Hallo liebe VS - Gemeinde,
Kurz zur Info;
Meine Lütte ( 3 Jahre ) wohnt seid ein paar Wochen nun in Berlin, ich als KV. 150 Km entfernt. Die KM weigert sich den Aufenthaltsort sowie den Ort des Kindesgartens mir mitzuteilen. Verhandlungsgespräche l zwecks Umgang usw. laufen über einen freien Träger. Dies wurde so vom Familiengericht angeordnet, da es zur keine Einigung des Umgangs beim JA. kam. Sie hat das alleinige Sorgerecht.( LEIDER )
Bis Dato durfte ich meine Tochter in der Woche, wo kein Umgang war, sie Donnerstags vom KG. abholen und sie durfte bei mir übernachten bis zum darauf folgenden Tag, sprich Freitag. Freitag Früh brachte ich sie pünktlich zum KG. Mit Einverständnis der KM. holte ich sie auch am Umgangswochenende Freitags vom KG. ab, so wurde es schriftlich vereinbart.
Nun aber möchte die KM. dieses nicht mehr, meine Tochter aber schon, weil es sehr gut gelaufen ist.
Durch meinen RA. habe ich erfahren, das sie beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftsperre eingereicht hat.
Kann sie so ohne Weiteres untertauchen, ohne das der KV. wissen muß, wo sie sich ( Tochter ) aufhält?
Nun zu meinen Fragen, die mir vielleicht hier einer beantworten kann.
Gibt es eine Möglichkeit heraus zu bekommen, wo sich meine Tochter aufhält?
Habe ich ein Recht darauf , zu erfahren, in welcher Kindertagesstätte meine Tochter geht?
Habe ich das Recht, meine Tochter auch Freitags vom KG. abzuholen, um den Kontakt zum KG. aufrecht zu erhalten?( Bisher lief es sehr gut und es gab keine Probleme. )
Was kann ich machen, wenn sich die KM. nicht an schriftlichen Vereinbarungen hält, die zwischen uns als Eltern und dem freien Träger vereinbart wurden? ( zBsp. Telefonische Kontakte mit meiner Tochter , sprich, die Uhrzeiten werden aus ihrer Sicht nicht eingehalten, die sie aber selbst vorgeschlagen hat )
Danke allen, die mir mit Rat helfen können.
Mit freundlichen Grüßen Mad
Servus Mad!
Das ist ja ganz schön verzwickt...ich würde versuchen, ob ich mit Tricksen (Anfrage als "ofizielle" Stelle bei Krankenkasse, ARGE oder dergl.) was rauszufinden ist.
Zu Deinen Fragen:
Bedingt durch das ASR hast Du wohl keine Chance, daran was zu ändern, es sei denn, KM kommt Dir entsprechend entgegen ... z.B. Kontakt zum KG: wenn KM nicht will, dass Du Auskunft erhältst, kriegst Du auch keine.
Grüße ausm Süden
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo Mad,
zum Umgang gehören persönliche, telefonische und auch briefliche Kontakte.
Sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht, ist damit auch die Bekanntgabe der Wohnanschrift des Kindes verbunden.
Da ich einmal annehme, dass die KM Unterhalt von Dir bekommt (für sich und/oder das Kind), ist eigentlich die Wohnanschrift der Kindsmutter immer erforderlich, da ansonsten die Zahlung des Unterhalts unmöglich werden könnte. Denn wie soll sie ein Scheck erreichen, wenn die Anschrift unbekannt ist?
Sollten also keine wichtigen Gründe aus Sicht des Kindeswohls entgegenstehen, hast Du Anspruch auf Mitteilung der Wohnanschrift.
Notfalls wird dieser Anspruch gerichtlich in einem Auskunftsverlangen (Umgangssache) geltend gemacht. An Gerichtskosten sind dafür 26 Euro fällig.
Gruß
Thorsten
@ lupuss,
man muss hier nicht zu jedem Thema etwas sagen - und schon gar nichts Falsches.
