Unterhalt Volljähri...
 
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Unterhalt Volljährige bei mehrfachem Verlust der Ausbildungsstelle

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(@Inselreif)

@ nadda: Ja die Frage stelle ich mir derzeit auch, ob ich noch was gegen den Vergleich machen könnte.

gegen einen Vergleich kann man nichts bis wenig machen. Dafür schliesst man ihn ja ab  😉
Man kann ihn höchstens widerruflich abschliessen (also irgend eine Frist hineinschreiben, in der ihn die Parteien widerrufen können), aber das wüsstest Du wahrscheinlich.

Ansonsten schau bitte sehr genau in das Protokoll: da muss drinstehen, dass der Vergleich den Parteien nochmals vorgespielt und danach von ihnen genehmigt wurde. Ansonsten ist er nicht ordnungsgemäss abgeschlossen.

Komisch kommt mir bei der Sache vor - was ist denn mit dem Unterhalt Januar und Februar??? Ich fürchte, wir (Du) müssen warten, bis das Protokoll vorliegt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 00:27
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Hallo Inselreif..

Für die beiden Monate bis zum Verlust der Priviligierung sehe ich das so: Tochter besucht weder eine Schule, noch geht sie einer AB nach, sie wartet praktisch nur auf eine OP und danach wird Reha usw erfolgen. Demnach müßte sie jetzt schon den Status los sein, oder?


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2012 00:34
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Irgentwie schwahnt mir das ich da wohl vorschnell genickt habe, ich war auf jeden Fall nach einer Zeit echt überfordert mit dem ganzen gerede und Getue, und hab den Faden verloren.

Ja. Und durchaus verständlich.

Doch nun ist es so. Schwamm drüber. Was anderes bleibt Dir im Moment nicht übrig. Bei Zustellung des Vergleiches stelle diesen bitte im Wortlaut und anonymisiert hier ein. Dann kann geschaut werden, ob und vor allem wann was eventuell geändert/gerettet werden kann.

Gruss oldie

PS: In KU-Angelegenheiten niemals einen Vergleich eingehen. Niemals. Entweder man zahlt zuviel, oder er ist sittenwidrig und man zahlt anschliessend trotzdem drauf. Die Gesetze sind nun mal so ausgelegt. Ein Vergleich wird daher i.d.R. nur vorgeschlagen, wenn der Pflichtige eigentlich die besseren Karten hat.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 13.12.2012 01:01
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Hi Oldie..

Ja mache ich sobald mir der Schriftsatz vorliegt, und danke nochmals für die klaren Worte zu Vergleichen!

Hätt ich doch gestern nur eine Art Standleitung zu Euch gehabt...


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2012 02:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Hätt ich doch gestern nur eine Art Standleitung zu Euch gehabt...

Um Längen voraus hätte dies Dein RA Dir raten müssen. Es ist mir immer noch unverständlich, warum er diesen Deal für ratsam hielt unter diesen und fast schon klaren Umständen. Allerdings gibt es auch Richter an den Oberlandesgerichten, welche die Rechtsdeutung zu gerne in die eigene Hand nehmen und den Messias spielen wollen. Nur sollte ein OLG-zugelassener RA darüber stehen und sich nicht verbeugen.

Von daher würde ich Dir raten wollen, zumindest nach Alternativen zu ihm Ausschau zu halten. Ist er eigentlich Familienanwalt mit der Spezialisierung/Vorliebe auf Unterhalt?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 02:19
(@Inselreif)

ein OLG-zugelassener RA

die OLG-Zulassung gibt es seit 2007 nicht mehr. Und auch schon zuvor (seit 2000?) bekam die jeder Anwalt nach fünf Jahren Zulassung ohne weitere Voraussetzung.

Um so wichtiger ist es, bei der Auswahl genau hinzugucken.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 02:42
(@holley92)
Rege dabei Registriert

@ oldie: Ja, er ist Fachanwalt für Familierecht, meine Scheidung und die damaligen UH-Angelegenheiten hat er gut durchgezogen.

Hab Tante-Google noch nach Möglichkeiten abgesucht um gegen den Vergleich was machen zu können, aber das sieht wirklich übel aus.

