OLG Stuttgart: Rückführung des Kindes nicht unbedingt zum Elternteil bei Kindeswohlgefährdung

OLG Stuttgart: Rückführung des Kindes nicht unbedingt zum Elternteil bei Kindeswohlgefährdung

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 30.09.2020 – 20 F1330/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Hilfsantrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Rückführung der Kinder Felix und Anna in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).

Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) haben am 06.06.2003 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder Felix Niklas W., geboren am 13.02.2009, und Anna Luisa W., geboren am 19.01.2020, hervorgegangen. Die Eltern sind im Juni 2004 in die USA übergesiedelt. Die Mutter hat die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit, der Vater hat bei der Annahme der US-Staatsbürgerschaft im Jahr 2008 seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Beide Kinder sind in den USA geboren und aufgewachsen. Sie haben die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Eltern leben spätestens seit September 2019 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. 27 F 1511/19 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart anhängig. Der Vater, der bei der W. mit Sitz in Frankfurt am Main beschäftigt ist, ist aus beruflichen Gründen am 13.09.2019 allein in die Bundesrepublik Deutschland zurückgezogen. Die Mutter blieb mit den beiden Kindern Im bisherigen Familienheim in den USA, das in C. im Bundesstaat North Carolina liegt. Sie ist als Lehrerassistentin an einer Privatschule tätig.

Das Sorgerecht für Felix und Anna steht beiden noch verheirateten Elternteilen gleichberechtigt zu (Rieck, Ausländisches Familienrecht, Länderteil North Carolina, Stand Juli 2016, Rn. 11). Beim zuständigen Familiengericht, dem District Court des County of Mecklenburg in North Carolina, ist zwischen den Eltern ein Sorgerechtsverfahren anhängig, das aber noch nicht abgeschlossen ist. Im Wege einer vorläufigen Anordnung hat das dortige Familiengericht dem Vater ein Umgangsrecht mit den Kindern Felix und Anna in Deutschland ab 29.06.2020 eingeräumt. Der Vater sollte die Kinder drei Tage vor Schulbeginn, d.h. am 14.08.2020, in die Obhut der Mutter zurückgegeben. Der Vater hielt sich jedoch nicht an diese gerichtliche Anordnung. Er stellte vielmehr mit Schriftsatz vom 24.07.2020 beim Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart – 20 F 1197/20 – den Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Kinder Felix und Anna, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge, zu übertragen. Dieses Verfahren ruht gemäß Art. 16 HKO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Die Kinder halten sich seit 01.07.2020 beim Vater in Deutschland auf und gehen seit Schuljahresbeginn im September 2020 beide auf die M.-Schule in S. Felix besucht die 6. Klasse und Anna die 3. Klasse.

Die Mutter ist mit einem dauerhaften Aufenthalt der Kinder in Deutschland nicht einverstanden.

Sie hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.08.2020 die Rückführung der Kinder Felix und Anna in die USA und die Herausgabe der Kinder beantragt. Auf den Schriftsatz vom 17.08.2020 und den darin gestellten Antrag wird verwiesen.

Das Amtsgericht Stuttgart hat durch Beschluss vom 24.08.2020 Frau Dipl.-Soz.Päd. Karin L., Stuttgart, als Verfahrensbeistand für Felix und Anna bestellt. Diese hat mit Schriftsatz vom 24.09.2020 eine schriftliche und in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 eine mündliche Stellungnahme abgegeben. Das Stuttgarter Jugendamt hat einen schriftlichen Bericht zu den aktuellen Lebensumständen der Kinder eingereicht (Bericht vom 14.09.2020).

Das Amtsgericht hat Anna und Felix in Anwesenheit des Verfahrensbeistands am 15.09.2020 persönlich angehört und am 25.09.2020 die Angelegenheit mit den Eltern, deren Verfahrensbevollmächtigten und dem Verfahrensbeistand mündlich erörtert.

