Verzweifelte Lage -...
 
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Verzweifelte Lage - ich bitte um Hilfe!

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(@frankm)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forumler,

ich bin neu bei Euch und möchte kurz meine Situation schildern und danach meine Fragen stellen.
Meine Probleme betreffend war ich schon bei zwei Anwälten - außer Spesen nichts gewesen.

Meine Situation:
- erstes Kind aus einer alten  Beziehung - 24 Jahre alt, studiert,
- bin mit einer anderen Frau verheiratet - zweites Kind 22 Jahre alt - studiert ebenfalls,
- die Mutter des ersten Kindes geht nicht zur Arbeit - könnte dies aber, da ausgebildete Krankenschwester,
- die Mutter des ersten Kindes ist ebenfalls verheiratet und wird von ihrem neuen Mann versorgt,
- erstes Kind wohnt nicht mehr bei der Mutter, da Konflikte mit dem neuen Mann,
- ich zahle den kompletten Unterhalt für das erste (uneheliche) Kind, da Mutter arbeitslos,
- die Mutter des ersten Kindes hat ebenfalls zwei Kinder mit dem neuen Mann,
- der Mann der Mutter meines ersten Kindes verdient sehr gut (eventuell besser als ich),
- die Anwälte sagen, Mutter des ersten Kindes ist nicht unterhaltspflichtig (da arbeitslos) und
  auch das gute Gehalt ihres neuen Mannes ist nicht angreifbar.

Meine Fragen:
- kann die Mutter meines ersten Kindes nicht gezwungen werden, eine Arbeit aufzunehmen, um auch
  ihren eigenen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachzukommen,
- ist die Mutter meines ersten Kindes nicht doch über das Familien-Einkommen ihres derzeitigen Mannes
  unterhaltspflichtig (anteilsmäßig)?

Bitte helft - ich bin wirklich verzweifelt und finanziell am Ende!

Vielen Dank schon einmal...... .

Gruß

Frank

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2010 16:54
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Frank,

und willkommen sein bei vatersein.de

Gib uns bitte noch genauere Info`s zu Deinen Unterhaltszahlungen.

Gibt es jeweils Titel dafür oder wurden diese anders geregelt?
Wieviel zahlst Du denn genau?
Wie schaut es mit Deinem Einkommen aus?

Wenn Du genaue zahlen vorlegst, dann kann auch genau hingeschaut werden. Vorher bleibt vieles Spekulation.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2010 17:00
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Frank,

sobald Kinder in Berufsaubildung sind, gibt es keine Priveligierung mehr. Was nichts anderes bedeutet, als das die Eltern niht mehr der gest. Erwerbsobliegenheit unterstehen. Von daher sind die Chancen die KM am Unterhalt zu beteiligen sehr gering.

Anders wird aber ein Schuh daraus. Zum einen wird vom Bedarf des Kindes das komplette KG Bedarfsmindernd abgezogen. Es kann entweder von der Familienkasse direkt an das Kin ausgezhalt werden oder muß von der empfangenden Prson an ds Kind weitergeleitet werden.

Zudem sind die beiden Studenten verpflichtet vorrangig Bafög zubeantragen, was dann ja auch wieder die Unterhaltshöhe mindert. Also erstmal sind die Ansprechpartner die beiden volljährigen Kinder.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2010 17:01
(@frankm)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank erst einmal für die beiden Antworten - ich hatte jetzt einige Woche keinen Zugriff auf meine private Mail - deshalb heute erst die Antwort:

1.) zuerst einmal unabhängig von allen Titeln und Zahlen meine Fage zu Zitat von midnightwish:
"....sobald Kinder in Berufsausbildung sind, gibt es keine Privilegierung mehr. Was nichts anderes bedeutet, als das die Eltern nicht mehr der gest. Erwerbsobliegenheit unterstehen. Von daher sind die Chancen die KM am Unterhalt zu beteiligen sehr gering...."
a.)  Wenn die Eltern nicht mehr der gest. Erwerbsobliegenheit unterstehen, dann muss das doch für beide Elternteile gelten, richtig?
b.) Dann kann es also auch keine Ausnahme für die Mutter geben - wieso also dann weniger Chancen bei Beteiligung der Kindesmutter?

2.) die Zahlen liefere ich noch, trotzdem mal zwei  prinzipielle Fragen:
c.) ist die Mutter über das Einkommen des Ehemannes (Familieneinkommen) nicht prinzipiell zum Unterhalt verpflichtet?
d.) ist die Mutter nicht prinzipiell zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, um ihren Obliegenheiten nachzukommen?

Vielen Dank schon einmal!

Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2010 15:10
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frank,

"zu etwas verpflichtet" zu sein, ist eine Seite der Medaille; die andere (und viel wichtigere) ist jedoch, wie man diese Verpflichtung durchsetzt. Ansonsten ist sie nichts anderes als ein theoretischer und zahnloser Papiertiger. Du bist ja auch verpflichtet, an roten Ampeln stehenzubleiben, Deinen Müll zu  trennen und samstags die Strasse zu fegen - tust Du es deswegen immer?

Ja, möglicherweise könnte der Mutter über eine "Taschengeldberechnung" irgendein Einkommen unterstellt werden. Möglicherweise könnte man sie gerichtlich auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichten. Da man niemanden zum Arbeiten tragen kann, könnte man ihr vielleicht auch fiktive Einkünfte unterstellen (was noch nicht bedeutet, dass sie dadurch im Besitz realen Geldes ist). In jedem Fall gilt aber: Das ist nicht Deine Baustelle, sondern die des volljährigen Kindes. Du bist gar nicht (mehr) in der Rechtsposition, hier Forderungen gegen Deine Ex zu stellen; vielmehr muss das volljährige studierende Kind selbst seine Mutter in Anspruch nehmen und ggf. auf Unterhalt verklagen. Das Problem dabei: Viele Kinder scheuen sich (zu Recht) vor Gerichtsverfahren gegen die eigenen Eltern. Umso mehr, wenn - wie in Deinem Fall - der Vater seit Jahren und klaglos alles bezahlt.

Du hättest theoretisch auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Unterhaltsforderungen zu bedienen - die Hälfte oder zwei Drittel beispielsweise - und Dein studierendes Kind freundlich darauf hinzuweisen, dass es sich für den Rest an seine Mutter halten soll. Ob das Euer Verhältnis verbessert, weiss niemand.

Sicher ist nur: Selbst wenn wir Deiner Ex hier eine unbedingte Zahlungsverpflichtung attestieren würden und Du ihr diesen Thread ausgedruckt unter die Nase hältst, fliesst deswegen kein einziger Euro. Das geschieht (frühestens) nach einem Unterhaltsverfahren, das Dein Sohn oder Deine Tochter gegen seine/ihre Mutter angestrengt und gewonnen hat. Das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 15:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Frank,

ergänzend zu Brille:

a. Richtig. Du bist aber so blöd, freiwillig zu arbeiten. Sie nicht.
b. Es ist keine Ausnahme. Ihr seid beide nicht zur Arbeit verpflichtet. Du arbeitest freiwillig.
c. Nein. Jedenfalls nicht so, dass sie unterhaltspflichtig würde.
d. Nein. Da sonst sehr viele Frauen unterhaltspflichtig würden, wurde vom Gesetzgeber darauf verzichtet.

Wie unter a. gesagt bist du so blöd zu arbeiten und außerdem  ein Mann. Dafür wirst du weiterhin mit der alleinigen Unterhaltspflicht bestraft.

Dieses Prinzip wird von allen Bundestagsparteien für gut und richtig gehalten.

Ziehe bei den nächsten Wahlen, und bei deiner Erwerbstätigkeit die entsprechenden Konsequenzen.
Erzähle auch den Politikern deines Wahlkreises warum du sie nicht mehr wählst und allen, die es hören wollen oder sollten.
Insbesondere den jungen Männern, die beabsichtigen Vater zu werden.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 15:47
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Hallo FrankM

wie viel zahlst Du für erste Kind?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 16:58
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Frank!

Es wäre einfachen die Fragen zu beantworten, als Gegenfragen zu verstehen.

Die Mutter kann im Wege der Ersatzhaftung ein Einkommen angerechnet werden, wenn sie gegen ihrer Erwerbsobliegenheit verstößt. Voraussetzung: du zahlst mehr UH, als du alleine aus der Berechnung mit deinem EK zahlen müsstest.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 19:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ergänzung zu Kosmos25:

Voraussetzung: du zahlst mehr UH, als du alleine aus der Berechnung mit deinem EK zahlen müsstest.

Was du in keinem Fall tun musst.

Es ist das Problem deines Kindes die Differenz bei ihr einzutreiben.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 19:40
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo!

Das Kind kann den kompletten Unterhalt vom Vater fordern. Der Vater muss im Wege der Ersatzhaftung von der KM ihre anteilige Haftungsquote fordern, welche sie zu bezahlen hätte, wenn sie nicht gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen würde.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 20:02




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Kosmos,

irgendwo stand doch aber, dass keiner mehr zahlen muss, als sich nach seinem eigenen Einkommen ergibt!!??

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 20:30
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo!

Erklärung Ersatzhaftung und Forderungsübergang:
Bei volljährigen Kindern haften die Eltern nach § 1606 III 1 BGB entsprechend ihrem Einkommen für den Unterhalt anteilig. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, haftet nur der andere, so das insoweit keine Ersatzhaftung gegeben ist. Entzieht sich dagegen der andere Elternteil seiner Leistung, z.B. durch Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit, besteht ein Ersatzanspruch nach § 1607 II BGB. Das Kind muss sich in diesem Fall nicht auf ein fiktives Einkommen des Elternteils verweisen lassen. Es kann vielmehr von einem Elternteil den vollen Unterhalt verlangen, muss aber die Voraussetzungen des § 1607 II 1 BGB vortragen.

