OLG Stuttgart: Kein Versorgungsausgleich bei folgenschwerer Körperverletzung

OLG Stuttgart: Kein Versorgungsausgleich bei folgenschwerer Körperverletzung

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 30.09.2024, Az. 3 F 574/21, in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.350,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 04.02.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Ankara in der Türkei geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, beide türkische Staatsangehörige, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 03.04.2024 in diesem Verfahren rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 06.05.2021 wurde dem Antragsgegner am 09.07.2021 zugestellt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 22.06.2021 die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn A., geboren am 06.10.2009, hervorgegangen, der bei der Antragstellerin lebt.

Die Ehegatten leben seit dem Jahr 2014 voneinander getrennt.

Gemäß Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 09.09.2024 besteht dort ein Anrecht der Antragstellerin unter der Versicherungsnummer … mit einem Ehezeitanteil von 4,1827 Entgeltpunkten. Der Ausgleichswert wurde mit 2,0914 Entgeltpunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 16.159,47 € angegeben.

Gemäß Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 26.04.2023 besteht dort ein Anrecht der Antragstellerin unter der Versicherungsnummer … mit einem Ehezeitanteil von 0,03 Versorgungspunkten. Der Ausgleichswert wurde mit 0,00 Versorgungspunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 0,00 € angegeben.

Gemäß Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 24.06.2022 sind dort für den Antragsgegner unter der Versicherungsnummer … keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten vorhanden.

Durch Beschluss vom 30.09.2024 hat das Amtsgericht Ulm den Versorgungsausgleich durchgeführt und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt beschlossen:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0914 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 30.06.2021, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 01.10.2024 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 30.10.2024, an jenem Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.12.2024, an jenem Tag eingegangen, begründet.

Sie ist der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen sei. Der Beschluss vom 30.09.2024 hätte nicht ergehen dürfen, weil sie mehrfach, zuletzt im Verhandlungstermin vom 08.01.2024, deutlich gemacht habe, dass nach Vorliegen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt werde. Diese Möglichkeit der Antragstellung sei ihr vom Amtsgericht nicht eingeräumt worden. Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner während der kompletten Ehezeit nicht gearbeitet habe, weder nicht selbständig noch selbständig, und keine Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Zunächst hätten die Ehegatten in der Türkei gelebt, wo der Antragsgegner im Gegensatz zur Antragstellerin nicht gearbeitet, sondern illegale Drogen wie Kokain oder Heroin konsumiert und sich nicht um die Antragstellerin und den gemeinsamen Sohn gekümmert habe.

Am 21.02.2014 habe der Antragsgegner die Antragstellerin auf einer Busfahrt zu einer Drogenentzugsklinik an einer Haltestelle aus dem Bus gezerrt und ihr mit den Fäusten mehrfach ins Gesicht geschlagen, wodurch die Antragstellerin aus der Nase geblutet habe und bewusstlos geworden sei. Im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin auf dem rechten Auge vollständig erblindet ist, wozu die vehementen Schläge des Antragsgegners geführt hätten. Ihr sei rechtsseitig ein Glasauge eingesetzt worden. Nach diesem Vorfall hätten die Ehegatten nicht mehr zusammen gelebt. Der Antragsgegner sei mit dem gemeinsamen Sohn nach Deutschland gereist, ohne dies vorher mit der Antragstellerin abzusprechen. Die Antragstellerin habe den Sohn erst wiedersehen können, nachdem sie auf Aufforderung durch den Antragsgegner die in der Türkei gegen ihn erstattete Strafanzeige zurückgenommen hatte. Ab dem Jahr 2014 habe die Antragstellerin in Deutschland gelebt, den gemeinsamen Sohn allein betreut und eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Der Antragsgegner sei in Deutschland wegen Körperverletzungs-, Einbruchs- und Betäubungsmitteldelikten straffällig geworden, sei deswegen mehrfach in Strafhaft gewesen und habe keinen Kindes- und Trennungsunterhalt bezahlt.

Die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

Er hat innerhalb der ihm mit Verfügung vom 03.12.2024 gesetzten Frist von 2 Wochen nicht auf die Beschwerdebegründung erwidert. Diese Verfügung ist der Antragsgegnervertreterin am 04.12.2024 förmlich zugestellt worden.