Das Einzige was mir noch eingefallen ist: Da zu Beginn der Verhandlung noch eine dicke Stellungnahme der Gegenseite vorgelegt wurde (zahlreiche Atteste, Bescheinigungen, ein Zeugnis uvm) hat mein RA sich eine weitere anschliessende Stellungnahme erbeten, da er die ganzen Sachen in der kürze der Zeit nicht detailiert durchlesen konnte, dafür war das einfach zuviel.


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2012 03:52
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Wie ihr seht läßt mich das Ganz noch nicht wirklich zur Ruhe kommen, und ich hab mit anderer Suchwortwahl nochmal gesucht.

Vielleicht ist einer von Euch so nett und schaut sich das hier mal mal: http://www.lackmann-online.de/zvrakt/daten/entsch/8_735v.htm OLG Hamm zur Wirksamkeit eines Vergleichs

Seht ihr hier vielleicht einen Ansatzpunkt?

Daneben denke ich aber auch ganz klar an das Risiko das bestehen würde, wenn ich gegen de Vergleich vorgehe, finanziell sieht bei mir nämlich echt nicht prickelnd aus. Wenn es so ist wie brille007 das geschrieben hat "...und da sehe ich in Deinem Fall wegen des Fehlens unterhaltsauslösender Sachverhalte keine denkbare juristische Begründung" ist, was müßte ich meinem RA das unter die Nase reiben das er entsprechend reagiert und argumentiert?

So, mein Kopf platzt, nur noch Zeilensalat vor den Augen, für diese Nacht muß Schluss sein für mich  :yltype:


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2012 04:11
(@Inselreif)

OLG Hamm zur Wirksamkeit eines Vergleichs

nach § 278 VI ZPO (schriftlicher Vergleich). Den habt ihr hier aber nicht, wir reden hier über einen zu Protokoll erklärten Vergleich, §§ 36 II FamFG, 160 ZPO.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 09:57
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Holley,

wenn es so ist wie @Inselreif vermutet, nämlich

wir reden hier über einen zu Protokoll erklärten Vergleich, §§ 36 II FamFG, 160 ZPO.

ist es tatsächlich schwierig, dagegen vorzugehen; dann wurde die Möglichkeit, nochmal darüber zu schlafen und das Für und Wider abzuwägen einfach abgewürgt. Auch wenn dieses Vorgehen de facto dasselbe ist, mit dem Zeitschriftendrücker Omas an der Haustür zum Abschluss von Zeitschriften-Abos nötigen.

Aber Genaueres kann man tatsächlich erst sagen, wenn der Wortlaut vorliegt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2012 11:04




(@holley92)
Rege dabei Registriert

Hallo und ein frohes neues Jahr..

Der Schriftverkehr vom OLG ist nun auch endlich eingetrudelt.

** Es wurde folgender Beschluss verkündet:

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von RAin xxx für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie für die Zeit von Okt2011 bis einschliesslich Jan2012 UH iHv monatlich 200€ verlangt.
Die entscheidung über das weitergehende Gesuch wird einstweilen zurückgestellt.

RA xxx wurden beglaubigte und einfache Abschriften des Schriftsatzes vom 06.12.2012 übergeben.

RA xxx wurden beglaubigte und einfache Abschriften des Schriftsatzes vom 10.12.2012 übergeben.

RA xxx (Gegenseite) erklärte:
Der Beschwerdeantrag wird auf den Zeitraum von Okt2011 bis einschliesslich Jul2012 beschränkt.

Er erklärte das Verfahren für die Zeit ab 01.08.2012 für erledigt.

-laut vorgespielt und genehmigt-

RA xxx(Gegenseite) stellte den Antrag aus der Beschwerdebegründung, zunächst im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe und unter Hinweis auf die zuvor erklärte Teilerledigungserklärung (Bl 131d.A.).

RA xxx stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.11.2012 ( Bl 167d.A.).

RA xxx stellte klar, dass insgesamt Zueückweisung der Beschwerde beantragt werde.

Beigezogen und Gegenstand der mündl. Verhandlung waren die Akten des AG xxx zu dem Aktenzeichen 12F124/98.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtet.

Der Senat regte an, einer gütliches Einigung des UH-verfahrens näher zu treten.

Die Beteiligten baten um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den abzuschliessenden Vergleich.

Es wurde folgender Beschluss verkündet:

1. Der Antragstellerin wird in Ausfüllung des Erweiterungsvorbehalts Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auch insoweit bewilligt, als sie für die Monate Feb - Jul2012 einschliesslich UH ihV 100,00€ verlangt. Das weitergehende Verfahrenkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Die Gründe für die Zurückweisung des verfahrenskostenhilfegesuchs wurden mündlich erläutert.