Es hat sodann mit Beschluss vom 30.09.2020 20 F1330/20 – folgende Entscheidung getroffen:

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Kinder Felix Niklas W., geboren am 13.02.2009, und Anna Luisa W., geboren am 19.01.2012, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zurückzuführen.

2. Sofern der Antragsgegner der Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht nachkommt, ist er oder jede andere Person, bei der sich die Kinder Felix Niklas W., geboren am 13.02.2009, und Anna Luisa W., geboren am 19.01.2012, aufhalten, verpflichtet, die Kinder an die Antragstellerin oder eine von ihr zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika nebst sämtlichen Reisepässen der Kinder herauszugeben.

Der Beschluss enthält weitere Regelungen, insbesondere zur Vollstreckung dieser Anordnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 30.09.2020 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, der seiner Verfahrensbevollmächtigten am 06.10.2020 zugestellt wurde, wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 20.10.2020, die am selben Tag mit Begründung beim Amtsgericht Stuttgart einging.

Er geht davon aus, dass die Vorschriften des Art. 13 HKÜ einer Rückführung entgegenstehen. Insbesondere 1st er der Meinung, dass die Rückgabe der Kinder gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder wegen erzieherischer Repressalien der Mutter gegenüber den Kindern wie z. B. Einsperren, Aussperren und körperlichen Misshandlungen sowie wegen Vernachlässigung der Gesundheitsfürsorge verbunden wäre und dass eine Rückgabe auch wegen Widersetzens der Kinder gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ abzulehnen sei.

Der Vater ist der Meinung, dass der Verfahrensbeistand, Frau L., mehr oder minder vorwiegend die Einlassungen der Mutter zur Kenntnis gebracht und diese im Wesentlichen und ohne weitere Nachforschungen als zutreffend angesehen habe. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass ihr Fotos und eidesstattliche Versicherungen in englischer Sprache vorgelegt worden seien, die die Person der Antragstellerin und ihren Umgang mit den Kindern positiv schildern würden. Diese „Nachweise” seien seitens der Verfahrensbeiständin im Rahmen der mündlichen Verhandlung quasi als Tatsache vorgebracht worden mit der Intention, damit die Vorhaltungen der Kinder gegenüber der Mutter zu negieren, zumindest zu verharmlosen.

Der Vater beantragt daher:

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 25.09.2020, Az. 20 F 1330/20, wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Rückführung der beiden Kinder Felix W., geboren 13.02.2009, und Anna Luisa W., geboren 19.01.2012, in die USA zurückgewiesen.

Hilfsweise beantragt er:

Die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wird aufgrund der aktuellen Pandemie in den USA vorläufig ausgesetzt.

Ergänzend beantragt er die nochmalige Anhörung der Kinder durch das Gericht und die Beiordnung eines weiteren Verfahrensbeistands für die Kinder.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Familiengericht – vom 25.09.2020 im Verfahren 20 F1330/20,

2. den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sowie

3. den Antrag auf Beiordnung eines weiteren Verfahrensbeistands

zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht den Sachverhalt zutreffend bewertet habe. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ und des Art. 13 Äbs. 2 HKÜ würden nicht vorliegen.

Die Verfahrensbeiständin habe ihr Amt fachkundig, sorgfältig und mit Bedacht auf das Wohl der Kinder ausgeübt. In ihrem schriftlichen Bericht sowie in ihren Ausführungen und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zeige sich die ausgezeichnete berufliche Qualifikation und die große Erfahrung, gerade in Kindesentführungsfällen. Unverständlich sei, dass der Vater einerseits beklage, die Kinder müssten sich zu vielen Erwachsenen offenbaren und gleichzeitig beantrage, einen weiteren Verfahrensbeistand zu bestellen und die Kinder nochmals, diesmal gar von einem aus drei Personen bestehenden Senat, anzuhören.

Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei zum einen verfrüht gestellt, denn die Rückführungsentscheidung sei gegenwärtig noch nicht rechtskräftig. Zum anderen sei er auch unbegründet, weil die Kinder durch die Rückführungsmaßnahme nicht in eine unzumutbare Lage gebracht werden würden. Als US-amerikanische Staatsbürger könnten sie in die USA einreisen. Die Einhaltung der anschließenden Quarantäne sei angesichts ihres Alters und der zu erwartenden Lebensumstände in den USA zumutbar. Das Pandemiegeschehen in den USA sei zwar dynamischer als in Deutschland. Bei entsprechender Einhaltung der Hygienemaßnahmen und angewandter Vorsicht könne das Infektionsrisiko in den USA aber genauso minimiert werden wie in Deutschland.

Der Verfahrensbeistand, Frau L., hat im Beschwerdeverfahren einen weiteren Bericht vorgelegt. Auf den schriftlichen Bericht vom 17.11.2020 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Die Akte des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart – 20 F1197/20 – wurde beigezogen.

II.

1.

Die Beschwerde des Vaters ist statthaft gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückführung der Kinder Felix und Anna in die USA nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht die sofortige Rückführung der Kinder an, wenn diese widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden sind, sofern bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.

a)

Die USA sind wie Deutschland Mitgliedstaat des HKÜ. Felix und Anna haben beide das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Art. 4 Satz 2 HKÜ).

b)

Felix und Anna werden von ihrem Vater in Deutschland zurückgehalten im Sinn des Art. 12 Abs. 1 HKÜ.

Zurückgehalten wird ein Kind, wenn es zunächst aufgrund nicht rechtswidriger Umstände in den Zufluchtsstaat gelangt ist, sein weiterer Aufenthalt dort aber nachträglich rechtswidrig wird, etwa weil das Kind nach Ablauf des für den Aufenthalt vorgesehenen Zeitraums nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgebracht wird (vgl. Hausmann, IntEuFamR, 2. A., U Rn. 101).

Im vorliegenden Fall sind Felix und Anna mit Zustimmung der Mutter nach Deutschland gereist, um im Rahmen des vom District Court des County of Mecklenburg in North Carolina angeordneten Ferienumgangsrecht die Sommerferien bei ihrem Vater zu verbringen. Nach Ziffer 1 f) der gerichtlichen Anordnung sollte der Vater die Kinder drei Tage vor Schulbeginn, d.h. am 14.08.2020, in die Obhut der Mutter zurückbringen. Hieran hat sich der Vater nicht gehalten. Er hat vielmehr eine Rückreise der Kinder in die USA abgelehnt, so dass ab 15.08.2020 der Tatbestand des Zurückhaltens erfüllt ist.

c)

Das Zurückhalten von Felix und Anna in Deutschland Ist widerrechtlich im Sinne des Art. 3 Satz 1 HKÜ.

Beide Kinder hatten vor ihrer Ausreise am 30.06.2020 und zum Zeitpunkt des Zurückhaltens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA, wo sie geboren wurden und bis zu diesem Zeitpunkt auch gelebt hatten. Hieran hat sich durch den erst fünf Monate dauernden Aufenthalt der Kinder in Deutschland nichts geändert, zumal auch das bereits seit August 2020 in Deutschland anhängige Rückführungsverfahren einer Verfestigung des Aufenthalts der Kinder im Zufluchtsstaat entgegensteht (vgl. Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 129).

Das Sorgerecht für Felix und Anna steht beiden noch verheirateten Elternteilen gleichberechtigt zu (Rieck, Ausländisches Familienrecht, Länderteil North Carolina, Stand Juli 2016, Rn. 11). In dem vor dem District Court des County of Mecklenburg zwischen den Eltern anhängigen Sorgerechtsverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.

Durch das Zurückhalten der Kinder in Deutschland wurde zumindest die Mitentscheidungsbefugnis der Mutter über den dauerhaften Aufenthalt der Kinder als Teil des gemeinsamen Sorgerechts verletzt, was im vorliegenden Zusammenhang als ausreichend anzusehen ist (vgl. Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 94.141).

