Hat die Anwältin geschlampt? 🙂
[...]
Was ich jetzt nicht weiß, ist der Unterhaltsbedarf, den dieses Kind ab Volljährigkeit hat, wenn es studiert und noch bei der Mutter lebt. Die zusammengerechneten Einkommen der Eltern liegen wohl über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle. Konkrete Bedarfsberechnung?
ich werde ja schon seit Jahren von der gleichen RÄttin der KM "betreut" (->2010)
Solange es hier um die Unterhaltssachen ging wurde nie nach einer Neutitulierung bzw. Anpassung gefragt. Vielleicht auch deswegen, weil durch mich eine Befristung auf Volljährigkeit erfolgen könnte? :question:
Ich weiß es nicht...
zu Rotmark:
Kommt hier nicht der Umstand zum tragen, das (durch mich) immer nur soviel zu zahlen wäre wie ich zahlen müßte wenn ich (weiterhin) alleine zahlungsfähig/-pflichtig wäre?
Die Diskussion hatten wir doch gerade andernorts hier im Forum...?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Kommt hier nicht der Umstand zum tragen, das (durch mich) immer nur soviel zu zahlen wäre wie ich zahlen müßte wenn ich (weiterhin) alleine zahlungsfähig/-pflichtig wäre?
Wieviel wäre das bei dir? 😉
Moin
Was ich jetzt nicht weiß, ist der Unterhaltsbedarf, den dieses Kind ab Volljährigkeit hat, wenn es studiert und noch bei der Mutter lebt. Die zusammengerechneten Einkommen der Eltern liegen wohl über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle. Konkrete Bedarfsberechnung?
Wenn das Kind studiert spielt die DT keine Rolle mehr. Es gelten dann lediglich die URL des zuständigen OLG's (wegen fehlende Privilegierung). Der Bedarf ist m.E. in allen Bundesländern gleich und beträgt 735€. Beide ET sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit UH-pflichtig.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
oldie, nein, leider ist es nicht so, da hat egalo schon recht. Es geht nach der DDT und dem addierten Einkommen der Eltern, wenn der Studierende noch zu Hause wohnt.
Das kann mehr Unterhalt einbringen als nicht mehr zu Hause wohnen.
VG Susi
Nachtrag: Ja, keiner muss mehr zahlen als er/sie allein zahlen müsste und das ist bestimmt berechenbar.
Moin
Danke Susi. :redhead:
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke Susi.
Ich kenne nur ein OLG, Braunschweig, deren Leitlinien etwas anderes sagen.
Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige, unverheiratete Kinder gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. Ziff. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Zu- und Abschläge nach Nr. 11.2) zu bemessen, jedoch regelmäßig auf 735,00 € zu begrenzen, hierin sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) in Höhe von 300,00 € enthalten; für die Haftungsquote gilt Ziff. 13.3. Ein Elternteil hat aber höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Ein-kommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Wieviel wäre das bei dir? 😉
Ich komme- nach Nettobereinigung in die Einkommensgruppe 6 (3101,- €-3500,-€), ein Unterhaltsberechtigter= Höhergruppierung-> Einkommensgruppe 7 (3501,-€ -3900,-€)
Daß entspricht einem Tabellenbetrag von 717,-€ abzüglich 192,-€ = Zahlbetrag 525,-€
So mein aktuelles Verständnis.
Was ich allerdings (noch) nicht verstehe: Wenn die KM gleichehohes Einkommen hat, wie wird da letztendlich das Kindergeld angerechnet? Kann denn dann jeder das komplette Kindergeld abziehen???
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin
Bei Volljährigen wird das KG grundsätzlich in voller Höhe vom ermittelten Bedarf abgezogen. Erst danach wird geschaut, wer entsprechend des Restbedarfs welchen Anteil zu leisten hat.
Daß entspricht einem Tabellenbetrag von 717,-€ abzüglich 192,-€ =
ZahlbetragBedarf 525,-€
Dieser Betrag wäre von Dir zu leisten, wenn die KM nicht leistungsfähig wäre. Gleichzeitig stellt dieser den max. Betrag dar, welcher von Dir verlangt werden könnte.
Bei Dir ist das "Problem": Bei gleich hohem Einkommen der KM wie bei Dir liegt ihr zusammen oberhalb der Bemessung der DT (Stufe 10 mit max. 5.100€ UH-rechtliches Einkommen). Ab da an heißt es: "nach den Umständen des Falles". Das hat mit der Anrechnung des KG's nichts zu tun. Die Ermitlung des Bedarfs für das KInd an sich ist problematisch.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
bei Volljährigen wird doch aber nicht höher gestuft oder?