Denn wegen des Forderungsübergangs nach § 1607 II 2 BGB ist genau zu differenzieren, welcher Teil des Anspruchs auf die originäre und welcher Teil auf die Ersatzhaftung fällt. Entgegen einer weit verbreiteten Praxis ist es daher nicht ausreichend, nur darauf zu verweisen, dass ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, weil er über kein Einkommen verfügt und deshalb der andere Elternteil in vollem Umfang haftet (vgl. z.B. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 231), sondern es ist im Einzelnen darzulegen, ob eine Erwerbsobliegenheit besteht und ob er sich durch fehlende Erwerbsbemühung der Leistung entzieht. Ist letzteres zu bejahen und wird deshalb der Unterhalt in vollem Umfang gegen den anderen Elternteil geltend gemacht, ist für die Ermittlung des Bedarfs des Volljährigen ein fiktives Einkommen des sich der Leistung entziehenden Elternteils anzusetzen und sein Haftungsanteil gemäß § 1606 III 1 BGB zu errechnen. Der Haftungsanteil ist dann zugleich der Ersatzanspruch nach § 1607 II 1 BGB. Dieser Weg ist erforderlich, dann der andere Elternteil darf durch den Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nicht über Gebühr belastet werden, sondern muss für seine dann eintretende erhöhte Inanspruchnahme als Ausgleich den anderen Elternteil in Anspruch nehmen können. Da die Eltern nach § 1606 III I BGB nur anteilig und nicht als Gesamtschuldner haften, kann er dies aber nur über den Forderungsübergang nach § 1607 II 2 BGB erreichen. Dies gilt vor allem für Ansprüche Volljähriger, die einen eigenen Hausstand haben.

OLG Karlsruhe - BGB §§ 1606 III S. 2, 1607 II

(18. ZS - FamS, rkr. Urteil v. 18.12.1990 - 18 UF 117/89)

1. § 1606 III S. 2 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn das unterhaltsbedürftige volljährige Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch im Haushalt der bisher sorgeberechtigten Mutter lebt und zur Schule geht.

2. Ein (volljähriges, studierendes) Kind kann von einem leistungsfähigen Elternteil auch dann den vollen Unterhaltsbedarf verlangen, wenn es von dem anderen Elternteil, der tatsächlich nicht erwerbstätig ist, selbst mit einem - auf der Zurechnung eines fiktiven Nettoeinkommens beruhenden - Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlangen könnte (im Anschluß an OLG Koblenz, FamRZ 1989, 307 ff.).

Die Klägerin ... (Kl. zu 1: künftig Kl.) ist die eheliche Tochter des Bekl. Die Ehe der Eltern, aus der auch noch die Tochter X ... (Kl. zu 2) hervorgegangen ist, ist seit dem 6. 4. 1984 rechtskräftig geschieden.

Die Mutter der Kl. hat in Prozeßstandschaft im Scheidungsverfahren für beide Kinder den Unterhalt bis zu deren Volljährigkeit mit dem Vater näher geregelt. Die Kl. und ihre Schwester haben vor dem FamG zunächst die Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung betrieben. Darüber hinaus hat die Kl. für die Zeit ab Volljährigkeit den Bekl. ab 1. 10. 1988 auf Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich 752,50 DM in Anspruch genommen.

Das AmtsG - FamG - F. hat mit Urteil v. 27. 10. 1989 die in der Scheidungsvereinbarung v. 30. 8. 1984 für die Kl. und ihre Schwester festgesetzte Unterhaltsrente auf monatlich je 647 DM erhöht und der Kl. ab 1. 10. 1988 eine monatl. Unterhaltsrente von 752,50 DM zugesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Bekl., mit der er seinen Antrag auf Klagabweisung insoweit weiter verfolgt, als der Kl. ab 1. 10. 1988 eine monatl. Unterhaltsrente von 752,50 DM zugesprochen wurde.

Auf die zulässige Berufung des Bekl. war das Urteil des AmtsG - FamG - F. v. 27. 6. 1989 dahin abzuändern, daß der Bekl. unter Ausgleich des Kindergeldes in der Zeit vom 1. 10. 1988 bis 30. 9. 1990 für die Kl. nur eine monatl. Unterhaltsrente von 567,50 DM zu zahlen hat. Die weitergehende Berufung war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Bekl. an die Kl. ab 1. 10. 1990 eine monatl. Unterhaltsrente von 747,50 DM zu entrichten hat.

I.

