Moin MrPapa,
Mein ungutes Gefühl kommt aus der Tatsache, dass eventuell die Festsetzung/Berechnung des Trennungsunterhalts vor der Scheidung in einer Vereinbarung, automatisch als nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung gewertet wird, wenn die Vereinbarung gerichtlich protokolliert ist.
Es wurde zwar schon geschrieben, ich wiederhole es aber dennoch:
Wenn in der Vereinbarung - so wie von Dir dargestellt - explizit von Trennungsunterhalt die Rede ist, dann ist diese Gefahr nicht gegeben.
D.h. nicht, dass Du nie wieder Unterhalt zahlen musst. Es ist halt noch nicht geregelt.
Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt sind zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände.
Gruß
United
Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt sind zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände.
Guten Morgen,
ich habe bereits mit meiner Rechtsanwältin heute Vormittag gesprochen.
Sie meinte genau das gleiche!.
Es wird explizit von Trennungsunterhalt gesprochen und nicht vom nachehelichen Unterhalt.
Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung.
Der Fall ist ganz klar.
Selbst wenn was vom nachehelichen Unterhalt drin stünde, könnte man das jeden Moment ändern.
Ich soll das ganze gelassen sehen, meinte sie und sie wieder kontaktieren, falls etwas vom Gericht kommen sollte.
Ich brauche sogar sie nicht mal zu kontaktieren, wenn Briefe von ihrer Anwältin kommen.
Außer das Gespräch würde mich dazu bringen, dass ich mich beruhige...
Also aus reinen psychologischen Gründen.
Vielen Dank auch für Eure Mühe und Interesse mir Antworten zu geben!
Falls jemand eine andere Meinung vertritt, würde ich natürlich gerne davon wissen.
lg
MrPapa
Hallo allerseits,
Ich habe gelesen, dass wenn die Ex-Gattin nicht mehr als unterhaltsberechtigte gilt, steigt der Kindesunterhalt um eine Stufe höher in der DDT.
Bei uns ist es so, dass wir uns momentan nicht einig sind ob nachehelicher Unterhalt geschuldet wird oder nicht und wie bereits gesagt, habe ich die Zahlungen eingestellt.
Was passiert solange mit dem Kindesunterhalt?
Muss ich jetzt, da ich der Auffassung bin, dass ihr kein nachehelicher Unterhalt zusteht den Kindesunterhalt anpassen?
Oder soll ich warten, bis das ganze geklärt wird?
Angenommen, ich bekomme recht, muss ich dann den Kindesunterhalt rückwirkend zahlen?
Oder andersrum, sollte ich jetzt mehr zahlen und bekomme ich am Ende unrecht, kann ich den mehr bezahlten Kindesunterhalt zurückfordern?
Ein Titel existiert nicht.
lg
MrPapa
Der BGH hat mal lustigerweise entschieden, dass es bei der Zählung der Unterhaltsberechnung gar nicht auf die tatsächliche Zahlung von Unterhalt ankommt, sondern lediglich darauf, dass ein Anspruch bestehen könnte!
Insofern zählst du sie mit, bis ihr Antrag abschlägig beschieden wurde.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin MrPapa,
Was passiert solange mit dem Kindesunterhalt?
Muss ich jetzt, da ich der Auffassung bin, dass ihr kein nachehelicher Unterhalt zusteht den Kindesunterhalt anpassen?
Oder soll ich warten, bis das ganze geklärt wird?
[...]
Ein Titel existiert nicht.
Solange es keinen Titel und kein Gerichtsurteil in Sachen Unterhalt gibt, kannst Du frei entscheiden, wieviel Du Unterhalt bezahlen willst; theoretisch sogar, ob Du das in Euro oder in Hosenknöpfen tust. Du bist jedenfalls nicht verpflichtet, Dich an die "Düsseldorfer Tabelle" zu halten (die sowieso nur eine Richtlinie ist, aber kein Gesetz); Du musst wegen Deiner Ex keine Ab- oder Zuschläge machen und auch später nichts nachbezahlen. Sicher ist nur: Was Du jetzt zuviel bezahlen würdest, könntest Du nicht zurückfordern. Und: Vorauseilende Resignation wäre ein schlechter Ratgeber.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Nun ist es soweit.
Ich bekamm vor wenige Tage einen Brief von der RA-tin meiner Ex Ehefrau mit der Aufforderung meiner Gehaltsnachweise des letzten Jahres sowie die Steuerbescheide der letzten 2 Jahre.
Die Frist, die gesetzt wurde ist sehr knapp und es wird mit rechtliche Schritte gedroht, falls sie nicht eingehalten wird.
Ziel soll die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sein.
Ich dachte immer, dass eine Auskunftspflicht immer nach Ablauf von 2 Jahren besteht.
Und die sind nicht vorbei.