Da ich einmal annehme, dass die KM Unterhalt von Dir bekommt (für sich und/oder das Kind), ist eigentlich die Wohnanschrift der Kindsmutter immer erforderlich, da ansonsten die Zahlung des Unterhalts unmöglich werden könnte. Denn wie soll sie ein Scheck erreichen, wenn die Anschrift unbekannt ist?
Da praktisch jeder Unterhaltszahler (=Gehaltsempfänger) auch Inhaber eines Girokontos ist, ist das Versenden von Schecks nicht erforderlich, um einer Unterhaltspflicht zu genügen. Eine Postanschrift ist hierfür jedenfalls NICHT Voraussetzung; eine Überweisung genügt vollauf (und ist auch leichter zu dokumentieren). Es gibt jedenfalls kein "Recht" auf Scheck- oder Barzahlung von Unterhaltsleistungen.
Sollten also keine wichtigen Gründe aus Sicht des Kindeswohls entgegenstehen, hast Du Anspruch auf Mitteilung der Wohnanschrift.
Würdest Du der versammelten Leserschaft bitte einmal die Rechtsgrundlage für diesen angeblichen "Anspruch" nennen oder herrscht da eher Schweigen im Walde? Zur Wahrnehmung eines Umgangsrechts ist die Kenntnis der Wohnanschrift nicht zwingend erforderlich; Kindesübergaben können auch anders geregelt werden. Im Zweifelsfall wirft eine AE-Mutter eben das Zauberwort "Stalking" in den Ring; damit ist der Wunsch nach Schutz der Privatsphäre ausreichend begründet.
Just my 2 cents
Martin
(Fan von Dieter-Nuhr...)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martin,
sehr interessanter Beitrag von Dir:
man muss hier nicht zu jedem Thema etwas sagen
Mit 3963 Beiträgen kommt diese Erkenntnis für Dich vielleicht etwas spät und wirft für mich die Frage auf, ob Du nun erwartest, dass ich Dich zukünftig frage, ob ich denn nun hier im Forum posten darf. Mag ja sein, dass auch hier eine Budgetierung der Beiträge geplant ist und Du hier die Beta-Version der Budgetierung darstellst. Da sehe ich jedenfalls noch Klärungsbedarf.
und schon gar nichts Falsches
Mit dem Richtig oder Falsch ist es schon so eine Sache. Schön, wenn Du glaubst, das Richtig gepachtet zu haben. Da böte es sich schon an, wenn Du sämtliche Fragen hier höchstpersönlich beantwortest, dass wäre schon traffic-schonend. Wäre allerdings nicht mit Deinem Eingangssatz vereinbar ...
Zur Sache habe ich dann auch noch etwas beizutragen:
Es gibt jedenfalls kein "Recht" auf Scheck- oder Barzahlung von Unterhaltsleistungen.
Aus Sicht des Gläubigers hast Du Recht, aus Sicht des Schuldners allerdings nicht. Beim Unterhalt handelt es sich um eine "Geldrente" zu Händen des Gläubigers. Dieses besagt zweierlei:
1. Erfüllungsort liegt beim Gläubiger
2. Es handelt sich um Geld.
Der letzte Punkt ist dabei wichtiger als es zunächst scheint. Denn eine Schuld in Geld kann immer in bar bezahlt werden. Dem steht eine Begleichung mit einem Scheck in nichts nach (mit der Einschränkung, dass der Gläubiger diesen nicht immer sofort einlösen kann und somit hinsichtlich der Fälligkeit Verzug eintreten könnte). Selbstverständlich ist auch eine Überweisung möglich. Es liegt aber im Belieben des Schuldners, welche dieser Möglichkeiten er wählt. Denn er schuldet ja nur die Geldleistung und eben nicht eine bestimmte Form der Geldübergabe. Wenn sich also ein Schuldner für eine Scheckausstellung entscheidet, so muss der Gläubiger dieses akzeptieren. Da ist für die Übermittlung des Schecks (übrigens auf Gefahr des Schuldners) eine Wohnanschrift des Gläubigers von Vorteil. Ansonsten könnte sich der Schuldner auf die Unmöglichkeit der Erfüllung berufen.
