OLG Dresden: Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

OLG Dresden: Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Zur Frage, ob bei der Beurteilung der Verfahrensdauer als unangemessen im Sinne von § 198 Absatz 1 GVG ein vorgeschaltetes Verfahrenskostenhilfe- und das anschließende Hauptsacheverfahren als Einheit anzusehen sind

Es ist Aufgabe des Gerichts, durch organisatorische Maßnahmen eine rechtzeitige Kenntnisnahmemöglichkeit von Missständen sicherzustellen, die Schadenersatzansprüche auszulösen geeignet sind. Den Geschädigten trifft deshalb kein Mitverschulden an einer unangemessen langen Verfahrensdauer, weil er über Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen hinaus nicht auch Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben oder einen Befangenheitsantrag gestellt hat.

In einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein minderjähriges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch nimmt, ist ein einfaches Bestreiten einer nervlichen Belastung infolge der überlangen Verfahrensdauer auch dann nicht geeignet, die Vermutung eines immateriellen Nachteils zu erschüttern, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes zuletzt relativ gering war.

In Sachen

J. V.

vertreten durch die Mutter K. V.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen S. & R.

gegen

Freistaat Sachsen, …

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte T.

wegen Entschädigung gemäß § 198 GVG

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Unterhaltsverfahrens vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Meißen mit dem Aktenzeichen 13 F 957/09 (im Folgenden: Ausgangsverfahren).

Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens waren die minderjährige Klägerin als Antragstellerin und ihr Vater als Antragsgegner. Die Klägerin lebte bei ihrer Mutter, die Leistungen nach dem SGB II bezog.

Mit beim Amtsgericht am 11.12.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Klägerin Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Diesem Antrag war der Entwurf eines Stufenantrages auf Unterhalt beigefügt. Nach Anhörung des Antragsgegners, der Erweiterung des (angekündigten) Antrags, erneuter Stellungnahme durch den Antragsgegner sowie zweier Sachstandsanfragen seitens der Klägerin bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.09.2010 Verfahrenskostenhilfe, berücksichtigte jedoch den Forderungsübergang wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und ordnete nicht – wie beantragt – beide, sondern nur eine der beiden Rechtsanwältinnen der Klägerin bei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin beantragte insoweit Berichtigung des Beschlusses. In der Folge legte die Verfahrensbevollmächtigte eine Rückabtretungsvereinbarung des Landkreises vor und beantragte am 07.01.2011 die Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf die Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche. Eine Entscheidung über beide Anträge erging zunächst nicht.

Am 24.10.2011 änderte das Amtsgericht den Beschluss über die Beiordnung antragsgemäß ab und wies darauf hin, dass eine Zustellung des Antrages bislang nicht habe erfolgen können, da nur Entwürfe des Antrags zur Akte gereicht worden seien; über die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe entschied das Amtsgericht nicht. Dies verstand die Klägerin dahin, dass ihr Antrag auf Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden sei, und legte sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 02.02.2012 half dass Amtsgericht der sofortigen Beschwerde dahingehend ab, dass der Klägerin insgesamt und unbeschränkt rückwirkend Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde.