Potenziell problematisch. Diese Regelung vermisse ich in einigen neuzeitlichen URL's.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ich würde über die Stufung in diesem Fall gar nicht weiter diskutieren wollen, kommt aufgrund der beiden Einkommen sowieso nicht in Betracht.
Mal angenommen, KM und KV haben tatsächlich jeweils 3.500 netto. Der Höchstsatz der DT für das volljährige Kind (wenn es bei Muttern lebt) beträgt 844 €. Möchte das Kind mehr, muss es seinen Bedarf erstmal nachweisen. Nach Abzug des vollen KG verbleiben 652 €, wovon die Eltern jeweils 326 € zu zahlen hätten. Und damit liegt Kakadu ganz in der Nähe des ab Volljährigkeit vollstreckbaren Betrages von 337 € (vorausgesetzt, die oben verlinkte Entscheidung des OLG Celle ist hier 1:1 anwendbar). Das hieße, er müßte eigentlich gar keine gerichtliche Abänderung herbeiführen. 😉
Die Frage ist natürlich, wie sicher ist er sich mit dem Einkommen der Mutter? Das tatsächliche Einkommen wird er später erfahren, weil das Kind sonst gar keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn durchsetzen kann. Auf sein außergerichtliches Abänderungsbegehren hin (gleich nach dem 18. Geburtstag, nachweislich zugestellt) muss das Kind die Auskünfte von der Mutter liefern und auch seine eigene Ausbildung nachweisen, ansonsten hat es die A-Karte gezogen.
Rein rechtlich beginnt ein Schuljahr immer zum 01.08. und endet am 31.7. Deswegen werden die Schulbescheinigungen immer bis 31.7. ausgestellt.
Nur zur Info.
Hallo zusammen,
also die Klageschrift ist raus - mit allen Änderungen, wie hier vorgeschlagen.
Habe als einzigen Zusatz am Ende noch das Verwandschaftsverhältnis zueinander dargelegt/ aufgedröselt...
-Tochter unehelich am XX:XX:XXXX in XYgeboren, kein gemeinsames Sorgerecht usw.
Für die Hilfe möchte ich mich an dieser Stelle nochmal bei Euch bedanken...- das war echt Spitze :schilddanke: :blumen:
ansonsten:
Rein rechtlich beginnt ein Schuljahr immer zum 01.08. und endet am 31.7. Deswegen werden die Schulbescheinigungen immer bis 31.7. ausgestellt.
Nur zur Info.
Bist Du Dir da 100%ig sicher,???, Die Schuljahre sind doch in (fast) allen Bundesländern total unterschiedlich, da anderer Sommerferienbeginn/-ende und anderer Schulbeginn...
(zb. die Sommerferien in BW - dieses Jahr- gehen vom 27.07. bis zum 09.09, was für mich bedeutet, dass bei denen das neue Schuljahr erst am 10.09. beginnt (begonnen hat)
guckst Du: http://www.schulferien.org/Schulferien_nach_Jahren/
oder interpretiere bzw. verstehe ich hier was falsch?
Moin
Bei Volljährigen wird das KG grundsätzlich in voller Höhe vom ermittelten Bedarf abgezogen. Erst danach wird geschaut, wer entsprechend des Restbedarfs welchen Anteil zu leisten hat.
Dieser Betrag wäre von Dir zu leisten, wenn die KM nicht leistungsfähig wäre. Gleichzeitig stellt dieser den max. Betrag dar, welcher von Dir verlangt werden könnte.
Bei Dir ist das "Problem": Bei gleich hohem Einkommen der KM wie bei Dir liegt ihr zusammen oberhalb der Bemessung der DT (Stufe 10 mit max. 5.100€ UH-rechtliches Einkommen). Ab da an heißt es: "nach den Umständen des Falles". Das hat mit der Anrechnung des KG's nichts zu tun. Die Ermitlung des Bedarfs für das KInd an sich ist problematisch.
Gruss oldie
Rotmark: Das beantwortet schon mal eine meiner Fragen...
Blaumark: Da werde ich wohl, wenn ich genauere Daten habe, nochmal mit konkreten Daten und Fragen hier aufschlagen
Allerdings eine grundsätzliche Frage gäbe es schon jetzt: Wie ist der Nachweis des Bedarfs von mir anzufordern, bzw, wie müßte den die Tochter vorbringen?