Das (Mit-)Sorgerecht wurde von der Mutter auch tatsächlich ausgeübt (Art. 3 Satz 1 lit. b) HKÜ; zur Ausübung des Sorgerechts vgl. Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 115 ff.). Seit der Vater am 13.09.2019 nach Deutschland zurückgezogen ist, wurden die Kinder in den USA allein von der Mutter betreut.

d)

Zwischen dem Zurückhalten (ab 15.08.2020) und dem Eingang des Rückführungsantrags der Mutter beim Amtsgericht am 19.08.2020 liegen nur vier Tage, also ein Zeitraum von weniger als einem Jahr (Art. 12 Abs. 1 HKÜ).

3.

Die Vorschriften des Art. 13 HKÜ stehen der Rückführung von Felix und Anna in die USA nicht entgegen, wie bereits das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat.

a)

Eine von der Mutter erklärte Zustimmung oder Genehmigung des Zurückhaltens der Kinder nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ liegt unstreitig nicht vor.

b)

Es ist auch nicht festzustellen, dass die Rückführung der Kinder Felix und Anna in die USA mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre oder dass die Rückgabe die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde (Art. 13 Abs. 1 lit b) HKÜ).

aa)

Es ist anerkannt, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung angesichts des Zwecks des HKÜ, einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten entgegenzuwirken und zeitnah eine Befassung der Gerichte des Herkunftsstaates mit der Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, restriktiv auszulegen sind (Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 207 m.w.N). Das HKÜ geht grundsätzlich davon aus, dass die Wiederherstellung des Zustands, wie er vor der Entführung bestand, dem Kindeswohl am ehesten entspricht (BVerfG, FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 67; OLG Karlsruhe, IPRspr 2001, Nr. 102, 216, juris Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2108 -1 UF 266/17 -, juris Rn. 34). Dementsprechend genügen die mit einer Rückführung für die Kinder typischerweise verbundenen Belastungen, insbesondere ein Wechsel der Bezugsperson sowie ein Wechsel der Wohnung und der Schule nicht (vgl. BVerfG, FamRZ 1999,85 ff. Rn. 67; Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 208 m.w.N.).

bb)

Die Kinder berichteten zwar bei ihrer Anhörung beim Amtsgericht, dass die Mama sich verändert habe, nachdem der Vater nach Deutschland gezogen sei. Sie habe nicht Schönes mit ihnen unternommen und sei oft böse geworden, z. B. wenn sie nicht alle Schulaufgaben erledigt oder ihr Zimmer nicht aufgeräumt hätten. Sie habe Anna unter den Achselhöhlen gepackt, sie hochgehoben und in den Keller getragen, wo sie sie mehrfach eingesperrt habe. An einem anderen Tag habe sie die Kinder lange nicht ins Haus gelassen, obwohl sie verschwitzt gewesen seien und ohne Jacke richtig gefroren hätten. Nach den Telefonaten mit Papa, die sie mitgehört habe, habe die Mutter Felix vor lauter Ärger an die Wand gepresst und sein Gesicht zusammengedrückt und ihn angeschrien. Auch Anna habe sie so laut angeschrien, dass sie richtig Angst vor ihr bekommen habe.

Der Vater hat vorgetragen, dass sich die Mutter nur unzureichend um die medizinische Versorgung der Kinder gekümmert habe. Er habe in Deutschland mit den Kindern einen Arzt aufgesucht, der bei Anna eine bereits länger bestehende, jedoch nicht behandelte eitrige Entzündung des Nagelfalzes mit Hautablösung am linken Zeh festgestellt habe, bei Felix einen Pilzbefall der Haut am Körper. Bei Felix habe sich zudem ein Untergewicht mit Eisen- und Zinkmangel gezeigt, was nach der ärztlichen Einschätzung am ehesten auf eine Fehl-/Unterernährung zurückzuführen sei. Diese gesundheitlichen Probleme hätten bereits bei der Einreise der Kinder aus den USA bestanden. Seit Felix sich in Deutschland aufhalte, habe er fast fünf Kilogramm zugenommen. Auch seine Blutwerte hätten sich deutlich gebessert.