Am 13.02.2012 ging die Antragsschrift der Klägerin ein, mit der sie den Antragsgegner auf Auskunft über sein Einkommen im Juni 2009 durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnung (Antrag zu 1), auf Vorlage einer Bestätigung der Finanzverwaltung, dass eine ESt-Erklärung für 2008 nicht abgegeben sei (Antrag zu 2), auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte (Antrag zu 3), auf Zahlung rückständigen Unterhalts für 03 – 09/09 an sich bzw. das Landratsamt (Antrag zu 4 a) sowie Zinsen aus den an sie zu zahlenden Beträgen (Antrag zu 4 b), auf laufenden Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe ab 10/09 (Antrag zu 4 c) sowie auf ‘Erstattung’ der seit 10/09 an den Landkreis übergegangenen Ansprüche (Antrag zu 4 d) in Anspruch nahm. Das Amtsgericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an und wies darauf hin, dass der Antrag zu 2) von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst sei, insoweit sei auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 24.04.2012 beantragte der Antragsgegner die Abweisung der Anträge zu 1 bis 4 b), überreichte Bezügeabrechnungen für mehrere Monate, einen Anstellungsvertrag sowie einen Arbeitslosengeldänderungsbescheid für die Vergangenheit und suchte um Verfahrenskostenhilfe nach. Die Klägerin nahm den Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 26.04.2012 zurück und formulierte ihre Anträge neu. Beide Schriftsätze wurden der Gegenseite zunächst nicht übersandt.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2012 teilte die Klägerin dem Amtsgericht mit, dass der Bevollmächtigte des Antragsgegners außergerichtlich erklärt habe, dass man dem Amtsgericht die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeteilt und entsprechende Belege zum Verfahren gereicht habe, und fragte nach dem Verbleib des entsprechenden Schriftsatzes. Das Amtsgericht antwortete nicht. Unter dem 27.07.2012 und dem 05.10.2012 fragte die Klägerin nach dem Sachstand. Das Amtsgericht ließ diese Anfragen unbeantwortet. Mit Schriftsatz vom 08.11.2012 bat die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erneut um Erledigung und wies darauf hin, dass dem Verfahren, welches seit Dezember 2009 anhängig sei, Priorität einzuräumen sei, und setzte eine Frist zur Übermittlung des Schriftsatzes der Gegenseite bis zum 29.11.2012.

Am 12.11.2012 verfügte das Amtsgericht die Übermittlung der beiden im April 2012 eingegangenen Schriftsätze und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Dem kam die Klägerin nach. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bat zunächst um Fristverlängerung und wies anschließend darauf hin, dass ihm nicht zuzumuten sei, Stellung zu nehmen, da über den Verfahrenskostenhilfeantrag seines Mandanten immer noch nicht entschieden sei. Mit Verfügung vom 30.01.2013 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Verhandlung auf den 17.04.2013 und gab Hinweise zum Verfahren, nachdem es die Beteiligten um Verständnis für die eingetretene Verzögerung bei der Behandlung der Sache gebeten und darauf hingewiesen hatte, dass ein Großteil der Arbeitskraft verschlungen werde, weil Verfahrensbevollmächtigte nicht in der Lage seien, schlüssig vorzutragen und sinnvolle Anträge zu stellen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge Nr. 1 und 3 sei nicht ersichtlich. Der Leistungsantrag nach Nr. 4 d) könne beziffert werden bzw. es könne ein ordentlicher Antrag mit vollstreckungsfähigem Inhalt gestellt werden. In der Folge änderte die Klägerin ihre Anträge dahingehend, dass sie den Antragsgegner auf Zahlung rückständigen Unterhalts für 03/09 bis 04/12 an sich bzw. das Landratsamt (Antrag zu 1), Zinsen aus den an sie zu zahlenden Beträgen (Antrag zu 2), auf Auskunft über sein Einkommen im Zeitraum 2011 bis laufend (Antrag zu 3), auf Vorlage bestimmter Lohnabrechnungen (Antrag zu 4) sowie auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte (Antrag zu 5) in Anspruch nahm und sich die Geltendmachung höheren Unterhalts ab 05/11 ausdrücklich vorbehielt. Im Termin vom 17.04.2013 erklärte die Klägerin die Anträge 3 bis 5 für erledigt und konkretisierte bzw. bezifferte ihre Zahlungsanträge. Insoweit beantragte sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der jeweiligen Altersstufe. Die Richterin nahm Einsicht in die am 13.12.2012 durch den Antragsgegner errichtete Jugendamtsurkunde, durch die er sich ab April 2012 zur Zahlung von 242 Euro verpflichtet hatte, und gab der Klägerin auf, eine Kopie zur Akte zu reichen. Das Amtsgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 08.05.2013. Die Klägerin reichte in der Folge unstreitig eine Kopie der Jugendamtsurkunde zur Akte. Zur Verkündung einer Entscheidung kam es am 08.05.2013 nicht.

