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Bitte um Hilfe bei Unterhaltsberechnung

 
(@ansen77)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle,

Ich habe mit meiner ex 2 Töchter. Die 8 jährige lebt bei ihr und ihrem neuen Mann und die 13 jährige bei mir. Ich habe noch nie Unterhalt bekommen , zahle aber für meine jüngste. Meine ex hat mit ihrem neuen Mann ebenfalls zwei Kinder. Der Sohn ist 5 und die Tochter wird ein Jahr. Ab Januar will sie wieder ca 90 Stunden im Monat arbeiten. Das Kind soll dann in die Einrichtung. Sie verdient dann etwa 900-1100 Euro. Habe ich die Möglichkeit, Unterhalt zu bekommen? Wie soll ich das durchsetzen? Ich verdiene etwa 2500 Euro und zahle Unterhalt. Wieviel kann sie nach ìhrem Einkommen zahlen? Müsste sie nicht Vollzeit arbeiten gehen?

DANKE

VG

Betreff korrigiert


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2014 18:21
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ansen.

Zu deinen Fragen:

Habe ich die Möglichkeit, Unterhalt zu bekommen?

Grundsätzlich ja. Nur bei dem Einkommen und einem SB von 1000 € dürfte es in diesem Fall schwer sein

Wie soll ich das durchsetzen?

Entweder durch einen Anwalt (teure Variante) oder durch eine Beistandschaft beim JA (kostenfrei). Allerdings wird selbst bei einem unbereinigten Nettoeinkommen von 1100 (ich gehe davon aus dass du das Netto und nicht das Brutto angegeben hast) nicht sehr viel ,wenn überhaupt übrig bleiben. Aber wenn du genaueres weisst können wir mal rechnen und mit dir die Chancen und Risiken durchsprechen.

Wieviel kann sie nach ìhrem Einkommen zahlen?

Irgendetwas zischen 0 € und maximal 100 €

Müsste sie nicht Vollzeit arbeiten gehen?

In der Theorie ja. Denn sie unterliegt für das bei dir lebende Kind der gest. Erwerbsobliegenheit. Dem ggü. steht die Betreuung 3er Kinder, wovon eines noch nicht zur Schule geht und das andere noch unter einem Jahr ist. Da wird niemand von ihr eine Vollzeitbeschäftigung verlangen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Zumal du mit deinem Einkommen in der Lage bist für den Unterhalt aufzukommen.

Hört sich unfair an, ist auch unfair, aber gelebte Praxis.

Gruß Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2014 18:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

es besteht aber die Möglichkeit überprüfen zu lassen, ob die Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann hat. Sie ist ja durch das (jüngste) Kind "gehindert" Vollzeit zu arbeiten, dafür besteht aber zumindest theoretisch (weil abhängig vom Einkommen des Ehemannes) ein Ausgleichsanspruch (Unterhalt / Taschengeld) und DIESEN kann sie wieder einsetzen, wenn ihr eigener Bedarf gedeckt ist. Darüber hinaus könnte auch bei einer Mutter grundsätzlich der Selbstbehalt gesenkt werden, weil sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen (zahlungsfähigen) Erwachsenen lebt.

Da steht und fällt viel damit, wie diese Familie insgesamt aufgestellt ist und wie die Gerichte in eurer Gegend gestrickt sind. Ich würde das ggf. mal mit einem Anwalt besprechen. Alternativ könnten die beiden (Ex und Mann) ja mal einen Vorschlag machen, wie sie das (Stief-)Kind unterstützen können/wollen.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2014 18:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup:

Daran hatte ich gar nicht gedacht


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2014 19:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde mal freundlich anfragen ob die Mutter nicht zumindest 100 € für ihr Kind freiwillig zahlen würde, wenn sie dann Geld verdient.

Ansonsten 1100 € für eine halbe Stelle  (90 Stunden pro Monat sind 22,5 pro  Woche) kann durchaus Brutto sein. 90 Stunden pro Monat klingt für mich sehr nach Kassiererin oder Abrufer. Ob sie einen Taschengeldanspruch bei eigenem Einkommen hat, dass ihren Bedarf deckt, kann ich so bestimmt auch nicht sagen.