Die Mutter bestreitet, dass sie den Kindern Schmerzen zugefügt, ihnen in die Ohren geschrien oder sie mehrfach eingesperrt habe. Unrichtig sei auch, dass sie ihren Kindern jemals Wasser verweigert habe, wenn sie danach gefragt hätten oder es brauchten. Es habe lediglich einmal eine Auseinandersetzung gegeben, bei der sich Anna geweigert habe, für eine notwendige Auszeit zu dem dafür vorgesehenen Platz im Obergeschoss des Hauses zu gehen. Um die Auszeit durchzusetzen, habe sie Anna in den Keller bugsiert, der näher gelegen habe als der übliche Ort.

Auch überwache sie weder die Telefonate der Kinder mit dem Vater noch nehme sie sie auf.

Sie habe sich auch stets in hingebungsvoller Manier um das gesundheitliche Wohlergehen der Kinder gekümmert. Insbesondere wegen der Probleme bei der Ernährung von Felix habe sie sich in regelmäßiger Behandlung beim Kinderarzt befunden.

Es ließ sich im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig klären, wie sich die Situation der Kinder bei der Mutter in den USA tatsächlich gestaltet hat. Der Verfahrensbeistand hat darauf hingewiesen, dass die Angaben der Kinder zumindest zum Teil darauf zurückzuführen sein könnten, dass sich die Kinder in einem massiven Loyalitätskonflikt befinden würden. Anzeichen hierfür sei etwa ihre Angabe, dass es bei der Mutter nichts Positives gegeben habe.

Aber selbst wenn man die bestrittenen Angaben der Kinder über unangemessene Erziehungsmethoden der Mutter und die Vorwürfe des Vaters wegen einer behaupteten unzureichenden medizinischen Versorgung der Kinder durch die Mutter als wahr unterstellt, ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Rückführung der Kinder in die USA nicht bedeutet, dass sie in den Haushalt der Mutter zurückkehren müssten. Es ist nämlich zu beachten, dass das HKÜ eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sicherstellen will, nicht in die Stadt oder die frühere Wohnung (Erb-Klünemann, FamRB 2018,327 ff., 329). Hierdurch soll eine Entscheidung über die elterliche Sorge durch die Gerichte des Staates ermöglicht werden, in dem die Kinder zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Einer etwaigen Kindeswohlgefährdung kann dadurch begegnet werden, dass der Vater mit den Kindern zumindest bis zum Abschluss des dortigen Sorgerechtsverfahrens in die USA zurückkehrt. Dies muss der entführende Elternteil auf sich nehmen, auch wenn er selbst dadurch Nachteile erleidet (OLG Karlsruhe, IPRspr 2001, Nr. 102,216, juris Rn. 24; Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 218 m.w.N.). Lehnt er es ab, mit dem Kind zurückzukehren, obwohl ihm dies zumutbar ist, kann der entführende Elternteil nicht darauf hinweisen, die Rückkehr des Kindes ohne seine Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 24; OLG Nürnberg NJOZ 2017,1664). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2020 -17 UF 59/20, S. 11). Aus Sicht des BVerfG führt selbst ein drohendes Strafverfahren im Herkunftsstaat nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr (BVerfG, FamRZ 1997,1269 ff. j. Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ legt hierbei demjenigen Elternteil, der Gründe vorträgt, die einer Rückführung entgegenstehen, die Darlegungs- und Beweislast auf. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 HKÜ gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 14 Nr. 2 IntFamRVG in Verbindung mit § 26 FamFG nicht (OLG Hamburg, BeckRS 2009,12550; Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 195; Erb-Klünemann, FamRB 2018,327 ff., 328; OLG Stuttgart, NZFam 2019,121 ff., 125). Dass die Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ derjenige trägt, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, hat das BVerfG ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt (BVerfG, FamRZ 1996,1267 Rn. 11).

