OLG Koblenz: Einstweilige Anordnung über die Herausgabe eines Kinderausweises – Kostenentscheid

1. Die gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Cochem vom 11.01.2022 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 713,65 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Cochem vom 11.01.2022 ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in – auch hier vorliegenden – Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar.

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde nach § 57 Satz 2 Nr. 1, 2 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Danach ist eine Beschwerde statthaft, wenn aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind oder über dessen Hausgabe nach § 1632 BGB entschieden wurde. In dem angegriffenen Beschluss wurde nach mündlicher Verhandlung über einen Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe eines Kinderausweises befunden. Ein solcher Herausgabeanspruch begründet sich aus einer Analogie zu §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB (BGH BeckRS 2019, 7520 Rn. 19 ff.; BeckOGK/Kerscher, 1.3.2022, BGB § 1632 Rn. 11), sodass Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar weder eine Regelung der elterlichen Sorge noch die Herausgabe eines Kindes war. Zweifelhaft ist, ob die Rechtsanalogie zu § 1632 BGB, mit der ein Herausgabeanspruch bzgl. der Ausweisdokumente begründet wird, auch auf den Ausnahmekatalog der Vorschrift des § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG übertragen werden kann.

Diese Frage kann indes im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn Gegenstand der Beschwerde ist alleine die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung. Diese ist hingegen auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn sie in einem der in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren ergeht. Denn die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde ist nur hinsichtlich der dort aufgeführten Regelungen bestimmt, nicht hingegen für Kostenentscheidungen (OLG Koblenz v. 2.2.2016 – 11 WF 81/16, FamRZ 2016, 1287; OLG Dresden v. 30.7.2015 – 20 WF 859/15, FamRZ 2016, 319; OLG Frankfurt v. 30.10.2013 – 5 WF 146/13, FamRZ 2014, 593; KG v. 26.6.2014 – 25 WF 54/14, FamRZ 2014, 1929 (LS) = AGS 2015, 146; a.A. wohl OLG Frankfurt v. 8.2.2016 – 5 WF 239/15, FamRZ 2016, 1796, aber Beschränkung auf Entscheidung nach mündlicher Verhandlung; vgl. insgesamt Prütting/Helms*, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 81 FamFG, Rn. 35; MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, FamFG § 57 Rn. 3).

Denn mit der Ausnahme des § 57 Satz 2 FamFG sollen nur besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts im Eilrechtsschutz einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden, sodass die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Willen des Gesetzgebers auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt ist. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung wurde durch die abschließende Aufzählung der in § 57 Satz 2 FamFG genannten Bereiche zum Ausdruck gebracht. Eine Anfechtungsmöglichkeit soll danach nur dann bestehen, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten vorliegt und aus der vorläufigen Anordnung ein dauerhafter Rechtszustand entstehen kann (OLG Koblenz Beschl. v. 4.9.2019 – 13 WF 776/19, BeckRS 2019, 46504 Rn. 4, 5, beck-online). Durch die fehlende Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Unterhalt hat der Gesetzgeber demgegenüber deutlich gemacht hat, dass rein wirtschaftliche Belange nicht einer Nachprüfung unterliegen sollen (vgl. OLG Koblenz [9. ZivS.] FamRZ 2018, 1766 m.w.N. und OLG Koblenz [11. ZivS.] FamRZ 2016, 1287; OLG Koblenz Beschl. v. 4.9.2019 – 13 WF 776/19, BeckRS 2019, 46504 Rn. 4, 5, beck-online).

Im Übrigen bestehen Sinn und Zweck der Vorschrift des § 57 FamFG darin, den Fortgang der Hauptsache nicht dadurch zu behindern, dass wegen einstweiliger Anordnungen die Verfahrensakten zwischen den Instanzen hin und her gesandt werden. Ferner dient sie einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte. Die Anfechtbarkeit alleine einer Kostenentscheidung, die lediglich wirtschaftliche Interessen zum Gegenstand hat, ist mit dieser gesetzgeberischen Wertung und Gewichtung hingegen nicht in Einklang zu bringen (vgl. insgesamt OLG Koblenz Beschl. v. 4.9.2019 – 13 WF 776/19, BeckRS 2019, 46504 Rn. 4, 5, beck-online).

Diese Grundsätze gelten dabei nicht nur für die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung (so die Sachverhalte in Senat FamRZ 2018, 1766 m.w.N. und OLG Koblenz [11. ZivS.] FamRZ 2016, 1287), sondern gleichermaßen für die – hier vorliegende – isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung. Insoweit lässt sich auch aus dem Umstand, dass in das FamFG eine den Vorschriften der §§ 99 Abs. 1 ZPO, 20a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. entsprechende Regelung nicht übernommen wurde, sodass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in Hauptsacheverfahren grundsätzlich möglich ist, keine Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen auch in Verfahren der einstweiligen Anordnung herleiten (vgl. auch Senat FamRZ 2018, 1766; OLG Koblenz Beschl. v. 4.9.2019 – 13 WF 776/19, BeckRS 2019, 46504 Rn. 6, beck-online). Vielmehr verbleibt es bei der gesetzgeberischen Wertung des § 57 Satz 2 FamFG, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Anfechtung nur hinsichtlich der dort ausdrücklich genannten Regelungsgegenstände zulässig sein soll.

Insgesamt war die Beschwerde des Antragsgegners aus diesen Gründen als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 37 Abs. 2 FamGKG und bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, nicht mit Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belastet zu werden. Diese errechnen sich unter Zugrundelegung eines vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes von 2.000 Euro wie folgt:

Rechtsanwaltsgebühren:
        
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG: 215,80 Euro
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: 199,20 Euro
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
19 MwSt. %: 82,65 Euro
Summe  517,65 Euro
Gerichtskosten KV GKG: 2,0 Gebühren 196,00 Euro
Summe Verfahrenskosten 713,65 Euro

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2022
9 WF 264/22

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