Hallo Foren-Gemeinde,
ich bin neu und habe eine für mich verzwickte Frage.
Mit meiner ehemaligen Lebensgefährten habe ich ein gemeinsames Kind(K1), geboren 2002, jetzt Altersstufe 3 (ab 12 Jahren). Titel wurde erstellt und unterschrieben im Jahr 2002 (noch unbegrenzt, kannte dieses tolle Seite noch nicht). Kurzform: 107 % des Regelbetrages
Im Jahr 2003 habe ich geheiratet (Nicht die Mutter von K1) und im Lauf der Jahre kamen Kind 2 (2003), Kind 3 (2006) und Kind 4 (2008) dazu. Der o. g. Unterhalt wurde immer fristgerecht bezahlt.
Die letzte Unterhaltsüberprüfung fand im Aug. 2013 statt.
Ergebnis: unterhaltsrelevantes Einkommen 1.800,00 €
Einstufung in Gruppe 1 Unterhaltsbetrag 100 % Mindestunterhalt 264,00 €
Schreiben Mitte 2014 Änderung Altersstufe für K1
Zahlbetrag 325,00 €
Schreiben an das Jugendamt Nov. 2014 -bitte um Nennung der Zahlen für Selbstbehalt (ich weiß 1.000 €) und wie meine K 2/3/4 berücksichtigt werden.
Antwort: Unterhaltsverpflichtung liegt bei 97,8 % (liegt an Umrechnung s. g. Alttitel), Selbtbehalt wird im 10 % gekürzt liegt jetzt bei 900,00 € wg. Synergieeffekt (lebe mit meiner Frau zusammen)
Oberlandesgericht: Oldenburg
Meine Frage: Hat das Jugendamt alles richtig gerechnet und gefordert?
Hoffe ich habe mich kurz und klar ausgedrückt.
Vielen Dank für das Lesen!
Moin Teetrinker
Herzlich Willkommen
Ausgehend vom Titel und er denn richtig umgerechnet wurde komme ich auf 327€. So betrachtet ist die Forderung richtig. Allerdings ist der Titel in seiner Höhe nicht rechtens, da es sich hier wegen der hinzu gekommenen Kinder um einen Mangelfall handelt. Ich schätze mal, die drei jüngeren Kinder sind alle 6-11 Jahre alt, dann hat jedes einen Mindestbedarf von 272€. Mit dem ältesten Kind sind das zusammen 1150€, und bei Berücksichtigung der obigen Absenkung auf 97,8% immer noch 1125€. Wenn ich das jetzt in Abzug von Deinem anrechenbaren Netto von 1800€ bringe, verbleiben Dir lediglich 675€ - eindeutig zu wenig. Beziehst Du ALG2?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin an Alle,
Danke für das Willkommen!
An Oldie: Nein, ich beziehe kein ALG 2. K2, K3 und K4 sind alle in der 2. Altersstufe.
Also, hat das Jugendamt zwar richtig gerechnet, nur verbleibt den bei mir lebenden Kindern nicht genügend.
Von mir noch nicht erwähnt und falls es wichtig ist, noch ein paar zusätzliche Informationen: - ich beziehe Zählkind-Kindergeld (also erhöhtes Kindergeld) und wir wohnen in einem geerbten Haus (meine Frau ist in einer Erbengemeinschaft, wir wohnen quasi kostenfrei, bezahlt werden nur alle allgemeinen Kosten).
Gruß
Der Teetrinker
Moin Teetrinker,
Also, hat das Jugendamt zwar richtig gerechnet, nur verbleibt den bei mir lebenden Kindern nicht genügend.
Um die Umrechnung des Alttitels zu prüfen, wäre es hilfreich, wenn Du doch mal den Passus zu Prozenten, Anrechnung Kindergeld und seinerzeit gültigem Zahlbetrag rauskramst ...
... die Umrechnung erfolgt stichtagsbezogen zum 01.01.2008 (und ist nicht ganz trivial).
Zunächst einmal ist der Prozentsatz, der dabei rauskommt (so Du seit 2008 bei einer Umrechnung nicht irgend etwas Neues unterschrieben hast), so zu bedienen.
Wenn eine Seite, hier etwas abgeändert haben möchte, dann kann das einvernehmlich passieren oder aber via Gericht per Abänderungsklage.
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg findest Du <hier>.
Dort heißt es zum Selbstbehalt:
Beim Zusammenleben mit einem Partner, der über ein für den eigenen Lebensbedarf ausreichendes Einkommen verfügt kommt eine Herabsetzung um bis zu 10% in Betracht.
