Unterhalt ab 18
 
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Unterhalt ab 18

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(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

zur Berechnung des Unterhalt:

Der Haftungsanteil für die Volljährige wird wie folgt bestimmt.

ber.Netto - Selbstbehalt-Unterhalt der minderj. Kinder= Verteilmasse für das vollj. Kind

der Privilegierung wird durch den niedrigeren Selbstbehalt Rechnung getragen.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 17.01.2017 17:49
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Susi schrieb: Du - bzw. das JA - kannst bei einer Mangelfallverteilung nicht bei zwei Kindern von 105% und bei der Großen von 120% des Mindestbedarfs ausgehen.

Das war nicht Susi, das war ich.

Aber sei´s drum. Es ging um die Kontrollrechnung bei alleiniger Unterhaltspflicht.

Es geht ja anschließend mit Ausbildung oder Studium weiter. Daran anschließend ist dann dein Sohn in dem Alter.....

Dann stehen die Vorzeichen ohnehin komplett anders, weil sie in der Nahrungskette nach unten rutscht.

... und ja: Man kann über eine erhöhte Erwerbsobliegenheit der KM (die dann automatisch auch zu einem höheren Bedarf führen würden) rumphilosophieren.
Man kann auch ein fiktives Einkommen bei KM ansetzen, weil sie für einen Dritten den Haushalt mitführt.

In Summe 20 EUR rausholen (für Sohn und Tochter 1) funktioniert vielleicht einvernehmlich.

Leider tendieren wir Männer wegen unserem "schlechten" Gewissen oft dazu um des lieben Frieden willen das anzuerkennen wo wir mit leben können.
Lass dich nicht mit halben Info´s abspeisen, deine Tochter möchte etwas von dir , so soll sie auch lernen ihren Pflichten nachzukommen.

Welche Info fehlt denn konkret ?

Sich unter Berufung auf sein vermeintliches Recht in Streitigkeiten zu verwickeln, die am Ende mehr Kosten als Nutzen bringen, ist ebenfalls etwas zu dem Trennungsväter aufgrund falscher Ratgeber gelegentlich tendieren.

Aber jeder soll selbst entscheiden, wieviel Lebensenergie er auf welche Themen verteilt.
Wie lange geht Töchting denn noch zur Schule ?

Gruß
United
PS: Der zwischenzeitliche Beitrag zur Berechnung ist korrekt, wenn es um nicht privilegierte Volljährige geht.


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Geschrieben : 17.01.2017 17:51
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Sich unter Berufung auf sein vermeintliches Recht in Streitigkeiten zu verwickeln, die am Ende mehr Kosten als Nutzen bringen, ist ebenfalls etwas zu dem Trennungsväter aufgrund falscher Ratgeber gelegentlich tendieren.

Aber jeder soll selbst entscheiden, wieviel Lebensenergie er auf welche Themen verteilt.

Ja sehe ich auch so, ich weiß nicht ob es das wert ist, Töchting wird dieses Jahr fertig mit dem Abi, was dann kommt weiß ich nicht.


Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten

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Themenstarter Geschrieben : 17.01.2017 18:03
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Ja sehe ich auch so, ich weiß nicht ob es das wert ist, Töchting wird dieses Jahr fertig mit dem Abi, was dann kommt weiß ich nicht.

In der Regel die nächste Unterhaltsberechnung.

Ich möchte dich nicht in ein Gerichtsverfahren treiben, aber du solltest dir schon klar machen das du jetzt die Weichen für die nächste Zeit stellst.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
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Sturkopp

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Geschrieben : 17.01.2017 18:21
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Und zufällig bist du ein Anwalt für Familienrecht der bei der Stellung der Weichen den Stellmeister spielt


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Themenstarter Geschrieben : 17.01.2017 19:23
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Nö, aber ich habe das alles hinter mir. Bei 4 Kids eine Tochter die mit angebl. Krankheit und vielen Lügen ein kostenpfl. Studium als (500,-€) Mehrbedarf zusätzlich zu 730,-€ Unterhalt geltend machen wollte. Eine gnädige Richterin vorm Fam.Gericht hat das Verfahren dann 30 Monate in die Länge gezogen. Das OLG hat dann meine Leistungsfähigkeit auf 0 gesetzt.

Besser am Anfang klare Linien ziehen, später wird es schwer was zu ändern.

Der beste Spruch ist immer: Ich will nur das was MIR zusteht. (Hauptsache es ist genug)

Dir noch viel Spass bei deinerm Erfahrung Sammeln.
Da deine Tochter keinen Kontakt zu dir möchte kann ich mir ihre Empathie dir gegenüber schon gut vorstellen.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
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Sturkopp

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Geschrieben : 17.01.2017 19:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, wenn die Tochter das Abitur hat kommt die nächste Unterhaltsberechnung. Davor solltest Du Dich aber nicht zu sehr fürchten.
Dann sind nämlich Deine minderjährigen Kinder vorrangig zu behandeln. Dein Sohn bekommt dann den vollen Unterhalt.
Für Deine Tochter ist die allgemeine Schulbildung abgeschlossen und jetzt wird für sie anders gerechnet. Du hast bei einem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1300 Euro, ihr Einkommen, z.B. aus der Ausbildung oder BAfög wird berücksichtigt. Bei BAfög wirst Du nicht um eine Einkommensuaskunft herumkommen, auch wenn Du hier die Unterlagen direkt an das BAfög-Amt schicken kannst.

