungsklausel versehene beglaubigte Abschrift, wodurch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (bzw. des Jugendamtes) die Übereinstimmung mit der Urschrift beurkundet. Da muss keine Unterschrift drunter sein. Weder vom Richter (beim Beschluss) noch vom Unterhaltspflichtigen (bei der JA-Urkunde).

Und wenn wir immer etwas flapsig von "dem Titel" reden, meinen wir eigentlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung davon.

Gruss von der Insel


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Geschrieben : 27.05.2013 23:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Aber eine vollstreckbare Ausfertigung ist eine mit Vollstreckungsklausel versehene beglaubigte Abschrift, wodurch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (bzw. des Jugendamtes) die Übereinstimmung mit der Urschrift beurkundet. Da muss keine Unterschrift drunter sein.

Interessant. Ich halte dies - ohne Zustimmung des Zeichnenden - für Urkundenfälschung. Hast Du einen Nachweis, dass dem so ist? Unter allgemeinen/tagtäglichen Bedingungen würde es bedeuten, dass die Herausgabe eines Titels wegen Wegfall der Rechtsgrundlage regelmäßig witzlos ist, da wegen einer weiteren beglaubigten und rechtswirksamen Abschrift des gezeichneten Titel dieser jedesmal unterlaufen/ersetzt werden kann. Als Beweis, dass dieser Titel einmal bestanden hat, da gebe ich Dir gerne Recht. Nur das mit der erneuten Rechtswirksamkeit "dieser heimlichen Kopie" würde m.E. den Rechtsstaat mehr als unterlaufen, ihn ob all der Gesetze sogar unglaubwürdig darstellen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 28.05.2013 00:18
(@Inselreif)

Hi,

da wird nichts gefälscht. Die entsprechenden Basis-Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 48, 49 I BeurkG (mit vielen Verfeinerungen zB für Urteile in § 317 ZPO):

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

Eine Abschrift kann, muss aber keine Kopie sein. Das kann streng genommen auch jemand mit der Hand abschreiben.

Du gibst auch nicht den Titel heraus sondern die vollstreckbare Ausfertigung. Und ja, wenn jemand will, kann er die Ausfertigung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung beantragen. § 733, 734 ZPO gelten für JA-Urkunden analog. Es gibt da allerdings noch eine Sonderschleife, das JA darf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur nach gerichtlicher Genehmigung erteilen (§ 797 III ZPO, § 60 SGB VIII).
Das heisst aber nicht, dass nach Herausgabe der VA mal eben grundlos neue VAs beantragt werden dürften. Und das heisst auch nicht, dass jemand, der sich erfolgreich eine weitere VA ergaunert, lange Freude an der Vollstreckung hätte. Zu möglichen Abwehrmassnahmen hatte ich in Frieses Thread mal was geschrieben.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2013 00:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Da hilft also regelmässig nur die Verzichtserklärung des Gläubigers. Wieder was gelernt. Oder etwa auch nicht?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2013 01:28




(@Inselreif)

Die Rückgabe ist als konkludente Verzichtserklärung zu werten.
Ich würde mir nur sicherheitshalber die zurückgegebene VA aufheben um im Notfall beweisen zu können, dass sie eben nicht "verloren" ging (was einer der wenigen Gründe für die Erteilung einer weiteren VA wäre).


AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2013 02:19
(@pusteblume123)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank noch für die Info zur Unterschrift auf dem Titel!

So, wieder einen Termin beim Anwalt gehabt. Mit der Titelabänderung (eventuell sogar rückwirkend) ist er noch nicht wirklich weiter. Der Anwalt hat jetzt den KU ausgerechnet, er muss ca. 90€ pro Kind zahlen wegen Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Umsatzprämien etc. Mein LG soll die KM informieren, zum nächsten Monat die Überweisungen ändern und dann abwarten was an Post kommt. Alle weiteren Forderungen dann später einmal in die Privatinsolvenz nehmen.

Ich habe versucht mich nicht in die Entscheidungsfindung einzumischen. Mein LG möchte jetzt so vorgehen, wie der Anwalt das sagt. Für ihn sind das 200€ mehr im Monat.

Was kommt dann jetzt auf ihn zu?
KM1 wird den Titel vollstrecken lassen, da die Bedingung für den Verzicht die monatliche Zahlung von 200€ war. Sehr wahrscheinlich wird sie auch klagen.
KM2 wird zur UHV-Kasse gehen und wahrscheinlich eine Beistandschaft einrichten.
Gibt es etwas, was er unbedingt beachten sollte?

Ich verdiene in zwei Jahren sehr viel mehr Geld als er und möchte auch Kinder. Was kommt da auf mich zu? Kann mein Gehalt mit angerechnet werden (unverheiratet)?

Ich bin immer noch nicht ganz überzeugt von der Lösung, auch wenn ich seine Entscheidung jetzt nicht bewertet habe... vielleicht ist es auch besser so. KM2 hat gerade erst wieder mehr Geld gefordert und mehr kann er definitiv nicht zahlen. Sie meinte, er könne froh sein, dass sie noch nicht zum JA gegangen ist.

Seht ihr das auch als beste bzw. vernünftigste Lösung an?

Viele Grüße,
Pusteblume


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2013 16:50
(@pusteblume123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich hätte da noch ein paar konkrete Fragen:

1. Kann der Gerichtsvollzieher bei uns zu Hause aufkreuzen?
2. Wenn es zur Unterhaltsklage kommt, bekommt er dann PKH? (Den Beratungsschein hat er erhalten.)
3. Kann mein Einkommen zur Unterhaltsberechnung mit herangezogen werden? Soweit ich weiß sinkt der Selbstbehalt, wenn man verheiratet ist. Gilt das auch für eheähnliche Gemeinschaften?
4. Kann man KU wirklich in die Private Insolvenz nehmen?

Und was mich gerade im Gespräch mit meinem LG noch geschockt hat: Der RA hat nichts bezüglich einer Abänderungsklage gesagt. Es ging im Gespräch wohl lediglich darum, dass er sich nochmal meldet, sollte es möglich sein den Titel rückwirkend anzufechten. Muss der Titel nicht aber sowieso abgeändert werden, um für Kind 2 den Unterhalt zu berechnen? Anscheinend geht der RA davon aus, dass in 10 Jahren sowieso alles mit in die Insolvenz genommen wird. Er hat aber wohl auch deutlich gesagt, dass er für jemanden mit Beratungsschein keinen Finger krumm machen wird.

Viele Grüße,
Pusteblume


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2013 01:04
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