BVerfG: Sorgerechtentzug bei sexuellem Missbrauch

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…), – Bevollmächtigte: (…) –

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Januar 2023 – II-10 UF 83/22 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2022 – II-10 UF 83/22 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 11. Juli 2022 – 12 F 27/21 –

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Ott und die Richter Radtke, Wolff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2023 einstimmig  beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine  hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die mit einer Fremdunterbringung einhergehende vorläufige Entziehung weiter Teile des Sorgerechts für drei Kinder.

I.

1. Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer ist der Vater von drei im Februar 2016, im März 2017 und im Oktober 2018 geborenen Kindern, die aus der Ehe mit der im Jahr 1994 geborenen Mutter hervorgegangen sind. Bei der Mutter handelt es sich um ein früheres Pflegekind des Beschwerdeführers. Die Eheleute leben seit 2019 getrennt. Nach der Trennung verblieben die Kinder zunächst bei dem Beschwerdeführer. Er steht unter Betreuung, die seit Oktober 2021 auch die familienrechtlichen Angelegenheiten umfasst.

a) Im Februar 2021 wurden die drei gemeinsamen Kinder durch das Jugendamt in Obhut genommen und fremduntergebracht. Auslöser hierfür war eine Strafanzeige der Mutter gegen den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung seit ihrem achten Lebensjahr. Nachfolgend entzog das Familiengericht im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens mit Entscheidung vom 26. Februar 2021 zunächst ohne mündliche Verhandlung beiden Eltern Teile der elterlichen Sorge, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge, für alle drei Kinder. Zum Ergänzungspfleger wurde das Jugendamt bestellt. Das Familiengericht leitete zudem ein Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge ein und gab dort ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Nach Durchführung einer Anhörung hielt das Familiengericht mit angegriffenem Beschluss vom 11. Juli 2022 die einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2021 aufrecht.

b) Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 22. Dezember 2022 zurück. Die Kinder stellten schon aufgrund ihrer Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen und motorischen Bereich sowie der vorhandenen Schädigungen in der sozio-emotionalen Entwicklung besondere Anforderungen an ihre Betreuung und Erziehung. Obwohl der Beschwerdeführer bereit und in der Lage sei, mit der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, könne derzeit nicht angenommen werden, dass er in der Lage sein werde, den Kindern den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Aktuell seien mildere Mittel als der vorläufige Entzug von Teilen des Sorgerechts nicht erkennbar, um einer Gefährdung des Kindeswohls der aufgrund ihres geringen Alters besonders schutzbedürftigen Kinder entgegen zu wirken.

c) Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Gehörsrüge, die das Oberlandesgericht durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2023 als unbegründet zurückwies.

2. Mit seiner form- und fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Er macht unter anderem geltend, das vom Oberlandesgericht gewählte Verfahren sei nicht geeignet gewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Zudem lasse sich dem Beschluss vom 22. Dezember 2022 nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass das Wohl der Kinder im Fall einer Rückkehr in den väterlichen Haushalt noch nachhaltig gefährdet und eine Fremdunterbringung der Kinder erforderlich sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.

1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 11. Juli 2022 richtet, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die Entscheidung ist durch die vollumfängliche Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2022 prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 – 1 BvR 2345/22 -, Rn. 8). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Es ist auch nicht ersichtlich.

2. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss vom 20. Dezember 2022 beanstandet, führt er nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise (dazu BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23 f.>) aus, dadurch in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein zu können. Insbesondere die Möglichkeit einer Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG legt er nicht in der gebotenen substantiierten Weise dar. Das gilt sowohl für seine Beanstandungen gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Voraussetzungen für einen mit der Trennung von Eltern und Kindern verbundenen einstweiligen Sorgerechtsentzug vorliegen (a), als auch für die Beanstandungen der Verfahrensgestaltung (b).

a) Eine ‒ hier erfolgte und durch die angegriffene Entscheidung aufrechterhaltene ‒ räumliche Trennung der Kinder von den Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. nur BVerfGE 60, 79, <88 ff.>; stRspr). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff lediglich unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 122, <140>; 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 – 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.). Mit einer solchen Trennung verbundene Sorgerechtsentscheidungen sind auch im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren zulässig. Verfassungsrechtlich maßgeblich dafür ist, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist. Diese Anforderungen nimmt § 49 Abs. 1 FamFG fachrechtlich auf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 -, Rn. 19 und vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 f. jeweils m.w.N.).

Das Oberlandesgericht hat ‒ wie bereits zuvor das Familiengericht ‒ festgestellt, dass bei allen drei Kindern, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, bereits vor der Inobhutnahme erhebliche Defizite sowohl im Bereich der sprachlichen und motorischen Entwicklung als auch der sozio-emotionalen Entwicklung vorhanden waren. Eine Gefährdung des Kindeswohls drohte insoweit nicht lediglich, sondern es war bereits eine Schädigung eingetreten. Das Familiengericht hat in seinem Beschluss vom 11. Juli 2022, auf den sich das Oberlandesgericht ausdrücklich bezieht, auch eine für das einstweilige Anordnungsverfahren noch hinreichende Konkretisierung der bereits bestehenden Schädigungen der Kinder (zu den Anforderungen insoweit BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 – 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 und vom 26. April 2022 – 1 BvR 674/22 -, Rn. 22) vorgenommen.

Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellungen und die darauf aufbauende Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht auf deutlichen Fehlern beruhen (vgl. zum Maßstab BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr). Solche ergeben sich jedenfalls nicht aus einer vom Oberlandesgericht hier berücksichtigten, aber im Hauptsacheverfahren abgegebenen, vorab erfolgten Stellungnahme der dort beauftragten psychologischen Sachverständigen vom 12. Dezember 2022. Soweit diese ausführt, im Zeitraum des Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer hätten nach den vorliegenden Informationen keine gravierenden Entwicklungsauffälligkeiten der Kinder bestanden, die mit Sicherheit durch ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers verursacht worden wären, war das Oberlandesgericht nicht gehalten, dies im einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde zu legen. Zum einen lässt sich diese in der kursorischen Stellungnahme noch nicht näher begründete Einschätzung nicht ohne Weiteres mit anderen Erkenntnissen, vor allem dem vom Oberlandesgericht herangezogenen Clearingbericht vom 5. November 2019 über massive Entwicklungsdefizite aller drei Kinder, vereinbaren. Zum anderen geht es rechtlich bei der Entscheidung über den Entzug oder Teilentzug des Sorgerechts nicht um eine Sanktionierung eines möglichen Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern allein um eine am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 – 1 BvR 1655/21 -, Rn. 5).

Die prognostische Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein werde, seinen Kindern bei Rückkehr in seinen Haushalt den erforderlichen Schutz zu bieten, stellt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht in substantieller Weise in Frage. Die Prognose findet in der im einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellten Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich auch und gerade auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Kinder bezieht, eine noch hinreichend tragfähige Grundlage. Wegen der bereits eingetretenen, allerdings unterschiedlich stark ausgeprägten Schädigungen der Kinder und der daraus folgenden besonderen Schutzbedürftigkeit ist es verfassungsrechtlich im Rahmen der Prognose zu bei Rückkehr in den väterlichen Haushalt möglicherweise drohenden weiteren Beeinträchtigungen des Kindeswohls grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht der Sache nach an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Beeinträchtigungen wegen unzureichenden Schutzes durch den Beschwerdeführer keine zu hohen Anforderungen gestellt hat (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 – 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45 m.w.N.).

b) Um dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen und um der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung zu wachen, gerecht zu werden, müssen Sorgerechtsverfahren so gestaltet werden, dass sie geeignet sind, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; stRspr). In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Insbesondere ist es regelmäßig nicht möglich, noch vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2015 – 1 BvR 1292/15 -, Rn. 19).

Der Beschwerdeführer hat nicht in der durch § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt, dass die Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts dem nicht genügte. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass das Oberlandesgericht § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in einer mit Verfassungsrecht unvereinbaren Weise auslegt und angewendet hätte. Die Begründung des Gerichts, eine mündliche Anhörung der Beteiligten sei Ende Juni 2022 durch das Familiengericht erfolgt und neue Erkenntnisse seien nicht zu erwarten, ist an der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der genannten Vorschrift ausgerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – XII ZB 384/12 -, Rn. 9). Soweit der Beschwerdeführer meint, das Oberlandesgericht habe wegen der Stellungnahme der Sachverständigen (dazu Rn. 12) eine mündliche Anhörung durchführen müssen, dringt er damit nicht durch. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung nicht auf diese ohnehin im Hauptsacheverfahren eingegangene Stellungnahme und verweist darauf, dass es dort auf das Sachverständigengutachten ankommen werde. § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG stand dem Verzicht auf die (erneute) mündliche Anhörung nicht entgegen, weil die Regelung schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut („Hauptsacheverfahren“) im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht greift (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 68 Rn. 82).

Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass es vorliegend der Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren bedurft hätte. Soweit das Oberlandesgericht auf die genannte (dreiseitige) Stellungnahme der im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigen eingeht, den dortigen Ausführungen aber nicht folgt, liegt darin keine Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzende Verfahrensgestaltung. Die Verfassung schließt nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf allerdings eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 – 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20 und vom 6. September 2021 – 1 BvR 1750/21 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.).

Dass das Oberlandesgericht die hier fragliche Stellungnahme der Sachverständigen als für sich genommen nicht aussagekräftig bewertet hat, weil die Stellungnahme die erhobenen Anknüpfungstatsachen nicht enthält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat es mit den Einschätzungen der im einstweiligen Anordnungsverfahren fachlich Beteiligten, insbesondere der Verfahrensbeiständin der Kinder, sowie früher gewonnene Erkenntnisse, etwa der Clearingstelle, die hinsichtlich der Ursachen der bei den Kindern festgestellten Entwicklungsverzögerungen und einer bei einer Rückkehr in den Haushalt des Beschwerdeführers drohenden Gefährdung der Kinder eine stark von den Ausführungen der Sachverständigen abweichende Position vertreten, über eine hinreichend zuverlässige Grundlage für seine Entscheidung verfügt. Bei entsprechender Begründung wäre es selbst im Hauptsacheverfahren von Verfassungs wegen nicht von vornherein gehindert, einer sachverständigen Einschätzung nicht zu folgen.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ott, Radtke, Wolff

BVerfG, Beschluss vom 07.03.2023
1 BvR 221/23

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