Der Unterhaltsanspruch der Kl. in dem Zeitraum vom 1. 10. 1988 bis 30. 9. 1990:

1. Der Auffassung des Bekl., daß die Mutter der Kl. sich schon ab 1. 10. 1988 am Barunterhalt für die gemeinsame Tochter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beteiligen habe, ist nicht zu folgen:

Die Kl. (geb. 7. 10. 1970) ist zwar im Laufe des Monats Oktober 1988 volljährig geworden. Sie wohnte jedoch zu diesem Zeitpunkt noch bei ihrer Mutter und wurde von dieser auch versorgt. Dies deshalb, weil sie noch eine weiterführende Schule besuchte und erst im Frühjahr 1990 das Abitur gemacht hat. Da die Kl. somit von ihrer Mutter noch tatsächlich betreut wurde, hat die geschiedene Ehefrau des Bekl. in der Zeit vom 1. 10. 1988 bis 30. 9. 1990 ihren Unterhaltsbeitrag dadurch geleistet, daß sie für ihre Tochter Betreuungsleistungen erbracht hat, die wertmäßig ebensohoch anzusetzen sind, wie die dem Einkommen des Bekl. angemessenen Barunterhaltsleistungen für die Kl. von monatlich 605 DM. Entgegen der in der Rechtsprechung einiger OLGe vertretenen anderweitigen Auffassung

(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 72, 73, und OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 1140 ff.)

hält der Senat nämlich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der in Fällen der vorliegenden Art die Vorschrift des § 1606 III S. 2 BGB entsprechend anwendbar ist, wenn das unterhaltsbedürftige Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch im Haushalt des bisher sorgeberechtigten Elternteils wohnt und noch zur Schule geht. Der BGH hat “für diese Übergangszeit" eine entsprechende Anwendung des § 1606 III S. 2 BGB auf die von der Mutter für das volljährige, unterhaltsbedürftige Kind erbrachten Betreuungsleistungen zunächst gebilligt (BGH, FamRZ 1981, 541, 543), es in einer späteren Entscheidung jedoch offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei (BGH, FamRZ 1988, 1039, 1040). Dessen ungeachtet geht der Senat nach erneutet Überprüfung der Rechtslage davon aus, daß es der allseitigen Interessenlage entspricht, in Fällen der vorliegenden Art die von der bisher sorgeberechtigten Mutter für das volljährige Kind noch erbrachten Betreuungsleistungen in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 1606 III S. 2 BGB den Barunterhaltsleistungen des Vaters als gleichwertig zu erachten:

Für die Abdeckung seines Unterhaltsbedarfs ist der Schüler auch nach Erreichung des 18. Lebensjahres noch auf Barunterhaltsleistungen von seiten des Vaters und “von in Natur zu erbringenden Betreuungsleistungen der Mutter" angewiesen, wenn er, wie hier die Kl., bis zum Abschluß der Schulausbildung noch zu Hause wohnt. Denn soll dem volljährigen Schüler die Chance gewährt werden, daß er sich ganz seiner schulischen Ausbildung widmen kann, können die von seiner Mutter noch zu erbringenden Betreuungsleistungen, wie Wäschewaschen, Kochen und Einkaufen, Sauberhalten des Zimmers, keineswegs als geringfügig und geringwertig angesetzt werden. Für die Übergangszeit, nämlich bis zum Schulabschluß, wird es deshalb auch der Interessenlage eines unterhaltsbedürftigen, volljährigen Kindes noch gerecht, wenn für die Abdeckung seines Unterhaltsbedarfs bei ihm wie bei einem minderjährigen Schüler verfahren wird. Würde man anders entscheiden, müßte auch der abzudeckende Unterhaltsbedarf weit höher angesetzt werden, als dies der Fall ist, wenn - wie hier - für die Bedarfsbemessung nur die Sätze der Düsseldorfer Tabelle Anwendung finden, die voraussetzen, daß ein Elternteil den Barunterhalt erbringt, während der andere das Kind tatsächlich betreut. Um eine ungleichmäßige Belastung der Elternteile zu vermeiden, erschien es dem Senat deshalb auch sachgerecht, die für die dritte Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle entsprechend den Vermögensverhältnissen des Bekl. vorgesehene Unterhaltsrente nicht um einen Zuschlag i. H. der Differenz der zweiten und dritten Altersstufe, wie dieses von den Verfassern der Tabelle an sich vorgeschlagen wird (vgl. Ziff. 7 der Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. 1. 1989, FamRZ 1988, 911 = DAVorm 1988, 730, 732), zu erhöhen.

