Umgang (Vater sein)...
 
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Umgang (Vater sein) zum Wohle des Kindes ausgeschlossen ...

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 AEV
(@AEV)

wie alt ist Dein Kind?
Welches FamG. hat diese Entscheidung getroffen?
Ich finde es zum ziemlich abartig ein solche Entscheidung zu treffen, damit hat KM alles erreicht,
und alle beteiligten haben wohl dazu beigetragen!

Das Kind ist jetzt 11.Jahre - zu Beginn des hier geschilderten 3.ten Umgangsverfahrens war das Kind 9 Jahre.

Das Amtsgericht (FamG) hatte in der 1. Instanz eine Umgangspflegschaft mit Umgangsbegleitung angeordnet.

Die an diesem Umgangsverfahren zahlreich beteiligten Fachkräfte waren durchweg alle kompetent und positiv.

Die Entscheidung zum Umgangsausschluss ist in der 2. Instanz von dem Oberlandesgericht getroffen worden.

Hiergegen ist kein Rechtsmittelweg mehr gegeben und die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen.

Der Umgangsausschluss beruht auf der Um-Entscheidung der Psychologin und der RichterInnen der 2. Instanz.

Im Vordergrund steht hierbei nur das Wohl des Kindes und mit zunehmenden Lebensalter der Wille des Kindes.

Hierbei haben die RichterInnen ausdrücklich auf den von der Kindesmutter beeinflussten Kindeswillen abgestellt.

Denn dieser - so heißt es in den Entscheidungsgründen - ist für das Kind nun zur psychischen Realität geworden.

Das Kind darf nicht weiter Existenzängsten durch das abträgliche Verhalten der Kindesmutter ausgesetzt sein.

Zum Schutze des Kindeswohles ist daher der allein von Kindesmutter abgelehnte Kindesumgang auszuschließen.

Ob die Kindesmutter insoweit alles erreicht hat, mag wohl ebenso dahinstehen, wie das weitere Wohl des Kindes.

Jedenfalls, und das ist wohl weniger loslassen als losgelöst, habe ich für diese Entscheidung keine Verantwortung.

Denn diese Entscheidung habe ich nicht getroffen und selbst verhalte ich mich auch nicht wie die Kindesmutter.


AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2013 13:56
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt da identischer User*


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2013 23:19
 AEV
(@AEV)

*zusammengeführt da identischer User*

Das Zusammenführen der Datensätze zweier Benutzerkonten - das Benutzerkonto AE-VATER wurde vor der Eröffnung des Benutzerkontos AEV gelöscht und ist somit nicht identisch - ist vom Benutzer nicht gewollt und von dem Administrator willkürlich ohne jegliche vorherige Rücksprache oder Erlaubnis der Veröffentlichung vorgenommen worden.


AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2013 23:58
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich benötige keine Erlaubnis für die Zusammenführung.

Logisch sind die Benutzerkonten nicht identisch, hat auch niemand behauptet. Ich habe festgestellt, dass die User identisch sind.

Die Veröffentlichung muss ebenso nicht erlaubt werden. Ich habe nichts veröffentlicht, dies hat der User gemacht.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2013 19:24
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