Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung

 
(@phineas)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

ich bitte einmal um Eure Rückmeldung zu meiner kommenden Unterhaltsberechnung.

Ich, 39, verheiratet mit zwei Kindern aus der aktuellen Partnerschaft, bin meiner erstgeborenen Tochter (10) unterhaltspflichtig.

Brutto verdiene ich 6416 Euro
Meine einfache Wegstrecke zur Arbeit beträgt 66,8km
Für meine unterhaltspflichtige Tochter bezahle ich aktuell nach Stufe 6 was auch so tituliert wurde.
Ich übernehme zusätzlich 20 Euro im Monat für Busfahrkarten damit Sie zu uns kommen kann. Sie bewohnt ein eigenes Zimmer und lebt bei uns von an geraden Wochen von Do bis Sa und an ungeraden Wochen von Do bis Mo
Ich habe mit meiner Frau gebaut. Darf ich die Zinsen bzw. die Tilgung anrechnen?
Ich habe eine private Zusatzkrankenversicherung für 23 Euro
Eine Risikolebensversicherung für 22 Euro
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für 65 euro
Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz werden nicht angerechnet oder?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2017 10:57
(@samson1978)
Registriert

Ich hoffe ich kann dir ein bissel helfen.

Dein Nettoeinkommen zzgl. Gratifikation und Steuererstattung sind relevant.
Für Arbeitssaufwendungen werden pauschal 5% angesetzt, für Altersvorsorge 4%.
Zusatzversicherungen gelten nicht. BU und LV gelten.
Deine anderen Versicherungen sind allein Privatvergnügen.  😉

Schulden als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gelten.


AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2017 21:20
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Phineas und ergänzend zu Samson1978:

Für Arbeitssaufwendungen werden pauschal 5% vom netto angesetzt, für zus. private Altersvorsorge 4% vom brutto, sofern Du eine hast.

Die Immobilie kannst Du alsl private Altersvorsorge ansetzen, soviel ich weiß die Zinsen.

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2017 10:28
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

[...]
Für Arbeitssaufwendungen werden pauschal 5% vom netto angesetzt..
[...]

hier gilt noch zu beachten : Die Anerkenntnis ist nicht immer pauschal 5%... (es gibt auch OLG´s bei denen nur das anerkannt wird, was auch tatsächlich nachgewiesen wird)
Grundsätzlich ist dies aber in den entsprechenden Leitlinien der DT der jeweils zuständigen OLG´s nachzulesen (das ist teilw. recht unterschiedlich).
Zuständig ist immer das OLG, in dessen Dunstkreis das Kind wohnt
Wo wohnen denn die Kinder?

[...]
Zusatzversicherungen gelten nicht. BU und LV gelten.
[...]

Nicht ganz: Krankenzusatzversicherungen werden - so mein Kenntnisstand - anerkannt, z.B. Zahnzusatzversicherung


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2017 10:39
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

was als Einkommen zählt oder von deinem Einkommen abgezogen wird findest du in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG´s (abh. vom Wohnsitz des Kindes).

Deine Werbungskosten sind nicht mit der 5% Pauschale (OLG-Köln kennt diese z.B. nicht) zu berechnen sondern können auch höher angesetz werden. Fahrtkosten mit PKW z.B. die erstem 30 KM mit je 30 Cent und der Rest der Strecke mit 20 Cent, wobei beide Strecken für sich zählen.

Zu deinem Einkommen wird wegen Wohneigentum ein Mietvorteil addiert dem die Zinsen der Finanzierung gegengerechnet werden.
Als zusätzl. Altersvorsorge kannst du (nachgewiesene Zahlungen) 4% vom Brutto geltend machen wo du dann z. B. die Tilgung der Hausfinanzierung geltend machen darfst.

Andere Schulden können evtl. angerechnet werden ist aber eher unwahrscheinlich und immer eine Einzelfallentscheidung.

