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Unterhalt / Ehevertrag

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(@andreasm4)
Schon was gesagt Registriert

Meine Ex-Frau und ich haben 2003 geheiratet. Kurz vor der Hochzeit wurde vor einem Notar ein Ehevertrag geschlossen. In diesem Ehevertrag wurde nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen. In Paragraph 1 des Vertrags steht "Wir verzichten wechselseitig für den Fall der rechtskräftigen Scheidung
unserer noch zu schließenden Ehe auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Notbedarfs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Über die Bedeutung des Unterhaltsverzichts wurden die Parteien vom Notar eingehend belehrt. Der Verzicht auf den Notbedarf gilt auch dann, wenn einer von uns nach der Scheidung der Ehe nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten."

Allerings gibt es im Ehevertrag auch einen zweiten Paragraphen, der besagt: "Der vorgenannte Unterhaltsverzicht gilt aber nicht, wenn einer von uns eines oder mehrere unserer gemeinschaftlichen Kinder versorgt und dieses Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." Unsere Ehe wurde nun vor einigen Wochen geschieden. Aus der Ehe ging ein Kind hervor, das zur Zeit 10 Jahre alt ist. Allerdings lebt der Junge dauerhaft bei mir. Meine Ex-Frau fordert nun über ihre Anwältin nachehelichen Unterhalt (genauer: Aufstockungsunterhalt). Ihre Anwältin geht davon aus, dass der Unterhaltsverzicht des Ehevertrags nicht gilt, da einer von uns (nämlich ich) ein Kind betreut und deshalb soll ich Unterhalt an die Ex-Frau bezahlen.

Die Idee des 2. Paragraphen im Vertrag war natürlich, den betreuenden Elternteil zu schützen und um Sittenwidrigkeit des Vetrages zu verhindern. Somit gilt laut meiner Meinung der Unterhaltsverzicht trotz Paragraph 2. Mich würden Meinungen zu diesem Problem interessieren. Sind Gerichtsurteile bekannt in denen ähnliche Fälle behandelt wurden?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 00:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der konkrete Fall ist sehr speziell. Im konkreten Fall ging es darum Betreungsunterhalt nicht auszuschliessen, da sie aber nicht betreut, sollte sie auch nichts bekommen. Wie das ein Gericht sieht, kann ich nicht sagen.

Allerdings habe ich hier 2 Urteile:

http://www.juraforum.de/urteile/sg-karlsruhe/sg-karlsruhe-gerichtsbescheid-vom-11-02-2011-az-s-1-so-5181-10
Leitsatz: Der in einem Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung wie auch ein zwischen Eheleuten wechselseitig vereinbarter Unterhaltsverzicht für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Falls der Not schließen die Anrechnung bedarfsübersteigenden Einkommens des einen Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen Ehegatten nicht aus.

aber auch:
http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-08-06-2011-az-ii-5-uf-51-10
Leitsatz: Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht vorliegt.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 00:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch wenn ein Richter diese unglückliche Vertragskonstruktion so auslegt, wie deine Ex, kann man daraus keinen positiven Anspruch auf Unterhalt ableiten.

Man kann dann nur ableiten, dass ihr Anspruch nicht an diesem Vertrag scheitert.

Er wird dann eben an der fehlenden rechtlichen Grundlage scheitern.

Insofern würde ich mir da keine großen Sorgen machen.
Ich denke, es ist sogar in D schwierig einen Richter zu finden, der einer Mutter Unterhalt zuspricht, weil der Vater ihr 14 jähriges Kind betreut.

Obwohl ich die Idee schon nicht schlecht finde.
Da hätte ich von den Müttern meiner 4 Kinder ja so einiges zu erwarten! 🙂


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 09:23
(@mimamause)

hi,

was ich nich verstehe: ihr verzichtet vertraglich wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, auch wenn Bedürftigkeit vorliegt. Also zahlt dann eben der Ex-Gatte/die Ex-Gattin nicht, der Bedürftige beantragt Wohngeld/Hartz4 und wir als Allgemeinheit zahlen das dann stellvertretend?

Ich hoffe mal ganz stark, dass so ein Papier null und nichtig ist

mmm


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 11:40
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi mmm,

kannst dich beruhigen: so ein Ehevertrag bezüglich Unterhalt drückt doch zunächst erst einmal  aus, dass beide Partner eigenverantwortlich für ihren jeweiligen Lebensunterhalt sorgen werden (Kindererziehung außen vor, dafür gibt es ja eine extra Klausel). Das ist auch Bestandteil der erwähnten Belehrung. Sobald öffentliche Töpfe angezapft werden, sieht es u.U. anders aus, und auch das ist Bestandteil der Belehrung. Die Klausel wäre von vorneherein nichtig, wenn beim Vertragsabschluss schon H4 oder Arbeitslosigkeit vorliegen würde.

