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Auskunftsersuchen über meine Tochter

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Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Wann ist denn in der Gegend eigentlich "Abizeit"?

wenn ich den nachstehenden Link richtig interpretiere, sind die schriftlichen Prüfungen/ Nachprüfungen durch.
Habe allerdings keinen Plan, was jetzt noch bis zum Schuljahresende passiert (ggf. mündl. Prüfungen???)
https://kultusministerium.hessen.de/schule/schulformen/gymnasium/landesabitur/termine-2017

Was mir bei Sichtung aller Unterlagen im Nachgang noch aufgefallen war:
Ich habe hier ja 2 Schulbescheinigungen:
in der vom 04.09.2015 ausgestellten heißt es: ... besucht unsere Schule vom 21.08.2015 bis voraussichtlich 30.06.2018
in der letzten (ausgestellt am 25.08.2016) steht: ... besucht unsere Schule vom 21.08.2015 bis voraussichtlich 31.07.2017
Was ja bedeuten könnte:
Töchting verkürzt und macht ihr ABI ein Jahr früher...
oder Töchting bricht "ABI" ab ...?


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2017 12:40
(@annasophie)
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Hallo,

oder sie macht die Fachhochschulreife, sprich nach der Schule ein einjähriges Praktikum, FSJ oder Ausbildung und lässt sich nachträglich die FH-Reife anerkennen (das geht beispielsweise in Berlin). Dann kann man mit diesem Abschluss an FAchhochschulen studieren aber nicht an Unis.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 13:08
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Ich habe hier ja 2 Schulbescheinigungen:
in der vom 04.09.2015 ausgestellten heißt es: ... besucht unsere Schule vom 21.08.2015 bis voraussichtlich 30.06.2018
in der letzten (ausgestellt am 25.08.2016) steht: ... besucht unsere Schule vom 21.08.2015 bis voraussichtlich 31.07.2017
Was ja bedeuten könnte:
Töchting verkürzt und macht ihr ABI ein Jahr früher...
oder Töchting bricht "ABI" ab ...?

Ich verstehe ja sehr, dass es Dich interessiert, wie der Lebensweg der Tochter denn nun zukünftig aussieht. Aber irgendwas muss vorgefallen sein, dass KM (und Kind) Dich daran nicht teilhaben lassen wollen...
Aber ist es sinnvoll, dies nun per Auskunftsklage zu erzwingen?

Versuche es doch über Umwege!
Zunächst einmal über Belege, die notwendig sind, um eine weitere Unterhaltsverpflichtung prüfen zu können. Und zunächst liegt Dir ja eine Schulbescheinigung bis Ende Juli dieses Jahres vor. Das würde ich akzeptieren. Spätestens mit Ablauf des Julis muss ja eine neue Auskunft erteilt werden, will sie weiter KU haben.

Und natürlich die Neubrechnung und Verantwortung dafür zur Volljährigkeit konsequent, freundlich und hilfsbereit verfolgen. Vielleicht ändert sich ja mit dem "Erwachsenwerden" der Tochter etwas.

Bis dahin kannst Du natürlich jederzeit freundlich versuchen mehr Infos zu bekommen. Aber klagen und sonstige rechtl. Schritte würde ich dazu nicht bemühen.

toto


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 13:38
(@susi64)
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Hallo,

auch wenn die schriftlichen Prüfungen vorbei sind, müssen dieser erst einmal korrigiert werden und die Zeugnisse erstellt werden.
Im Prinzip machen die Abiturienten natürlich nicht viel bis zum Schuljahresende, dass ist aber so und kein Grund zur Sorge und auch kein Grund keinen Unterhalt zu zahlen.
Was Schulbescheinigungen angeht ist es eben so, dass sie auch nur eine Momentaufnahme sind und eine gewisse Vorschau geben.
Das Leben anhand von Bescheinigungen zu ergründen ist schwierig. Möglicherweise will Deine Tochter auch ein Auslandsjahr absolvieren und dann erst das Abi machen. Bist Du Dir sicher, dass sie dieses Jahr Abitur macht?