In aller Regel wird ja immer "rückwärts" gerechnet: Entgelt des/ der Verpflichteten wird hergenommen und die Summe die die DDT ausspuckt bedeutet automatisch = Bedarf des Kindes.
Es ist ja so (war zu mindest noch nie bei mir so), dass das Kind sagt: Ich (zB.) brauche 520,-€ von Dir (Euch) und dann würde gerechnet/ geteilt/ gequotelt.... :question:
Hat schon mal jemand eine solche Unterhaltsberechnung hier im Board durchgeführt (also gibt es da schon einen Faden dazu, wo man mal schauen könnte-> Link?)?
In Sachen Auskunftsklage werde ich Euch hier auf dem "Laufenden" halten...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Edith eines Satzes meines letzten Beitrages... :redhead:
Hallo zusammen,
Es ist ja nicht so (war zu mindest noch nie bei mir so), dass das Kind sagt: Ich (zB.) brauche 520,-€ von Dir (Euch) und dann würde gerechnet/ geteilt/ gequotelt.... :question:
Hat schon mal jemand eine solche Unterhaltsberechnung hier im Board durchgeführt (also gibt es da schon einen Faden dazu, wo man mal schauen könnte-> Link?)?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Zusatzbeitrag in eigener Sache:
hier hatte sich jemand per PN ? an mich gewandt.
Diese Nachricht konnte ich - warum auch immer - nur einmal aufrufen und leider nicht adäquat drauf reagieren.
Gerne würde ich antworten wollen....
Ich würde den betreffenden User bitten, sich nochmal bei mir zu melden möglichst PN und Email. Ist ja alles hinterlegt...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
hat sich erledigt:
Zusatzbeitrag in eigener Sache:
[...]
Ich würde den betreffenden User bitten, sich nochmal bei mir zu melden möglichst PN und Email. Ist ja alles hinterlegt...
[...]
Sooo, PM/ PN gefunden .... 🙂 :phantom: :yltype:
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
ansonsten:Bist Du Dir da 100%ig sicher,???, Die Schuljahre sind doch in (fast) allen Bundesländern total unterschiedlich, da anderer Sommerferienbeginn/-ende und anderer Schulbeginn...
(zb. die Sommerferien in BW - dieses Jahr- gehen vom 27.07. bis zum 09.09, was für mich bedeutet, dass bei denen das neue Schuljahr erst am 10.09. beginnt (begonnen hat)
guckst Du: http://www.schulferien.org/Schulferien_nach_Jahren/
oder interpretiere bzw. verstehe ich hier was falsch?
Die Sommerferien haben damit nichts zu tun. Die liegen eben mal so und mal so. Es ist bundeseinheitlich so geregelt. Die Zeugnisse des Endjahres müssen immer vor den 31.7. datiert sein.
Hallo @RomyH,
...wo liest man sowas nach?:
Rein rechtlich beginnt ein Schuljahr immer zum 01.08. und endet am 31.7. Deswegen werden die Schulbescheinigungen immer bis 31.7. ausgestellt.
Nur zur Info.
fragende Grüße
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
in jedem Bundesland gibt es ein Schulgesetz. Welches Land liegt bei Deiner Tochter vor? Im Schulgesetzt von Sachsen ist z.B. im § 33 geregelt, dass
"(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest. "
Daran erkennst Du, dass Ferien und Schuljahr nicht unbedingt zusammenfallen.
VG Susi
also die Klageschrift ist raus - mit allen Änderungen, wie hier vorgeschlagen.
Aber nicht per Einschreiben, oder?
Habe als einzigen Zusatz am Ende noch das Verwandschaftsverhältnis zueinander dargelegt/ aufgedröselt...
-Tochter unehelich am XX:XX:XXXX in XYgeboren, kein gemeinsames Sorgerecht usw.
War Inhalt des Entwurfs. 😉
Allerdings eine grundsätzliche Frage gäbe es schon jetzt: Wie ist der Nachweis des Bedarfs von mir anzufordern, bzw, wie müßte den die Tochter vorbringen?
Da musst DU gar nichts machen. Ist auch noch ne Weile hin.
Schulgesetze sind zurzeit auch Wurscht. Wichtig ist derzeit: Abi bestanden? Was macht Tochter anschließend? Zeugnisse liegen leider nicht vor... 1686 (rechtzeitig durchgesetzt) kann dabei helfen... 😉
