Nach meinem Verständnis haben die Kinder einen zumindest theoretischen Anspruch gegen Mutter und Vater. Und sie können dann eben nicht von dem Anwalt vertreten werden, der bislang die Mutter gegen den Vater vertrat.
Doch, können sie.
Zum einen steht ihnen frei, diesen Anspruch nur gegen einen Elternteil durchzusetzen und gegen den anderen nicht. So lange korrekt gerechnet wird ist das ok.
Zum anderen hat bislang der Anwalt nicht die Mutter direkt sondern die Kinder, vertreten durch die Mutter, gegen den Vater vertreten. Jetzt vertritt er die Kinder direkt gegen den Vater. Ist kein Unterschied.
Es gibt zu dem Thema BGH-Rechtsprechung, die noch viel krassere Möglichkeiten zulässt (und das sogar in einem Fall, in dem es gegen die Mutter geht...)
Gruss von der Insel
Doch, können sie.
Zum einen steht ihnen frei, diesen Anspruch nur gegen einen Elternteil durchzusetzen und gegen den anderen nicht.
Der Spass hört aber dann auf, wenn die Kinder dem Antragsteller tief in die Tasche greifen wollen und der Mutter-die sich auch an dem Unterhalt beteiligen muss-sagen, och du liebes Mamilein, du brauchst nicht zu arbeiten, es reicht, wenn wir den alten Sack ausnehmen.
Ein Interessenkonflikt besteht da m.M.n. schon.
Nun aber darauf zu pochen ist denkbar schlecht, denn dann wird nach langem hin und her ein anderer Rechtsanwalt eingesetzt, die Jahre ziehen ins Land und ich bediene den Titel schön weiter.
Hi wedi,
die Jahre ziehen ins Land und ich bediene den Titel schön weiter.
ich dachte, du wolltest die Zahlung erstmal einstellen, weil du ja noch nicht mal eine Bankverbindung der Kids hast ?
auch die Bankdaten der Kinder habe ich nicht bekommen. Da wird seltsamerweise überhaupt nicht mehr reagiert. :puzz:
Wollte ich, geht aber nicht, da dann sofort vollstreckt wird.
Hi wedi,
Der Spass hört aber dann auf, wenn die Kinder dem Antragsteller tief in die Tasche greifen wollen und der Mutter-die sich auch an dem Unterhalt beteiligen muss-sagen, och du liebes Mamilein, du brauchst nicht zu arbeiten, es reicht, wenn wir den alten Sack ausnehmen.
Das muss Dir egal sein. Du zahlst deswegen ja nicht mehr.
Ein Interessenkonflikt besteht da m.M.n. schon.
Da die Anwältin auch vorher schon die Kinder und nicht die Mutter vertreten hat, bekommst Du den nicht einmal herbeikonstruiert. Dass die Mutter die Anwältin für die Kinder beauftragt hat tut nichts zur Sache.
Davon abgesehen dass der BGH in solch einem Fall sogar die zeitgleiche Vertretung der Mutter gegen Dich in anderer Sache zuliesse.
Gruss von der Insel
Äh inselreif,
wenn nun die KM sich auch am Unterhalt beteiligen könnte (es nur nicht will oder die Kinder das nicht wollen) müsste wedi in gleicher Höhe zahlen, obwohl es weniger wäre, wenn die Kinder auch von der KM fordern würden?
Das kan nes ja auch nicht sein. Klar können die Kinder ggü der KM verzichten. Aber das darf dochdann nicht zulasten des anderen Elternteils gehen. Bisher war doch immer die Rede davon ,dass die Kinder sich nicht aussuchen können von wem sie den Unterhalt wollen ,da beide Elternteil in der Pflicht sind
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Das meint der Inselreife sicher auch nicht.
Die Auskunft muss die Mutter vorlegen, damit Wedi seinen Anteil errechnen kann.
Ob die Kinder den anderen Anteil von der Mutter einklagen oder darauf verzichten oder sich in Streicheleinheiten vergelten lassen, ist dann nicht mehr das Thema von Wedi, da es nicht zu seinen Lasten ginge.
Die Rechte von Wedi enden bei der Auskunft über das mütterliche Einkommen.
Ob die Mutter mehr verdienen könnte spielt bei Volljährigen auch solange keine Rolle, solange Wedi genug verdient.