Oder muss man trotzdem, weil es sich um einen anderen Tatbestand (nachehelicher Unterhalt) handelt, Auskunft erteilen?
Da ich nicht wusste, dass Ehegatten-Unterhalt Steuerabsätzbar ist, habe ich bis dato keine Steuererklärungen gemacht, da ich immer dachte, dass ich nichts zurückzubekommen habe.
Kann man sie nachreichen? Wie lange kann es dauern? Könnte ansonsten ein Problem sein, weil ich sie nicht gemacht habe??
Wie soll ich am besten auf dem Brief reagieren?
Die entsprechende Nachweise sowie die Vollmacht für die RA-tin meiner Ex wurden nicht mitgeschickt.
lg
MrPapa
Moin MrPapa,
Oder muss man trotzdem, weil es sich um einen anderen Tatbestand (nachehelicher Unterhalt) handelt, Auskunft erteilen?
In der Regel: Ja.
Kann man sie nachreichen? Wie lange kann es dauern? Könnte ansonsten ein Problem sein, weil ich sie nicht gemacht habe??
Kann Dir die Steuerexpertin schlechthin sicher sicherer beantworten.
Da Du offensichtlich seitens Finanzbehörde nicht aufgefordert wurdest und somit "freiwillig" eine Steuererklärung abgibst, hast Du m.W. vier Jahre Zeit.
Wann war das Jahr der Trennung ? So auch das betroffen ist, kannst Du dort auf gemeinsame Veranlagung bestehen (was finanziell besser als das Ansetzen von TU ist).
Für die Folgejahre muss Ex Dir den Unterhaltserhalt bestätigen (und das ihrerseits versteuern), ggf. hast Du dann einen Nachteilsausgleich zu leisten.
Wie soll ich am besten auf dem Brief reagieren?
Für die Anwältin ist zunächst einmal wichtig, dass sie Dich wirksam in Verzug gesetzt hat.
Insofern solltest Du hinsichtlich der Frist keine allzu großen Bauchschmerzen haben.
Kümmere Dich um die Steuererklärung, lege Deiner Ex die entsprechenden Formulare vor, erteile Auskunft (und weise darauf hin, den Steuerbescheid nach Erhalt nachzureichen).
Gruß
United
Moin Mr. Papa,
denk bei der Steuererklärung auch an die Scheidungskosten. (Anwalts- und Gerichtskosten). Die kannst du nämlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Gruß vom Krümelmonster
Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht
denk bei der Steuererklärung auch an die Scheidungskosten. (Anwalts- und Gerichtskosten). Die kannst du nämlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
das geht seit letztem Jahr leider nicht mehr. Man könnte höchstens schauen, ob dagegen schon ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist und ins Einspruchsverfahren gehen.
Gruss von der Insel
Wie soll ich am besten auf dem Brief reagieren?
Sehr geehrte Rechtsverdreherin,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xxx teile ich mit, dass ich meiner Auskunftspflicht vollumfänglich nachkommen werde, sobald mir die entsprechende Anspruchsgrundlage mitgeteilt wird.
Für den Nachweis der Bedürftigkeit sowie Belege ihrer Mandantin über Bemühungen, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuweiten, bedanke ich mich im Voraus.
MfG
MrPapa
--
Brainstormer
das geht seit letztem Jahr leider nicht mehr. Man könnte höchstens schauen, ob dagegen schon ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist und ins Einspruchsverfahren gehen.
Gruss von der Insel
Also ich hatte in 2013 ein Gerichtsverfahren bzgl. nachehelichem Unterhalt. Die Gericht- und Anwaltskosten habe ich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt und anerkannt bekommen. Das Gleiche gilt für Notarkosten, welche bei der Übertragung des Hauses auf meine Ex letztes Jahr entstanden sind. Auch diese wurden als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung 2013 anerkannt.
Grüße
Benfica
Vielen Dank für Eure Antworten!
Sehr geehrte Rechtsverdreherin,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xxx teile ich mit, dass ich meiner Auskunftspflicht vollumfänglich nachkommen werde, sobald mir die entsprechende Anspruchsgrundlage mitgeteilt wird.
Für den Nachweis der Bedürftigkeit sowie Belege ihrer Mandantin über Bemühungen, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuweiten, bedanke ich mich im Voraus.MfG
MrPapa
Ich stand kurz davor meine Antwort so zu schreiben meine Rechtsanwältin meinte aber was anderes.
Grundsätzlich besteht auf alle Fälle eine Pflicht, die Einkommensnachweise vorzulegen.
Ob sich daraus ein Unterhaltspflicht besteht, ist ein anderes Thema.
Ab dem Moment, dass Unterhalt verlangt wird, besteht die Pflicht der Gegenseite, dies auch zu beweisen!
Ebenfalls ich habe meine Unterlagen geschickt.