Das Jugendamt kann gerne mit einer Absenkung des Selbstbehalts rechnen, d.h. aber nicht, dass Du es akzeptieren musst.
Deshalb wäre interessant, ob Deine Frau in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Dabei kann dann das Haus eine Rolle spielen (ich gehe davon aus, Dir gehört davon nix).
Davon ausgehend, dass die 1.800 korrekt bereinigt wurden (für eine Überprüfung, wäre die komplette Berechnung relevant), stünde unter Zugrundelegung eines abgesenkten SB (1.080 ./. 10% = 972) ab 1.1.2015 eine Verteilmasse von 828 EUR zur Verfügung.
Der Gesamt(mindest)bedarf der Kinder liegt bei: 334 (K1) + 272 (K2) + 269 (K3 - so erhöhtes KG) + 256,50 (K4 - so erhöhtes KG) = 1.131,50
Eine darauf basierende Mangelfallberechnung ergäbe für Kind 1: 334 x 828 / 1.131,50 = 245 EUR
Demzufolge würde ich dem JA vorschlagen, sie mögen - in Abstimmung mit der Mutter - eine Titelabänderung auf diese 245 EUR (optimal wäre "statisch") vornehmen, ansonsten müsstest Du leider Abänderungsklage erheben ... und das solltest Du in der Tat (so Deine jetzige Frau neben der Immobilie nicht über ein außerordentlich gutes Einkommen verfügt) auch tun.
Hast Du seit August die geforderten 325 EUR gezahlt ?
Gruß
United
Moin an Alle,
erstmal die Beantwortung der Fragen von United:
Titel in Kurzform: ...an Unterhalt in Höhe von 107 % des Regelbetrages der jeweiligen Alterstufe ....; ...der Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld, jedoch nur insoweit, als nach Abzug des anteiligen Kindergeldes noch 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gem. § 1 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälfigen Kindergeldes zu zahlen bleiben....
Schreiben Jugendamt 2002: Zahlbetrag 107 % des Regelbetrages sind 188,00 € gleich 202,00 € abzüglich anteiliges Kindergeld 25,00 €; sind 177,00 € Zahlbetrag
Ob die 1800,00 € korrekt berechnet sind, kann ich so nicht sagen, Jugendamt fordert Unterlagen, ich suche die Unterlagen zusammen, Jugendamt scheibt: zahlen! 😉 Der Betrag wird gezahlt. Auf Nachfragen scheibt das Jugendamt, wir berechnen alles. Die Berechnungsgrundlage bzw. die Zahlen mit denen letzendlich gerechnet wird bekomme ich nicht.
Die seit Juli 2014 geforderten 325,00 € werden fristgerecht jeden Monat bezahlt.
Unterschrieben wurde nur der Titel im Jahr 2002. Änderungen wurden vom Jugendamt in Briefform mitgeteilt.
Vom Haus gehört mir nichts. Wie geschrieben ist meine Frau in einer Erbengemeinschaft. Ihr gehört alles zu 25 %. Und meine Frau hat kein außerordentliches gutes Einkommen.
Gruß
Der Teetrinker
Hallo Teetrinker,
Ob die 1800,00 € korrekt berechnet sind, kann ich so nicht sagen, Jugendamt fordert Unterlagen, ich suche die Unterlagen zusammen, Jugendamt scheibt: zahlen!
Da Mangelfall, ist zumindest dieser Teil der Berechnung vergleichsweise einfach: Im Mangelfall werden kaum Abzüge anerkannt, nur unabdingbare berufliche Kosten sollten einigermaßen problemlos berücksichtigt werden. Also bitte einfach mal dein durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate berechnen (einschließlich Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld), dann berufsbedingte Kosten abziehen (z.B. Fahrkosten für die Fahrt zur Arbeit). Wenn das Ergebnis deutlich unterhalb von 1.800 Euro liegt, ist mutmaßlich etwas faul. Du kannst, wenn du magst, die Zahlen gerne auch hier einstellen, dann rechnen wir das mal gemeinsam durch.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin Teetrinker,
Antwort: Unterhaltsverpflichtung liegt bei 97,8 % (liegt an Umrechnung s. g. Alttitel)
Dein Alttitel entspricht dem immer noch in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführtem Beispiel 1 (siehe, z.B. <hier> unter E - Übergangsregelung).
Die 97,8% sind somit korrekt ermittelt.
