Hi,
ich habe den Perso meiner Tochter vor Gericht eingeklagt und nachdem das Gericht die Ex zur Stellungsnahme aufgefordert hat, lag der Perso in meinem Briefkasten und das obwohl in der Replik der Ex sinngemäß stand, dass sie ihn nicht rausrückt.
Muss ich nun dem Gericht mitteilen, dass der Antragsgegner den Perso übergeben hat oder kann ich mich zurücklehnen?
Vielen Dank!
Hi,
nein das solltest du dem Gericht mitteilen.
Du kannst dich natürlich auch zurücklehnen und bei Gericht sagt dann deine Ex, dass sie dir den Perso am xx.xx.xxxx in den Breifkasten geschmissen hat und das Verfahren damit eigentlich erledigt ist.
Du kannst natürlich auch Spielchen spielen und darauf beharren, dass du den Perso nicht bekommen hast...
Teile einfach dem Gericht mit, dass du den Antrag zurückziehst, weil sich die Klage erledigt hat
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hattest du einen Anwalt oder sonstige Kosten?
Die solltest du ihr in Rechnung stellen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Bitte in solch einem Fall nicht die Antragsrücknahme sondern die Erledigung des Verfahrens erklären.
Verbunden mit dem Antrag, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das Verfahren durch grobes Verschulden veranlasst hat.
Zwar gibt der § 81 FamFG dem Gericht einen weiten Spielraum für die Kostenverteilung, völlig unabhängig von der Art der Verfahrensbeendigung.
Bei vielen Richtern sind aber die Vorschriften der ZPO tief eingegraben, nach denen diese Möglichkeit bei Antragsrücknahme nicht besteht.
Gruss von der Insel
(Und warum hat mri das vor jahren meine RA nicht gesagt?)
Weil sie eine RA ist und weder zu einer Leistung noch zu einem Ergebnis verpflichtet ist und as keinerlei Auswirkungen auf ihr Honorar hat.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
macht das so einen großen Unterschied?
Nach ZPO:
Klagerücknahme -> Kosten landen zu 100% beim Kläger (§ 91)
Erledigung -> Kostenverteilung nach billigem Ermessen (§ 91a) In der Regel zu 100% beim Beklagten wenn die Klage bis zum erledigenden Ereignis begründet war.
Aber ich betone noch einmal: das gilt eigentlich so nicht für das Familiengericht. Es ist nur in den Richterköpfen eingebrannt und kann Einfluss auf die Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG haben.
Gruss von der Insel