Durch Verfügung vom 15.11.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass im Beschwerdeverfahren von der Durchführung eines Termins oder einzelner Verfahrenshandlungen abgesehen werden kann, wenn diese im ersten Rechtszug bereits vorgenommen worden sind und von ihrer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Ein bestimmter Sachantrag ist gestellt und fristgerecht begründet worden, § 117 Abs. 1 S. 1, S. 3 FamFG.

Die Beschwerde ist begründet. In Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts ist auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin wäre grob unbillig, § 27 VersAusglG.

1. Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft (auch) dem Aufbau einer gemeinsamen Altersversorgung dient. Dementsprechend kann auch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch Trennung die Grundlage für den Ausgleich entfallen lassen. Eine lange Trennungszeit kann daher die Anwendung des § 27 gebieten (BeckOGK/Maaß, VersAusglG § 27 Rn. 57; BGH FamRZ 2013, 106). Die lange Trennungszeit als solche genügt nicht für die Anwendung des § 27. Hinzutreten muss vielmehr die wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehegatten, an der es etwa fehlt, wenn während der Trennungszeit Unterhalt gezahlt wird oder das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die weitere Teilhabe an der Altersversorgung des anderen aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt erscheint (BeckOGK/Maaß, VersAusglG § 27 Rn. 60; BGH NJW-RR 2011, 793).

Straf- oder Untersuchungshaft eines Ehegatten ist grundsätzlich geeignet, den (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleiches unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zu begründen. Abgestellt wird insofern zumeist darauf, dass der inhaftierte Ehegatte schuldhaft nicht zum Familienunterhalt beitragen könne (BeckOGK/Maaß, VersAusglG § 27 Rn. 63; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 311).

Trägt ein Ehegatte nicht zur ihm möglichen und notwendigen Versorgung der Familie bei, so kann es grundsätzlich unbillig sein, ihn über den Versorgungsausgleich dennoch am gemeinsam erworbenen Altersvorsorgevermögen teilhaben zu lassen (OLG Bamberg FamRZ 2015, 932). Hintergrund ist die durch die Unterhaltspflichtverletzung verursachte Störung der Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, aufgrund derer die im Versorgungsausgleich vorgesehene Zuweisung erworbener Anwartschaften an beide Ehegatten zu gleichen Teilen ihre Rechtfertigung verlieren kann (BeckOGK/Maaß, VersAusglG § 27 Rn. 67).

Stets muss sich die Verletzung der Unterhaltspflicht über einen längeren Zeitraum erstreckt haben (vgl. den Wortlaut des § 1587c Nr. 3 BGB aF), kurzzeitig oder nur gelegentlich fehlende Beiträge zum Familien- oder Trennungsunterhalt genügen nicht (BeckOGK/Maaß, VersAusglG § 27 Rn. 71). Insbesondere bei Straftaten unter den Ehegatten hält die Rechtsprechung einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 27 auch rückwirkend für in der Vergangenheit erworbene Anrechte für möglich. Voraussetzung ist eine schwere Straftat gegen den Ehegatten oder eine diesem nahestehende Person. Ein unmittelbarer Rückgriff auf den für die Entziehung des Pflichtteils geltenden Maßstab, der bis 2009 für den Ehegattenpflichtteil in § 2335 BGB besonders geregelt war, scheidet insofern aus, die Voraussetzungen des § 27 sind damit nicht zwingend deckungsgleich. Für die Anwendung des § 27 soll es vielmehr einer Straftat im Nahbereich, etwa einer durch eine oder mehrere Taten verwirklichten gefährlichen oder schweren Körperverletzung (OLG Brandenburg NJ 2019, 344), der Tötung eines nahen Angehörigen des anderen Ehegatten oder des sexuellen Missbrauchs eines Kindes des anderen Ehegatten bedürfen. Erforderlich sei stets, dass die – auch psychischen – Folgen der Tat für den anderen Ehegatten so erheblich sind, dass es unerträglich erscheine, den Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen – die durch den Versorgungsausgleich bezweckte Teilhabe am gemeinsamen Altersvorsorgevermögen muss hinter der Belastung des anderen in ihrer Bedeutung zurücktreten (BeckOGK/Maaß, VersAusglG § 27 Rn. 85).