Die Klägerin fragte am 22.08.2013 nach dem Sachstand und beantragte am 17.10.2013 Akteneinsicht dergestalt, dass sie die Akte am 29.10.2013 in den Räumen des Amtsgerichts einsehen könne. Das Amtsgericht bewilligte mit Verfügung vom 24.10.2013 die Akteneinsicht. Als die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 29.10.2013 Akteneinsicht nehmen wollte, war die Akte nicht auf der Geschäftsstelle. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 28.01.2014 Verzögerungsrüge und wiederholte diese Rügen mit Schriftsätzen vom 21.08.2014, 05.03., 29.05. und 08.09.2015.

Mit Verfügung vom 05.01.2016 eröffnete das Amtsgericht das Verfahren wieder und bat um Entschuldigung. Die Akte sei wegen der kompletten Räumung des Richterdienstzimmers infolge des Hochwassers 2013 vollständig aus dem Blick geraten. Des Weiteren bat es um Mitteilung des Sachstandes insbesondere dahingehend, ob sich die Angelegenheit gar ganz oder teilweise erledigt habe. Zudem gab es dem Antragsgegner auf, sein Einkommen für den Zeitraum 2013 bis 2015 vollständig und übersichtlich darzulegen und ebenso übersichtlich nachzuweisen, und gab der Klägerin auf, mitzuteilen, welche Unterhaltszahlungen der Antragsgegner zwischenzeitlich geleistet habe, und die Anträge zu aktualisieren. Der Antragsgegner kam dem nach. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin teilte nach mehrfachen Bitten um Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 07.04.2016 mit, dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass für die Klägerin seit 23.03.2015 eine Beistandschaft bestehen könnte. Mit Verfügung vom 01.07.2016 bestimmte das Amtsgericht Termin auf den 09.11.2016, teilte mit, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin trotz Beistandschaft weiterhin beigeordnet bleibe, und gab Hinweise zum Verfahren und zur Rechtslage. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin formulierte den Antrag mit Schriftsatz vom 11.10.2016 neu. Im Termin vom 09.11.2016 stellten die Beteiligten die entsprechenden Anträge. Das Amtsgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21.12.2016. Mit Verfügung vom 19.12.2016 verlegte es den Termin wegen Erkrankung der Richterin auf den 11.01.2017. Dieser Termin wurde mit Verfügung vom 05.01.2017 aus dienstlichen Gründen auf den 27.01.2017 verlegt. Zur Verkündung einer Entscheidung kam es am 27.01.2017 nicht.

Die Klägerin fragte am 03.02. und am 03.03.2017 nach dem Sachstand, ohne eine Antwort zu erhalten.

