OLG Frankfurt: Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz gegenteiliger Anträge der Eltern

OLG Frankfurt: Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz gegenteiliger Anträge der Eltern

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde, mit der sie sich gegen eine das Sorgerecht und den Umgang betreffende Entscheidung des Familiengerichts wendet.

Die in der Republik X geborene und aufgewachsene Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am … 2010 die Ehe miteinander, aus der ihr am … 2011 geborener Sohn A hervorgegangen ist. Im April 2013 trennten sich die Kindeseltern. A lebt seither im Haushalt seiner Mutter. Die Ehe ist durch familiengerichtlichen Beschluss vom … Dezember 2014 geschieden worden.

Nach der Trennung kam es zwischen den Kindeseltern zunehmend zu Streitigkeiten, die insbesondere den Umgang des Antragsgegners mit A betrafen. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass A, wie von der Antragstellerin behauptet, allergisch auf den Kontakt mit Tieren reagiert, hat das Familiengericht den Antragsgegner in der mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 (…/14) getroffenen Umgangsregelung dazu verpflichtet, während der Umgangskontakte nicht zusammen mit dem Kind die Wohnungen seiner Eltern und seiner Schwester aufzusuchen, die Hunde und Katzen halten.

Im vorliegenden Verfahren haben die Kindeseltern wechselseitige Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt. Beide haben gegenüber dem jeweils anderen Elternteil schwerwiegende Vorwürfe erhoben. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner ignoriere die Allergien des Kindes und halte sich unter Verstoß gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 30. Dezember 2014 zusammen mit dem Kind im Haus seiner Eltern auf; dort sei A auch Opfer sexuellen Missbrauchs geworden. Der Antragsgegner behauptet, die Hautprobleme des Kindes seien auf einen Waschzwang der Antragstellerin zurückzuführen; diese leide unter einem Münchhausen-by-proxy-Syndrom.

Im Übrigen wird zur Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf die Ausführungen auf Seite 3 bis 7 des angefochtenen Beschlusses (Band IV Blatt 73 ff. der Akten) Bezug genommen.

Das Familiengericht hat zur Klärung der Ursachen etwaiger Hautprobleme des Kindes ein Gutachten der Allergologinnen B und C vom 29. Januar 2016 (Band III Blatt 23 ff. der Akten) nebst ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Band IV Blatt 14 der Akten) eingeholt. Weiterhin hat das Familiengericht den Psychologen D hinzugezogen, um insbesondere die Erziehungseignung der Kindeseltern, deren Bindungstoleranz sowie die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes näher aufzuklären; der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 25. April 2016 (Anlagenband) im erstinstanzlichen Termin vom 5. Oktober 2016 erläutert (Sitzungsniederschrift Band IV Blatt 70 ff. der Akten).

Durch Beschluss vom 23. November 2016 hat das Familiengericht die jeweils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gerichteten Anträge der Kindeseltern zurückgewiesen und festgestellt, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibe. Ausgehend davon, dass A weiterhin in der Obhut seiner Mutter leben wird, hat das Familiengericht außerdem den Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn neu geregelt. Danach soll der Umgang an jedem zweiten Wochenende, vom zweiten Weihnachtsfeiertag bis zum Neujahrstag, an den zweiten Feiertagen zu Ostern und Pfingsten sowie während eines dreiwöchigen Zeitraums im Sommer stattfinden.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 28. November 2016 zugestellten Beschluss am 27. Dezember 2016 Beschwerde beim Familiengericht eingelegt und hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Sie hält an ihrem Begehren fest, die elterliche Sorge für A ihr allein zu übertragen; außerdem möchte sie, dass der angefochtene Beschluss, soweit er den Umgang regelt, aufgehoben wird. Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 ausgeführt: Die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Angaben der Diplom-Psychologin E. Das Familiengericht habe verkannt, dass der Antragsgegner die Gesundheit des Kindes gefährde. Die durch die Sachverständigen B und C festgestellten Hautprobleme würden vom Antragsgegner ignoriert. A müsse deshalb medikamentös behandelt werden, was zu unerwünschten Nebenwirkungen führen könne. Bei einer Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei damit zur rechnen, dass A, der jetzt schon erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeige, wegen anhaltender Elternkonflikte zunehmend psychisch geschädigt werde. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf sie allein bringe keine Gefahren für das Kindeswohl mit sich. Ihre Pläne, nach X umzuziehen, habe sie zum Wohl des Kindes verworfen.

II.

