Hallochen allen und natürlich LBM,
Kurz zur Info:
Bekomme seid nun 4 Wochen keinen Kontakt ( Umgangswochenenden sowie tele. Kontakt ) mehr zu stande.
Der freie Träger hat aus Gründen der Nichtwirkungsbereitschaft seitens der KM die Beratung sowie den begleitenen Umgang, ihrerseits abgebrochen, das zur Folge hat, dass ich jetzt wieder bei Null anfangen muß.
Habe gestern wieder umsonst in Berlin gewartet, leider kam zum 2 Mal nicht wie vereinbahrt die KM mit unserer Lütten. Eigentlich fahre ich umsonst nach Berlin und auf den Fahrtkosten bleibe ich auch sitzen, so nach dem Motto der KM, ist ja nicht ihr Geld, was man da so sinnlos aus dem Fenster schmeißt.
Habe mich aber schon bezüglich der Umgangsverweigerung ans neue Jugendamt gewendet, die mir am Telefon erklärten:
1: ich sollte bei Gericht einen Antrag auf Einstweilige Anordnung stellen,
mein AW. dazu, geht zur Zeit nicht, da KM eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt hinterlegt hat und somit erst das Gericht eingeschaltet werden muß
2: Jugendamt zweifelt an die Erziehungsfähigkeit der KM,
Zumindenst hat mein AW. das Gericht angerufen, um das Verfahren wieder neu aufzurufen, ist nur die Frage, wielange es dauert, bis meine Lütte mich wieder sehen darf und es auch kann.
Wie immer mit f.G.
Mad
Moin Mad,
ja, dann wirst Du jetzt wohl wirklich den knallharten Klageweg gehen müssen. Und natürlich würde ich doch dem JA mal zur Tasse Kaffee auf den Pelz rücken, wenn sie Dir schon offenbaren, die KM für erziehungsunfähig zu halten.. in-ter-es-sant... Welches JA ist es?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
wirklich ein Bezirk, in dem man herrlich untertauchen kann 😉
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
LBM,
Ja, da hast du Recht,
interessanter thread hier 🙂
zum thema wohnanschrift bin ich der meinung, dass die kindesmutter sich zwar weigern kann, die anschrift herauszugeben, würde aber im zweifelsfall dann auch "strategisch" dagegen vorgehen
wenn man bei gericht eine klage einreicht, ist auch die zustellanschrift der beklagten (bei unterhalt) bzw. Antragsgegnerin (Umgang/Sorge) mit anzugeben. eine postfachadresse oder evtl. anschrift des prozessbevollmächtigten ist nicht ausreichend.
wäre die adresse nicht bekannt, wäre im unterhaltsverfahren aufgrund der auskunftssperre die öffentliche zustellung zu beanragen, mit der folge, dass die kindesmutter den prozess komplett verliert. bei anhaltender und hoffentlich dokumentierter umgangsverweigerung würde ich den trennungsunterhalt/nachehelichen unterhalt (sofern er überhaupt bezahlt wird) mit eben genannter unterhaltsabänderungsklage begegnen. unter umständen ist die kindesmutter dann spätestens davon beeindruckt und gibt vielleicht die wohnanschrift heraus.
wenn man diese dann haben sollte, heisst es aber nicht, dass man deswegen dann gleich dort vor ort aufkreuzen sollte. lässt sich alles über das gericht regeln. dauert zwar ein bischen länger aber die eine oder andere kindesmutter lässt sich davon schon beeindrucken
RTFM = Read the fucking manual
Hallo Mad,
da du dich an dasselbe JA wenden musst: ich kann nur für eine Mitarbeiterin dort sprechen. Wir haben mit ihr sehr gute Erfahrung gemacht. Was es bringt, wird sich zeigen. Allerdings - e s d a u e r t! Drücke dir die Daumen, dass du diese Sachbearbeiterin erwischst oder eine ähnlich kompentene!!!