Zur Wahrnehmung eines Umgangsrechts ist die Kenntnis der Wohnanschrift nicht zwingend erforderlich;
Auch hier empfiehlt sich das Lesen des kritisierten Beitrags. Dort steht nämlich:
zum Umgang gehören persönliche, telefonische und auch briefliche Kontakte.
Briefliche Kontakte sind in der Regel nur möglich, wenn der Brief auch ankommt. Nach den Beförderungsbedingen der Deutschen Post ist dazu auf dem Umschlag neben einer Briefmarke auch eine Anschrift erforderlich. Dieses dürfte in der Mehrzahl der Fälle die Wohnanschrift sein. Weitere Erklärungen erspare ich mir.
Wenn das Zauberwort "Stalking" so eine große Bedeutung für Dein Handeln hat, dann wäre in der Tat die Frage von Mad nicht qualifiziert zu beantworten, denn dieses Totschlagargument würde jeden Ansatz im Keim ersticken.
Du hast Dich um eine Antwort auf die Frage von Mad erfolgreich gedrückt, ich habe es wenigstens versucht.
Das ist hier der feine aber wesentliche Unterschied!
Gruß
Thorsten
Guten Morgen an alle!
@ Mad
Marco hat Deine Fragen knapp und (leider) richtig beantwortet.
Ergänzend:
Auch die Kenntnis des Kindergartens nützt Dir gar nichts, wenn die
KM nicht will, dass Du das Kind abholst. Es wird Dir schlicht und
ergreifend nicht herausgegeben. Selbst bei GSR nicht und selbst wenn
Du mit einem gerichtlichen Umgangsbeschluss in der Hand
rumwedelst. Hab das selber durch. Du kannst nur auf die KM hinwirken
- notfalls gerichtlich - dass sie der KITA gestattet, dass die Dir Dein Kind
herausgeben. Und das will offensichtlich Deine Ex nicht.
Das einzige Recht, dass Du hast (und auch durchsetzbar ist),
ist das Umgangsrecht. Wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden,
bleibt Dir nur, den Umgang auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
@lupuss
Es besteht kein Grund, dermaßen gereizt zu reagieren, wenn man gerechtfertigt
kritisiert wird.
zum Umgang gehören persönliche, telefonische und auch briefliche Kontakte.
Da ist zwar richtig, aber in diesem Zusammenhang irreführend. Telefonische und briefliche Kontakte
gehören zum Umgang und dürfen nicht den persönlichen Umgang ersetzen. Umgekehrt geht´s schon, d.h.
wenn persönlicher kontakt zum Kind - sprich - Umgang stattfindet, kann telefonischer und brieflicher
Kontakt durchaus abgeblockt werden. Und im Zweifel lässt die KM wirklich Stalking fallen und fertig.
Zum Tipp die Wohnanschrift per Auskunftsverlangen gerichtlich einzuklagen, würde mich die Rechtsgrundlage
wirklich interessieren.
Und einer Klage wegen unterlassener Unterhaltszahlungen vor Gericht mit dem Argument zu begegnen,
ich wollte doch zahlen (Bargeld), wusste aber nicht, wo die KM wohnt, halte ich für ne wirklich lustige Idee! :rofl2:
Grüße,
Mux
Hallo Mux,
zwei Fragen an Dich:
wenn persönlicher kontakt zum Kind - sprich - Umgang stattfindet, kann telefonischer und brieflicher
Kontakt durchaus abgeblockt werden.
Wo steht das? Im Gesetz und den einschlägigen Kommentierungen jedenfalls nicht.
Und einer Klage wegen unterlassener Unterhaltszahlungen vor Gericht mit dem Argument zu begegnen,
ich wollte doch zahlen (Bargeld), wusste aber nicht, wo die KM wohnt, halte ich für ne wirklich lustige Idee!
Was willst Du mir damit sagen? Wenn eine Idee lustig ist, sagt das nichts über deren Substanz aus.
