BVerfG: Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug teils wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses und teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Die antragstellenden Eltern (Antragsteller) begehren die sofortige Rückführung ihrer in den Jahren 2010 und 2014 geborenen Söhne in ihren Haushalt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

1. Den Antragstellern wurde durch Beschlüsse des Familiengerichts jeweils vom 8. März 2021 im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren vorläufig und im Hauptsacheverfahren dauerhaft das Sorgerecht für ihre beiden Söhne entzogen und Vormundschaft des Jugendamtes angeordnet. Sie wurden zudem zur Herausgabe der Kinder verpflichtet. Am 10. März 2021 wurde die Herausgabeverpflichtung gegen den Willen der Antragsteller vollstreckt und die Kinder dem Jugendamt übergeben. Angesichts dieser Sach- und Entscheidungslage ist ihr Rechtsschutzbegehren dahin zu verstehen, dass sie sich gegen die genannten familiengerichtlichen Entscheidungen wenden. Der Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Vormundschaft bilden den Grund für die durch die Antragsteller beanstandete Trennung von ihren Kindern.

2. Der Antrag ist unzulässig; teils fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (a), teils ist der Rechtsweg (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht erschöpft (b).

a) In Bezug auf den im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss fehlt es an dem auch im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Soweit den Antragstellern das Sorgerecht vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet worden ist, ist der entsprechende Beschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG spätestens bereits im Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung außer Kraft getreten, weil mit dem inhaltsgleichen Beschluss in der Hauptsache eine anderweitige Regelung wirksam geworden ist. Der Sorgerechtsentzug im Hauptsacheverfahren war den Antragstellern jedenfalls bei Stellen des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bekannt. Die Bekanntgabe führt nach § 40 Abs. 1 FamFG die Wirksamkeit der anderweitigen Regelung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG herbei. Ob das Außerkrafttreten auch die ausschließlich ‒ wohl wegen der Rechtsfolge aus § 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG ‒ im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgte Gestattung unmittelbaren Zwangs und des Betretens der Wohnung der Antragsteller erfasst, bedarf keiner Entscheidung. Mit der Vollstreckung der Herausgabeverpflichtung ist das Rechtsschutzbedürfnis durch Erledigung entfallen. Ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.

b) Soweit sich die Antragsteller gegen den Sorgerechtsentzug im Hauptsacheverfahren wenden, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), was auch im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2021 – 1 BvQ 5/21 -, Rn. 5). Die Antragsteller können sich gegen den im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss nach § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde wenden, worüber sie im fraglichen Beschluss belehrt wurden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise den Antragstellern unzumutbar sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), zumal diese vor allem unzutreffende tatsächliche Feststellungen des Familiengerichts bemängeln.

BVerfG, Beschlus vom 31.03.2021
1 BvQ 29/21

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