Die Kl. hat im Mai 1990 ihr Abitur gemacht und hat zum 1. 10. 1990 mit dem Studium begonnen. Der Senat ist der Auffassung, daß auch für diese Übergangsphase noch die Bestimmung des § 1606 III S. 2 BGB entsprechend anwendbar ist, die geschiedene Ehefrau des Bekl. ihren Unterhaltsbeitrag auch in diesem Zeitraum dadurch erbracht hat, daß sie die Kl. weiterhin hat bei sich wohnen lassen, sie beköstigte und kleidungsmäßig versorgte. Möglicherweise ist in dieser Übergangszeit zwar ein höherer Unterhaltsbedarf auf seiten der Kl. dadurch angefallen, daß sie nach Abschluß ihrer Schulausbildung sich an Unternehmungen beteiligt hat, für die sie als Schülerin keine Zeit hatte oder in sonstiger Weise gegenüber früher ihren Lebensstil schon etwas aufwendiger gestaltet hat. Zur Abdeckung dieses Mehrbedarfs muß sich die Kl. aber darauf verweisen lassen, daß sie mit Einkünften aus einer Aushilfstätigkeit diesen Mehrbedarf hätte abdecken können.

Bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle schuldet der Bekl. der Kl. für den anstehenden Zeitraum eine monatl. Unterhaltsrente von 605 DM. Da die Mutter für beide Kinder das staatliche Kindergeld i. H. von 150 DM bezieht, muß der Bekl. unter Ausgleich des Kindergeldes an die Kl. monatlich nur 567,50 DM zahlen. Denn da er in der Zeit zwischen dem 1. 10. 1988 und 30. 9. 1990 zwischen 3.507 DM und 4.045 DM netto verdient hat und nur seinen beiden Töchtern unterhaltspflichtig war, ist seine Eingruppierung in die sechste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle sachlich gerechtfertigt. Denn wäre der Bekl. auch seiner geschiedenen Ehefrau noch unterhaltspflichtig gewesen, wäre die für die Kl. angemessene Unterhaltsrente nach der fünften Einkommensgruppe zu bemessen gewesen. Für den Regelfall geht die Düsseldorfer Tabelle nämlich davon aus, daß der Unterhaltsschuldner seiner Frau und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Ein solcher Regelfall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Einkünfte des Bekl. in dem Zeitraum 10/1988 und 9/1990 errechnen sich wie folgt: ...

II.

Der Unterhaltsanspruch der Kl. ab 1. 10. 1990:

1. Die Kl. ist seit dem 1. 10. 1990 Studentin. Ihr Unterhaltsbedarf wäre deshalb entsprechend dem angehobenen BAföG-Satz mit monatlich 890 DM ab 1. 10. 1990 anzusetzen gewesen, wenn die Kl. im Wege der Anschlußberufung ihren bisherigen Klagantrag diesem Bedarfssatz angepaßt hätte. Anschlußberufung wurde jedoch nicht eingelegt, so daß es ab 1. 10. 1990 mit dem vom FamG festgesetzten Betrag von monatlich 752,50 DM an sich sein Bewenden haben mußte. Dem FamG ist jedoch bei Durchführung des Kindergeldausgleichs ersichtlich ein Fehler unterlaufen. Unstreitig bezieht die Mutter der Kl. für beide Töchter monatlich 150 DM Kindergeld. Über die Unterhaltsrente der Kl. sind deshalb für diese zugunsten des Bekl. monatlich 37,50 DM Kindergeld auszugleichen, weshalb der Bekl. auf den Unterhaltsanspruch der Kl. monatlich nur 747,50 DM zahlen muß. Von dieser Korrektur abgesehen, sind die Einwendungen des Bekl. im übrigen gegen das Urteil des FamG F. für die Zeit ab 1. 10. 1990 unbegründet. Denn auf eine nur seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilige Beteiligung des Bekl. am Barunterhalt der Kl. muß sich diese nicht verweisen lassen, weil die Zeugin G. aus ihren tatsächlichen Einkünften sich an der Abdeckung des Unterhaltsbedarfs für die gemeinsame Tochter nicht beteiligen kann und eine Vollstreckung i. H. eines Teilbetrags, der sich aus der Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf Seiten der Mutter ergäbe, für die Kl. nicht zumutbar ist, weshalb der Bekl. im Wege der Ersatzhaftung für die Abdeckung des gesamten Unterhaltsbedarfs der Kl. aufkommen muß (§ 1607 II BGB).

