OLG Bamberg: Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Bamberg: Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bamberg vom 30.08.2023, Aktenzeichen 0207 F 812/23, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Abänderung eines Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt.

1. Mit Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 23.05.2022 (Az. 207 F 450/22) wurde der Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe vermindert um das hälftige jeweilige gesetzliche Kindergeld für seine am … 2014 geboren Tochter verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Senats vom 07.12.2022 zurückgewiesen (Az. 2 UF 166/22).

Mit Antragsschrift vom 21.06.2023 beantragte der Antragsteller die Abänderung des Versäumnisbeschlusses sowie die Feststellung, dass er ab Mai 2023 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter verpflichtet sei. Ferner beantragte er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens. Zur Begründung verwies er auf eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 238 Abs. 1 FamFG. So habe sich seine gesundheitliche Situation seit Ergehen der angegriffenen Entscheidung derart verschlechtert, dass zwischenzeitlich eine Betreuung für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge eingerichtet worden sei (Amtsgericht Mühlhausen, Az. …). Er beziehe derzeit Sozialhilfe. Weiterhin sei bekannt geworden, dass das Einkommen der Kindsmutter entgegen deren Angaben im Ausgangsverfahren deutlich höher liege und das 4-fache des Einkommens des Antragstellers betrage, so dass eine anteilige Barunterhaltsverpflichtung der Mutter in Betracht komme.

2. Mit Beschluss vom 30.08.2023 hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen und die Entscheidung mit fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung begründet. Der Abänderungsantrag sei bereits unzulässig, da keine wesentliche Veränderung der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorgetragen sei, § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

3. Hiergegen wendet sich Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass bei Erlass des Versäumnisbeschlusses die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Kindsmutter nicht bekannt gewesen seien. Diese seien erst nachträglich im Scheidungsverfahren mitgeteilt worden und stellten eine neue Tatsache im Sinne von § 238 Abs. 1 FamFG dar. Auch habe sich die Rechtslage durch die Einrichtung der Betreuung für den Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 27.12.2022 geändert. In Verbindung mit dem im Betreuungsverfahren vorgelegten Gutachten könne nicht mehr von einer Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden, so dass die Ansetzung eines fiktiven Einkommens ausscheide.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit ergänzend begründetem Beschluss vom 13.09.2023 nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da es mangels Darlegung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bereits an der Zulässigkeit des Antrags fehlt, § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

1. Soweit die Abänderung einer Säumnisentscheidung begehrt wird, ist nicht auf die Änderung der im Ausgangsverfahren als zugestanden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zugrunde gelegten Tatsachen, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei dürfen die Abänderungsgründe nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sein. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf dieser Frist inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisbeschlusses zulässig (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. XII ZR 98/08; Urteil v. 02.06.2010, Az. XII ZR 160/068; OLG Dresden, Beschluss v. 11.11.2016, Az. 21 WF 719/16; Sternal-Weber, FamFG, 21. Aufl., § 238 Rn. 31; umfassend Hdb. FamR/Kintzel, 12. Aufl., Kap. 6 Rn. 1225 m.w.N.). Dabei trägt der Antragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für den Abänderungsgrund (vgl. Sternal-Weber, a.a.O., § 238 Rn. 92).

2. Nach dieser Maßgabe lässt sich den Angaben des Antragstellers keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Rechtskraft des Versäumnisbeschlusses vom 23.05.2022 entnehmen.

a) Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Kindsmutter trägt der Antragsteller vor, dass diese im Ausgangsverfahren unzutreffend zu gering angegeben worden seien, jedoch eine Auskunft mit entsprechenden Belegen über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Ausgangsverfahren nicht erfolgt sei.

