Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 5. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Guben (30 F 57/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind J… K…, geboren am …. Oktober 1994, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 7.530 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 267 € seit dem 1. November 2007 und seit dem 1. Dezember 2007 sowie aus jeweils 288 € seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 295 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1.November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009;
2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für die Tochter E… K…, geboren am …. Februar 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 1.942 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 77 € seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 72 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1. November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009.
2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB und ab dem 1. Februar 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.004 €.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Mutter, der Beklagte ist der Vater des am …. Oktober 1994 geborenen J… K… und der am …. Februar 2000 geborenen E… K…. Die miteinander verheirateten Parteien leben seit längerem voneinander getrennt, das Ehescheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Guben rechtshängig (Az.: 30 F 48/07). Seit November 2007 leben beide Kinder im Haushalt der Mutter, die das Kindergeld bezieht.
Die Klägerin hat für die Tochter durchgängig Leistungen nach dem UnterhVG bezogen.
Der am …. April 1968 geborene Beklagte ist seit einem Skiunfall in 2001 querschnittsgelähmt. Der Grad der Behinderung beträgt 100 %. Von Beruf ist er Maschinenbaumeister. Er ist Mitgesellschafter der K… Vermietungs GmbH & Co. KG sowie der K… Metallbau GmbH & Co. KG. Die K… Vermietungs GmbH & Co. KG hat bei der …bank eG L… erhebliche Schulden, für die der Beklagte und sein Vater – der weitere Mitgesellschafter – selbstschuldnerische Bürgschaften übernommen haben. Über das Vermögen der K… Metallbau GmbH & Co. KG wurde im Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte ist seit Juli 2007 für die weitere Firma Vermietung und Verpachtung K… GmbH als angestellter Geschäftsführer tätig. Seine monatliche Vergütung beträgt 1.700 € brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Ende Juli 2008 wurde die monatliche Arbeitszeit einvernehmlich auf 30 Stunden herabgesetzt und die monatliche Bruttovergütung um 400 € auf 1.300 € gekürzt. Für ausstehende Lohnforderungen in der Zeit von Dezember 2007 bis einschließlich September 2008 hat der Beklagte unter dem 15. Oktober 2008 einen Verzicht auf die Lohnansprüche für die Zeit Dezember 2007 bis September 2008 in einem Umfang von 60 % des Bruttolohns erklärt. Begründet wurde dies mit der schlechten Liquiditätslage der Firma Vermietung und Verpachtung K… GmbH.
Der Beklagte ist neben der Klägerin hälftiger Miteigentümer des von ihm nach wie vor bewohnten, die vormalige Ehewohnung darstellenden Familienheims. Das Haus ist für ihn behindertengerecht ausgebaut worden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde den gemeinsamen Kindern den Mindestunterhalt. Er könne mit den aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielten Einkünften den Mindestunterhalt bestreiten, wobei auch ein ihm zuzurechnender Wohnvorteil Berücksichtigung finden müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für J… K…, geboren am …. Oktober 1994,
a) eine dynamisierte Unterhaltsrente für die Zeit ab Mai 2008 in Höhe von monatlich 110,2 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1 Kind, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit,
b) einen rückständigen Unterhalt für November 2007 bis April 2008 in Höhe von 1.884,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 584,00 € seit dem 1. November und 1. Dezember 2007 sowie aus jeweils 325 € seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März und 1. April 2008;
2. für E… K…, geboren am …. Februar 2000,
a) für die Zeit ab dem 1. des auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Monats bis zum 31. Januar 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 110,2 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und ab dem 1. Februar 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt der 3. Altersstufe, jeweils nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. Kind nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;
b) einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit ab November 2007 bis August 2008 in Höhe von insgesamt 2.698,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 237 € seit dem 1. November und 1. Dezember 2007 sowie aus jeweils 278 € seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2008 abzüglich jeweils zum 1. eines jeden Monats geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen von jeweils 149 € für November und Dezember 2007 sowie jeweils 168 € für Januar bis August 2008.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, angesichts seines Behinderungsgrades treffe ihn keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Zudem hat er sich auf einzelne monatliche Kostenpositionen (Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge, Einzahlungen in eine Rentenversicherung, Fahrtkosten zur Betriebstätte und Fahrtkosten bei Besuch der Kinder, krankheitsbedingter Mehrbedarf) berufen, die als Abzugsbeträge nach seiner Ansicht berücksichtigungsfähig seien.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Klage hat das Amtsgericht mit am 5. September 2008 verkündetem Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