Der Antragsgegner als entführender Elternteil muss daher den vollen Nachweis für seine Behauptungen erbringen, d.h. konkret auch dafür, dass ihm ausnahmsweise eine Begleitung der Kinder in die USA nicht zumutbar ist. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind hoch. Ein allgemeiner und pauschaler Vortrag genügt hierbei nicht (Erb-Klünemann, FamRB 2018,327 ff., 328).

Im vorliegenden Fall hat der Vater nicht substantiiert dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar sei, Felix und Anna wieder in die USA zu begleiten. Gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr spricht bereits, dass er amerikanischer Staatsbürger ist. Sein Vortrag, dass er bei einer Rückkehr in die USA seinen Job verliere und damit die wirtschaftliche Basis für die Familie entfalle, ist für die Annahme einer fehlenden Zumutbarkeit nicht ausreichend. Finanzielle Probleme reichen ebenso wenig für eine Ablehnung der Rückführung aus wie sonstige Schwierigkeiten des Vaters, in den USA wieder sesshaft zu werden oder dort seinen Lebensunterhalt zu sichern (OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe, IPRspr 2001, Nr. 102, 216, juris Rn. 25). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um Folgen für andere Personen als das Kind selbst, vor allem solche ausschließlich für den entführenden Elternteil handelt (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 25).

cc)

Schließlich stellt auch die Corona-Pandemie, auf die sich der Vater beruft, unter den Umständen des vorliegenden Falles keine schwerwiegende Gefahr im Sinn des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ dar, die einer Rückführung entgegenstehen würde. Die Pandemie hat Deutschland wie die USA erfasst. Zwar verläuft die Entwicklung in den USA derzeit dynamischer als in Deutschland. Aber auch hier steigen die Fallzahlen trotz des Teil-Lockdowns unverändert an, was eine Verschärfung der Einschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich notwendig macht. Es kann bei einer wertenden Betrachtung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es bereits innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Verbreitung der Krankheit starke regionale Unterschiede gibt. Gewisse Unterschiede müssen daher bei der Umsetzung eines internationalen Abkommens wie dem HKÜ auch über die Staatengrenzen hinweg hingenommen werden. Die Rückführungsverpflichtung enthält nicht die Verpflichtung, sich in einen bestimmen Teil der USA zu begeben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2020 -17 UF 59/20, S. 13).

c)

Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ liegen ebenfalls nicht vor.

aa)

Nach dieser Vorschrift kann die Rückführung abgelehnt werden, wenn festzustellen ist, dass sich das Kind einer Rückkehr widersetzt, und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts derer es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

Das Ziel des HKÜ, Kindesentführungen zu verhindern und Kinder schnell in den Herkunftsstaat zurückzuführen, gilt auch für Art. 13 Abs. 2 HKÜ, so dass auch diese Norm restriktiv verstanden werden muss (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2020 – 17 UF 59/20, S. 13; OLG Stuttgart, NZFam 2019,121 ff., 123; Hausmann, IntEuFamR U Rn. 223 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen trägt die Antragsgegnerseite; verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2020 -17 UF 59/20, S. 13; Hausmann, IntEuFamR U Rn. 223 m.w.N.).

Erforderlich ist, dass ein Kind sich mit Nachdruck, unter Nennung von respektablen Gründen, die einen angemessenen Ernst erkennen lassen, und aus freien Stücken, also nicht erkennbar maßgeblich durch den Entführer bzw. Dritte beeinflusst, widersetzt. Entscheidend ist dabei das Widersetzen gegen die Rückkehr in den Herkunftsstaat, nicht gegen die Trennung vom Entführer, wenn diesem eine Rückkehr zumutbar ist (OLG Stuttgart, NZFam 2019,121ff., 123; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327 ff., 334). Art. 13 Abs. 2 HKÜ räumt dem Kind kein Wahlrecht ein. Der Wunsch des Verbleibens im inzwischen vertrauten Umfeld reicht ebenso wenig aus wie bloße Befürchtungen und Unmutsäußerungen (Erb-Klünemann, FamRB 2018,327 ff., 334).