2. Beiden Beteiligten wird zu den bisherigen Bedingungen Verfahrenskostenhilfe auch für dn Abschluss des nachfolgenden Vergleichs bewilligt.

Sodann schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die antragstellerin Kindes-UH iHv insgesamt 700,00€ zu zahlen, und zwar bezüglich des UH-Zeitraums von Okt2011 bis einschliesslich Jul2012.

2. Die Beteiligten sind darüber einig, das mit der Zahlung von 700,00€ der UH-Zeitraum von Okt2011 bis einschliesslich Dez2012 erledigt ist.

3. Dem Antragsgegner wird gestattet, den zu Ziffer1 titulierten UH in monatlichen Raten von 100,00€, beginnend mit Jan2013, zu zahlen.
Kommt der Antragsgegner mit einer Rate in Rückstand, wird der dann noch offenen Restbetrag insgesamt fällig und ist mit 5%punkten über dem Basissatz zu verzinsen.

4. Die Beteiligten sind darüber einig, das durch die vorstehende UH-Regelung der Einwand der Verwirkung gem §1611BGB zu Lasten der Antragsgegnerin nicht präkuliert ist für den Fall einer weitergehenden UH-Forderung für die Zukunft.

5. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigens soll der Senat durch einen nicht mit Gründen zu versehenden Beschluss gem §91a ZPO entscheiden.

-laut vorgespielt und genehmigt-

In Abwesenheit der zuvor Erschienenen und nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wurde folgender Beschluss verkündet:

1. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4606,00€ festgesetzt (14Mon x 329,00€)

2. Der Gegenstandswert des Vergleichs beträgt 1400,00€.

3. Von den Kosten des Verfahrens 1. & 2. Instanz tragen der Antragsgegner 20% und die Antragstellerin 80%.**

Soweit die schriftliche Zusammenfassung meines Fehlers, mittlerweile sehe ich den Vergleich absolut als Fehler, was auch durch das Verhalten meiner Tochter in den Wochen nach dem OLG-Termin bestärkt wurde. Sie hat sich seitdem nicht mehr gemeldet, auch nicht zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel. Ich denke da kann man sehen wie sie denkt und was sie will, Taten sagen eben mehr als Worte.

Mein RA meinte wir sollen noch eine Änderung der Verfahrenskostenhilfe beantragen und die Raten zu reduzieren. Die 1.Rate UH habe ich natürlich pünktlich überwiesen.
Was mich aber interessieren würde, ist wenn die Gegenseite nun 80% bezahlen soll, aber kein Geld vorhanden ist weil Tochter ja nix verdient, wie läuft das dann mit der Bezahlung? Bleibt das dann alles an mir hängen? Oder wird das anders geregelt?


MfG, Holley

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Themenstarter Geschrieben : 02.01.2013 18:51
(@Inselreif)

Hi Holley,

als Gesamtpaket betrachtet, finde ich jetzt nicht, dass Du mit dem Vergleich so sehr schlecht gefahren bist.
Wie hoch sind Deine VKH-Raten? Und war VKH auch schon erstinstanzlich bewilligt?

Gruss von der Insel


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Geschrieben : 02.01.2013 20:02
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Hi Inselreif..

Es hätte schlimmer kommen können das stimmt wohl, aber das die Gegenseite 4/5tel ihrer Forderungen nicht bekommen haben werden die nicht realisieren, da gehts mehr darum überhaupt was zu bekommen. Ich würde auch sagen das vom Geld eh nicht viel übrig bleibt wenn die Damen ihre RAin bezahlen sollen, egal...

Erstinstanzlich war auch VKH bewilligt.


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2013 23:29
(@Inselreif)

wenn beide Parteien für beide Instanzen VKH hatten dann müssen sie ihrer RA'in erst mal gar nichts bezahlen.
Das gibt jetzt eine Kostenausgleichungsschlacht, insbesondere über die Differenz zwischen Regelgebühren und VKH-Gebühren. Das exakt zu berechnen würde allerdings den Rahmen des Forums sprengen.
Du wirst sowieso zuerst einmal die Teile der VKH abstottern müssen, die gegeneinander aufgehoben wurden (Einigungsgebühr).

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2013 23:58
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Hallo Inselreif..