Weiterhin hat sie 3 Kinder, denen sie unterhaltspflichtig ist, d.h. auch bei abgesenktem SB müssten alle 3 Kinder berücksichtigt werden.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2014 19:34
(@ansen77)
Schon was gesagt Registriert

erstmal danke für die schnellen Antworten. es handelt sich tatsächlich um netto. Sie arbeitet im Verwaltungsbereich. ihr Mann soll angeblich nur ca 1500 Euro verdienen.
Wenn der Selbstbehalt gekürzt würde,wäre doch die Möglichkeit gegeben, das sie was zahlen muss. wie weit könnte der erfahrungsgemäss gedrückt werden? Leider ist mit der Ex nicht zu reden. Sie meint, sie hat selber zu kämpfen. Aber ich habe auch meine Ausgaben. ich zahle 383 Euro für meine Tochter. da geht dann noch das halbe Kindergeld runter.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2014 19:48
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

bei 1500 hast Du vermutlich keine großen Chancen. Er hat 2 Kinder zu versorgen, da bleibt für die Ehefrau keine Verteilermasse mehr. Ich denke eher nicht, dass da was machbar ist.

Kniffelig ist die Frage, wer von beiden den Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder erbringt. Bei beiden den vollen Barunterhaltsanspruch anzurechnen ist m. E. rechtswidrig. Aber das ist wohl so speziell, da müsste wohl wirklich ein Fachmann ran. Mal angenommen, bei IHM würde der Barunterhalt für beide kleinen Kinder angerechnet werden und bei dem jüngeren von euch ist sie Betreuungselternteil und erbringt ihren Anteil durch Betreuung, könnte wenigstens der Verdienst oberhalb des Selbstbehalts angerechnet werden.

Wenn sie dann argumentiert, ER betreut, könnte sie wieder mehr arbeiten.

Eine pauschale Lösung habe ich dafür nicht.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2014 19:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als Betreuungselternteil kannst Du eine Beistandschaft beim JA einrichten, dann ist das JA verpflichtet sich der Sache anzunehmen. Ob dabei wirklich was rauskommt, hängt nicht zuletzt vom konkreten Bearbeiter/Amt ab.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2014 20:00
(@ansen77)
Schon was gesagt Registriert

Sie bekommt ja auch noch Kindergeld für 3 Kinder. Zählt das nicht auch zu ihrem Einkommen, von dem dann gerechnet werden kann? 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2014 08:13
(@psoidonuem)
Registriert

Nein. Und ich hoffe, Du behältst das ganze Kindergeld für das bei Dir lebende Kind für Dich? Ich mache das für das bei mir lebende Kind so. Außerdem ziehe ich mir - unwidersprochen vom gegnerischen Anwalt oder Gericht - den Unterhalt, den ich theoretisch für das bei mir lebende Kind zahlen würde vom Einkommen ab da ich ja BET und UET bin. Des Weiteren, wieso zahlst Du 383€? Du darfst für dieses Kind das halbe Kindergeld vom Zahlbetrag abziehen.


AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 15:08




(@ansen77)
Schon was gesagt Registriert

Ich bekomme das Kindergeld und ziehe für das "Zahlungskind" auch das hälftige Kindergeld ab.
Jetzt droht die Ex, in den ersten 3 Jahren des Kleinstkindes doch nicht arbeiten zu gehen. Sie behauptet, sie müsse es nicht, da sie doch keinen Betreuungsplatz bekommt. Und sie angeblich in den ersten 3 Jahren nicht arbeiten muss. Sie würde ihr Kind auch noch zu stillen. Ist das so, das sie trotz Unterhaltspflicht zu Hause bleiben darf, nur weil das letzte Kind erst ein Jahr wird?? Und nur, weil sie stillt?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2014 10:35
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ansen,

Hört sich unfair an, ist auch unfair, aber gelebte Praxis.

... und die Antworten gehen so weiter ...

Und sie angeblich in den ersten 3 Jahren nicht arbeiten muss.

Ja. Alleine das Kindesalter ist entscheidend (das Stillen ist egal).