Es gibt hier immer wieder Selbständige, die im Forum nachfragen, weil bei Ihnen eine Einkommensbestimmnung kompliziert ist. Ich kann schon verstehen, dass Du das vermeiden willst. Im Moment ist Deine Entscheidung auch nicht besonders dramatisch. Du solltest aber durchsetzen, dass Dein Ansprechpartner Deine Tochter ist. Hat sie Dir ein Konto genannt für den Unterhalt? Nein? Dann frage dies mit dem Hinweis, dass sie jetzt für ihren Unterhalt selbst verantwortlich ist und Du deshalb von ihr die Auskunft möchtest. Mach ihr ein Komplement, dass sie schon erwachsen ist. So ereichst Du, dass sie sich kümmert und außerdem kann es eurer Verhältnis zueinander verbessern.

Rein rechtlich hat die KM jetzt nämlich nix mehr mit dem Unterhalt zu tun (außer Einkommensauskunft gegenüber der Tochter und Dir sowie Unterhalt zahlen).

VG Susi


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Geschrieben : 17.01.2017 19:57
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

@ sturkopp

entschuldige wenn ich hier deine posts falsch interpretiert habe.

@ susi

Bankverbindung von Tochter habe ich natürlich, Sie wird studieren und überlegte wegen eines Auslandsstudium, natürlich bekommt das Bafögamt meine Unterlagen, wenn die genau so rechnen wie die JA Tante bin ich eigentlich entspannt.


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Themenstarter Geschrieben : 17.01.2017 20:20
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

@mufficator

no Prob,
die Berechnung beim Bafög ist easy, da gibt es für alles feste Pauschalbeträge.
Suche dir einen Bafögrechner im Netz und gib deine Zahlen mal ein.
Ich wünsche dir das alles ohne streit von statten geht.
Meine Tochter hat nach einem ersten Anschreiben von mir direkt eine Unterhaltsklage erwirkt. Na ja , wie die Mutter halt so tickt.


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Sturkopp

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Geschrieben : 17.01.2017 20:55
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Hi @all

ja, wenn die Tochter das Abitur hat kommt die nächste Unterhaltsberechnung. Davor solltest Du Dich aber nicht zu sehr fürchten.
Dann sind nämlich Deine minderjährigen Kinder vorrangig zu behandeln. Dein Sohn bekommt dann den vollen Unterhalt.
Für Deine Tochter ist die allgemeine Schulbildung abgeschlossen und jetzt wird für sie anders gerechnet. Du hast bei einem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1300 Euro, ihr Einkommen, z.B. aus der Ausbildung oder BAfög wird berücksichtigt. Bei BAfög wirst Du nicht um eine Einkommensuaskunft herumkommen, auch wenn Du hier die Unterlagen direkt an das BAfög-Amt schicken kannst.

was würde das in etwa in Zahlen bedeuten.

Warte ich bei der großen auf den Bafög Antrag oder zahle ich einen geringeren Beitrag und was zahle ich für den Sohn dann weiter?

vielen Dank im Voraus

MC


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Themenstarter Geschrieben : 05.07.2017 16:30




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo mufficrator,

was würde das in etwa in Zahlen bedeuten.
Warte ich bei der großen auf den Bafög Antrag oder zahle ich einen geringeren Beitrag und was zahle ich für den Sohn dann weiter?

Ich glaube, da brauchst du gar nicht erst auf den Bafög-Bescheid zu warten.

Wenn sich nichts Grundlegendes geändert hat, dann hast du ein bereinigtes Netto von 1.755 Euro, und du hast drei Unterhaltsberechtigte: eine Tochter in der Altersgruppe bis 6 Jahre, einen Sohn in der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre, sowie die volljährige und jetzt nicht mehr privilegierte Tochter.

Ein bereinigtes Netto von 1.755 Euro ist rechnerisch die 2. Zeile der Düsseldorfer Tabelle, aber bei drei Unterhaltsberechtigten wirst du in die erste Zeile heruntergestuft. Der Unterhalt für die minderjährigen Kinder ist vorrangig, und das sind dann 246 Euro und 364 Euro. Danach bleiben dir noch 1.145 Euro. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder bist du also leistungsfähig für den Mindestunterhalt, und dafür braucht man inzwischen nicht einmal mehr am hier relevanten Selbstbehalt von 1.080 Euro herumzuschrauben.

Und jetzt kommt's: Gegenüber der nicht mehr privilegierten Volljährigen hast du den von Susi bereits genannten höheren Selbstbehalt, siehe Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung Nr. 5: nämlich 1.300 Euro! Da du aber nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für die minderjährigen Kinder nur noch 1.145 Euro zur Verfügung hast, ist dieser Selbstbehalt bereits unterschritten.

Heißt im Klartext: Obwohl die volljährige Tochter wg. Studium im Prinzip noch unterhaltsberechtigt ist, bist du dafür nicht leistungsfähig. Unterhalt für die volljährige Tochter somit: Null Komma Null Euro.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 18.07.2017 01:18
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

@ Malachit

Danke das du noch geantwortet hat. Dann warte ich ab was jetzt kommt und sehe der Sache etwas gelassener entgegen. Wenn ich Fragen habe weiß ich ja was ich machen muss. Danke.


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Themenstarter Geschrieben : 20.07.2017 14:01
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Und da ist schon eine Frage.
Beim stöbern in anderen Threads habe ich gelesen. dass in den Bundesländern die Regelung zum Schuljahresende unterschiedlich ist. Weiß jemand wann im schönsten Bundesland, M-V das Schuljahr zu Ende ist?

Danke im Voraus MC


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Themenstarter Geschrieben : 20.07.2017 14:56
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

§ 57
Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGMV2010rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Das ist übrigens für alle Bundeländer identische und hat nichts mit den Schulferien zu tun.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 20.07.2017 15:09
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