Am 15.08.2018 wurde ein Beschluss verkündet, mit dem die Anträge der Klägerin überwiegend abgewiesen wurden. Dieser Beschluss ist seit dem 22.09.2018 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2018, beim Oberlandesgericht am 14.11.2018 eingegangen, hat die Klägerin Entschädigungsklage eingereicht und Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem der Beklagte von einer Stellungnahme abgesehen hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 28.12.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 10.01.2019 zugestellt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verfahren – bei einem zwar überdurchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeitsgrad – mit acht Jahren und acht Monaten unangemessen lang gedauert habe, und beanstandet insbesondere die Zeiträume zwischen Eingang der Schriftsätze des Antragsgegners vom 24.04.2012 und der Übersendung desselben mit Verfügung vom 19.11.2012 (ca. sechs Monate), zwischen Verkündungstermin vom 08.05.2013 und der Wiedereröffnung des Verfahrens mit Verfügung vom 05.01.2016 (zwei Jahre, sechs Monate) und zwischen dem Verkündungstermin vom 05.01.2017 und dem Erlass des Beschlusses am 15.08.2018 (ein Jahr, sieben Monate, insgesamt vier Jahre sieben Monate [55 Monate]). Sie trägt vor, durch die Hinauszögerung der Entscheidung sei für sie mit einer erheblichen nervlichen Belastung und wirtschaftlichen Unsicherheit verbunden gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, an sie mindestens 5.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet immaterielle Nachteile sowie eine erhebliche nervliche Belastung und wirtschaftliche Unsicherheit. Er ist der Auffassung, es sei zwischen Verfahrenskostenhilfeverfahren und Erkenntnisverfahren zu trennen, in ersterem sei indes keine Verzögerungsrüge erhoben worden. Im Übrigen falle der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last, weswegen jedenfalls die Feststellung der überlangen Dauer ausreiche.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift vom 12.11.2018, die Klageerwiderung vom 30.01.2019 sowie die Akte des Amtsgerichts im Ausgangsverfahren, die der Senat beigezogen hat, verwiesen. Der Senat hat die Sache am 12.02.2019 mündlich verhandelt, auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.500,00 € verlangen (§ 198 Abs. 1 GVG). Der Anspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit (10.01.2019) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine teilweise Klageabweisung kam im Hinblick darauf, dass der geforderte Mindestbetrag zugesprochen worden ist, nicht in Betracht.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge mit Schriftsatz vom 28.01.2014 ist gewahrt.

b) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalsatz gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Will der Kläger einen vom Regelsatz abweichenden Entschädigungsbetrag oder den Regelbetrag nur als Mindestbetrag geltend machen, kann er sich darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen. In diesem Fall muss er lediglich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größenordnung des Anspruchs angeben, so dass die angemessene Entschädigung nach § 287 ZPO ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 23.01.2014, III ZR 37/13, juris).

Diesen Maßgaben wird die Klage gerecht, denn bereits aus dem Antrag folgt, dass die Klägerin eine Entschädigung von mindestens 5.500 Euro fordert.

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Sie ist fristgerecht erhoben worden.

Die Frist zur Erhebung der Klage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG von sechs Monaten ab Rechtskraft der Ausgangsentscheidung ist eine materielle Ausschlussfrist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018, 16 EK 26/18, juris). Sie ist gewahrt.

Die Ausgangsentscheidung ist am 22.09.2018 rechtskräftig geworden. Die am 14.11.2018 beim Oberlandesgericht eingereichte Klage ist am 10.01.2019 zugestellt worden.

b) Die Klägerin hat wirksam eine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 GVG erhoben.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der (ersten) Verzögerungsrüge (28.01.2014) bestand im Hinblick auf die zwischen Einreichung und Übersendung der Schriftsätze vom 24. bzw. 26.04.2012 sowie die seit Anberaumung des Verkündungstermins vom 08.05.2013 verstrichene Zeit Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde.

c) Das Ausgangsverfahren dauerte unangemessen lange.

aa) Fraglich ist, ob vorliegend das Ausgangsverfahren bereits – wie die Klägerin meint – mit Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrages am 11.12.2009 begonnen hat oder – wie der Beklagte meint – erst mit Einreichung der Antragsschrift am 13.02.2012.

Gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Ob das Hauptsacheverfahren und ein (vorgelagertes) VKH-Verfahren eine Einheit bilden oder nicht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (dafür: OLG Celle, Urteil vom 16. November 2016, 23 SchH 7/16, juris; dagegen Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 198 Rn. 7, Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 98 GVG Rn. 59, sowie Schlick, WM 2016, 485 [489], wohl auch BGH, Urteil vom 05.12.2013, III ZR 73/13, juris, im Rahmen einer Entscheidung zum selbständigen Beweisverfahren). § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält seinem Wortlaut nach und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs 17/3602, S. 22 f.) zufolge eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. BGH, a.a.O.). Deshalb ist unklar, ob durch die ausdrückliche Erwähnung des Verfahrens zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Anwendungsbereich nur sachlicher oder auch in zeitlicher Hinsicht erweitert werden sollte, und zwar dergestalt, dass das Gerichtsverfahren bereits mit der Stellung eines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe beginnt. Wenngleich das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgeht und deshalb Gerichtsverfahren nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ist (so BGH, Urteil vom 13.03.2014, III ZR 91/13, juris), so ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass Ziel des Beteiligten auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren letztlich die Verfolgung des geltend gemachten Rechts gemäß § 114 ZPO ist (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.). Das OLG Celle weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz des Bürgers erweitern wollte, als er das Verfahrenskostenhilfeverfahren als Gerichtsverfahren i. S. v. § 198 Abs. 1 GVG definierte. Andererseits dürfte die Gefahr der Benachteiligung bedürftiger Beteiligter letztlich auch bei isolierter Betrachtung von VKH- und Hauptsacheverfahren nicht bestehen. Dauert das vorgelagerte VKH-Verfahren zu lange, kann hierfür gesondert Entschädigung beansprucht werden. Die Dauer eines Hauptsacheverfahrens, dem ein VKH-Verfahren vorgelagert war, wird zudem zu einem früheren Zeitpunkt als unangemessen einzuschätzen sein, als die Dauer eines Hauptsacheverfahrens, welches vom bemittelten Beteiligten unmittelbar eingeleitet worden ist. Denn in ersterem Fall kann sich das Gericht im Rahmen der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO für gewöhnlich bereits mit den wesentlichen Fragen des Hauptsacheverfahrens befassen, sodass das anschließende Hauptsacheverfahren in der Regel schneller wird beendet werden können.

bb) Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Die beanstandeten Zeiten betreffen allein das Hauptsacheverfahren. Dieses dauerte auch bei isolierter Betrachtung mit (mindestens) sechseinhalb Jahren – vom 13.02.2012 bis zum 15.08.2018 – unangemessen lange.

(1) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei das Gesetz beispielhaft und ohne abschließenden Charakter (“insbesondere“) die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter benennt (BGH, Urteil vom 13.04.2017, III ZR 277/16, juris). Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, wobei ihm zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, der lediglich einer Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Laufzeiten, die durch die Verfahrensleitung des Gerichts bedingt sind, haben nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Das ist anerkannt für den Fall, dass ein entscheidungsreifes Verfahren nicht mehr gefördert wird und sich die Tätigkeit des Gerichts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt (BGH, a.a.O.), und muss – jedenfalls bei einer Verfahrensdauer von über einem Jahr (vgl. Roderfeld in: Marx/Roderfeld,

Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 6 ff.) – auch gelten, wenn das Verfahren aus Sicht des Ausgangsgerichts noch nicht entscheidungsreif ist, aber ohne erkennbaren Grund (etwa das Abwarten eines Gutachtens oder von Schriftsätzen) nicht bearbeitet wird.

(2) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gab es keinen Grund für eine Dauer des den Unterhalt der minderjährigen Klägerin betreffenden Verfahrens (dem ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren von mehr als zwei Jahren vorgeschaltet war) von (weiteren) sechseinhalb Jahren.

(2.1.) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass das Verfahren – wie die Klägerin meint – überdurchschnittlich schwierig gewesen ist. Die zu beurteilende Sach- und Rechtslage war anfangs vielmehr von durchschnittlicher Schwierigkeit. Festzustellen war, ob der Antragsgegner über die bereits erteilten Auskünfte hinaus zu weiteren Darlegungen verpflichtet war, wie hoch sein aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen war und in welcher Höhe Ansprüche entstanden sowie übergegangen waren. Soweit sich die Schwierigkeit des Verfahrens dadurch erhöht hat, dass die Einkommensangaben des Antragsgegners immer wieder aktualisiert werden mussten und die Klägerin gehalten war, ihre Anträge entsprechend anzupassen, ist dies bei derart lange dauernden Unterhaltsverfahren unvermeidlich und ist der Zusatzaufwand gerade durch die unangemessen verzögerte Sachbehandlung durch das Gericht wesentlich mitverursacht worden.