Ist natürlich auch wieder Müll, ist aber so.
Ob sich in dieser Konstellation ein fiktiver Taschengeldanspruch der Mutter gegen ihren Mann durchsetzen lässt, weiß ich auch nicht, wäre aber sicher nicht einfach.
Gut vorstellbar, dass der Richter dazu einfach keine Lust hat und es schlicht ablehnt.
Macht ja auch Arbeit und dazu kann man einen Richter eben nicht zwingen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Nochmal zur Klarstellung: gerechnet wird selbstverständlich so, dass beide Elternteile leisten müssen. Da gibt es kein Wenn und Aber. Aus der Rechnung kommen Beträge heraus - Vater muss X zahlen, Mutter muss Y zahlen.
Die Kinder beauftragen den Anwalt aber nur, den Betrag X zu errechnen und vom Vater einzutreiben. Auf den Betrag Y von der Mutter verzichten sie.
Die einzige Verpflichtung der Mutter in der Sache ist, Auskunft zu erteilen, damit "X und Y" korrekt berechnet werden können. Und das hat sie ja getan (ob das mit der Leistungsunfähigkeit so passt, sei mal dahingestellt aber die Auskunft ist erst mal da).
Gruss von der Insel
Moin
Das Familiengericht hat über den PKH-Antrag entschieden.
Mir wird nur teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zwar nur über eine eventuelle Herabsetzung des Unterhalts, über die im Hauptverfahren entschieden werden muss.
Begründung:
Die ''Verwirkung'' des Unterhalts verspricht keine Aussicht auf Erfolg, da die Kinder, als sie die Äusserungen tätigten, noch keine 18 Jahre alt waren. Tatbestandliche Handlungen minderjähriger können volljährigen nicht entgegengesetzt werden.
Das Ding ist aber ja, das sich die Ablehnung mir gegenüber der mittlerweile volljährigen vortsetzt.
Mein Anwalt meint, das sich das Gericht in diesem Fall mal wieder sehr einfach gemacht hat und hat mir geraten gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen, da wie gesagt, die Volljährigen Kinder mich nun auch schon monatelang ignorieren und die Verachtung mir gegenüber nicht mit dem 18 Geburtstag endet.
Risiko:
Die Beschwerde muss aus eigener Tasche bezahlt werden und die Kosten würden sich auf ca. 600,- Euro belaufen.
Meinungen dazu?
Gruss wedi
Hallo Wedi,
die Kinder sind noch in allgemeinbildender Schulausbildung - also volljährige privilegierte Kinder?
Dann weiss ich nicht ob ich die Beschwerde einreichen würde.
Wie hoch wird denn dein Anteil am Unterhalt der Kinder sein und wie der der Mutter?
Wenn dein Anteil deutlich sinkt würde ich das vermutlich nicht machen.
Wie lange gehen die Kiddies noch zur Schule?
Sophie
Hallo
Mein Sohn geht ab Sommer studieren und meine Tochter wahrscheinlich ab Sommer 2016.
Die Mutter arbeitet auf 450,- Basis bei ihrem selbstständigen Ehemann und ihr Einkommen ist bei der Berechnung unrelevant, das Gericht ist darauf jedenfalls nicht eingegangen.
Wenn im Hauptverfahren meinem Antrag entsprochen wird(was ja auch noch fraglich ist) sind es ca. 150,- im Monat, die ich weniger bezahle, also 75,- pro Kind.
Gruss Wedi
Mein Anwalt meint, das sich das Gericht in diesem Fall mal wieder sehr einfach gemacht hat und hat mir geraten gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen, da wie gesagt, die Volljährigen Kinder mich nun auch schon monatelang ignorieren und die Verachtung mir gegenüber nicht mit dem 18 Geburtstag endet.
Risiko:
Die Beschwerde muss aus eigener Tasche bezahlt werden und die Kosten würden sich auf ca. 600,- Euro belaufen.Meinungen dazu?
Hallo Wedi,
bei Deiner Situation & Vorgeschichte wären es mir die 600 € auf JEDEN Fall wert.
Dein Anwalt scheint sich über den Ausgang auch relativ sicher zu sein, sonst hätte er Dir sicher nicht zur Beschwerde geraten.