Im vorliegenden Fall haben beide Kinder bei Ihrer Anhörung durch das Amtsgericht angegeben, dass sie lieber in Deutschland bleiben wollen. Felix hat gegenüber dem Verfahrensbeistand erklärt, dass er das Flugticket zerreißen würde, wenn das Gericht sage, er solle in die USA zurück (Bericht des Verfahrensbeistands vom 24.09.2020, Seite 4). Verwandte des Vaters, Sigrid und Alexander H., haben in ihrer schriftlichen Erklärung vom 23.09.2020 an Eides statt versichert, dass Felix ihnen gegenüber geäußert habe, dass er nur in Handschellen wieder in die USA ginge. Auf Nachfrage der Familienrichterin, ob er sich vorstellen könne, mit dem Vater zurück in die USA zu gehen, antwortete Felix, dass es ihm in Deutschland besser gefallen, weil hier alles näher sei, Rewe, Aldi, man fühle sich freier. Auch würden in Deutschland Verwandte leben, z.B. die Oma väterlicherseits und Tante und Onkel, was ihm gut gefalle. Auch seien in den USA nachmittags die Spielplätze oft überfüllt. Allerdings erklärte er auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich, dass es ihm eher um die Eltern als um das Land gehe, in dem er lebe (Vermerk vom 15.09.2020, S. 2). Auf die Nachfrage des Verfahrensbeistands, was sie speziell an den USA störe, antworteten Anna und Felix, dass sie nicht in die USA zurückwollten, weil hier in Deutschland die Schulen viel besser seien. Felix sagte, man könne hier viel besser Sport machen als in den USA (Bericht des Verfahrensbeistands vom 24.09.2020, S. 4). Ein grundsätzlicher Sinneswandel der Kinder ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten, wie sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt.

Ein ungewöhnlich starkes Sträuben der Kinder gegen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat liegt nach diesen gerichtlichen Feststellungen nicht vor. Die von den Kindern gegen die USA vorgebrachten Argumente haben kein besonderes Gewicht und wirken teilweise auch nicht authentisch (z. B. dass in Deutschland Rewe und Aldi näher seien). Auf der anderen Seite berichteten sie auch Positives von ihrer Zeit in der USA, wo sie seit ihrer Geburt gelebt haben. Sie hätten in einem Haus mit Garten gewohnt und seien oft draußen spielen gewesen. Jedes Kind hätte ein eigenes Zimmer gehabt. Sie hätten sich auch manchmal mit ihren Freunden getroffen, mit denen sie zum Teil noch über den Computer Kontakt hätten (Vermerk vom 15.09.2020, S. 2). Die schwerwiegenderen Argumente der Kinder gegen eine Rückkehr in die USA wurzeln in ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter. Dass die Kinder in erster Linie ein Problem mit ihrer Mutter und nicht mit den USA haben, zeigt sich anschaulich an der Äußerung von Felix bei seiner Kindesanhörung durch das Amtsgericht, dass es ihm eher um die Eltern als um das Land gehe, in dem er lebe (Vermerk vom 15.09.2020, S. 2).

bb)