a) Die Zeugin G. ist MTA in der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik G. Im Dezember 1990 wurden ihr 1.084 DM netto als Lohn ausbezahlt. Auch in den Vormonaten hat sie in etwa dieses Gehalt bezogen. Für das Jahr 1991 erhofft sich die Zeugin eine Anhebung ihres Gehaltes auf monatlich zwischen 1.250 DM und 1.450 DM, wenn sie - was allerdings noch offen ist - als Halbtagskraft beschäftigt werden kann. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß mit ihren derzeitigen Einkünften aus ihrer Tätigkeit als MTA sich die Mutter der Kl. nicht am Barunterhalt für ihre Tochter beteiligen kann. Ihre Einkünfte liegen unterhalb des Betrages, der ihr gegenüber der volljährigen Kl. nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Selbstbehalt (1.400 DM) zu belassen wäre. Denn auch der Umstand, daß die Zeugin ab 1. 10. 1990 im eigenen Hause “mietfrei" wohnt, führt nur zu einer unwesentlichen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation. Den eigenen Angaben der Zeugin zufolge hat das von ihrer Mutter übernommene Haus eine Größe von ca. 70 qm. Von der Zeugin sind als laufende Aufwendungen monatlich

für Zins und Tilgung: DM 129,00
für Grundsteuer: DM 33,92
für Gebäudeversicherung: DM 16,66
-----------------
gesamt: DM 179,58

zu erbringen. Der Zeugin sind deshalb allenfalls monatlich 140 DM als zusätzliches Einkommen dafür anzurechnen, daß sie im eigenen Hause “mietfrei wohnt". Bei einem Einkommen in der Größenordnung von 1.084 DM, wie dieses die Zeugin zuletzt im Monat Dezember 1990 bezogen hat, sind ihr als monatl. Mietbelastung nämlich nur rund 320 DM (30 % aus 1.084 DM) zumutbar. Von einer solch zumutbaren Belastung ist für die Beurteilung der Frage auszugehen, wie der Nutzungsvorteil wertmäßig zu erfassen ist, den die Zeugin dadurch hat, daß sie im eigenen Hause mietfrei wohnt. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich die Bemessung des Wohnvorteils nicht nach einer objektiv erzielbaren Miete auf dem freien Wohnungsmarkt, sondern danach, was nach dem Einkommen dessen, der sich einen Wohnvorteil als geldwerten Vorteil zurechnen lassen muß, als Mietbelastung vertretbar wäre (vgl. schon Senatsurteil v. 24. 7. 1984, FamRZ 1984, 1019 ff). Das sind im Regelfall 30 % des Einkommens, so daß ohne Berücksichtigung der oben benannten Aufwendungen der Nutzungsvorteil wertmäßig mit 320 DM zu veranschlagen wäre. Die oben benannten Aufwendungen müssen jedoch davon noch in Abzug gebracht werden, da sich die Zeugin den Vorteil, im eigenen Haus mietfrei wohnen zu können, gegenüber einem sonstigen Mieter dadurch erkaufen muß, daß sie die oben benannten Unkosten hat.

Der vom Bekl. geäußerte Verdacht, seine geschiedene Ehefrau verfüge noch über Nebeneinkünfte, die sie bis jetzt nicht angegeben habe, ist unbegründet. Die Zeugin G. hat bei ihrer Anhörung eine Aufstellung darüber vorgelegt, wie sie in der zurückliegenden Zeit ihren Unterhalt und den ihrer Kinder bestritten hat. Sie hat dabei erläutert, daß sie über die Unterhaltszahlungen des Bekl. für die gemeinsamen Kinder hinaus einen Kredit über 10.000 DM habe aufnehmen und Teilzahlungen auf den Zugewinnausgleich von Seiten des Bekl. von insgesamt 50.000 DM mit habe heranziehen müssen, um sich und die Kinder durchzubringen. Der Senat folgt diesen Angaben und schließt es deshalb aus, daß die Zeugin in der zurückliegenden Zeit noch Nebeneinkünfte gehabt hat. Denn nach Überzeugung des Senats reichten bei knapper Lebensführung die benannten Mittel aus, den Unterhalt der Zeugin und der Kinder zu bestreiten. Der Senat ist deshalb auch davon überzeugt, daß die Zeugin derzeit über keine höheren Einkünfte verfügt, als sie diese in der Berufungsverhandlung angegeben hat. Die Zeugin kann deshalb aus ihrem Arbeitsverdienst nichts abzweigen, um für den Unterhalt der Kl. mit aufzukommen.

b) Dem Bekl. muß zugestanden werden, daß der Zeugin eine Beteiligung am Barunterhalt ihrer Tochter i. H. von monatlich 112,13 DM seit dem 1. 10. 1990 möglich gewesen wäre, wenn sie in der zurückliegenden Zeit mit dem notwendigen Nachdruck sich um eine Ganztagsstelle als MTA bemüht hätte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß die Zeugin ungeachtet ihres Alters eine Vollzeitbeschäftigung hätte finden können und dann wenigstens 3.200 DM brutto im Monat verdient hätte ...