Kram - analog Malachit - nochmal Deine Einkommensunterlagen raus (zusätzlich auch: Einkommensteuererstattung) und dann kann man hier nochmal gegenrechnen und (wirklich gerne) bei einem freundlichen Schreiben für das JA mithelfen.
Um auszuschliessen, dass Du einen theoretischen UH-Anspruch gegenüber Deiner jetzigen Frau hättest, wäre auch die Größenordnung ihres EK hilfreich (und die Höhe der ersparten Miete, sprich Wohnwert ihrer Immobilie). Das aber nur zur Information, zunächst gehen diese Infos das JA nix an.
Gruß
United
Moin an das Forum,
krame gerade meine Unterlagen zusammen.
versuche gerade mein Jahresnetto zuberechnen. Problem: Ich bin ein sogenannter Saisonarbeiter. Bin seit über 10 Jahren bei einen Arbeitgeber. Im Jahr arbeite ich "ganz" normal ca. 8 - 9 Monate und bekomme für die restlichen Monate Arbeitslosengeld I.
Zur Ermittlung meiner Zahlen rechne ich jetzt: erst Einkommenssteuererstattung und
a) Durchschnitt der "normalen" Monate, auf ein Jahr hochgerechnet, d. h. ohne Arbeitslosengeld I oder
b) die Zahlen die "wirklich/real" sind (Arbeitslosengeld I und Nebenverdienst und 8 - 9 Monate "Normal" Verdienst) für die Wintermonate.
Die Zahl wird in sofern wahrscheinlich wichtig sein, weil es bei mir auf Mangelfall hinaus laufen wird.
Gruß
Der Teetrinker
Moin Teetrinker,
a) Durchschnitt der "normalen" Monate, auf ein Jahr hochgerechnet, d. h. ohne Arbeitslosengeld I
So wird das JA vermutlich rechnen.
b) die Zahlen die "wirklich/real" sind (Arbeitslosengeld I und Nebenverdienst und 8 - 9 Monate "Normal" Verdienst) für die Wintermonate.
So darfst Du erst einmal rechnen.
Wenn die Saisonzeiten variabel sind, solltest Du das ggf. mit Nachweis über die letzten drei Jahre untermauern.
Wie im Zweifel ein Richter rechnet, lässt sich nicht vorhersagen.
Gruß
United
Hallo Teetrinker,
noch ein Hinweis, da es so oder so auf einen Mangelfall hinausläuft, und daher dem Selbstbehalt eine entscheidende Rolle zukommt:
Problem: Ich bin ein sogenannter Saisonarbeiter. Bin seit über 10 Jahren bei einen Arbeitgeber. Im Jahr arbeite ich "ganz" normal ca. 8 - 9 Monate und bekomme für die restlichen Monate Arbeitslosengeld I.
(...)
b) die Zahlen die "wirklich/real" sind (Arbeitslosengeld I und Nebenverdienst und 8 - 9 Monate "Normal" Verdienst) für die Wintermonate.
Der "normale" Selbstbehalt von 1.080 Euro (ja, ab 2015 sind's zu deinen Gunsten 1.080 Euro statt 1.000 Euro), der gilt nur für die arbeitende Bevölkerung; für Arbeitslose usw. wird das auf 880 Euro abgesenkt. Hier also bitte darauf achten, mit welchem Wert das Jugendamt zu rechnen beliebt, und ggf. darauf verweisen, dass dein Nebenverdienst in den Wintermonaten ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ist.
a) Durchschnitt der "normalen" Monate, auf ein Jahr hochgerechnet, d. h. ohne Arbeitslosengeld I
So wird das JA vermutlich rechnen.
Und wenn das Jugendamt so rechnet, dann wirst du dem entgegensetzen: Du kannst dir zwar einen normalen Ganzjahres-Job suchen, aber der ist dann natürlich schlechter bezahlt als das, was du derzeit tust, sodass du unterm Strich und aufs Jahr gerechnet sogar weniger hättest als jetzt - denn wenn es anders wäre, hättest du schließlich schon längst gewechselt, nicht wahr?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin an das gesamte Forum!
Habe mir etwas Zeit gelassen.
Habe habe jetzt meine Zahlen zusammen gerechnet.
Alles Nettobeträge:
Jahr Gesamteinkommen Nettoverdienst ALG I Einkommenssteuer Nebenverdienst
2011 20.447,33 € 15.587,28 € 4.168,03 €(3,5 Monate) 692,00 €
2012 19.990,90 € 14.360,30 € 4.843,20 €(4 Monate) 697,40 €
2013 21.574,85 € 16.912,07 € 3.831,78 €(3,5 Monate) 666,00 € 165,00 €
2014 22.377,69 € 16.041,16 € 5.156,40 €(4 Monate) 685,13 € 495,00 €
- Einkommenssteuer 2014, Durchschnitt der Erstattung der letzten 3 Jahre.
