Großvater Alter Mann

OLG Hamm: Kein Umgang mit den Großeltern, wenn Kind ausgebucht ist

Ein zusätzlicher Umgang eines 4 1/2jährigen Kindes mit seinen Großeltern kann neben dem bereits ausreichend geregelten Umgang des Kindes mit seinem Vater im Einzelfall eine Überforderung darstellen. Insbesondere wenn den Großeltern im Rahmen des Umgangs des Kindesvaters Kontakte zu dem Kind ermöglicht werden, ist in einem solchen Fall ein eigenständiges Umgangsrecht der Großeltern nicht kindeswohldienlich.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie sich gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Bewilligung eines Umgangsrechtes mit dem Kind T wenden, ist gem. §§ 127 Abs. 2 ZPO, 76 Abs. 2 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung der Antragsteller kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.

Grundsätzlich haben Großeltern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, was positiv festzustellen ist. Allerdings wird gemäß § 1626 Abs. 3 BGB zu Gunsten von Großeltern vermutet, dass der Umgang ihres Enkels mit ihnen zum Wohl des Kindes gehört. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich das Kind T unstreitig bis etwa Mitte des Jahres 2010 wöchentlich in der Zeit von Montagmorgen bis Dienstagabend bei ihnen aufgehalten hat. Jedoch stimmt der Senat mit dem beteiligten Jugendamt darin überein, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt das erst 4 ½ jährige Kind T durch die Einräumung eines eigenen – zusätzlichen – Umgangsrechtes mit seinen Großeltern in jeder Woche für 2 Tage neben dem bestehenden Umgangsrecht seines Vaters überfordert wäre. In dem vorausgegangenen Umgangsverfahren 5 F 189/09 AG Coesfeld wurde durch das Amtsgericht Coesfeld ein Umgangsrecht des Kindesvaters alle 2 Wochen von samstags 9:00 Uhr bis sonntags abends 18:00 Uhr festgelegt, nachdem eine zuvor bestehende Umgangsregelung alle 2 Wochen in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Montag 18:00 Uhr sowie alle 14 Tage vom Montag 11:00 Uhr bis Dienstag 18:00 Uhr – wobei sich T in dem letztgenannten Zeitraum bei den antragstellenden Großeltern aufhielt – an ständigen Änderungswünschen der Beteiligten sowie erfolgten Modifizierungen und damit zusätzlich entstehenden immer neuen Streitpunkten zwischen den Beteiligten gescheitert war. In dem vorgenannten Verfahren auf Abänderung des Umgangsrechtes hat sich gezeigt, dass sich die jeweiligen Großeltern in starkem Maße in die elterlichen Auseinandersetzungen betreffend den Umgang mit dem Kind T eingeschaltet hatten und das väterliche Umgangsrecht teilweise nicht von jenem selbst, sondern von der Großmutter väterlicherseits ausgeübt wurde. Da das Kind T hierdurch in hohem Maße verunsichert war und in seinem alltäglichen Leben keine verlässlichen Rahmen mehr hatte – so das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 22.6.2010 – , wurde eine Neuregelung des Umgangsrechtes für erforderlich gehalten. Die zu dieser Neuregelung des Umgangsrechtes herangezogenen tragenden Gründe gelten aber auch noch heute, da seit jener Beschlussfassung lediglich ein Zeitraum von etwa 8 Monaten verstrichen ist. T muss Klarheit dahingehend gewinnen, wer für ihn verantwortlich ist und wo er “hingehört”. Diesem im Kindeswohlinteresse liegenden Bedürfnis würde jedoch ein häufiger Aufenthaltswechsel mit Übernachtung entgegenstehen. Das Bedürfnis für die vom Amtsgericht erst im Juni 2010 getroffene geänderte Umgangsregelung ergab sich gerade daraus, dass T durch seinen ständigen Aufenthaltswechsel stark verunsichert und vollständig überfordert war. Durch die Bewilligung des begehrten Umgangsrechtes für die Großeltern würde jedoch der ursprünglich bestehende – und dem Kindeswohl abträgliche – Zustand wieder hergestellt werden, was erneut zu einer Verunsicherung und Überforderung von T führen würde. Da dem Kindesvater ein Umgangsrecht alle 2 Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie an jedem 2. Feiertag der sogenannten hohen Festtage und schließlich für die Dauer von 2 zusammenhängenden Wochen in den Schulsommerferien eingeräumt worden ist, besteht ausreichend Gelegenheit für die Großeltern, bei diesen Gelegenheiten selbst auch Umgang mit T zu pflegen, um ihrerseits den Kontakt zu diesem aufrechtzuerhalten. Denn auch in der Vergangenheit hat der Kindesvater während des ihm eingeräumten Umgangsrechtes T über erhebliche Zeiträume von seinen Eltern betreuen lassen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die dafür sprechen könnten, dass diese Handhabung tatsächlich nicht mehr erfolgt beziehungsweise im Einverständnis des Kindesvaters und seiner Eltern erfolgen kann. Letztlich wäre durch die Einräumung eines weiteren zusätzlichen Umgangsrechtes der Großeltern ein regelmäßiger – für seine kindliche Entwicklung förderlicher -Kindergartenbesuch des Kindes T gefährdet. Demnach stehen vorliegend erhebliche Kindeswohlinteressen der Zubilligung eines zusätzlichen, eigenen Umgangsrechtes der Großeltern mit T entgegen, so dass dem hier verfolgten Umgangsbegehren der Antragsteller keine hinreichende Erfolgsaussicht zukommt.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2011
8 WF 27/11

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