Da dem Amtsgericht hiernach darin beizustimmen ist, dass es bereits an einem „Widersetzen“ im Sinn des Art. 13 Abs. 2 HKÜ fehlt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob Felix und Anna bereits ein Alter und eine Reife erreicht haben, angesichts deren es angebracht erscheint, die Meinung der Kinder zu berücksichtigen. Das BVerfG hat ausgeführt, dass es bezüglich des Kindesalters keine formale absolute Untergrenze gibt (BVerfG, FamRZ 1999, 1053). Regelmäßig fehlte Gerichten bei Kindern unter acht Jahren die notwendige Reife (OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956; OLG Nürnberg, FamRZ 2007,1588; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327 ff., 334), teilweise aber auch bei älteren Kindern (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1575), während diese Reife bei Kinder über 14 Jahre ohne konkrete Anhaltspunkte, die gegen hinreichende Reife sprechen, anzunehmen sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2017 -17 UF 76/17). Im vorliegenden Fall bestehen bei der erst achtjährigen Anna, aber auch bei dem elfjährigen Felix durchaus Zweifel, ob sie die notwendigen Reife besitzen, um die Tragweite der Entscheidung für und wider eine Rückkehr in die USA und die damit verbundenen langfristigen Folgen bereits erkennen und richtig einschätzen zu können. Hierzu bedarf es aus den obengenannten Gründen jedoch keiner Entscheidung des Senats.

4.

aa)

Der Senat hat von einer nochmaligen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gemäß §14 IntFamRVG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Insbesondere wurde dem Antrag des Vaters, die Kinder Felix und Anna durch den Senat erneut anzuhören, keine Folge geleistet. Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten waren nach Auffassung des Senats keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. In erster Instanz wurden sämtliche Verfahrenshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt, alle notwendigen Anhörungen wurden vorgenommen, und es finden sich aussagekräftige Vermerke in der Akte. Im Beschwerdeverfahren hatten die Beteiligten hinreichend Gelegenheit, nochmals schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Angesichts dessen wurde im Interesse des Kindeswohls von der Belastung der Kinder durch eine erneute gerichtliche Anhörung Abstand genommen.

bb)

Der Vater konnte auch nicht mit seinem Antrag durchdringen, für die Kinder einen weiteren Verfahrensbeistand zu bestimmen. Sein Vorwurf, der bisherige Verfahrensbeistand, Frau L., habe mehr oder minder vorwiegend die Einlassungen der Mutter zur Kenntnis gebracht und diese im Wesentlichen und ohne weitere Nachforschungen als zutreffend angesehen, findet in der Akte keine Stütze. Frau L. hat in dem Bericht vom 24.09.2020 und auch im aktuellen Bericht vom 17.11.2020 sorgfältig, ausführlich und ausgewogen sowohl die Position der Mutter als auch die Position des Vaters dargestellt. Falls Frau L. in der mündlichen Verhandlung bei ihren Ausführungen auf englischsprachige Unterlagen zugunsten der Mutter Bezug genommen hat, die nicht Aktenbestandteil geworden sind – was sich aus dem Vermerk vom 25.09.2020 nicht ergibt – würde dies keineswegs zeigen, dass sie die Aussagen der Mutter ohne Weiteres als zutreffend angesehen hat. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Situation bei der Mutter hier nicht abschließend bewertet werden könne, dies müsse einem Sorgerechtsverfahren vorbehalten bleiben und dort geklärt werden (Vermerk vom 25.09.2020, S. 3). Im angefochtenen Beschluss wird zudem kein Bezug auf Unterlagen genommen, die nicht Aktenbestandteil sind. Dass Frau L. in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht und dem Senat zur Einschätzung kam, dass die Ausnahmetatbestände des HKÜ eng auszulegen seien und im vorliegenden Fall wohl nicht erfüllt seien (Vermerk vom 25.09.2020, S. 3), ist nicht Ausfluss einer Voreingenommenheit zugunsten der Mutter, sondern ist Resultat der hohen Fachkompetenz und großen Erfahrung von Frau L. gerade in Entführungsfällen.

5.

Der Hilfsantrag des Vaters auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung ist als unzulässig zurückzuweisen, da noch keine rechtskräftige und damit vollstreckbare Entscheidung vorliegt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG. Es besteht unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels tragen „soll“, der es eingelegt hat.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 FamGKG.
 
72 
Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2020
17 UF 205/20

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