Bei einem Unterhaltsbedarf der Kl. von 747,50 DM, wie dieser aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des FamG F. ab 1. 10. 1990 abzudecken ist, hätten sich deshalb die Zeugin G. entsprechend ihrem fiktiven Einkommen mit monatlich 112,13 DM und der Bekl. entsprechend seinen Einkünften ab 1. 10. 1990 mit monatlich 635,38 DM beteiligen können und müssen ...

c) Der Auffassung des Bekl., daß er sich nur entsprechend seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an der Abdeckung des Unterhaltsbedarfs für die Kl. beteiligen müsse, konnte nicht gefolgt werden. In Übereinstimmung mit dem OLG Koblenz (FamRZ 1989, 307 ff.) geht der Senat vielmehr davon aus, daß die Kl. von dem leistungsfähigen Bekl. den vollen Unterhaltsbedarf verlangen kann, weil sie von der Mutter aufgrund eines Titels, der auf der Zurechnung eines fiktiven Nettoeinkommens beruht, in einer ihren Bedürfnissen und Verhältnissen angemessenen Art und Weise keinen Unterhalt erlangen kann (§ 1607 II BGB). Denn über das laufende Arbeitseinkommen hinaus verfügt die Zeugin G. über keine Bankguthaben. Sie bat auch keine Wertpapiere. Von der Kl. könnte deshalb aufgrund eines Vollstreckungstitels, der auf der Zurechnung eines fiktiven Nettoeinkommens auf Seiten der Zeugin G. beruht, nur in das ihrer Mutter seit dem 1. 10. 1990 gehörende Hausgrundstück vollstreckt werden. Das ist aber der Kl. nicht zumutbar. Die Kl. hat bisher bei der Mutter gewohnt und wird auch während des Studiums in den Semesterferien in das Haus ihrer Mutter zurückkehren. Durch eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück würde sich deshalb die Kl. ihr eigenes Zuhause zerstören. Es kommt hinzu, daß die Kl. erst nach einem langwierigen Vollstreckungsverfahren zu Geld kommen könnte, wenn ihr zugemutet würde, zur Beschaffung ihrer Studienmittel in das Immobilienvermögen ihrer Mutter zu vollstrecken. Zur Abdeckung ihres Unterhaltsbedarfs ist die Kl. aber darauf angewiesen, alsbald an Bargeld zu kommen. Hieraus folgt, daß unter den gegebenen Umständen der Kl. eine Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen ihrer Mutter nicht zumutbar ist, ihr ein Vollstreckungstitel, der auf der Zurechnung eines fiktiven Nettoeinkommens auf Seiten der Mutter beruht, also nichts nützt. Dies rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift des § 1607 II BGB, den Bekl. also im Wege der Ersatzhaftung für die Abdeckung des vollen Unterhaltsbedarfs der Kl. heranzuziehen, und den Bekl. darauf zu verweisen, daß er aufgrund des auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Kl. gegen ihre Mutter diese auf Zahlung des auf ihren Anteil entfallenden Betrags in Anspruch nehmen kann (so auch wohl Palandt/Diederichsen, BGB, 48. Aufl., § 1607 BGB Anm. 2).

Aus den dargestellten Gründen hat es deshalb im Ergebnis dabei zu bleiben, daß der Bekl. ab 1. 10. 1990 von der Kl. auf Zahlung einer monatl. Unterhaltsrente von 747,50 DM in Anspruch genommen werden kann. Die Berufung des Bekl. hatte somit letztlich keinen Erfolg.

Gemäß §§ 621 d, 546 ZPO war die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, da der BGH sich zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1607 II BGB in Fällen der vorliegenden Art bisher noch nicht grundsätzlich geäußert hat und auch in Fällen der vorliegenden Art die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1606 III S. 2 BGB in der Entscheidung v. 13. 4. 1988 (FamRZ 1988, 1039 ff.) wieder in Zweifel gezogen hat.

Grüße,
kosmos


Anm.: Formatierung optimiert.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 21:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe es gerade in dem von dir verlinkten Dokument gefunden:

Unter 24. und 25. steht, dass bei Volljährigen auch ein Elternteil gerne mehr zahlen darf, als wenn er von vornherein alleine Unterhaltspflichtig wäre.

und unter 38. bis 40. steht die absurde Begründung dafür.

Immerhin steht da, unter 57. auch dass es in seltenen Fällen denkbar ist, auch die Mutter eines Volljährigen zu vollschichtiger Arbeit zu verpflichten.

Allerdings steht unter 54. bis 56. dass das nur geht, wenn Vollmond und Neumond auf den gleichen Tag fallen!

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 21:08
(@frankm)
Schon was gesagt Registriert

Ganz herzlichen Dank für die ausführlichen Beuträge - vielleicht gibt es ja etwas Hoffnung - nach ´zig Wochen Auslandsmontage komme ich nun endlich wieder zum Beiträge schreiben.

ergänzende Angaben  zur Situation:

1.)
Das erste Kind, für welches ich den ganzen Unterhalt bestreite, wohnt in einer eigenen Wohnung (Studenten-WG) - und studiert (Einzelheiten im eresten Beitrag).