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 13:57
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
was heißt schon, "bist Du sicher, ob sie ABI macht.."?
Sicher ist, daß die Schulbescheinigung vom F.-D.- Gymnasium erstellt wurde.
Sicher ist auch, daß in der Schulbescheinigung  drinsteht, daß Töchting derzeit in die "Klasse Q1_WEN in der Schulform/ dem Bildungsgang Gymnasium/ Gymnasilzweig" geht...(so steht´s wortwörtlich in der Schulbescheinigung...)
Der Rest sind Vermutungen, Spekulatione; Kaffesatzlesen...(von mir)


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2017 16:58
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich mag zwar  keine Verschwörungstheorien, aber dies

"Klasse Q1_WEN in der Schulform/ dem Bildungsgang Gymnasium/ Gymnasilzweig"

liest sich nun in der Tat wie ein Fehldruck einer Schulbesch. od. einer unvollständigen Schulbesch. od. gar einer Fälschung...  :puzz:
Aber mal ehrlich - so etwas fällt doch bei der ersten Draufsicht auf?!?! (wenn einem schon das Datum 8/16 aufgefallen ist...)

Was würde ich tun?!
Falls Du nur den Hauch einer Chance auf eine vernünftige Antwort siehst, einmal darauf hinweisen, dass die Schulbesch. aus Deiner Sicht offenbar nicht vollständig/ fehlerhaft ist und bitten kfr. [bis xyz] ein Original zur Verfügung zu stellen. Vielleicht kannst Du ja noch bluffen, dass diese Schulbesch. vom FA oder so zurückgewiesen wurde... Ansonsten würdest Du Dich direkt an die Schule wenden mit der Bitte um Bestätigung der Echtheit... Mal schauen, was passiert... :phantom:

Oder gleich zur Schule und nachfragen

toto


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 17:33
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @TotoHH
schiete...  :redhead: wenn Du das Wort  "Gymnasilzweig" meinst: hier soll es richtig heißen "Gymnasialzweig" heißen (Schreibfehler von mir)
Das steht auch orthographisch richtig drin und mit wortwörtlich hatte ich die Textpassage an sich gemeint...
Sorry für diese Mißverständnis (falls es das war, was Du meintest...) :redhead:
Die Schulbescheinigung ist schon "amtlich": also mit Stempel des Gymnasiums und Unterschrift Schulleiter(in)

Moin.[...]
Versuche es doch über Umwege!
Zunächst einmal über Belege, die notwendig sind, um eine weitere Unterhaltsverpflichtung prüfen zu können. Und zunächst liegt Dir ja eine Schulbescheinigung bis Ende Juli dieses Jahres vor. Das
[...]
Bis dahin kannst Du natürlich jederzeit freundlich versuchen mehr Infos zu bekommen. Aber klagen und sonstige rechtl. Schritte würde ich dazu nicht bemühen.
toto

- Belege? Welche Art von Belegen könnten das Deiner Meinung sein? Was meinst Du damit?
- Naja und freundlich angefragt habe ich tatsächlich schon sehr, sehr oft (über 2 1/2 Jahre lang)


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2017 17:50
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

wenn Du das Wort  "Gymnasilzweig" meinst: hier soll es richtig heißen "Gymnasialzweig" heißen (Schreibfehler von mir)

Nee, für mich las sich der Quote eher wie eine misslunge Serienbrieffunktion (oder gar eine Blanko-/ Musterbescheinung, die im Namensfeld angepasst wurde... d.h. die Bescheinigung gibt keine Auskunft über Klasse und Schulform... (oder heisst die Klasse Q1_WEN ??) Aber das ließe sich doch über eine Nachfrage an die Schule herausfinden....

"Umwege" meint, eben nicht direkte Auskunft der Tochter was sie macht und vor hat, sondern eben über die Schulbescheinigung (= "Beleg"). Und m.E. belegt eine echte Schulbescheinigung eben, dass sie zur Schule geht (ansonsten wäre es Betrug!  😡 )

Das weitere "freundliche" Nachfragen und Insistieren war in der Tat eher ironisch gemeint - ich konnte ja lesen, dass Du das bislang vergeblich tust. Aber es schadet - bis auf einen Nervfaktor - auch nicht; solange es eben freundlich und nicht per Anwalt oder Auskunftsklage ist.

Und wenn die Schulbesch. eben echt ist und es keine Anhaltspkte für "Betrug" (s.o.) gibt, dann gibt es auch für den Moment nichts weiter zu wissen... Auch wenn es Dich interessiert...

