Wem gehört der Hausrat?

Wem gehört der Hausrat?

Es ist zu unterscheiden zwischen der Zeit des Getrenntlebens und der Zeit nach der Scheidung.

Für die Zeit des Getrenntlebens hat jeder Anspruch auf seine Hausratsgegenstände und kann vom anderen die Herausgabe verlangen.

Jedoch besteht die Überlassungspflicht, sofern der andere den Gegenstand benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Entscheidung durch das Gericht getroffen.

Die Hausratsgegenstände, die einer in die Partnerschaft eingebracht hat, bleiben bei diesem. Für gemeinsam angeschaffte Hausratsgegenstände gilt die hälftige Aufteilung. Die sog. Ersatzbeschaffung zur Ehezeit gibt es mit Streichung des § 1670 BGB per 31.12.2001 nicht mehr. An dessen Stelle tritt die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. Wichtig ist, vor Auszug eines Partners eine Liste des vollständigen Hausrats zu erstellen und zu notieren, wem was verbleibt. Diese Liste sollte von beiden unterzeichnet werden.

Schwierig ist immer wieder die Frage, ob ein Gegenstand nun Hausrat oder sonstiges Vermögen ist. Dies betrifft z.B. Fahrzeuge, die dem überwiegenden Nutzer des Fahrzeuges zugesprochen/zuzuordnen sind. Kann diese Frage nicht geklärt werden, ist das Fahrzeug dem Hausrat zuzuorden. Nicht zum Hausrat gehören persönliche Dinge wie Kleidung, Konten, Wertanlagen. Anzuwendende Rechtsnormen: Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.

 

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