Heute bekam ich wieder Post von der Anwältin meiner Ex Frau.
Sie verlangt vollen(!!) Unterhalt... Genauer 1138 Euro monatlich mit Kindesunterhalt zusammen.
Kindesunterhalt wurde von mir bis jetzt immer pünktlich bezahlt (582 Euro monatlich) und ein Titel existiert nicht.
Der Betrag des nachehelichen Unterhalts, der verlangt wird, ist 526 Euro und des Kindesunterhalts 618 Euro (2 Kinder).
Unabhängig davon, ob es eine Unterhaltspflicht besteht oder nicht, fand ich die Berechnung schon mal komisch.
Z.B sie hat die Kinder um eine Stufe höher gestellt, obwohl laut ihrer Meinung ich noch meiner Ex Frau Unterhaltspflichtig bin... Oder sehe ich es falsch?
Außerdem ich zahle monatlich ein Kredit von 100 Euro, der im Trennungsunterhalt von der selben Anwältin bereits anerkannt und abgezogen wurde. Diesmal erscheinen die 100 Euro nicht bei der Berechung...
Mein netto Einkommen beträgt 2393 pro Monat und meiner Ex Frau, laut ihrer Angaben, 478 Euro.
Kann jemand unserer Unterhalt-'freaks' bestätigen, ob die Berechnung richtig ist?
Laut meiner Rechtsanwältin soll ich gar nichts (...und sie auch nichts) unternehmen, bis irgendwas von einem Gericht kommt. Findet ihr diese vorgehensweise richtig?
lg
MrPapa
Der Unterhalt entspricht 2x Altersgruppe 2 Stufe 3, 308 Euro, es wurde eine Stufe nach unten gestuft.
Verbleiben 1775 Euro, abzüglich Einkommen Ex eine Einkommensdifferenz von 1297 Euro. Davon 3/7 sind 556 Euro.
Wenn also eine Unterhaltsberechtigung dem Grunde nach besteht, halte ich die Berechnung der RAin für halbwegs korrekt. Sie hat den Bedarf Ex um ein paar Euro niedriger angesetzt, dadurch ist der Bedarfskontrollbetrag gewahrt. Theoretisch wäre der KU eine Stufe niedriger, dann würde aber der TU etwas höher ausfallen. Verhandlungsmasse wäre der Kreditbetrag. Ist Dein Netto bereits bereinigt?
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ist Dein Netto bereits bereinigt?
Danke für deine Antwort.
Mein Netto ist nicht bereinigt.
Verhandlungsmasse wäre der Kreditbetrag
Der Kredit wurde bereits für den Trennungsunterhalt verhandelt und von der gleichen Anwältin akzeptiert.
Jetzt geht es um nachehelichen Unterhalt. Die Scheidung ist schon längst durch.
lg
MrPapa
Also, ich habe jetzt mal zurück geblättert und würde nach Rücksprache mit Deiner RAin keinen ANSPRUCH anerkennen.
Die Kinder sind über 3 Jahre, es besteht eine Ganztagesbetreuung, sie könnte in ihrem Metier wohl locker noch einen Zweitjob finden.....
Sie sollte nun wirklich begründen, wo sie die Anspruchsgrundlage sieht. "Ich war mal mit dem verheiratet und wir haben gemeinsame Kinder!" ist jedenfalls etwas dünn. Sollte sie mit ihrer wie auch immer gearteten Begründung aber durchkommen, sollte ihre Berechnung bereinigt um die 100 Euro Kredit die zu vermeidende Maximalgrenze bedeuten.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Also, ich habe jetzt mal zurück geblättert und würde nach Rücksprache mit Deiner RAin keinen ANSPRUCH anerkennen.
Genauso sieht es meine RAin auch.
1. Die Kinder sind 11 und 9 und es besteht eine Ganztagsbetreuung bis 18:30, obwohl sie dort bis 16:00 bleiben. Trotzdem hat sie die Kinder, soweit ich es von den Kindern weiss, sie in diesem Jahr nicht zum Hort angemeldet. Soweit ich weiss, ist sie verpflichtet die Kinder dort anzumelden. Oder etwa nicht??
2. Ihr neuer Partner ist im Januar 2013 zu ihr eingezogen. Im Januar sind es also 2 Jahre. Mir hat sie selbst sogar gesagt, dass sie ihn schon länger davor kannte. Versteckt hat sie sich vor mir ebenfalls bis dato nicht... Ich kann mir nicht vorstellen, dass er gleich nach dem ersten Date zu ihr eingezogen ist. Also die Beziehung besteht höchstwahrscheinlich sogar länger. Außerdem, in einem bundesweiten TV-Sender, haben sie sich vor der Kamera als 'Familie' vorgestellt. Desweiteren weiß ich von den Kindern, dass die beiden eine gemeinsame Immobilie gemietet haben.