Es ergibt sich also gleich die nächste Baustelle, die Berechnung der Kosten, na prima.

Ans OLG zahle ich ja schon seit 5Monaten monatl 115€, insgesamt sollten das mal ~1280€ sein, im OLG-Beschluss steht nun was von 4600€. Ok wegen des Vergleichs kommt noch ne Gebühr obendrauf, aber doch nicht über 3320€ oder?

Und wenn etwas *gegeneinander aufgehoben* wird, heißt das also automatisch das ich das bezahle??


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2013 19:49
(@Inselreif)

Und wenn etwas *gegeneinander aufgehoben* wird, heißt das also automatisch das ich das bezahle??

Jau. Für die (Mehr)kosten des Vergleichs zahlst Du Deinen Anwalt komplett selbst - natürlich über die VKH in Raten. Wir reden hier regulär über 465,65.
Bei einem Gegenstandswert von 4.600 haben wir regulär Gesamtkosten des Verfahrens ohne die Mehrkosten des Vergleichs von 4.497,02. Davon trägst Du 20%, zuzüglich obiger Summe sind das dann 1.365,05. Vielleicht kommen noch ein paar Reisekosten der persönlich geladenen Parteien etc. (hau Deinen Anwalt an, dass er die für Dich festsetzen lässt!) dazu.

Jetzt kommt noch die VKH ins Spiel mit den abgesenkten Anwaltsgebühren und was die Gegenseite zahlen kann und was nicht.
Am Besten warte ein paar Tage bis die Akte vom OLG wieder beim AG zurück ist, schliess Dich dort mit dem Rechtspfleger kurz und lass Dir aufdröseln, was der derzeit überhaupt noch von Dir gezahlt bekommen will. Aus meiner Sicht könnte die VKH- Rate praktisch erst mal ausgesetzt werden.

Gruss von der Insel

PS: wenn jemand nachrechnet und sich über die 465,65 wundern sollte - wir sind hier in der Rechtsmittelinstanz und da wird die Einigungsgebühr durch Nr. 1004 VV auf 1,3 angehoben


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Geschrieben : 04.01.2013 01:06
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank für die Tips, hab bald einen weiteren RA Termin und werde das dann alles besprechen.

Tja, meine Tochter kann und/oder wills nicht lernen, ihr Verhalten bessert sich in keinster Spur, in sozialen Netzwerken gibt sie sich zB den Nachnamen der KM usw., sie läßt also nichts aus.. außer gesunden Menschenverstand.
Das Verhaltensschema erleichtert mir aber die Distanz immer mehr, es piekst nur noch relativ kurz, und das wird sich auch noch legen.

Das Leben geht weiter, wenn sie es so will eben ohne sie.


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.01.2013 00:28
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen..

Hatte mich letzte Woche nochmal mit meinem RA zusammen gesetzt und das Ergebnis der OLG-Verhandlung besprochen. Er hatte meine Unzufriedenheit deutlich gemerkt, erklärte mir aber das er aufgrund der Richter kein gutes Gefühl dabei hatte es auf ein Urteil ankommen zu lassen, seiner Aussage nach wäre der Schuss nach hinten losgegangen.
Nun gut, es ist wie es ist, der Keks ist gegessen.
Über das Verhalten meiner Tochter konnte er auch nur den Kopf schütteln, genauso wie jeder der sie und mich kennt.
Einen PKH-Änderungsantrag haben wir noch gestellt, ansonsten gibts keine Neuigkeiten.


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.01.2013 18:06
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen..

Der neu gestellte PHK Antrag ist durch, die monatlichen Kosten sind deutlich reduziert, immerhin etwas.

Ansonsten hat sich rein gar nichts getan was meine Tochter angeht, es besteht kein Kontakt mehr. Aber die Zeit arbeitet für mich, in diesem Monat wird sie 21 und ist damit ihre Privilegierung los.

Habe mich mit der Situation immer mehr abgefunden, es bleibt ja auch nichts anderes. Also heißts das Beste draus machen, und das Leben geniessen.

Bedanken möchte ich mich nochmal ausdrücklich bei den Usern dieses Forums, die mir in der doch schwierigen Zeit mit Rat und Hilfestellungen beigestanden haben, ohne Euch wäre es noch viel schwieriger gewesen das durchzustehen :thumbup:


MfG, Holley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2013 03:17
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