Good Luck,
wnv
Hallo wedi,
bei 150 E Ersparnis ist das Geld für die Beschwerde im schlimmsten Fall ja nach 4 Monaten erledigt.
Wenn ignorieren für eine Verwirkung des Unterhalts reicht, dann würde ich es machen.
Und bei Gericht darauf achten, dass ein Titel bis zum Ende der Schulzeit bzw. der Übergangszeit also bis September 2015 (2016 bei der Tochter?) endet. Dies auch klar erklären, da die Abiklausiren ja im Moment geschrieben werden und es nicht sinnvoll ist sich im Sommer bereits wieder treffen zu müssen um den Beschluss wieder abzuändern. Da kannst du ja die Kinder auch konkret fragen, ob sie der Meinung sind, dass sie das Abitur bestehen. Und wenn sie ja sagen, dann dürfte das ja kein Problem darstellen.
Und du kannst ja auch erklären, dass du natürlich an den Bafög-Anträgen etc. mitwirkst und deine Unterlagen nach Aufforderung gern zur Verfügung stellen wirst und du hoffst, dass die Kinder diesmal ohne Anwalt arbeiten, weil der Termin hätte vermieden werden können, da du ja Kontakt zu den Kindern gesucht, aber nicht bekommen hast.
Danach stehen sie am Ende der Nahrungskette und dann kommen erstmal du und deine Frau.
Sophie
Moin Wedi,
die Frage, die ich mir stellen würde:
Wenn VKH für die Absenkung auf Null nicht gewährt wird, Ihr aber bei dem Antrag (auf Null) bleibt, wie hoch sind die Anwalts-/Gerichtsgebühren für den von Dir zu tragenden Streitwert.
Fortgeführtes Ignorieren wird als Verwirkungsgrund nur schwerlich ausreichen, hast Du seit Volljährigkeit denn nachweislich andere Verachtungen über Dich ergehen lassen müssen ?
Gruß
United
Moin United
Fortgeführtes Ignorieren wird als Verwirkungsgrund nur schwerlich ausreichen, hast Du seit Volljährigkeit denn nachweislich andere Verachtungen über Dich ergehen lassen müssen ?
Da mir anwaltlich(Anwältin der Kinder) verboten wurde die Kinder zu kontaktieren-auf welchem Weg auch immer, lediglich mit der klassischen Briefpost-ist es natürlich schwer für die Kinder mir die Verachtung zu zeigen. :puzz:
Gruss Wedi
Moin Wedi,
ich würde die Beschwerde in Bezug auf die teilweise nicht gewährte VKH sein lassen und dennoch eine Absenkung des Unterhalts auf Null beantragen.
Wenn im Hauptverfahren meinem Antrag entsprochen wird(was ja auch noch fraglich ist) sind es ca. 150,- im Monat, die ich weniger bezahle, also 75,- pro Kind.
Das Steitwert-Delta (Null vs. Absenkung auf 150 EUR) liegt somit bei 1.800 EUR ... was das an selbst zu tragenden Kosten verursacht, kann Dir Dein Anwalt sagen.
Vielleicht nutzen Deine Kinder ja die Gelegenheit der Anhörung, um Dir ihre Verachtung mitzuteilen.
Gruß
United
Du lässt Dir von einem Anwalt was verbieten? Bei volljährigen Kindern?
Du lässt Dir von einem Anwalt was verbieten? Bei volljährigen Kindern?
Der Anwalt der erwachsenen Kinder kann auf § 238 StGB hinweisen.
Da mir anwaltlich(Anwältin der Kinder) verboten wurde die Kinder zu kontaktieren-auf welchem Weg auch immer, lediglich mit der klassischen Briefpost-
Dann ist es klug dieses Verbot zu respektieren.
Gruss Horst
Moin,
sicher, dass die Beschwerde bei unserem guten FamRecht was bringt? Selbst bei Verwirkung von Unterhalt an Ex-Partner, die mit neuen Partnern zusammenleben, greift die Verwirkung erst nach 2 Jahren. Und auch dann kann es sein, dass es nur zu einer Verminderung des Unterhalts kommt.
Würde ich mir überlegen, ob ich hier noch 600 Euro für einen ungewissen Ausgang raushaue. Und dran denken: Anwälte verdienen nur dann, wenn sich zwei streiten.... Gruß Ingo
