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Unterhaltsberechnung 19 jährige bei fünf Kindern

 
(@papa4five)
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Hallo zusammen,

nach langer Zeit melde ich mal wieder. Die Suche im Board war zwar erfolgreich nur möchte ich
Euch bitten kurz über meine Überlegung drüber zu blicken.

Lage:
-Geschieden, kein gegenseitiger Unterhalt gem Urteil.
- Ex hat zwei Kinder im Haushalt, bekommt für die Unterhalt von mir, gem Titel einmal 275,50€ und einmal 288€ und KG von ihrer Kasse.
- Bei mir wohnen drei Kinder, 19 jährige Studentin, 18 jähriger Drop out (keine Lehre, kein Job, nur Realschulabschluß), 15 jährige Schülerin.
Ich erhalte KG von meiner Kasse für die 19 und die 15 und gemäß Titel von Ex für die Schülerin ca 150€ Unterhalt.
- Ex verdient "bereinigt" ca 1200€. Davon geht dann noch Ihr zu zahlender Unterhalt für die 15 j ab.
- Ich verdiene "bereinigt" ca. 3100€. Davon gehen aber die Unterhaltszahlungen s.o. ab

Sooooo.
Nun kann es sein das die Studentin bald ausziehen will.

Berechnung Ihres Bedarfs wäre dann doch:
Mein Einkommen: 3100-275,50-288 = 2536,50
Einkommen Ex : 1200 - 150 = 1050

2536,50 + 1050 = 3586,50

Ergibt Bedarf für Studentin gem Stufe 7 = 664€

Davon ziehe ich KG (184) ab. Restbedarf ist dann 480€
Das wird nun nach Einkommen gequotelt:

Ex Einkommen (1050) = SELBSTBEHALT = 0€ Unterhalt
Mein Einkommen (2536,50) = Stufe 4 = 378€ Unterhalt

Studentin erhält 184€ + 378€ = 562€

Differenz zu den 480€ Restbedarf bzw 664€ Bedarf beträgt 102€.

Da Ex wegen "gerichtlich anerkannter" Umschulung/Ausbildung (bitte nicht fragen) im Moment nicht mehr arbeiten muss,
ich aber auch nicht mehr als Stufe 4 zahlen brauch bleibt die 19 jährige auf einem Fehl von 102€ sitzen, oder?
Für ne Studentin ist das nicht grad wenig.

Also. Wenn Ihr Zeit, Lust und Laune habt, schaut bitte aml über meine Rechnung und nennt mir Eure Meinung.

Danke im voraus
Gruß
P45


Wenn ein Mann sich von seiner Frau trennt, ist er ein Schuft.
Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt, ist er auch ein Schuft, denn sonst hätte sie sich ja nicht von ihm trennen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2013 11:18
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo P45,

wieso spielt in deinen Überlegungen Bafög keine Rolle? Es sieht auf Grund deiner Angaben doch so aus, als würde ein Antrag was bringen. Den sollte deine Tochter aber auch schleunigst stellen, wenn die Auszugspläne konkret werden.
Im übrigen wird bei einer Studentin mit eigenem Haushalt pauschal ein Bedarf von 670 € angesetzt (+ evtl. Krankenkassenbeitrag + evtl. Semesterbeiträge + evtl. Studiengebühren und minus Kindergeld sowie minus Bafög-Zahlungen)

Gruß
E.


AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2013 12:26
(@papa4five)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Emilian,

Du stellst eine interessante Frage. Die ehrliche Antwort darauf ist: Ich hatte keine Ahnung davon.

Bevor ich mich in die Lektüre stürze (grusel) noch eine Frage:

Was ist wenn die Studentin kein BaFög beanträgt oder beantragen will?
Kann Ihr oder mir das zu Lasten gelegt werden?

Gruß
P45


Wenn ein Mann sich von seiner Frau trennt, ist er ein Schuft.
Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt, ist er auch ein Schuft, denn sonst hätte sie sich ja nicht von ihm trennen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2013 12:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi p4f,

der Bedarf deiner Studentin beträgt, wenn sie zu Hause auszieht 670 € evtl. zzgl. KK.

Davon wird das KG abgezogen, das ihr dann ausgezahlt wird.