Meine Meinung, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 18:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe mal beim Ministerium in <a href="https://kultusministerium.hessen.de/schule/schulrecht/abituroberstufe>Hessen</a>" gegoogelt und Q1 dürfte für Qualifikationsphase 1 stehen. Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in Eingangsphase/Qualifikationsphase 1 und Qualifikationsphase 2, je nachdem ob es G8 oder G9 ist stehen dahinter dann auch Schuljahre. Bei WEN könnte ich mir noch Wirtschaft und Englisch als Hauptfächer vorstellen, aber das ist auch Kaffeesatzleserei.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 18:06
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ich habe mal beim Ministerium in <a href="https://kultusministerium.hessen.de/schule/schulrecht/abituroberstufe>Hessen</a>" gegoogelt und Q1 dürfte für Qualifikationsphase 1 stehen. Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in Eingangsphase/Qualifikationsphase 1 und Qualifikationsphase 2, je nachdem ob es G8 oder G9 ist stehen dahinter dann auch Schuljahre. Bei WEN könnte ich mir noch Wirtschaft und Englisch als Hauptfächer vorstellen, aber das ist auch Kaffeesatzleserei.

Wow!  :thumbup:
Was man alles finden kann, wenn man sich bemüht... Und nicht immer alles schlechte der Welt vermutet...
Klingt dann auch übrigens nach einem weiteren Jahr (-> "Q2"), dann mit neuer Schulbescheinigung...


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 19:22




(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich verstehe ja sehr, dass es Dich interessiert, wie der Lebensweg der Tochter denn nun zukünftig aussieht. Aber irgendwas muss vorgefallen sein, dass KM (und Kind) Dich daran nicht teilhaben lassen wollen...
Aber ist es sinnvoll, dies nun per Auskunftsklage zu erzwingen?

Das irritiert mich nun aber sehr. Gerade in diesem Forum müsste doch allen bekannt sein, welche Strategien Mütter verfolgen um den Umgang zwischen Kindern und Vätern zu behindern und zu verhindern. Da muss gar nichts vorgefallen sein, das machen die auch so. Und wenn sie nicht mehr weiter wissen, werden "Vorfälle" erfunden...

Es ist völlig richtig, ein gerichtliches Verfahren mit einem Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes einzuleiten. Das hätte schon vor Jahren erfolgen können/sollen/müssen... Die Verweigerung solcher Auskünfte ist Teil der Strategie von Umgangsverweigerinnen.


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 19:30
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Klingt dann auch übrigens nach einem weiteren Jahr (-> "Q2"), dann mit neuer Schulbescheinigung...

Plus Zeugnisse.  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 19:52
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin e. Da Du mich indirekt angesprochen hast:

Um Umgang geht es hier (leider) wohl schon lange nicht mehr.
Und das Thema Auskunftsklage steht schon im Eröffnungspost von vor 2 Jahren oder so.
Jetzt kurz vor der Volljährigkeit dieses Fass nochmal aufmachen - wozu?!?

Und ja - klar ist all dies Teil der Strategie der Umgangsboykotteusen. Aber wenn es nicht gelingt zumindestens in Teilen mit vernünftigen Auftreten zu (s)einem mittlerweile 17jährigen Kind durchzudringen, dann muss dort in der Tat etwas vorgefallen sein. Irgendwann setzt auch bei noch so manipulierten Kindern die Abnabelung ggü den Eltern (hier der KM) ein und es wird hinterfragt, wo den der Vater ist etc.

Und ich will dem TO nicht zu nahe treten, aber all die Drohungen mit Klage, Misstrauen etc. mögen auf der Erfahrung mit dieser KM beruhen, fördern aber nie und nimmer ein Vertrauensverhältnis zum bald erwachsenen Kind. Und darum sollte es dem TO doch gehen, denn das wirkt in die Zukunft. Nicht um eine aktualisierte Schulbesch., das letzte Zeugnis, um der KM zu zeigen, dass man doch Recht hatte.
Ich hoffe, dass ich dem TO nicht Unrecht tue, ich kenne die ganze Geschichte nicht.

Nochmal: Ich würde mich nicht mehr in den Weg über die KM verkämpfen. Entweder jetzt (wieder), oder dann mit Volljährigkeit den Weg direkt zur jungen Frau Tochter!

toto


AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2017 20:06
(@romyh)
Registriert

Zur Frage, wo man nachliest, wann das Schuljahr beginnt und endet. In den AV's der jeweiligen Schulgesetze. Oder man fragt einfach Lehrer. Die wissen das auch (ich).

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2017 15:47
(@romyh)
Registriert

Q1= 1. Semester, Q2 = 2. Semester, Q3=3. Semester, Q4= 4. Semester und gleichzeitig das Semester, in dem die Abiturklausuren geschrieben werden.
Je nach Bundesland und Schulart kommt zwischen Q1 und 10. Klasse noch die sog. E-Phase (Einführungsphase).