Hiermit fehlt es aber bereits an der Darlegung der seinerzeit tatsächlich gegebenen Einkommensverhältnisse der Kindsmutter als Anknüpfungspunkt für eine nunmehr erfolgte wesentliche Änderung. Die von der Gegenseite im Ausgangsverfahren behauptete und vom Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt zugrunde gelegte Einkommenshöhe stellt sich als nichts anderes als die dem Versäumnisbeschluss zugrunde liegenden fingierten Verhältnisse auf Basis des schlüssigen Vortrags der damaligen Antragstellerin dar. Es hätte dem jetzigen Antragsteller oblegen, durch entsprechendes prozessuales Vorgehen auf die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse hinzuwirken. Dieses wäre durch schlichtes Bestreiten der der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Einkommenshöhe der Kindsmutter ebenso möglich gewesen wie durch die Geltendmachung von Auskunftsrechten. Die dem Erlass des Versäumnisbeschlusses immanente unterlassene Nutzung der Möglichkeiten der Schaffung einer zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage kann nicht im Abänderungsverfahren § 238 FamFG nachgeholt werden.

Dem Abänderungsantrag liegt bei genauer Betrachtung zudem auch nicht die Behauptung eines erhöhten Einkommens der Kindsmutter zugrunde. Vielmehr trägt der Antragsteller vor, ihm sei dieses erst nach Rechtskraft des Versäumnisbeschlusses bekannt geworden. Diese nachträgliche Kenntnis der (zutreffenden) tatsächlichen Umstände begründet jedoch nicht die Abänderungsmöglichkeit wegen einer eingetretenen Änderung der Verhältnisse. Eine nach Rechtskraft des Versäumnisbeschlusses eingetretene Einkommenserhöhung der Kindsmutter hat der Antragsteller hingegen auch nicht ansatzweise dargelegt.

b) Soweit der Antragsteller von einer Änderung der rechtlichen Grundlagen der zur Abänderung gestellten Entscheidung aufgrund der mit Beschluss vom 27.12.2022 für ihn angeordneten Betreuung in Behörden- und Vermögensangelegenheiten ausgeht, stellt dies keine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse dar. Die rechtliche Frage der Voraussetzungen und Einrichtung einer Betreuung gemäß § 1814 BGB ist für den Anspruch auf Mindestkindesunterhalt gemäß § 1612a BGB, der Gegenstand des Versäumnisbeschlusses vom 23.05.2022 war, ohne Bedeutung. Auch ein unter Betreuung stehender Unterhaltsverpflichteter hat seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten zu genügen.

c) Schließlich hat der Antragsgegner auch nicht hinreichend zu einer Änderung seiner eigenen tatsächlichen Einkommensverhältnisse und Erwerbsmöglichkeiten vorgetragen. Vielmehr hat er bereits in seiner Antragsschrift vom 21.06.2023 (dort Seite 3) erklärt, er sei „nach wie vor nicht in der Lage, aufgrund seines sehr erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes, einer aktiven Erwerbstätigkeit nachzugehen“. Eine tatsächliche und für die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Unterhaltsanspruchs relevante Veränderung des Gesundheitszustands bzw. der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zwischen der Rechtskraft des Versäumnisbeschlusses und dem Abänderungsantrag ergibt sich hieraus nicht. Die ärztliche Bescheinigung der M. Klinik vom 15.09.2022 (Anlage ASt 8) wie auch das amtsärztliche Betreuungsgutachten vom 29.11.2022 dokumentieren lediglich den jeweils aktuellen Zustand des Antragstellers zum Untersuchungszeitpunkt, ohne dass sich Anhaltspunkte für wesentliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung im Jahr 2022 ergeben. Vielmehr wäre es dem Antragsteller auch insoweit möglich gewesen, den Einwand fehlender Leistungs- und Erwerbsfähigkeit bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen.

d) Der Abänderungsantrag ist somit in Ermangelung der Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG unzulässig, so dass der Geltendmachung die Erfolgsaussicht fehlt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde daher aufgrund fehlender Erfolgsaussicht zu Recht durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) besteht nicht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2023
2 WF 149/23 e

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