2.)
Die Mutter ist ausgebildetet Krankenschwester und würde sofort Arbeit bekommen - tut sie aber nicht.

3.) Ihr neuer Ehemann (verdient sehr gut), möchte, dass sie sich um die eigenen zwei Kinder kümmert und nicht arbeitet (was meiner Meinung nach absolut nicht die Rechtslage beeinflußt, die "Wünsche" des neuen Ehehmann sind nicht relevant - richtig?)

4.) Mein Unterhalt beträgt: 462,98 Euro ohne Kindergeld

Meine Frage noch einmal an Kosmos25 - Erstzhaftung der Kindesmutter bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit -bedeutet - hier muß der Vater (also ich)  in Richtung der Kindesmutter aktiv werden, und nicht mehr das

Kind, richtig?

Bis bald!

Gruß

Frank

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Themenstarter Geschrieben : 15.09.2010 12:50
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Frank!

Ja, du must diesbezüglich aktiv werden und KM in Verzug setzen - damit du ihren Anteil, welchen sie bestreiten müsste (wenn sie arbeiten würde) von ihr zurück fordern kannst.

Wie hoch ist dein Einkommen?

Grüße,
kosmos

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Geschrieben : 15.09.2010 13:58
(@frankm)
Schon was gesagt Registriert

Danke Kosmos - für die schnelle Antwort!

Mein Einkommen (Auslandsmontage mit allen Zuschlägen und Auslösung):  ca 4262 Euro pro Monat brutto (12Monatsdurchschnitt, kein 13. oder Weihnachtsgeld).
(Also - ich bin jetzt 49 - lange kann ich diesen Job eh nicht mehr machen!)

Gruß

Frank

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Themenstarter Geschrieben : 16.09.2010 23:51
(@traurigkeit)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Mitstreiter,

kleine Frage - die Mutter meines ersten Kindes (ist volljährig, eigene Wohnung, Student) will sich nicht am gemeinsamen Unterhalt beteiligen, da es ihr der Islam verbietet, zu arbeiten - bzw. weil ihr Mann es aus den gleichen religiösen Gründen nicht will  (sie ist eine Deutsche, aber nach der Heirat mit einem Moslem ist sie dem Islam beigetreten).
Meiner Meinung nach Schwachsinn, weil:
1.) Religion nicht Recht bricht (in Deutschland),
2.) auch im Islam kein generelles Arbeitsverbot für Frauen besteht,
3.) der in diesem Falle nicht unterhaltsverpflichtete Ehemann keine Anordnungen betreffs der unterhaltsverplichteten Mutter treffen kann.
Würdet Ihr mir zustimmen?
LG

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Geschrieben : 08.10.2010 01:17
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

warum hängst du das Thema an der Religion auf? Es gibt nach BGB eine Pflicht beider Eltern und gut ist. Wenn sie nicht arbeitet, wird ihr Taschengeldanspruch voll dem KU unterworfen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Geschrieben : 08.10.2010 01:19
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*

Auf Doppelregistrierungen reagieren wir durchaus ungehalten!  😡 Account "Traurigkeit" gelöscht.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

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Geschrieben : 08.10.2010 12:00
(@frankm)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Deep  Thought,

vielen Dank erst einmal, bitte entschuldige die Doppelregistrierung, aber ich habe Angst, dass eine Person, welche  eventuell ein völlig anderes Rechtsempfinden hat als ich (siehe vorherigen Beitrag), irgendwie doch in dieses Forum gerät, meine Identität erkennt und mir dann vielleicht irgendwelche Probleme macht.
Nenne es Verfolgungswahn, aber ich bin nervlich und finanziell am Ende!
Da Kosmos25 mir leider (auch auf meine messages) zur Zeit nicht antwortet (vielleicht Urlaub...Dienstreise...oder ...oder) bitte ich Dich inständig, mir folgende Fragen zu beantworten - welche sich aus den verschiedenen Beiträgen hier im Forum ergeben - ich weiß Du, hattest schon kommentiert - aber trotzdem vielleicht noch einmal im Gesamt-Zusammenhang:
1.) Kann ich in meinem Fall gegen die nicht arbeitende und nicht zahlende Kindesmutter  (obwohl sie als ausgebildete Krankenschwester sofort Arbeit kriegen würde und weiterhin mit einem gut verdienenden Ehemann verheiratet ist) selbst vorhehen?
2.) Oder kann das wirklich nur mein unterhaltberechtigter Sohn (Student, 24, eigene Wohnung, keine Einkünfte)?
=> weitere Fakten siehe gesamten Themen-Baum<=
(...und entschuldige bitte meine penetrant dummen Fragen - aber hier im Forum gab es offenbar verschiedene Meinungen zum Thema und ich bin jetzt völlig verunsichert....)

Besten Dank im Voraus!

Gruß

Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.10.2010 11:07




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