Der Antragstellerin kann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre statthafte (§§ 58 Abs. 1, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 und 2 FamFG) und auch ansonsten zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Familiengericht (auch) den Antrag der Antragstellerin, ihr die elterliche Sorge für das betroffene Kind allein zu übertragen, zurückgewiesen. Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Die vom Familiengericht getroffene Regelung des Umgangs zwischen dem Antragsgegner und dem in der Obhut der Antragstellerin lebenden Kind ist ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände geben lediglich Anlass zu einigen ergänzenden Bemerkungen.

Das Familiengericht hat gesehen, dass zwischen den Kindeseltern gegenwärtig keine tragfähige soziale Beziehung besteht, die ihnen in sämtlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge eine gemeinschaftliche Ausübung der Elternverantwortung zum Wohl ihres Kindes ermöglichen würde; vielmehr ist das Verhalten der Kindeseltern derzeit noch geprägt von gegenseitigen Vorwürfen, Unterstellungen und großem Misstrauen (Seite 8 des Beschlusses). Weiterhin ist das Familiengericht auf der Grundlage des eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Streitigkeiten der Kindeseltern bereits nachteilig auf A ausgewirkt haben; insbesondere ist er in einen tiefgreifenden Loyalitätskonflikt geraten, der seinen Ausdruck in einem auffälligen aggressiven Verhalten sich selbst und anderen gegenüber findet (Seite 9 des Beschlusses). Gleichwohl ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Gäbe man dem dahingehenden Antrag der Antragstellerin statt, wäre nämlich damit zu rechnen, dass sie alsbald zusammen mit A Deutschland verlassen und in ihr Heimatland X übersiedeln würde, was schwerwiegende Nachteile für das Kind mit sich brächte. Zum einen ist völlig ungeklärt, mit welchen Lebensbedingungen A dort konfrontiert wäre und wie sich seine Betreuung sicherstellen ließe, wenn die Antragstellerin die ihr angebotene Vollzeitstelle in Stadt1 anträte. Vor allem aber hätte ein solcher Umzug voraussichtlich den vollständigen Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinem Vater zur Folge. Reisen nach X wären ihm aus finanziellen und zeitlichen Gründen allenfalls gelegentlich möglich. Da die Bindungstoleranz der Kindesmutter nach den Feststellungen des Sachverständigen D in seinem schriftlichen Gutachten vom 25. April 2016 deutlich eingeschränkt ist (Seite 101 des Gutachtens), muss überdies bezweifelt werden, dass sie in X überhaupt einen Kontakt zwischen Vater und Sohn zulassen würde. Eine Auflösung der positiven und engen (Seite 98 des Gutachtens; Bericht der Verfahrensbeiständin vom 30. September 2016) Vaterbindung würde nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sehr negative Folgen sowohl für die körperliche als auch für die psychische Gesundheit des Kindes haben (Seite 105 des Gutachtens). Diese Beeinträchtigung des Kindeswohls würde, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung im erstinstanzlichen Termin vom 5. Oktober 2016 nochmals betont hat, schwerer wiegen als die Probleme, die bei einem Verbleib des Kindes in Deutschland aus einer Fortdauer der elterlichen Konflikte resultieren können (Seite 4 der Sitzungsniederschrift). Dies gilt umso mehr, als durchaus Anlass zur Hoffnung besteht, dass sich das Verhältnis der Kindeseltern zueinander nach Beendigung des mit dem vorliegenden Sorgerechtsverfahrens geführten “Kampfes um das Kind” (Seite 8 des Beschlusses) etwas entspannen könnte. Auch der Sachverständige hat bei seiner erstinstanzlichen Anhörung eine Reduzierung des Konfliktpotentials für möglich gehalten, falls A – wie vom Familiengericht entschieden – unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Obhut seiner Mutter verbleibt (Seite 4 der Sitzungsniederschrift). Selbst während des laufenden Sorgerechtsverfahrens waren die Kindeseltern vereinzelt dazu in der Lage, Absprachen miteinander zu treffen. So haben sie im Februar 2016 die Verschiebung eines Umgangswochenendes verabredet, weil der Antragsgegner an einem Schachturnier teilnehmen wollte. Auch hat der Antragsgegner der von der Antragstellerin gewünschten Aufnahme von A in den Kindergarten des Familienzentrums Stadt2 zugestimmt, nachdem er dort nähere Informationen eingeholt hatte. Schließlich hat er sich im erstinstanzlichen Termin vom 5. Oktober 2016 grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass A zusammen mit seiner Mutter für drei bis vier Wochen nach X reisen darf, um dort Verwandte zu besuchen. Es ist durchaus nicht fernliegend, dass sich die Kindeseltern vermehrt zur Kooperation bereitfinden werden, sobald der Sorgerechtsstreit abschließend gerichtlich entschieden ist. Soweit das Familiengericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen D angenommen hat, eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsgegner allein widerspreche dem Kindeswohl, weil dies zu einer Trennung des Kindes von seiner Hauptbezugsperson führen würde (Seite 10 des Beschlusses), wird dies von der Antragstellerin nicht angezweifelt. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erweist sich daher die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge als die am wenigsten schlechte und somit relativ beste Lösung.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgebracht hat, sie habe ihre Umzugspläne verworfen und wolle nunmehr in Deutschland bleiben, ist dies nicht glaubhaft. Bereits im erstinstanzlichen Termin vom 23. Juni 2014 hat sie erklärt, sie würde gerne nach X ziehen, weil sie in Deutschland nur Schwierigkeiten habe. Gegenüber der Verfahrensbeiständin (Bericht vom 5. September 2014) und dem Jugendamt (Bericht vom 8. Oktober 2014) hat sie sich im gleichen Sinne geäußert. Im März 2015 hat sie eine Wohnung in Stadt1 angemietet und einen Arbeitsvertrag mit einem dort ansässigen Unternehmen geschlossen. Dem Sachverständigen hat sie im Einzelnen erläutert, dass und warum sie unbedingt zurück nach X möchte (Seite 25, 33 des Gutachtens). Sie hat hierfür gerade auch Gründe des Kindeswohls angeführt und darauf hingewiesen, das X Klima fördere die Gesundheit von A. Zuletzt hat sie im erstinstanzlichen Termin vom 5. Oktober 2016 bestätigt, dass sie an ihren Umzugsplänen festhalte. Es ist deshalb ausgesprochen fernliegend, dass die Antragstellerin tatsächlich von ihrem langgehegten dringenden Wunsch, mit A nach X überzusiedeln, Abstand genommen haben könnte. Irgendein Grund, der zu dem angeblichen Sinneswandel geführt haben soll, wird von der Antragstellerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Träfe das Vorbringen der Antragstellerin dagegen zu, bestünde keinerlei Gewähr dafür, dass sie ihre Meinung nicht alsbald wieder ändert und sich erneut zu einer Übersiedelung nach X entschließt.