Gruß
Thorsten
@ lupuss,
sehr interessanter Beitrag von Dir:Mit 3963 Beiträgen kommt diese Erkenntnis für Dich vielleicht etwas spät und wirft für mich die Frage auf, ob Du nun erwartest, dass ich Dich zukünftig frage, ob ich denn nun hier im Forum posten darf. Mag ja sein, dass auch hier eine Budgetierung der Beiträge geplant ist und Du hier die Beta-Version der Budgetierung darstellst. Da sehe ich jedenfalls noch Klärungsbedarf.
Geklärt ist jedenfalls schon mal eines: Du bist ein Schwätzer. Das ersetzt allerdings keine Substanz.
Der letzte Punkt ist dabei wichtiger als es zunächst scheint. Denn eine Schuld in Geld kann immer in bar bezahlt werden. Dem steht eine Begleichung mit einem Scheck in nichts nach (mit der Einschränkung, dass der Gläubiger diesen nicht immer sofort einlösen kann und somit hinsichtlich der Fälligkeit Verzug eintreten könnte). Selbstverständlich ist auch eine Überweisung möglich. Es liegt aber im Belieben des Schuldners, welche dieser Möglichkeiten er wählt. Denn er schuldet ja nur die Geldleistung und eben nicht eine bestimmte Form der Geldübergabe. Wenn sich also ein Schuldner für eine Scheckausstellung entscheidet, so muss der Gläubiger dieses akzeptieren. Da ist für die Übermittlung des Schecks (übrigens auf Gefahr des Schuldners) eine Wohnanschrift des Gläubigers von Vorteil. Ansonsten könnte sich der Schuldner auf die Unmöglichkeit der Erfüllung berufen.
Tu Dir und dem Forum doch einfach den Gefallen, statt endlosem Gesabbel einfach die Rechtsgrundlage für Deine Behauptung zu benennen, dass ein Unterhaltsschuldner ein "Recht" auf Bar- oder Scheckzahlung und mithin auf Kenntnis der Wohnanschrift des Unterhaltsgläubigers hat.
Auch hier empfiehlt sich das Lesen des kritisierten Beitrags. Dort steht nämlich:Briefliche Kontakte sind in der Regel nur möglich, wenn der Brief auch ankommt. Nach den Beförderungsbedingen der Deutschen Post ist dazu auf dem Umschlag neben einer Briefmarke auch eine Anschrift erforderlich. Dieses dürfte in der Mehrzahl der Fälle die Wohnanschrift sein. Weitere Erklärungen erspare ich mir.
Du hättest Dir gleich sämtliche "Erklärungen" zu diesem Thema sparen können, denn es gibt schlicht kein verbrieftes Recht auf briefliche Kontakte. Falls Du anderer Ansicht bist, darfst Du hier gerne die entsprechenden Paragraphen nennen.
Wenn das Zauberwort "Stalking" so eine große Bedeutung für Dein Handeln hat, dann wäre in der Tat die Frage von Mad nicht qualifiziert zu beantworten, denn dieses Totschlagargument würde jeden Ansatz im Keim ersticken.
Für MEIN Handeln?
Du hast Dich um eine Antwort auf die Frage von Mad erfolgreich gedrückt, ich habe es wenigstens versucht.
Unqualifizierte "Versuche" helfen hier niemandem weiter. Und der einzige, der sich um Antworten drückt, bist Du selbst. Es steht beispielsweise noch immer ein Beleg für Deine Belege für Deine Behauptung aus:
Sollten also keine wichtigen Gründe aus Sicht des Kindeswohls entgegenstehen, hast Du Anspruch auf Mitteilung der Wohnanschrift.
Ich warte gespannt auf einen entsprechenden Paragraphen.
Zusammenfassend gilt hier offensichtlich: Es genügt nicht, keine Ahnung zu haben; man muss auch unfähig sein, das auszudrücken...
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@ brille 007
Du bist ein Schwätzer -endlosem Gesabbel -keine Ahnung zu haben -unfähig
Stammtischniveau ist nicht meine Sache.