1. für J… K…, geboren am ….10.1994,
a) einen rückständigen Kindesunterhalt für November 2007 bis August 2008 in Höhe von 2.838 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 267 € seit dem 1. November und 1. Dezember 2007 sowie aus jeweils 288 € seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2008
und
b) für die Zeit ab dem 1. September 2008 eine dynamisierte Unterhaltsrente in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. Kind,
sowie
2. für E… K…, geboren am ….02.2000,
a) einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit ab November 2007 bis August 2008 in Höhe von insgesamt 770 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 77 € seit dem 1. November und 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2008
und
b) für die Zeit ab dem 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und ab dem 1. Februar 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt der 3. Altersstufe, jeweils nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a BGB, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. Kind zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung vertritt, angesichts seiner Einkommensverhältnisse sei er nicht in der Lage, den geltend gemachten Mindestunterhalt ohne Beeinträchtigung des ihm zustehenden Selbstbehaltes zu befriedigen. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit könne ihm entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtes nicht entgegengehalten werden, zumal er auf Grund seiner Behinderung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Auch müssten die finanziellen Belastungen der Firma Vermietung und Verpachtung K… GmbH Berücksichtigung finden, die es ihm nicht ermöglichen würden, eine anderweitige Tätigkeit als innerhalb der GmbH auszuüben. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass ihm Umgangskosten für den Besuch seiner Kinder bei einer Fahrtstrecke von rund 640 km (hin und zurück), zweimal je Monat, anzuerkennen seien.
Der Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe bereits seine tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. Insbesondere habe er nur unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen getätigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ihm ein Wohnvorteil zuzurechnen sei, zu dessen Höhe er bislang nicht in ausreichendem Maße Stellung genommen habe. Ferner müssten ihm aus weiteren Tätigkeiten, zu denen die Klägerin anhand der Vorlage von Ausdrucken aus dem Internet weiter vorträgt, Einkünfte zugerechnet werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit Unterhaltsvorschusszahlungen an die Klägerin zugunsten der gemeinsamen Tochter gezahlt wurden.
II.
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die durch den Senat vorgenommene teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils beruht allein auf dem Umstand der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen zugunsten der gemeinsamen Tochter. Soweit der Beklagte im Übrigen die Änderung des angefochtenen Urteils dahin begehrt, dass er keinen Unterhalt zu leisten habe, bleibt dies erfolglos. Den gemeinsamen Kindern stehen im Umfange des Tenors Ansprüche auf Zahlung des Mindestunterhalts gemäß den §§ 1601 ff., 1612 a, 1612 b BGB gegen den Beklagten zu.
1.
Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird zunächst durch das tatsächlich vorhandene Einkommen und Vermögen des Unterhaltsschuldners bestimmt. Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt die Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens/Vermögen aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner erzielbaren Erwerbseinkünfte und seines vorhandenen Vermögens trifft. Für die ordnungsgemäße Offenlegung sämtlicher für die tatsächlichen Leistungsfähigkeit relevanten Umstände ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet, soweit – wie es hier der Fall ist – allein die Mindestunterhaltsansprüche seines Kindes im Streit sind (st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2009, 150 m.w.N.).
2.
Der Beklagte hat bereits nicht in ausreichendem Umfange seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit zur Zahlung der geltend gemachten Mindestunterhaltsansprüche nachgewiesen. Auf diesen Umstand hat der Senat den Beklagten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 bzw. vom 3. Dezember 2009 hingewiesen, ohne dass der Beklagte dem in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
a.
So ist bereits unklar, welche Erwerbseinkünfte der Beklagte im Jahre 2007 erzielt hat. Dabei ist zu beachten, dass für die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit es grundsätzlich auf das im gesamten Kalenderjahr bezogene Einkommen ankommt, woraus sodann der monatliche Durchschnitt zu ermitteln ist. Andererseits können bestimmte besondere Sachverhalte es rechtfertigen, in Abweichung von dieser Durchschnittsrechnung für einen bestimmten Zeitraum konkret zu rechnen, z.B. wenn nach vorangegangener Arbeitslosigkeit nunmehr eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Deshalb hat der Unterhaltsschuldner sein Einkommen grds. für jeden einzelnen Monat nachzuweisen. Dies gilt auch und gerade für den hier vorliegenden Fall, dass Mindestunterhalt erst ab dem Monat November 2007 begehrt wird.
