Antrag gemäß § 1686 BGB, der Antragsteller (Vater) begehrt ein Zeugnis, ein aktuelles Foto und einen Entwicklungsbericht der 15jährigen Tochter von der Antragsgegnerin (Mutter). Die Beschwerde gegen den nicht genehmigten PKH-Antrag der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – >Name Stadt< vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Über Streitigkeiten über die Verpflichtung nach § 1686 BGB entscheidet das Familiengericht. Zuständig ist nach den §§ 3 Nr. 2 a, 14 Abs. 1 Nr. 16 RPflG der Rechtspfleger.
Wenn sich jedoch wie in diesem Fall der Richter des Verfahrens annimmt, wird die Wirksamkeit seiner Entscheidungen hierdurch nicht berührt, § 8 Abs. 1 RPflG.
Der Antragsteller hat gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Kopie des letzten Schulzeugnisses und eines Fotos sowie eines Berichts über die Entwicklung von >Name Kind<. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1686 BGB. Auch wenn § 1686 BGB nicht voraussetzt, dass Umgangskontakte nicht bestehen, hat ein Elternteil gerade dieses Auskunftsrecht, wenn Umgangskontakte tatsächlich nicht bestehen.
Auskunftsverpflichtet ist der andere Elternteil. Auskunftsansprüche setzen stets ein vernünftiges und berechtigtes Interesse des Anspruchstellers voraus.
Berechtigt ist das Interesse dann, wenn der Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Grundsätzlich ist das dann der Fall, wenn der Auskunft begehrende Elternteil keinen regelmäßigen Umgang mit dem Kind hat, so dass er sich über das Befinden und die Entwicklung des Kindes nicht persönlich Kenntnis verschaffen kann. Diese Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind vorliegend gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich der Antragsteller selbst zuzuschreiben hat, dass er mit beiden Mädchen keinen Umgang hat.
Auskünfte sind nach § 1686 BGB zu erteilen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen. Mit der negativen Kindswohlprüfung soll im Grunde lediglich einem Missbrauch des Auskunftsrechts vorgebeugt werden, etwa wenn versucht wird, mit seiner Hilfe den Aufenthalt des Kindes herauszubekommen (Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Aufl., Rn. 6 zu § 1686). Ein derartiger Missbrauch ist hier nicht ersichtlich.
Wenn >Name Kind< nicht möchte, dass die Auskunft erteilt wird, beruht ihre Auffassung offensichtlich auf dem Loyalitätskonflikt zu beiden Elternteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft das Kindeswohl beeinträchtigen könnte.
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2005
15WF 298/05