Zudem ist zwar zu sehen, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin ihre Schriftsätze und insbesondere ihre Anträge übersichtlicher hätte gestalten können. Eine Komplexität des Verfahrens, die die beschriebene Verfahrensdauer gerechtfertigt hätte, erwächst hieraus jedoch nicht ansatzweise.

(2.2.) Jedenfalls war es unangemessen, das Verfahren während der von der Klägerin gerügten Zeiten von insgesamt 55 Monaten liegenzulassen. Es ist auch unter Beachtung eines dem Richter eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums in keiner Weise mehr erklärlich, warum die Zustellung eines bei Gericht eingereichten Schriftsatzes des Gegners an die Klägerin erst nach mehr als 6 Monaten verfügt wird. Gleiches gilt für den völligen Verfahrensstillstand, der für insgesamt mehr als viereinhalb Jahre eingetreten war, nachdem die (zum Teil zunächst verlegten) Verkündungstermine vom 08.05.2013 und vom 05.01.2017 fruchtlos und ohne weitere Erklärung gegenüber den Beteiligten verstrichen waren.

(2.3.) Diese Zeiträume sind auch nicht durch eine besonders zügige Verfahrensförderung in den übrigen Zeiträumen kompensiert worden. Eine Dauer von 1 Jahr und 11 Monaten (6 1/2 Jahre – 55 Monate) wäre für ein Verfahren wie das vorliegende keineswegs als ungewöhnlich kurz anzusehen.

(3) Der Beklagte ist der Auffassung, die Verfahrensdauer sei dadurch von der Klägerin mitverschuldet worden, dass sie erst am 29.10.2013 die Akteneinsicht begehrt, sich anschließend mit ihrer Verzögerungsrüge bis zum 28.01.2014 Zeit gelassen und sich bis zum 08.09.2015 auf das mehr oder weniger regelmäßige Erheben von Verzögerungsrügen beschränkt habe. Dem ist nicht zu folgen.

(3.1.) Es kann zum einen im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die Klägerin sich über die Erhebung von Verzögerungsrügen hinaus passiv verhalten und nicht am Fortgang des Verfahrens interessiert gezeigt hätte. Ihre Verfahrensbevollmächtigte hatte vielmehr eine Vielzahl von Sachstandsanfragen gestellt (die allesamt unbeantwortet geblieben sind), hat sich sogar zum Zwecke der Akteneinsicht nach vorheriger Terminsankündigung und entsprechender Bewilligung durch die Richterin in die Geschäftsstelle begeben, um sich dort sagen lassen zu müssen, die Akte befinde sich „in der Häuslichkeit“ der Richterin, und hat schließlich in regelmäßigen Abständen (insgesamt fünf) Verzögerungsrügen erhoben. Dass sich die Klägerin nach dem 03.03.2017 schließlich nicht mehr bei Gericht gemeldet hat, kann ihr unter diesen Umständen in keiner Weise vorgeworfen werden.

(3.2.) Zum anderen ist es grundsätzlich Sache des Ausgangsgerichts, das Verfahren zu betreiben (so auch OLG Celle, a.a.O.). Das Gesetz begründet über die Verzögerungsrüge hinaus keine Obliegenheit des Beteiligten, ein Gericht, das aus für ihn nicht erklärlichen Gründen die Sachbearbeitung einstellt, über längere Zeiträume hinweg jedwede Kommunikation verweigert, zahlreiche Sachstandsanfragen nicht beantwortet und Bitten um Fortgang des Verfahrens ignoriert, zum Tätigwerden zu bewegen. Insbesondere ist ein Beteiligter nicht – wie der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertreten hat – verpflichtet, Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben oder den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dies schon deshalb nicht, weil er befürchten muss, dass durch derartige Rechtsbehelfe das Verfahren noch weiter verzögert wird. Zudem liegt es in der Verantwortung des Gerichts, entsprechende innerorganisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gravierende Missstände, die geeignet sind, Schadensersatzansprüche auszulösen, der Justizverwaltung so zeitnah bekannt werden, dass ihnen noch rechtzeitig mit geeigneten Maßnahmen organisatorischer, personeller und sonstiger Art entgegenwirkt werden kann. Eine Verpflichtung des Verfahrensbeteiligten, etwaige diesbezügliche Mängel durch Erhebung von Dienstaufsichtsbeschwerden zu kompensieren, besteht grundsätzlich nicht.