Es kann dahinstehen, ob die im Bericht der Diplom-Psychologin E vom 24. Juni 2015 (Band II Blatt 385 f. der Akten) enthaltene Angabe zutrifft, A habe während eines Beratungsgesprächs mehrfach nach seiner Mutter getreten und geschlagen, nachdem er wiederholt unter deren T-Shirt nach ihren Brüsten gegrapscht und sie seine Hand wieder herausgezogen habe. Für das Familiengericht war dieser Gesichtspunkt nur im Zusammenhang mit der Frage bedeutsam, ob A Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sein könnte (Seite 10 des Beschlusses). Dies hat das Familiengericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen D verneint. Hat ein Grapschen nicht stattgefunden, spricht noch weniger für die Begründetheit des von der Antragstellerin erhobenen Missbrauchsvorwurfs. Die von der Antragstellerin nunmehr – anders als gegenüber dem Sachverständigen D (vgl. Seite 26 f. des Gutachtens) – als unrichtig bezeichnete Angabe der Diplom-Psychologin E, war für die vom Familiengericht getroffene Entscheidung damit im Ergebnis bedeutungslos.

Schließlich ist eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss des Umgangs zwischen Vater und Sohn nicht deshalb geboten, weil der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin behauptet, gesundheitliche Probleme des Kindes ignorieren und damit verschlimmern würde. Zum einen hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass in der Vergangenheit beobachtete Hautirritationen nicht auf eine besondere Behandlungsmaßnahmen erfordernde Erkrankung des Kindes zurückzuführen sind. Nach den auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Sachverständigen B und C in ihrem schriftlichen Gutachten vom 29. Januar 2016 besteht bei A eine lediglich niedriggradige Sensibilisierung gegen Hundeschuppen und eine allenfalls leichtgradige Neurodermitis, die mit einer normalen intensivierten Basispflege zu behandeln ist. Die Notwendigkeit einer Behandlung mit corticosteroidhaltigen Cremes, wie sie von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung abermals ins Feld geführt wird, haben die Sachverständigen ausdrücklich verneint. Zum anderen gibt es keinen Beleg für die vom Antragsgegner bestrittene Mutmaßung der Antragstellerin, er lasse es zu, dass A in Kontakt mit Hunden kommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 FamGKG, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da die Beteiligten bereits vom Familiengericht angehört wurden und von der nochmaligen Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Antragstellerin sollte zur Geringhaltung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten eine Rücknahme ihrer Beschwerde in Erwägung ziehen. Hierfür erhält sie Gelegenheit innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2017
7 UF 2/17

AG Korbach, 23.11.2016
7 F 254/14

Schreibe einen Kommentar