Hi Andreas,

zwar ist die Formulierung im Vertrag ungenau, jedoch ist sie Kinderbezogen formuliert. Ich würde deshalb in die Richtung argumentieren, dass der § 2 ausschließlich den eventuellen Betreuungsunterhalt, nicht jedoch den Aufstockungsunterhalt regelt. Betreuungsunterhalt kann nur der beanspruchen, der das Kind betreut, also du. Ich hoffe, dass deine Ex jetzt nicht beabsichtigen wird, das Kind lieber selbst zu betreuen.  :exclam:

Um das alles durchzusetzen, hast du hoffentlich einen guten Anwalt?

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 13:09
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

eine entscheidene Frage wird sein, ob die Frau ansonsten auf H4 angewiesen wäre. Dann könnte entsprechende Klausel sittenwidrig sein. (Auch wenn persönlich es nicht für in Ordnung halte, dass der betreuende Ex-Mann dafür verantwortlich gemacht wird, wenn die Ex-Frau keine Arbeit hat und für Dinge einspringen muss, für die der Staat einspringen müsste.)

lg


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 15:18
(@andreasm4)
Schon was gesagt Registriert

Ich danke Euch vielmals für die Antworten.

Wie oben erwähnt geht es hier um Aufstockungsunterhalt. D.h. meine Ex-Frau ist nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Sie hat ein Einkommen über dem
Existenzminimum aber eben auch ein Einkommen das deutlich unter meinem liegt.

Grundsätzlich sind Eheverträge nur dann sittenwidrig, wenn bei Vertragsabschluss schon absehbar war, dass Anspruch auf soziale Leistungen bestehen
könnte (ganauso wie ginnie geschrieben hat). Dies ist hier aber ganz sicher nicht der Fall. Ich denke also, dass der Ehevertrag auch dann gelten würde, wenn meine Ex Sozialhilfe beantragen würde. Aber dies ist ein anderes Thema.

Mir geht es um die Formulierung im Ehevertrag die, zugegeben unglücklich ist. Die Frage ist also, ist der Ehevertrag wörtlich zu nehmen? D.h. könnte ein Richter sagen, "einer betreut das gemeinsame unter 14jährige Kind, also muss der Betreuer an den anderen Elternteil Unterhalt zahlen", oder würde ein Richter sagen,
dass vom Sinn her klar ist, dass in §2 des Ehevertrags der Betreuungsunterhalt gemeint ist (auch wenn es dort nicht explizit drin steht) und somit gilt
der Unterhaltsverzicht der in §1 vereinbart wurde da es ja um Aufstockungsunterhalt und nicht Betreuungsunterhalt geht?

LG,

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 20:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Genauer als die oben schon genannten Antworten kann dir das nur der Richter deines Misstrauens sagen.

Die Tatsache, dass deine Ex aber nicht zum Sozialfall wird, stärkt deine, schon gute Position, weiter.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 21:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Andreas,

was ein Richter wie sieht kann Dir hier keiner sagen. Trotzdem gilt in der Juristerei nicht nur der Buchstabe sondern auch der Geist, in Deinem Fall, die Tatsache, dass Unterhalt gezahlt wird wenn ein Kind unter 14 betreut wird. Deine Ex betreut aber kein Kind unter 14 sondern Du. Sicherlich ist der Paragraph schlecht formuliert, so dass die Auslegung möglich ist.

Im Prinzip hast Du 2 Möglichkeiten:
a) Aufstockungsunerhalt zahlen und für die nächsten 4 Jahre ist alles klar, dann wird vermutlich weiter gestritten,
b) nicht zahlen und es auf einen Prozess ankommen lassen.

Mittelweg: Freiwillig eine Unterhaltszahlung anbieten, die von Jahr zu Jahr geringer wird und im 5. Jahr (oder 4. Jahr) ausläuft.
Vielleicht ist das ja die Idee von Anfang an, irgendwie überhaupt (etwas) Geld abschöpfen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 21:11
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

ganz ehrlich würde ich mich hier gegen die Anfänge wehren, und den Begehrlichkeiten einen Riegel vorschieben. Da der § 2 sich m.E. durchaus nur auf Betreuungsunterhalt beziehen könnte, bzw. kann man hier eine durchaus logische und schlüssige Erwiderung draus machen.

Im vorauseilenden Gehorsam lieber was zahlen oder anbieten würde ich nicht. Säbelrasseln der Gegenseite würde mich hier erst mal nicht beeindrucken. Wie ein Richter letztendlich urteilt, weiß keiner. Da muss man ja nicht gleich umfallen und trotz Ehevertrag zahlbereit sein.