Sie benutzt sein Auto und haben einen gemeinsamen Hund. Reicht das nicht oder müssen mindestens 2 bis 3 Jahre vorbei sein, ehe die Beziehung vom Gericht, als eheähnliche Lebensgemeinschaft anerkannt wird? Versteht mich nicht falsch, mir geht es nicht um ihr Privatleben sondern um ihren Unterhaltsanspruch
3. Sie selbst hatte mir vor unserer Trennung gesagt, dass sie mehr Geld verdient, als auf ihren Papieren steht. Es war auch eine Zeugin dabei. Was sie natürlich vorm Gericht aussagen würde, weiß ich nicht.
4. Sie kann eine besser bezahlte Stelle suchen, da sie Ausbildungen vor unserer Hochzeit absolviert hatte und immer besser bezahlte Jobs hatte.
5. Die letzte 2.5 Jahre unserer Ehe hat sie Vollzeit gearbeitet und sogar mehr als ich verdient. Davor hatte sie immer halbtags Jobs. Die Betreuung der Kinder hatten wir gemeinsam ausgeübt bzw. meine Eltern hatten uns unterstützt.
6. Wir haben in meinem Ursprungsland geheiratet und all die Jahre unserer Ehe dort gelebt. Ich musste nach Deutschland zurückkehren, weil es uns dort, bedingt durch die Krise, finanziell schlecht ging. Obwohl ich eigentlich damals wollte, dass wir gemeinsam mit den Kindern umziehen, haben wir uns geeinigt, dass die Kinder dort, die Schule zu Ende machen und dann kommen. Das wären 9 Monate. Während sie alleine dort war, hat sie ein zweites Frühling erlebt und nach mehreren Liebschaften, hat sie sich am Ende an jemanden dort verliebt. Sie wollte sogar dort bleiben aber zum Glück ihr Freund hatte von ihren anderen Liebschaften erfahren und sich von ihr getrennt. Deswegen kann sie dann nach Deutschland zurück, um vom deutschen Familienrechtsystem zu profitieren. Wir waren in Deutschland nicht mal einen Tag zusammen. Sofort nach ihrer Rückkehr haben wir uns getrennt. Laut meiner RAin gilt in unserem Fall für den nachehelichen Unterhalt das Familienrecht meines Ursprunglandes. Die Scheidung ist aber trotzdem hier in Deutschland vollzogen. Hat meine RAin recht?
Ich könnte noch eine Menge weitere Gründe finden, wieso ihr kein nachehelicher Unterhalt zusteht.
Findet ihr diese Argumentation gut für ein Gericht?
Würde ein Richter unter diesen Umständen ein rechtlichen Grund finden, ihr nachehelichen Unterhalt zuzusprechen?
lg
MrPapa
Hallo MrPapa,
Ehen mit Auslandsbezug sind eine Sache für sich. Aber googeln hat folgendes ergeben:
http://www.advoscheidung.de/scheidungsrecht/ausland-ehe-scheidung.html
Soweit ich das verstanden habe, hat Deine Anwältin recht, die Ehe kann in Deutschland geschieden werden aber nach dem Recht des Landes in dem ihr gelebt habt.
VG Susi
Darf man fragen, um welches Land es sich handelt?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin MrPapa,
Findet ihr diese Argumentation gut für ein Gericht?
Würde ein Richter unter diesen Umständen ein rechtlichen Grund finden, ihr nachehelichen Unterhalt zuzusprechen?
Die Argumente sind überwiegend gut, was ein Richter daraus macht: Keine Ahnung.
Grundsätzich musst nicht Du argumentieren, sondern erst einmal Deine Ex.
Laut meiner Rechtsanwältin soll ich gar nichts (...und sie auch nichts) unternehmen, bis irgendwas von einem Gericht kommt. Findet ihr diese vorgehensweise richtig?
Ja.
Gruß
United
Die Argumente sind überwiegend gut, was ein Richter daraus macht: Keine Ahnung.
Die einzige Argumentation, die ich bis jetzt vor ihr gehört habe, ist Unterhalt wegen Betreuung der Kinder.
Sie hat die Kinder dieses Schuljahr nicht zum Hort angemeldet, ohne es mit mir abzusprechen...
Somit kann sie sagen, dass die Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
Ist da etwas, was ich unternehmen soll, damit das ganze nicht später zu einer 'Falle' für den Unterhalt wird?
Kann das passieren?
Sie verlangt Unterhalt in Höhe von 556 Euro monatlich.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Streitwert dann 12 Monate * den Unterhaltsanspruch.
Entspricht: 12*556 = 6672 Euro.
Ist dies korrekt?
Wie errechnen sich daraus die Gerichts- und Anwaltskosten, wenn ich 'verlieren' sollte, wenn sie 'verlieren' sollte oder wenn es zu einem Vergleich kommen wird?
lg
MrPapa