(3.3.) Ein die Unangemessenheit der Verfahrensdauer in Frage stellendes Mitverschulden ist auch nicht wegen der Verlängerung des Verfahrens um rund zwei Monate anzunehmen, weil die gesetzliche Vertreterin der Klägerin der Verfahrensbevollmächtigten nicht mitgeteilt hatte, dass sie beim Jugendamt um Beistandschaft nachgesucht hatte. Dieser Zeitraum fällt vor den Hintergrund einer Verfahrensdauer von sechs Jahren und sechs Monaten nicht erheblich ins Gewicht. Dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin auf die Terminsverfügung vom 01.07.2016 erst mit Schriftsatz vom 11.10.2016 in der Sache Stellung genommen hat, hat das Verfahren nicht verlängert, da der Termin ohnehin erst am 09.11.2016 stattfinden sollte.

d) Der Klägerin ist ein immaterieller Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG entstanden.

aa) Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Diese Vermutungsregel entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen nicht Vermögensschaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 13.04.2017, III ZR 277/16, juris). Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Beklagte das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist. Dabei können ihm zwar, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugute kommen (BGH, a.a.O.). Allerdings setzt die sekundäre Darlegungslast des Klägers voraus, dass der Beklagtenvortrag greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefert (Greger in: Zöller, ZPO*, 32. Aufl., Vorbemerkungen zu § 284 Rn. 34).

bb) Dem wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht.

Das Bestreiten der nervlichen Belastung ist unerheblich. Soweit der Beklagte meint, dass die Klägerin angesichts des Forderungsübergangs dem Ausgang des Verfahrens ‘relativ’ gelassen entgegensehen konnte, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zum einen hat die Klägerin neben den übergegangenen Forderungen eine Zahlung von (weiteren) 967,30 € an sich verlangt. Zum anderen setzt § 198 GVG gerade keinen wirtschaftlichen Nachteil voraus, sondern will insbesondere die seelische Unbill entschädigen (BT-Drs. 17/3802, S. 19).

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine familienrechtliche Auseinandersetzung zwischen der minderjährigen Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, und ihrem Vater. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass ein derart lange dauerndes Verfahren zwischen Familienangehörigen zu einer Belastung führt.

e) Die bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, reicht als Wiedergutmachung der Verzögerung nicht aus.

aa) Gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG kann für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Gemäß § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die ausdrückliche Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

Damit wird deutlich gemacht, dass die Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile bei überlangen Gerichtsverfahren kein Automatismus ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, III ZR 37/13, juris). Das Entschädigungsgericht hat hierüber unter Abwägung aller Belange im Einzelfall zu entscheiden. Von Bedeutung ist etwa, ob der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder ob die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BGH, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris), etwa weil sein Klagevorbringen erkennbar unbegründet war (BGH, a.a.O.) oder es nur um relativ geringe Verzögerungen geht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013, 23 SchH 3/13, juris). Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wiedergutmachung auf andere Weise genügt (BT-Drs. 17/3802, S. 20; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 198 Rn. 29).