Wie sieht es aber aus, hat deine Ex hat die letzten 10 Jahre durch das Kind berufliche Nachteile gehabt, und "keine Karriere machen können"? Das wäre ein gewichtiges Argument, was der Gegenseite durchaus zu Erfolg verhelfen könnte, und deine Überlegungen beeinflussen sollte.

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 21:24




(@andreasm4)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen!

Ich sehe das so wie ginnie. Ich werde nicht freiwillig Unterhalt bezahlen. Meine Ex-Frau hat heute den Beruf und das Einkommen das sie zum Zeitpunkt der
Eheschliessung hatte. Sie ist zwar einige Jahre Zuhause geblieben, hat aber dadurch keine Nachteile erfahren. Somit sollte klar sein, dass keine ehebedingten
Nachteile vorliegen. Insofern ist nachehelicher Aufstockungsunterhalt laut der aktuellen Rechtssprechung zu beschränken und auch zeitlich zu befristen.
Aber das muss ein Richter ja nicht unbedingt so sehen. Ausserdem muss in der Regel trotz nicht vorhandener Nachteile für eine Übergangszeit Aufstockungsunterhalt bezahlt werden. Bei einer Ehedauer von ca. 9-10 Jahren, wären das vermutlichca. 3 Jahre und das entspricht wiederum der Zeit bis mein Sohn 14 ist (er wird bald 11). Also wäre die Gültigkeit des Vertrags sehr nützlich für mich und meinen Jungen.

Zur Zeit streiten wir uns vor Gericht um Trennungsunterhalt. Dieser wurde nicht per Ehevertrag ausgeschlossen (was ja auch gar nicht geht). Allerdings hat meine Ex-Frau mich (und das Kind) wegen einem anderen Mann verlassen und hat mit diesem ca. 18 Monate zusammen gelebt. Unter Umständen ist in diesem Fall sogar Trennungsunterhalt verwirkt aber auch das muss ein Richter nicht so sehen. Irgendwie ist in meinem Fall alles so unklar und das macht mich verrückt. Meine Ex-Frau versucht alles um Geld von mir zu bekommen und lügt sogar (sie streitet sogar die Beziehung ab usw.).

LG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 21:38
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Andreas,

das heist euer Sohn lebt seit 18 Mon. bei dir?

Was ist eigentlich mit Kindesunterhalt?

Gruß anfree


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 22:20
(@andreasm4)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Anfree!

Mein Sohn lebt nun schon fast seit 3 Jahren bei mir (die Beziehung zwischen meiner Ex und ihrem Lover ging vor über einem Jahr
wohl in die Brüche). Kindesunterhalt hat sie bisher nicht gezahlt weil sie dafür kein Geld hat (sagt sie). Sie will aber für den Fall, dass sie
Unterhalt von mir bekommt, die Hälfte davon als Kindesunterhalt an mich zurück bezahlen.

LG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 22:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und die andere Hälfte als Steuern ans Finanzamt.

Wenn sie die EU-Forderung tatsächlich ernst macht, würde ich an dem Tag an dem du offiziell in Verzug gesetzt wirst, einen entsprechenden Schrieb über KU an sie schicken.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 22:31
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sag mal,

was verdient deine Ex aktuell und wieviel will sie denn aufgestockt haben?

Ich würde mir durchaus überlegen, wenn ihr Einkommen über 1200 € liegt ihr mal vorsichtig erklären, dass sie davon durchaus in der Lage sein sollte KU zu zahlen 😉

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 22:39
(@andreasm4)
Schon was gesagt Registriert

Sie verdient so ca. 1100 EUR. Sie will so ca. 700 EUR im Monat von mir haben. Ich will ja nicht mal Geld von
ihr. Ich möchte nur kein Geld an sie zahlen. Vorallem weil es die Lebensqualität von meinem Sohn und mir
deutlich absenken würde aber auch weil sie uns so schlecht behandelt hat.

Allerdings geht es ja darum nicht. Eigentlich sollte der Ehevertrag mich ja absichern und wenn er gültig
sein sollte, gibt es ja keine Probleme. Im schlimmsten Fall muss ich für ein Jahr Trennungsunterhalt
zahlen. Verrechnet mit Kindesunterhalt wäre das zu verschmerzen. Ich habe even nur Angst, dass der
Ehevertrag nicht greift. Vorallem wegen der etwas seltsamen Formulierung. Vermutlich kann ich nur
hoffen, dass der Richter den Vertrag zu meinen Gunsten interpretiert. Kann man eigentlich immer
in Berufung gehen wenn man mit der Entscheidung des Richters nicht einverstanden ist?