Einkünfte bis einschließlich Juli 2007 hat der Beklagte in keiner Weise näher substantiiert. Für die Zeit ab Juli 2007 will der Beklagte trotz seiner Anstellung als Geschäftsführer der Firma K… Vermietung und Verpachtung GmbH zunächst – entgegen des geschlossenen Geschäftsführervertrages – keinerlei Einkünfte bezogen haben. In der von ihm vorgelegten Erklärung zur Einkommensteuer 2007 finden sich dagegen Gesamteinkünfte von 8.190 € aus nichtselbständiger Tätigkeit; auf welchen konkreten Zeitraum diese zurückzuführen sind bzw. woher sie rühren, ist nicht feststellbar. Ob es nachträglich zu einer Zahlung der vertraglich vereinbarten Geschäftführervergütung gekommen ist, kann jedenfalls nicht für die Monate Juli bis einschließlich November 2007 festgestellt werden; insoweit fehlen trotz der entsprechenden Nachfrage des Senates weiterführende Angaben des Beklagten. Allein für den Monat Dezember 2007 kann festgestellt werden, dass der Beklagte auf seine Gehaltszahlung teilweise verzichtet hat. Ob er dazu aus unterhaltsrechtlicher Sicht überhaupt berechtigt war, mag hier dahin stehen.
Ist hiernach das genaue Erwerbseinkommen des Beklagten für das Jahr 2007 bzw. dessen Verteilung in dem Kalenderjahr unklar, so muss zudem Beachtung finden, dass der Beklagte als Mitgesellschafter der beiden Kommanditgesellschaften grundsätzlich Anspruch auf Gewinnbeteiligung besaß. Selbst wenn hinsichtlich der Metallbau GmbH & Co. KG, für die das Insolvenzverfahren eröffnet ist, unterstellt werden mag, dass hieraus keine Gewinne geflossen sind – mangels Vorlage entsprechender Unterlagen ist auch dies letztendlich offen -, so hat der Beklagte jedenfalls für die weitere Gesellschaft K… Vermietung GmbH & Co. KG keinerlei nähere Unterlagen vorgelegt bzw. Angaben zu evtl. geflossenen Gewinnanteilen getätigt. Die pauschale Angabe des Beklagten dazu, daraus seien keine Gewinne geflossen, genügt angesichts der hohen Bedeutung des begehrten Mindestunterhalts nicht.
Selbst unter Zurückstellung aller Bedenken ist das Vorbringen des Beklagten zu seinen Einkünften 2007, soweit dies überhaupt nachvollziehbar ist, unglaubhaft. An Ausgaben hat der Beklagte folgende Beträge geltend gemacht:
freiwillige Kranken-/Pflegeversicherung 270 € monatlich
private Rentenversicherung 120 € monatlich
freiwillige Arbeitslosenversicherung 22,05 € monatlich
Fahrtkosten 212,50 € monatlich
Mehrbedarf (insgesamt rund 480 €) 40 € monatlich
In der Summe ergeben sich auf das Jahr bezogen so rund 7.370 € an festen Ausgaben, denen bislang allein feststellbare Einnahmen von 8.190 € gegenüber stehen. Wie der Beklagte seinen Lebensunterhalt aus den verbleibenden rund 800 € in dem Kalenderjahr 2007 bestritten haben will, kann nicht nachvollzogen werden. Erst recht erscheint dies bedenklich, wenn noch die weiteren durch den Beklagten geltend gemachten hohen, mit der Wahrnehmung des Umganges mit den gemeinsamen Kindern verbundenen Kosten in diese Betrachtung einbezogen werden.
b. Für das Kalenderjahr 2008 können dagegen die tatsächlichen Einkünfte des Beklagten aus Erwerb im Wesentlichen nachvollzogen werden: 334,80 € im Januar, 1.515,52 € im März, 1.488,78 € im Mai und je 1.502,15 € in Juni/Juli. Diese Zahlungen stellten nach eigenen Angaben des Beklagten Nachzahlungen für das Kalenderjahr 2007 dar. Hinzu kommen Krankengelder von 1.227,12 € im November 2008.