Sollte deine neue Frau nicht arbeiten oder nur gering verdienen, wärst du 4 Personen gegenüber Unterhaltsverpfl. und würdest in der DD´er Tabelle 2 Stufen runtergestuft.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2017 11:00
(@phineas)
Zeigt sich öfters Registriert

Das Kind wohnt in Mainz. Ich gehe daher vom OLG Koblenz aus.

https://olgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche_Gerichte/Oberlandesgerichte/Koblenz/Dokumente/Unterhaltsleitlinien/Unterhalt_2017.pdf

Die private Krankenversicherung wurde mir bereits in der Vergangenheit anerkannt = 23 Euro

4% des Bruttoeinkommens wg. Altersvorsorge wurde mir damals ebenso anerkannt ohne, dass man nähere Details wollte = 151 Euro

Meine Pendlerpauschale habe ich wie folgt berechnet:
(1Wegstrecke 67km) 0,3*30km + 0,2*37km =16,4Euro*2*220 Arbeitstage / 12 = 601 Euro

Berufsunfähigkeitsversicherung=65Euro

Risikolebensversicherung=22 Euro

Meine Frau ist am arbeiten

Mit dem Brutto - Netto - Rechner komme ich somit auf ein Netto von 3507 Euro


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.11.2017 11:25
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Deine Zahlen so sind, dann hast Du 3 unterhaltsberechtigte Personen = Deine Kinder, damit wirst Du in der DDT eine Stufe tiefer eingestuft, da die DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist.

Mit 3507 liegst Du knapp über der Grenze (3501 Euro), ich bin mir aber auch nicht sicher ob die Risiko-Lebensversicherung anerkannt wird. Als zusätzl. Altersvorsorge kannst du (nachgewiesene Zahlungen) 4% vom Brutto geltend machen (Tilgung der Hausfinanzierun).
Da hier die 6. Stufe steht, geht es eine Stufe runter = 5. Stufe, bei einem 10jährigen Kind liegt die 2. Alterstufe vor 479 Euro minus halbes Kindergeld = 479 - 97 Euro = 382 Euro Zahlbetrag ab 1.1.18.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2017 11:45
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Phineas
Vergiss bitte bei den Werbungskosten nicht die Beiträge für die Gewerkschaft und die Kosten für Arbeitskleidung und deren Reinigung und wenn Deine Frau nur geringfügig beschäftigt ist zählt auch Sie als Unterhaltsberechtigt. Ich habe vor einiger Zeit gelesen das für die neue Partnerin sprich Ehefrau ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1040 € gelten soll. Vielleicht kann hierzu jemand was genaueres sagen.

LG der Frosch


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Geschrieben : 29.11.2017 12:00
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo der Frosch,

die 1040,-€ gelten gegenüber  >nicht privilegierten vollj. Kindern<.
Bei der Ehefrau ist es so das sie als Zählpers. gilt aber da sie in der Reihenfolge an 2. Stelle steht erst was bekommen würde wenn der KU bedient ist.

Mit den Werbungskosten müsste zur Anrechnung auch der Nachweis erfolgen, pauschal wie bei der Steuer gibts nicht.

Beim KU gilt in der Regel, alles was zur Sicherung des Unterhalt dient könnte (nicht muss) anerkannt werden.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2017 12:38
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Sturkopp
Das die Berechnung der Ehefrau nur für nicht privilegierte volljährige Kinder gilt wusste ich nicht. Den Nachweiß über Arbeitskleidung und Arbeitsmaterial ( z.B. Navi bei Berufskraftfahrern )kann er sich ja bei seinem Arbeitgeber holen und den Nachweiß über die Beiträge für die Gewerkschaft bekommt er ja jedes Jahr zugeschickt. Bei den Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung , wenn er zu Hause wäscht hilft das Lohnsteuerprogramm mit dem man die Steuererklärung macht. Dort sind die Summen angegeben welche pro Kilo für die Reinigung und Trocknung gerechnet werden und das kann er dann ausdrucken.

LG der Frosch


AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2017 13:42




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo der Frosch,

du verwechselst hier Familien und Steuerrecht. Die haben nix miteinander zu tun.

Das Navi aus deinem Beispiel würde im Steuerrecht durchgehen, ein Familienrichter würde dir freundlich mitteilen das dein Arbeitgeber es dir bereitstellen soll.
Genauso helfen dir die Lohnsteuerberechnungen da nicht wirklich weiter. Es helfen dir nur eindeutige Belege, sonst nichts.

Denkanstoss: Deine Arbeitswäsche ist sauber, dein Kind leider verhungert, um es mal krass auszudrücken.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2017 13:55