LG

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 23:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dass Du aufgrund dieser Vorgeschichte verletzt bist und nicht unbedingt auf "good will" aus bist, kann ich verstehen. Aber manchmal ist "good will" eben doch der beste Weg.

Den Mittelweg habe ich deshalb vorgeschlagen weil eine freiwillige Vereinbarung mit Sicherheit der billigste Weg ist. Außerdem ist der Aufstockungsunterhalt erst mal auf Null abgeschmolzen, dann gibt es kaum Gründe ihn wieder aufleben zu lassen. Wenn sie den nicht will, dann muss eben geklagt.
Andererseits ist die rechtliche Lage nicht unbedingt auf ihrer Seite, so dass Du einem Prozess, insbesondere mit "Friedensangebot", durchaus gelassen entgegen sehen kannst.

Aufgrund der Angaben würde ich sagen, dass Du vorschlägst im 1. Jahr 150 Euro, im 2. Jahr 100 Euro, im 3. Jahr 50 Euro pro Monat zu zahlen und dabei nicht mehr auf den Ehevertrag zu bestehen. Wenn Sie 700 Euro fordert, kannst Du Dich dann natürlich auch wieder etwas hoch handeln lassen, z.B. 300/200/100 oder so.

KU musst Du auch nicht unbedingt direkt von ihr fordern sondern Du gehst zum JA und bittest um eine Beistandschaft, dann muss das JA tätig werden Einkommensnachweise anfordern, KU ausrechnen, zur Titulierung auffordern. Darum musst Du Dich dann nicht kümmern. (U.U. bedarf das JA aber trotzdem einer konstanten Nachfrage um tätig zu werden.)

Was Du als Aufstockung zahlst ist natürlich Einkommen und würde deshalb in die Berechnung des KU einfliessen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2014 23:28
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Moin Andreas,

mach dich nicht verrückt. Wenn deine Ex das tatsächlich durchziehen will, ist das eben so. Allerdings bewegt sie sich auf ziemlich dünnem Eis.

Aufstockungsunterhalt hat zum Ziel, ehebedingte Nachteile auszugleichen, die nach deinen Angaben

Meine Ex-Frau hat heute den Beruf und das Einkommen das sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung hatte.

nicht oder nur bedingt vorliegen.

Und die Wahrscheinlichkeit, dass der zweite Paragraf des Ehevertrags so interpretiert wird, wie sie sich das vorstellt, halte ich für relativ gering.
Außer du wohnst im Einzugsgebiet des OLG Hamm.  🙂

Kann man eigentlich immer in Berufung gehen wenn man mit der Entscheidung des Richters nicht einverstanden ist?

Du kannst ggf. Beschwerde beim OLG einlegen.

Ich würde es drauf ankommen lassen und sie dann sofort - analog Beppo und Susi - bezüglich des KU in Verzug setzen.

--
Storm


When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 00:48
(@andreasm4)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Storm,

Deine Nachricht hat mich sehr aufgemuntert. Ich werde freiwillig auf keinen Fall etwas bezahlen. Ich habe einen Ehevertrag
der genau das ausschliessen soll. Wenn ein Richter sagt, dass Paragraph 2 dazu führt, dass ich zahlen soll, dann ist das leider
so und ich muss 3 Jahre damit leben. Wenn ein Richter sagt, dass der Paragraph 2 nur den Betreuungsunterhalt meint, dann
sollte ich für den Rest meines Lebens meine Ruhe haben.

Ich bin nicht im Einzugsgebiet des OLG Hamm ... es sollte das OLG Düsseldorf sein ... sehr nah dran. Was macht denn das
OLG Hamm so für Sachen? Wie dem auch sei, wenn das Amtgericht gegen mich entscheiden sollte, kann ich immer noch
zum OLG gehen. Klar kostet eine rechtliche Auseinandersetzung in diesem Umfang einiges an Geld aber daran kann ich
nichts ändern. Aufgeben werde ich nicht.

Mit besten Grüssen

Andreas


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2014 05:26
(@psoidonuem)
Registriert

Ich würde mich gerne den meisten hier anschließen und Dir, Susi widersprechen. Das ist kein Mittelweg. Es besteht ja schon ohne Ehevertrag kein Anrecht auf nachehelichen Unterhalt. Es wird kein Kind betreut, ganz im Gegenteil, und selbst wenn ist dieses 10 Jahre alt.

Jetzt aus dem Vertrag einen seinem Sinn und Zweck sowie der aktuellen Rechtslage widersprechenden Unterhalt abzuleiten ist absurd.

Der Mittelweg zwischen 0 (aus Vertrag) und 0 (gem allg Rechtsempfinden) ist 0


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 11:25




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