Bei einer angemessenen Gesprächsführung hinsichtlich Ton und der Stil bin ich gerne bereit, auf deine Beiträge zu antworten. Solange diese Bedingung aber von dir nicht eingehalten wird, darf ich dich hiermit höflich bitten, meine Beiträge zukünftig zu ignorieren.
lupuss
Hi Lupuss,
zur ersten Frage:
Wo steht das? Im Gesetz und den einschlägigen Kommentierungen jedenfalls nicht.
Das steht in keinem Gesetz, wie denn auch? :puzz:
DU brauchst Gesetze, wenn Du vermeintliche Rechte durchsetzen willst, und zur Belegung Deiner These
bleibt Dir nur:
1. §1684 BGB
2. §1686 BGB
Umgang findet oder fand ja statt.
Zu §1686 lies Dir mal das durch:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-813.html
Auch hier: viel Spass dabei!!!
Was willst Du mir damit sagen? Wenn eine Idee lustig ist, sagt das nichts über deren Substanz aus.
Es ist eigentlich keine gute Idee, Tipps hier zu geben, die bei Umsetzung den User vor den Kadi bringen.
Und das berechtigt. Das wollte ich damit sagen!!!!
Gruß,
Mux
@ lupuss,
@ brille 007Stammtischniveau ist nicht meine Sache.
dann solltest Du umgehend aufhören, Familienrecht auf Stammtischniveau diskutieren und Fakten durch persönliches Wunschdenken ersetzen zu wollen. Die Menschen, die hier Rat und Hilfe suchen, haben zu ernste Probleme als dass man sie mit substanzlosem Gesabbel in die Irre führen und falsche Hoffnungen bei ihnen wecken dürfte.
Bei einer angemessenen Gesprächsführung hinsichtlich Ton und der Stil bin ich gerne bereit, auf deine Beiträge zu antworten. Solange diese Bedingung aber von dir nicht eingehalten wird, darf ich dich hiermit höflich bitten, meine Beiträge zukünftig zu ignorieren.
Was ich ignoriere und worauf ich antworte, entscheide ich selbst; insbesondere, wenn es darum geht, Falschinformationen richtigzustellen. In diesem Zusammenhang erinnere ich ein weiteres Mal daran, dass Du die Rechtsgrundlagen für Deine Behauptungen ("Recht auf Kenntnis der Wohnanschrift", "Recht auf briefliche Kontakte" etc.) noch immer schuldig bist.
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Kinders... 😉
nun vertragt Euch mal alle... Wir wollen uns doch gegenseitig helfen ... Stress kommt doch schon von Aussen genug auf uns zu, da müssen wir uns das Leben nicht auch noch gegenseitig schwer machen.
Also vertragt Euch....
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
@ brille 007:
darf ich dich hiermit höflich bitten, meine Beiträge zukünftig zu ignorieren.
Das ist derzeit mein größter Wunsch!
lupuss
Hallo Mux,
auf die Schnelle zunächst ein Zitat aus Weychardt "Vortragsmanuskript zur elterlichen Verantwortung" zum Thema Umgangsrecht:
Dazu gehören auch Brief- und Telefonkontakte, was das Familiengericht näher regeln kann.
Ähnlich äußert sich Büte in "Das Umgangsrecht geschiedener oder getrennt lebender Eltern" als auch der" Fachanwaltskommentar Familienrecht" in der 3. Auflage.
Wenn es Dir wichtig ist, nenne ich Dir am Montag gerne auch die genauen Fundstellen mit den Randnummern.
Der wesentliche Punkt ist doch der, dass die Gesetze die grobe Richtung angeben, die Literatur dazu (Kommentare) die Richtung etwas genauer bestimmen, aber ohne dass der genaue Kurs irgendwann ganz klar ist.
Sonst gäbe es ja auch keine Verfahren, die durch den BGH oder das BVerfG entschieden werden müssten.
Nun zur Sache mit dem Unterhalt.
Die Tipps sind nicht so zu verstehen, dass man mal eben keinen Unterhalt zahlt und hier eine Ausrede gefunden hat, die vor Gericht Anerkennung findet. Das habe ich auch so nicht gesagt.