Zu berücksichtigen ist ferner eine Einkommenssteuerrückerstattung in 2008 von insgesamt 1.227,12 €, monatlich umgelegt 103,30 €. Den entsprechenden Ausführungen des Senates dazu, dass bei unterstellten Einkünften in 2007 von lediglich 8.190 € der Beklagte die vollen gezahlten Einkommenssteuern zurückerstattet bekommen muss, ist der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten. Die Rückerstattung ist zumindest fiktiv zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der weiteren Lohnforderungen für die Zeit von Januar bis einschließlich September 2008 war der Beklagte zu einer entsprechenden Verzichtserklärung aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht befugt. Nähere Angaben des Beklagten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Firma K… Vermietung und Verpachtung GmbH fehlen, da der Beklagte insoweit allein pauschal auf eine schlechte wirtschaftliche Lage hingewiesen, jedoch dies belegende Unterlagen nicht eingereicht hat. Letztendlich kann dies angesichts der nachfolgenden weiteren Ausführungen insbesondere zum Wohnvorteil und Vermögenseinsatz dahinstehen.
c. Für das Jahr 2009 fehlen dagegen jegliche näheren Angaben des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen. Soweit er erst auf den erneuten Hinweis des Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 hin erklärt hat, er habe „rund 800 € netto“ im Monat zur Verfügung gehabt, ist auch dieses Vorbringen angesichts des Bestreitens der Klägerin zu pauschal und unbeachtlich, um seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit belegen zu können. Wie der Beklagte zu einem solchen bereinigten Betrag rechnerisch gekommen ist, hat er in keiner Weise spezifiziert und im Übrigen auch nicht belegt.
d. Bei allen Zeiträumen ab November 2007 ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ein Wohnvorteil zuzurechnen ist, der seine Leistungsfähigkeit gleichsam stärkt und der daher von ihm näher darzulegen ist. Insoweit hat es der Beklagte trotz des Hinweisbeschlusses des Senates vom 4. Juni 2009 verabsäumt, in ausreichendem Umfange zu dem Wohnvorteil vorzutragen. Notwendig ist insoweit, dass zumindest sämtliche wertbildenden Faktoren mitgeteilt werden, die eine Einschätzung zur Höhe des Wohnvorteils ermöglichen. Derzeit ist allein bekannt, dass von einer Wohnfläche von mindestens 156 m² zuzüglich Abstell- und Wirtschaftsräumen und von einer Grundstücksgröße von 1718 m² auszugehen ist. Zudem mag Beachtung finden, dass die Wohnräume behindertengerecht ausgebaut sind. Weitere Einzelheiten zur Ausstattung der Wohnung sind ebenso wie deren genaue örtliche Einbindung (Anbindung an die Verkehrsnetze, den öffentlichen Nahverkehr bzw. das Straßennetz) nicht bekannt. Damit ist eine genaue Einschätzung der Höhe eines evtl. Wohnvorteils letztendlich nicht möglich. Kann hiernach aber die Höhe des Wohnvorteils nicht genau bestimmt werden, so geht auch dies zu Lasten des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Auf die Frage, ob die Kinderzimmer in die Berechnung des Wohnvorteils einzubeziehen sind, kam es dementsprechend nicht mehr an.
3. Mangels ausreichender Darstellung der vorhandenen tatsächlichen Einkünfte bedarf es einer weitergehenden Erörterung an sich nicht. Im Übrigen war der Beklagte zudem verpflichtet, sein Vermögen in Form der private Rentenversicherung bei der S… mit einem Rückkaufswert im Februar 2009 über 3.124 € zur Begleichung der Mindestunterhaltsansprüche einzusetzen. Soweit er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Hinweis des Senates ausgeführt hat, er benötige diese Versicherung für seine Altersvorsorge, ist auch dieses Vorbringen unsubstantiiert geblieben.
Es erscheint bereits aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs merkwürdig, dass der Beklagte in unmittelbaren Anschluss an die vor dem Senat zu der Lebensversicherung geführten Erörterungen (Termin vom 23. April 2009) die Einstellung der Zahlungen der Beiträge veranlasst hat.
Letztendlich mag auch dies dahinstehen. So ist nicht bekannt, welche Altersversorgungsrechte der Beklagte bislang erworben hat; allein sein pauschaler Hinweis, er zahle seit 1996 nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung ein, genügt dem substantiierten Vorbringen nicht, zumal auch die Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei der Metallbau K… GmbH (Bl. 282 d.A.) unbekannt geblieben ist. Dabei muss auch Beachtung finden, dass der Beklagte bereits einen Teil Altersvorsorge in Gestalt von Wohneigentum aufgebaut hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war zu berücksichtigen, dass die Klage ursprünglich vollen Erfolg hatte, wie aus den vorangestellten Ausführungen hervorgeht. Allein hinsichtlich der fortlaufenden Zahlungen von Unterhaltsvorschuss entfiel wegen gesetzlichen Anspruchsübergangs der Erfolg, weshalb die Kosten auch insoweit der Beklagte gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen hat.
IV.
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2010
9 UF 127/08