bb) Gemessen daran ist nach den Umständen des vorliegenden Falls Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend. Die Länge des Ausgangsverfahrens ist durch die Klägerin zwar mitverursacht worden, indes – wie bereits ausgeführt – nur unerheblich. Zudem ist ihr kein Mitverschulden dafür zuzurechnen, dass das Amtsgericht das Verfahren über längere Zeiträume hinweg liegengelassen hat. Auch kann – wie bereits ausgeführt – nicht angenommen werden, dass der Nachteil für die Klägerin allein in der Überlänge des Ausgangsverfahrens besteht. Dass die Rechtsverfolgung erkennbar ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre, behauptet noch nicht einmal der Beklagte. Solches würde auch nicht zutreffen. Zwar war die Klägerin letztlich überwiegend unterlegen. Dies war indes im Hinblick auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie unter Berücksichtigung des Hinweises des Ausgangsgerichts vom 01.07.2016 nicht zu erwarten. Die im Vergleich zu anderen von Gerichten entschiedenen Fällen erhebliche Länge der durch das Liegenlassen bedingten Verfahrensverzögerung von 55 Monaten spricht im Übrigen für eine Entschädigung. Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht auf die zahlreichen Sachstandsanfragen nicht reagiert, geschweige denn einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, ab dem mit einer Verfahrensförderung zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH, Urteil vom 20.08.2014, X K 9/13, juris), und dass ein Akteneinsichtsgesuch der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin aus nicht nachvollziehbaren, aber in jedem Fall beim Amtsgericht liegenden Gründen gescheitert ist.

f) Der Klägerin ist eine Entschädigung in Höhe von 5.500,00 € für den gesamten Zeitraum der Untätigkeit von 55 Monaten zuzusprechen. Gründe für ein Abweichen von der Regelentschädigung von 100 Euro je Monat sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

aa) Dass die Verzögerungsrüge erstmals am 28.01.2014, also nach dem Ende der ersten Untätigkeitsphase (24.04.2012 bis 19.11.2012), erhoben wurde, führt nicht dazu, dass insoweit eine Entschädigung ausgeschlossen wäre.

§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG regelt den Zeitpunkt, zu dem die Verzögerungsrüge frühestens wirksam erhoben werden kann. Ansonsten muss die Verzögerungsrüge lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden, ohne dass ein Endtermin bestimmt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt wird. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll (BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41), ist es nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG grundsätzlich unerheblich, wann die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird. Dadurch soll das gesetzgeberische Ziel, keinen Anreiz für verfrühte Rügen zu schaffen, verwirklicht werden (BGH, Urteil vom 10.04.2014, III ZR 335/13, juris).

bb) Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus Art. 23 Satz 2 ÜGRG, wenn vorliegend nur von einem einzigen Verfahren ausgegangen würde. Nach dieser Überleitungsvorschrift gilt für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGRG (03.12.2011) schon verzögert sind, § 198 Absatz 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss und anderenfalls sämtliche Zeiträume vor der später erhobenen Verzögerungsrüge präkludiert sind (BGH, Urteil vom 10.04.2014, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Anders als in dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, war hier das Verfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ÜGRG nicht derart verzögert, dass die Klägerin Anlass zur Besorgnis haben musste, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Angesichts der bis dahin verstrichenen Dauer von annähernd zwei Jahren erscheint zwar fraglich, ob das Verfahren angemessen gefördert worden ist. Dies kann aber auch dahinstehen. Jedenfalls im Zeitraum 24.10.2011 (Ergänzung des Beiordnungsbeschlusses) bis 26.04.2012 (Ablauf der von der Klägerin erbetenen Frist zur Stellungnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 21.03.2012) wurde das Verfahren durch das Amtsgericht gefördert bzw. nicht verzögert, sodass eine Rüge nicht wirksam erhoben werden konnte. Für nach In-Kraft-Treten des ÜGRG eintretende Verzögerungen gilt nicht Art. 23 ÜGRG, sondern die allgemeine Regelung des § 198 Absatz 3 GVG (BT-Drs. 17/3802, S. 31).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Nachdem der Entschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht, findet § 201 Abs. 4 GVG keine Anwendung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713 ZPO analog in Verbindung mit §§ 201 Abs. 2 Satz 3, 2. Hs GVG, 544 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.12.2014, III ZR 472/13, juris).

Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht.

OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2019
18 EK 27/18

Schreibe einen Kommentar