Ich habe darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zu einer Unterhaltszahlung auch strategisch eingesetzt werden kann. So kann man - nach entsprechender Vorbereitung - dazu übergehen, die Zahlung per Scheck zu leisten. Somit läge es auf einmal im Interesse der Kindsmutter, dass die Wohnanschrift aktuell bleibt.
Sollte sie ebenfalls strategisch dagegen vorgehen wollen, so wäre ihr die Einrichtung einer Postfachanschrift zu empfehlen. Damit erreichen sie alle Briefe ohne dass die Wohnanschrift bekannt wird.
Es würde aber den Rahmen hier sprengen, wenn jeder Gedanke so ausführlich dargestellt werden müsste.
Nicht vergessen werden darf, dass Mad hier um Rat gefragt hat. Ich habe ihm stichwortartig Strategien aufzeigen wollen. Wenn er daran interessiert ist, soll er gerne bei mir nachfragen. Hat er kein Interesse, ist es auch recht.
Dass diese Strategien nicht ganz einfach umzusetzen sind, dürfte klar sein. Aber wer bereit ist, Zeit und Geld darin zu investieren, wird eben auch dieses in Kauf nehmen.
In diesem Sinne
Gruß
Thorsten
Hi Lupuss,
Wenn die KM dann angibt, das der Scheck bzw. Briefe an den RA zu gehen haben und sie nicht bereit ist ihre Adresse herauszugeben, ist man keinen Schritt weiter. Niemand wird sie zur Herausgabe dieser Daten verurteilen und wenn Mann Pech hat, hat man aufgrund eines Titels bereits die Kontopfändung an den Hacken.
Uns ist allen bewußt, das die Gesetze viel Spielraum lassen und oft nur durch ergangene Urteile und Kommentare interpretierbar werden. Nur hier im Forum ist eben auch gefragt welcher Weg wirklich gangbar ist und das ohne neuerliche Nachteile für den User.
Ich zumidenst hab jetzt auf Anhieb ein URteil parat, in dem explizit herausgestellt wird, das der KV, auch auf Verlangen hin, kein Recht auf die Adresse oder Telefonnummer der KM bzw. der Tochter hat.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
sicherlich muss man mit derartigen Abwehrmaßnahmen rechnen. Es ist dann eine Grundsatzentscheidung, ob man es auf die Spitze treibt oder auch nicht.
Man muss nämlich wissen, dass ein Schuld in Geld erst dann beglichen ist, wenn der Gläubiger über den Betrag verfügen kann. Das ist sicherlich nicht der Fall, wenn der Scheck an den RA geht. Ob das nun bedeutet, dass der Gläubiger dennoch die Anschrift des RA angeben kann (der RA wird sich über derartige Arbeit sicherlich nicht freuen) oder aber der Vertrauensschutz des Schuldners auf Erfüllung seiner Plicht höher wiegt, kann nur ein Gericht entscheiden.
Aber wenn alle Pläne und Ideen gleich mit Bedenken bedacht werden, wird eine Veränderung unmöglich. Das kann man auch als Aufgabe bezeichnen.
Die Sache mit dem Brief ist ähnlich: Umgang darf nicht unbegründet(!) erschwert werden. Die KM muss sich in einem Verfahren rechtfertigen und gute Gründe angeben.
Üblicherweise werden die Kosten eines derartigen Verfahrens gegeneinander aufgewogen. Ohne RA kostet die Sache 13 Euro. Wo ist da das Problem?
Gruß
Thorsten
Hallo lupuss,
die Idee mit dem Scheck ist ein Relikt aus dem 20. Jahrhundert.
Du schickst jemand den Scheck (evtl. sogar per Einschreiben); eine andere Person löst den Scheck ein.
Wie willst du jetzt beweisen, dass in dem Einschreiben ein Scheck war?
Unterhalt bezahlt man heutzutage per Überweisung oder Dauerauftrag - dann hat man auch einen vernünftigen Nachweis.