BAFÖG muß sie vorrangig beantragen. Tut sie es nicht, so kann ihr Anspruch fiktiv von ihrem Bedarf abgezogen werden.

Dir kann es nicht angelastet werden. Wenn ihr Bedarf nicht über deine Zahlungen gedeckt werden kann und die KM leistungsunfähig ist steht es euch frei, dass du entweder aufstockst, oder die Studentin jobben geht oder eben BAFÖG beantrag.

Gruß Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2013 12:47
(@papa4five)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Tina,

hab mal etwas gegoogled und  .... puh ..... das wird wieder kompliziert.... Aber egal.

Beim Bundesministerium, auf der BaFög Seite, steht:

Nicht bei den Eltern wohnend= 597€
Höchstsatz inkl. KV- + PV-Zuschlag = 670€

- Heißt das mit dem Zuschlag nun, das die Studentin keine extra Zuschläge von mir zur KK bekommt? Oder
würde ich KK minus Zuschlag zahlen müssen?

- Bei den ganzen Beispielen steht nirgends wie das mit dem KG läuft. So wie ich das sehe behalte ich das gesamte KG und gebe nur meinen
Unterhaltsteil ab.

Mal weiter lesen muss

LG
P45

EDIT

Die aufgeführten Beträge setzen sich zusammen aus dem Grund- und dem Wohnbedarf. So beinhaltet z.B. der monatliche Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende von insgesamt 597 Euro  den Grundbedarf von 373 Euro und die Wohnpauschale von 224 Euro.


Wenn ein Mann sich von seiner Frau trennt, ist er ein Schuft.
Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt, ist er auch ein Schuft, denn sonst hätte sie sich ja nicht von ihm trennen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2013 13:12
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo P.

der Grund dafür, dass das Ganze für dich so kompliziert erscheint, ist, dass Unterhaltsrecht und Bafögrecht zwei verschiedene Dinge sind. D.h. z.B. dass der Bafög-Höchstsatz nicht derselbe Betrag ist wie der Unterhaltsbedarf.
Der ist, wie von mir und Tina  schon richtig dargestellt wurde 670 € für auswärts wohnende Studenten. Und an dem solltest dich orientieren, dann ist das Ganze gar nicht so kompliziert.

Zuerst also wäre der genaue Bedarf zu ermitteln:

1. Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus? Ist die Tochter bei dir in der Familienversicherung oder, falls nicht, kann ihre Mutter sie mitversichern? Wenn sie sich selbst versichern müsste, fielen zusätzlich zu den 670 € nochmal 70 € an?
2. Die Einschreib- und Semestergebühren müssen auch auf den Monatsbedarf umgelegt werden. Wie hoch die sind, ist sehr unterschiedlich.
3. Wohnst du in einem Bundesland (also Bayern oder Niedersachsen), in dem noch Studiengebühren erhoben werden, dann wären die auch auf den Monatsbedarf umzulegen (Vmtl. fallen die bei deiner Tochter wegen der Zahl der Geschwister in Ausbildung trotzdem nicht an).

Also nun angenommen, der unterhaltsrechtliche Bedarf erhöht sich nicht wesentlich, sondern nur um die Semesterbeiträge (auf den Monat umgerechnet liegt das normalerweise  im unteren zweistelligen Bereich), dann sind wir großzügig gerechnet bei einem Gesamtbedarf von 700 €, der aufzubringen wäre.

Davon zieht man nun das Kindergeld ab, das du an die Tochter weiterreichst, also 700 € - 184 € = 516 €.

Das wäre nun bei vorhandener Leistungsfähigkeit von dir aufzubringen. Die KM ist ja nicht leistungsfähig.

Und jetzt kommt das Bafög ins Spiel, das die Tochter vorrangig beantragen muss. Was sie dann als Bafögleistung erhält, kannst du von dem obigen Betraq dann abziehen. Der Antrag hätte längst gestellt werden sollen, und sollte umgehend gestellt werden, egal, ob Töchterchen nun auszieht oder nicht.

Denn nach meiner Einschätzung dürfte das bei den Einkommensverhältnissen und der Zahl der sich noch in Ausbildung befindlichen Geschwister durchaus etwas geben. Und wenn nicht den Höchstsatz, so doch immerhin einen Teilbetrag davon.

Also unbedingt noch in diesem Monat stellen!

Gruß
Kurt


AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2013 16:57