2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen mehrerer der von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen erfüllt.

a) Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat es der Antragsgegner durch seine mehrfachen Faustschläge ins Gesicht der Antragstellerin am 21.02.2014 in der Türkei verursacht, dass die Antragstellerin auf dem rechten Auge vollständig erblindet ist und ihr ein Glasauge eingesetzt werden musste. Der Antragsgegner hat sich zu diesem Vortrag nicht geäußert und diesen nicht bestritten, so dass der Senat davon ausgeht, dass der Vortrag der Antragstellerin zutreffend ist. Das Handeln des Antragsgegners stellt nach dem deutschen Strafrecht eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil die Antragstellerin infolge der Faustschläge des Antragsgegners das Sehvermögen auf dem rechten Auge dauerhaft verloren hat. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen, also um eine schwere Straftat. Die Antragstellerin leidet aufgrund der Erblindung bis heute an den Folgen dieser Tat, die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben hatte.

Dies lässt es unerträglich erscheinen, wenn der dafür verantwortliche Antragsgegner dennoch von dem Versorgungsanrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich profitieren könnte.

b) Seit diesem Vorfall im Februar 2014 leben die Ehegatten unstreitig voneinander getrennt. Die Ehezeit ist der Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 30.06.2021, also ein Zeitraum von etwas mehr als 10 Jahren. Während dieses Zeitraums haben die Ehegatten etwas mehr als 7 Jahre lang getrennt voneinander gelebt, so dass eine lange Trennungszeit vorliegt, was die Anwendung von § 27 VersAusglG gebieten kann. Die dafür notwendige wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehegatten ist gegeben, weil der Antragsgegner nach dem Vortrag der Antragstellerin niemals Unterhalt an sie gezahlt hat, weder für sie noch für den gemeinsamen Sohn. Diesen Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht bestritten. Der Vortrag ist plausibel, weil der Antragsgegner im Fragebogen zum Versorgungsausgleich am 07.03.2022 angegeben hat, dass er in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Dies deckt sich mit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 24.06.2022, die mitgeteilt hat, dass für den Antragsgegner keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten vorhanden seien. Aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit hatte der Antragsgegner keine finanziellen Mittel, um Unterhalt an die Antragstellerin oder den gemeinsamen Sohn bezahlen zu können.

Die lange Trennungsdauer rechtfertigt den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Denn der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 09.09.2024 lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin dort während der Ehezeit erst nach der Trennung, nämlich ab August 2014, Anrechte erworben hat. Vor der Trennung während der Ehezeit erworbene Anrechte sind nicht vorhanden, an denen der Antragsgegner möglicherweise noch hätte partizipieren müssen.

c) Nach dem vom Antragsgegner nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin hat sich der Antragsgegner seit dem Jahr 2014 mehrfach in Strafhaft in Deutschland befunden. In diesen Zeiten konnte der Antragsgegner schuldhaft, da er durch die begangenen Straftaten selbst für die entsprechenden Verurteilungen und Inhaftierungen verantwortlich war, nicht zum Familienunterhalt beitragen. Während der Zeiträume in Freiheit hätte der Antragsgegner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können und müssen, um so zumindest Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn zahlen zu können. Dies hat er schuldhaft nicht getan, so dass auch diese Umstände für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sprechen.

3. Die gemäß § 27 VersAusglG erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls führt zu dem Ergebnis, dass es gerechtfertigt ist, von der Halbteilung abzuweichen und den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Denn die schwere Körperverletzung zum Nachteil der Antragstellerin durch den Antragsgegner mit bis heute wirkenden Folgen, die lange Trennungszeit, die fehlende Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsgegner und die fehlenden Unterhaltszahlungen zugunsten der Antragstellerin und des gemeinsamen Sohnes lassen es grob unbillig erscheinen, wenn der Antragsgegner über den Versorgungsausgleich an dem allein von der Antragstellerin nach der Trennung erworbenen Altersvorsorgevermögen teilhaben könnte. Umstände, die für die Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Beschwerde der Antragstellerin begründet.

4. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Gemäß § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Versorgungsausgleichssachen die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. § 221 Abs. 1 FamFG gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Jedoch kann von einer Erörterung in der Beschwerdeinstanz abgesehen werden, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn es in erster Linie um die Entscheidung von Rechtsfragen geht (Sternal/Weber, FamFG, 21. Auflage, § 221 Rn. 5; BGH NJW 1983, 824). So liegt der Fall hier. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und es geht allein um die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 FamFG. Bei erfolgreichem Rechtsmittel eines Ehegatten gilt § 150 FamFG (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 150 FamFG Rn. 10; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 306).

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG (4.500,00 € x 3 Anrechte x 10 %).

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.

OLG Stuttgart: Beschluss vom 27.01.2025
11 UF 222/24

AG Ulm, Entscheidung vom 30.09.2024
3 F 574/21

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