In Berlin hat man entweder 2 Jahre für das Abi (am Gymnasium) oder 3 (an einer Sekundarschule), D.h. am Gymnasium macht man 10. Klasse, dann Q1-Q4, AN der Sekundarschule nach der 10. Klasse E-Phase (1. und 2. Halbjahr) und danach Q1-Q4.

Schüler können bis zu 2-mal wiederholen in der gymn. Oberstufe, allerdings nicht 2 Jahre hintereinander. Ausnahme davon nur, wenn man am Ende Q4 niht zur Abiprüfung zugelassen wird oder einmal durchgefallen ist.

LG


AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2017 15:51
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wow!  :thumbup:
Was man alles finden kann, wenn man sich bemüht... Und nicht immer alles schlechte der Welt vermutet...
Klingt dann auch übrigens nach einem weiteren Jahr (-> "Q2"), dann mit neuer Schulbescheinigung...

Genauso.

Bei meiner (auch Hessen) steht derzeit drin. Besucht die Q2, voraussichtlicher Schulbesuch bis 31.07.2018 und gültig bis 31.07.2017

Also Info über derzeitige Klasse, voraussichtlichem Erwerbstermin des Abis und eben das es Anfang des nächsten Schuljahres eine neue Schulbescheinigung ausgestellt wird.

Blöd eben nur, das es anscheindend keine Bundeseineitlichen Bezeichnungen gibt. Aber mit ein bisschen Recherche im Internet sind eigentlich alle Unklarheiten zu beseitigen


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2017 14:50
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Blöd eben nur, das es anscheindend keine Bundeseineitlichen Bezeichnungen gibt.

Es lebe der Bildungsföderalismus  :phantom:
(wobei die Bezeichnungen dabei nur das kleinste Problem sind...)

[endeofftopic]  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2017 15:57
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

@Kakadu

Zur Aufmunterung noch zwei recht frische BGH-Entscheidungen, die sich mit dem Thema 1686 befassen.  😉

XII ZB 345/16 vom 14.12.2016

a) Bei seiner neuerlichen rechtlichen Beurteilung hat das Oberlandesgericht darauf Bedacht zu nehmen, dass der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes (vgl. etwa OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - [...] Rn. 8; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 13).

b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, die Notwendigkeit der bislang unterbliebenen persönlichen Anhörungen des Kindes und der Kindeseltern ( §§ 159 f. FamFG ) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

XII ZB 245/16 vom 15.03.2017

Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch wurde durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG; BGBl. I S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 in § 1686 Satz 1 BGB geregelt. Während der zuvor in § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Auskunftsanspruch ursprünglich geschaffen wurde, um das mit Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einhergehende Informationsdefizit des umgangsberechtigten Elternteils auszugleichen (BT-Drucks. 8/2788 S. 55 f.), kommt dem Anspruch nunmehr neben dieser reinen Ersatzfunktion zusätzlich eine Ergänzungsfunktion gegenüber dem Umgangsrecht zu (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 FamRZ 2017, 378Rn. 15 mwN). § 1686 BGB will dem Grundsatz nach jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts ermöglichen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann (BT-Drucks. 13/4899 S. 107; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 -FamRZ 2017, 378Rn. 16). Danach steht die Auskunftsverpflichtung selbständig neben einer Regelung des Umgangs.

@Inselreif

Sollte sich das Verfahren durch Zeitablauf (volljährig im Januar) erledigen, erfolgt dann eine Kostenentscheidung?


AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2017 01:26
(@inselreif)
Moderator

Sollte sich das Verfahren durch Zeitablauf (volljährig im Januar) erledigen, erfolgt dann eine Kostenentscheidung?

Eine Kostenentscheidung erfolgt in jedem Fall sobald das Verfahren beendet ist. Sei es durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien, Feststellung der Erledigung durch das Gericht, Antragsrücknahme oder Abweisung des dann unzulässigen Antrags.
Im Bereich des FamFG hätte das Gericht zwar auch bei Fall 3 und 4 noch die Möglichkeit, die Kosten "gerecht" zu verteilen aber korrekt wäre, unverzüglich nach Eintritt der Volljährigkeit die Erledigung zu erklären.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2017 08:52
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Kakadu,

noch keine Stellungnahme zum Antrag erhalten?


AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2017 23:04




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