Liebe Grüße
adelante
Moin,
wenn man bei gericht eine klage einreicht, ist auch die zustellanschrift der beklagten (bei unterhalt) bzw. Antragsgegnerin (Umgang/Sorge) mit anzugeben. eine postfachadresse oder evtl. anschrift des prozessbevollmächtigten ist nicht ausreichend.
DAS kann so aber nicht ganz stimmen! Meine KM hat auch ne Adressensperre eingerichtet. In meinem Verfahren(Umgang) stand auf den Gerichtspapieren die Adresse von meiner Wenigkeit, meinem RA, RA der KM und bei Adresse der KM ebenfalls die ihres RA mit Hinweis "Adressensperre KM".
Also ich immer noch nix wissen wo KM samt Kind so aufhält. :imsmilin:
Immerhin kenne ich zumindest die Stadt...
Gruß
Ariba
Hallo
wenn man bei gericht eine klage einreicht, ist auch die zustellanschrift der beklagten (bei unterhalt) bzw. Antragsgegnerin (Umgang/Sorge) mit anzugeben. eine postfachadresse oder evtl. anschrift des prozessbevollmächtigten ist nicht ausreichend.
Das sieht die ZPO gänzlich anders. Mit anderen Worten, was du da sagst ist falsch ! Sieh dir mal § 171 ZPO /§ 172 ZPO und zu guter letzt § 612 Abs.4 an. In Familiensachen wirst du kein Versäumnisurteil bekommen. Ob das auch eine EA betrifft, da bin ich nicht sicher. Allerdings nutzt die einem auch nicht viel, wenn sie nicht vollstreckbar ist.
LG Jemmy
ps.: Sollte ich da was falsch gedeutet haben, dann bitte richtig stellen.
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
Moin,
ps.: Sollte ich da was falsch gedeutet haben, dann bitte richtig stellen.
Das können evtl die Fast Alles Versteher beantworten, meine Wenigkeit bedauerlicherweise nicht.
Zumindest deckt es sich mit meinem Fall: Adresse der KM gibbet nicht! "Papa muss draußen bleiben!"... :protestier:
Gruß
Ariba
also ich hab zurzeit drei Familiengerichtssachen am Laufen. und so ganz falsch liege ich nicht. es kommt halt auf die Voraussetzungen an.
wenn man eine neue Klage einreicht, kann ich natürlich die Adresse des Prozessbevollmächtigten angeben.
da ich aber vorher gar nicht weiss, ob der (evtl.) Prozeßbevollmächtigte tatsächlich auch für diese Klage/Antrag einen entsprechenden Auftrag hat, könnte er die Post an das Gericht zurückschicken, das er für diesen Fall überhaupt nicht beauftragt ist und schon war die Zustellung der Klage/Antrag nicht wirksam (real passiert). siehe § 172 Abs.2 letzter Satz ZPO ergo muss dann für eine wirksame Zustellung dann doch die Adresse des Antragsgegners/Beklagten vorliegen.
d.h. bei jedem antrag/klage den ich einreiche, gebe ich erst gar nicht den prozessbevollmächtigten an. in sorgerechts-/umgangssachen ist schon klar, dass man nicht vollstrecken kann, wenn die adresse des antragsgegners nicht vorliegt, hier wird aber auch erst gar keine EA erlassen. hier hilft vielleicht eher ein strafantrag wegen kindesentziehung, wenn der umgang dauerhaft verweigert wird. da die meisten mütter aber beim geld empfindlich zu treffen sind, würde ich wie schon erwähnt einen ggf. bestehenden unterhlatstitel abändern lassen.
RTFM = Read the fucking manual
Hallo
Wie dem auch sei, die KM ist gemeldet und für das Gericht stellt es kein Problem dar, trotz Sperrvermerk, die Klageschrift zuzustellen.
Bin gespannt, was Sache ist. Warte auf einen Bericht.
LG Jemmy
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Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
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