- alle Sonderzahlung (Urlaubsgeld) mit eingerechnet
Durchschnitt pro Monat für die Jahre:
2011 - 1.706,44 €
2012 - 1.658,40 €
2013 - 1.797,90 €
2014 - 1.864,81 €
ich rechne bei "Mangel"fall:
für 2014; Unterhalt für Kind 1, 228,05 €
"Der Weg" 😉 :
Mindestunterhalt für Kind 1 (326,65 € 97,8 % wg. Alttitel)*Verteilungsmasse (1864,81€ -1080 Selbstbehalt):
Gesamtunterhalt (K1 326,65+K2 272,00+K3 269,00+K4 256,50)= Unterhalt für Kind 1
oder "lieber" gleich reduzierten Selbstbehalt nehmen?
Da bei Mangelfall wahrscheinlich nichts an Abzügen anerkannt wird, habe ich bis jetzt nichts abgezogen.
Bin mir in diesem Punkt nicht sicher (Fahrtkosten Arbeit).
Andere Vorschläge? Schreiben an das Jugendamt mit den o. g. Zahlen?
Gruß
Der Teetrinker
Hallo Teetrinker,
Da bei Mangelfall wahrscheinlich nichts an Abzügen anerkannt wird, habe ich bis jetzt nichts abgezogen.
Bin mir in diesem Punkt nicht sicher (Fahrtkosten Arbeit).
Dann erzähle doch bitte erst mal etwas über Art und Höhe deiner Fahrtkosten , denn sonst ist das hier nämlich nur Kaffeesatzleserei.
Generell können Fahrtkosten auch im Mangelfall berücksichtigt werden, und das ist ja nun auch irgendwie klar: Ohne Fahrt zur Arbeitsstelle keine Arbeit, ohne Arbeit kein Lohn, ohne Lohn kein Unterhalt. Es sind zwar gelegentlich schon richterliche Prachtexemplare gesichtet worden, die diese einfache Kette von Ursache und Wirkung nicht so ganz begriffen haben, aber grundsätzlich sollten Fahrtkosten auch im Mangelfall anerkannt werden - allerdings, häufig dann halt nur das absolut notwendige Minimum. Die Kilometerpauschalen werden im Mangelfall somit gerne hinterfragt, und wenn es eine auch nur halbwegs brauchbare Möglichkeit mit dem öffentlichen Nahverkehr gibt, dann wirst du für die Anerkennung der Fahrtkosten mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Kosten einer Monatskarte für Bus und Bahn verwiesen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin Teetrinker,
in Ergänzung zu Malachit:
Die Kernfrage, mit der Du Dich beschäftigen musst, lautet: Was willst Du erreichen (sprich: womit kannst Du leben) ?
Normalerweise würde ich das JA rechnen lassen und dann prüfen.
Da in Deinem Falle aber Du etwas willst, tendiere ich dazu, eine für Dich positive eigene Rechnung aufzustellen, um einen Kompromißvorschlag zu unterbreiten:
Basierend auf Deinen Zahlen (2014):
1.865
./. 93 (berufsbedingter Aufwand pauschal 5% - siehe aber Anmerkungen Malachit)
------
1.772 Bereinigtes EK
Verteilmasse: 1.772 - 1.080 = 693 EUR
Bedarfe:
Der Gesamt(mindest)bedarf der Kinder liegt bei: 334 (K1) + 272 (K2) + 269 (K3 - so erhöhtes KG) + 256,50 (K4 - so erhöhtes KG) = 1.131,50
693 / 1.131,50 = 61,3 % (das entspräche aktuelle für K1 205 EUR)
Ich würde dem JA (unter Präsentation des Zahlenwerks) also in etwa schreiben:
Sehr verehrter Beistand,
beigefügt sende ich Ihnen nochmals die für eine ordnungsgemäße Berechnung notwendigen Unterlagen.
Ich komme zu dem Ergebnis, daß ich - durch die zwischenzeitlichen Veränderungen - lediglich für einen Unterhalt in Höhe von 205 EUR leistungsfähig bin.
Da mir sehr an einer außergerichtlichen Einigung gelegen ist, würde ich mich - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - bereit erklären, ab 1.2.2015 einen Unterhalt in Höhe von 240 EUR zu leisten,
so sie in Abstimmung mit der Mutter eine Abänderung des Alttitels auf eben diesen Betrag vornehmen.
Mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung Ihrer Sichtweise bis zum 06.02.2015.
Hochachtungsvoll
Teetrinker
Besten Gruß
United
Ich habe es noch nicht durch gerechnet aber hast du auch mal über aufstockendes Hartz4 nachgedacht?
Das könnte sich bei euch schon lohnen. Und wenn sich das JA durchsetzen sollte, erst recht.
Arbeitet deine Frau?
Wenn ja, was verdient sie?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
erstmal die Beantwortung der Fragen:
- einfache Fahrtstrecke 32 km
- per Bus/Bahn in ca. 1,5 h zu erreichen (Norddeutsche Tiefebene!)
- 450 €-Job Frau
Zur Kernfrage: ich kann damit leben, wenn "alle" meine Kinder gerecht behandelt werden!
Zur Zeit empfinde ich es so, K 1 hat alle Geldvorteile und K2/3/4 nicht.
Über aufstockendes Hartz 4 habe ich noch nicht nachgedacht.
Wird der Wohnwertvorteil bei mir angerechnet? Angedacht: Jugendamt "berechnet" Wohnwertvorteil mit z. B. ca. 450,00 € und sagt "Voll"-Leistungsfähig.
Das Schreiben von "United" finde ich schonmal gut. Ergänzung vielleicht: ... bis Kind 2 in die Alterstufe III kommt.
Gruß
Der Teetrinker
Hallo Teetrinker,
- einfache Fahrtstrecke 32 km
- per Bus/Bahn in ca. 1,5 h zu erreichen (Norddeutsche Tiefebene!)
Nun ja - wenn ich die Preise der Bahn halbwegs richtig einschätze, dann dürfte einen Monatskarte über eine Entfernung von 32 Kilometern doch schon mal so ihre 140 bis 150 Euro kosten; mach' dich mal schlau, wie viel es in deinem Fall tatsächlich wäre, d.h. für die Gesamtfahrleistung mit Bus und Bahn. Ist zwar deutlich weniger als es die Kilometerpauschale wäre (die dürfte bei 32 Kilometern ca. 340 Euro betragen), aber da bislang ja offenbar gar nichts bereinigt wurde, wäre auch eine Bereinigung um "nur" hundertfünfzig Euro eine gewisse Entlastung.
Ob du dann tatsächlich auf Bus und Bahn umsteigst, oder ob du dann weiterhin mit dem Auto fährst - das bleibt natürlich dir überlassen. Das Gericht kann nur so tun, als ob du die kostengünstigste Variante wählst, aber es kann dich natürlich nicht dazu zwingen, dies auch tatsächlich so zu machen.
Wird der Wohnwertvorteil bei mir angerechnet? Angedacht: Jugendamt "berechnet" Wohnwertvorteil mit z. B. ca. 450,00 € und sagt "Voll"-Leistungsfähig.
Dann sagst du "nö" und wartest ab, ob das Jugendamt deswegen vor Gericht will. Ein "Friedensangebot" in Höhe von 240 Euro willst du ihnen ja offenbar machen, und dann sollen die Herren und Damen Sachbearbeiter in sich gehen und sich überlegen, ob sie dieses Angebot annehmen, oder ob sie's vor Gericht wissen wollen - denn mit drei weiteren Kindern im Spiel sollten die Interessenvertreter des ersten Kindes eigentlich wissen: Das muss vor Gericht für das Jugendamt nicht unbedingt ein Selbstläufer werden ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Der familienrechtliche SB liegt bei genauer Betrachtung schon nahe am ALG2 Satz, da man als Erwerbstätiger auch noch einen Bonus von bis zu 330,- hat.
Außerdem wird titulierter Unterhalt vom eigenen Einkommen abgezogen.
Was verdient denn deine Frau?
Oder lebt ihr zu 6. von deinen 1.800,-?
Ich würde mich mal einlesen oder einfach mal die Antragsformulare runter laden, ausfüllen und abgeben.
Der Vorteil ist, dass du ab dem Monat der Einreichung des Antrags einen Anspruch hast.
Dafür muss der Antrag gar nicht vollständig sein.
Es reicht, ihn rudimentär, mit Namen und Anschrift zu füllen und gegen Quittung dort abzugeben.
Den Rest kannst du dann in Ruhe nachreichen.
Also besser bis zum 31.1. halb ausgefüllt, als vollständig am 1.2.
Wenn du dann fragen hast, stellst du sie einfach hier.
Und wenn sie deinen Antrag ablehnen, auch.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