Bei Deiner Ex trifft eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" gegenüber Eurer bei Dir lebenden Tochter auf "keinerlei Erwerbsobliegenheit" aufgrund Betreuung eines Kleinkindes.
Du wirst keinen Richter finden, der ihr fiktiv eine Erwerbsobliegenheit unterstellt.

Was ein Richter theoretisch könnte:
Einen Anspruch auf Familienunterhalt (aus dem Einkommen Ihres Ehemannes) in der Gesamtbetrachtung berücksichtigen.

Wenn er nicht ein Weltklasse-Beutetier ist, dann käme das aber einem Sechser im Lotto sehr nahe.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2014 11:02
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Abend Ansen,

Einen Anspruch auf Familienunterhalt (aus dem Einkommen Ihres Ehemannes) in der Gesamtbetrachtung berücksichtigen.

Wenn der Angetraute der KM und die KM mit Steuerklasse 3/5 unterwegs sind, ist steuerrechtlich die Hälfte des Familieneinkommens ihr Einkommen. Je nachdem wie gut situiert der neue Ehemann ist, reicht das vielleicht für KU für das ältere, bei dir lebende Kind. Ich würde das JA im Rahmen der Beistandschaft auf jeden Fall den Steuerbescheid der KM anfordern lassen.

Die besten Wünsche von
🙂 Biggi


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2014 20:23
(@ansen77)
Schon was gesagt Registriert

Vielen vielen Dank nochmal.
Eine Frage habe ich noch, wenn ich tatsächlich den Unterhalt für mein Kind einklagen sollte, würde ich PKH bekommen oder bekommt den mein Kind? Klage ich gegen die Kindsmutter oder mein Kind? Ich verdiene ca 2500 Euro.

VG
ansen


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2014 21:02
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Abend, Ansen!

Klage ich gegen die Kindsmutter oder mein Kind?

Weder noch. Lass das Ganze einfach kostenlos vom Jugendamt machen.
Erst wenn die nicht klagen wollen, machst du dich bei eurem zuständigen Amtsgericht wegen VKH schlau.

Gute N8! 🙂 Biggi


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2014 21:55
(@ansen77)
Schon was gesagt Registriert

Die vom Jugendamt haben schon gesagt, das die Aussichten nicht gut sind. Haben mir nahegelegt, einen Zivilprozess anzustreben 🙁
Gibt es denn da keine eindeutige Rechtsprechung?

VG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2014 22:02
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nein, leider nicht ...

meine Beistandschaft meinte auch, da ist nichts zu machen ... naja, schwarzarbeit interessiert die auch nicht, scheint wirklich so eine Geschlechterfrage zu sein. Ich spar mir dieses Thema daher auf, für den Fall das es wichtig werden könnte (Prozeßbetrug, Sozialleistungsbetrug, ... etc.).

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2014 22:59
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo ansen,

Die vom Jugendamt haben schon gesagt, das die Aussichten nicht gut sind.

Angesichts des Nettoeinkomens bei KM und Ehemann Nr 2 neige ich dazu, die Einschätzung des JA zu teilen.
Du verdienst für euren 2-Personen-Haushalt allein 2.500 € netto und zahlst davon Tabellenunterhalt an das jüngere Kind.

Die KM und Ehemann Nummer 2 verdienen gemeinsam fast genauso soviel (1.500 € und 900 €) für ihren 5-Personen-Haushalt und bekommen dazu 1 x Tabellenunterhalt und 3 x Kindergeld.

Ein Richter müsste schon mit sehr spitzen Bleistift rechnen, um in dieser Konstellation Unterhalt der Mutter an ihr älteres Kind auszuurteilen.

Ich kann nachvollziehen, dass das JA dafür weder Zeit noch Geld bei Gericht opfern mag.

Gleichwohl würde ich mir einen Reminder auf Wiedervorlage programmieren, der mich alle 2 Jahre daran erinnert, eine Einkommensauskunft bei der KM einzuholen.

LG 🙂 Biggi


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2014 09:55
(@psoidonuem)
Registriert

Du könntest Deinen Ex ja mal was ganz anderes anbieten: Einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht. Kannst ja noch das Taschengeld für die Kleine drauflegen. Fragen kostet nix.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2014 12:25