Wenn die KM den Umgang verbietet, hilft nur Schritt 2 und 3 des "Dreisprungs":
1. Mit der Mutter reden --> gescheitert
2. Das JA (bzw. den freien Träger, den das Gericht bestimmt hat) um Vermittlung bitten
3. Kommt dabei auch nix rum, klagen
Ich hatte (nachdem damals die Mutter umgezogen war und mir die neue Adresse nicht mitteilte) einen Antrag auf Umgangsregelung mit einstweiliger Anordnung und Adressherausgabe gestellt. Der Richter hat die Adressherausgabe per Verfügung angeordnet.
Allerdings habe ich GSR, und mein Fall ist auch nicht mit dem von Mad vergleichbar.
Um die Adresse herauszubekommen, gibt es diverse Möglichkeiten (die meisten wurden bereits angesprochen). Nur was hilft die Adresse, wenn die KM "mauert" und das Kind nicht herausgibt bzw. Telefongespräche unterbindet?
Gruß
Martin
Hallo Mux,
bevor hier noch weitere User ihre gute Kinderstube vergessen 🙂
möchte ich meine Postings wie folgt belegen:
Dieter Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, Ausgestaltung - Verfahren - Vollstreckung 2. Auflage 2005, erschienen im Erich Schmidt Verlag Berlin.
B Das materielle Umgangsrecht
20.2.9.2 Briefe (Randnummer 179)
Briefliche Kontakte sind grundsätzlich vom Umgangsrecht umfasst. Sie dienen - auch zwischen regelmäßigen Besuchen - dem Kindeswohl. Gleiches muss für Telefaxe und E-Mails gelten. Deshalb besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des sorgeberechtigten Elternteils, Briefe des Kindes an den Umgangsberechtigten sowie Briefe des Umgangsberechtigten an das Kind, denen auf Fotos beigefügt sein dürfen, weiterzuleiten (Schwab/Motzer III Rn. 262).
Was man selbst daraus macht und vor allem was das Gericht daraus macht steht auf einem ganz anderen Blatt.
Mir selbst ist es passiert, das der aus Funk und Fernsehen bekannte Familienrichter (Report München) meine Einlassung aus dem o.a. Standardwerk als "breitgetretenen Quark" bezeichnete. Das ist dann so.
Da der Richter vor einiger Zeit seinen Doktor mit einer Abhandlung über "Dick und Doof" gemacht hat, habe ich mich gefragt, was sagt mir das?
Nun, inzwischen weiß ich, dass dieser Richter auf keinen Fall dick ist.
Aber das nur am Rande.
Gruß
Thorsten
Hallo Thorsten,
ja, kann ich verstehen, dass er das als "breitgetretenen Quark" betitelt. Wenn hier Ratschläge gegeben werden, so sollten sich diese an Primärliteratur (Gesetze, Urteile) orientieren und nicht an Sekundärliteratur, in der irgendein Autor oder Journalist Fetzen aus Urteilen nimmt und die in seinem Sinne interpretiert.
Nur mal angenommen, die KM könnte zB wie von Dir vorgeschlagen einen Emailaccount einrichten oder ein Postfach, deshalb muss sie noch lange nicht ihre Adresse preisgeben.
LG LBM
edit: einen Rechtschreibfehler korrigiert
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
an Sekundärliteratur, in der irgendein Autor oder Journalist fetzen aus Urteilen nimmt und die in seinem Sinne interpretiert.
Büte ist ganz sicher keine Sekundärliteratur, sondern ein sogenanntes Standardwerk im Familienrecht. Selbst das Bundesverfassungsgericht stützt hin und wieder Entscheidungen auch auf Büte.
Dieter Büte ist Vorsitzender Richter am OLG Celle und Autor zahlreicher Fachartikel in juristischen Fachzeitschriften (so z.B. FuR 8/08).
Oder ganz einfach ausgedrückt: Büte spielt in der Bundesliga und "mein" Richter in der Bezirksliga. Da kann man in der Provinz schon einmal neidisch werden und unqualifizierte Äußerungen machen...
Gruß
Thorsten
