Unterhalt ab 18
 
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Unterhalt ab 18

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(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Hi @ all

Ich habe für meine seit Oktober 18 jährige Tochter Unterhalt zu zahlen. Die Unterlagen wurden beim Jugendamt eingereicht und jetzt kam folgender Bescheid:

Sehr geehrter Mufficrator.......

Ihre Tochter lebt bei der Mutter und geht noch zur Schule daher privilegierter Unterhalt....

Unterhaltsanspruch richtet sich nach Einkommen beider Eltern....daher 4. Alterstufe DDT......

Unterhaltsanspruch von 633 €abzüglich Kindergeld 192 € ergibt einen Bedarf von 441 €

Anhand Ihrer Unterlagen wurde Ermittelt

monatliches Einkommen      2691,60 €

Krankenversicherung            398,50 €

Altersvorsorge                      539,00 €

und eines abgesenkten Selbstbehalts ????????

von                                      972,00 €

verbleiben für Unterhaltszahlung

                                          782,10 €

Im Rahmen einer Mangelfallberechnung ergibt sich für Tochter ein monatlicher Unterhaltsanspruch von

                                          291,00 €

Ich habe insgesammt 3 Kinder, Tochter 18 und Sohn 14 Jahre Leben bei meiner EX, 4 Jährige Tochter bei meiner Frau und mir.

Für meinen Sohn zahle ich nach Vereinbarung mit EX 315,00 €.

Die Zahlen vom Jugendamt sind unstrittig, vielleicht schaut mal jemand über die Berechnung ob das so Ok ist.

vielen Dank im Voraus

MC


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Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2017 12:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn die vollährige Tochter noch bei der Mutter wohnt und in der allgemeinen Schulausbildung ist, dann ist sie privilegiert und befindet sich mit den beiden minderjährigen Kindern im 1. Unterhaltsrang, deshalb sind alle Unterhaltsansprüche der Kinder gleichmäßig zu berücksichtigen.

1. Angriffspunkt der Berechnung könnte das Einkommen der KM der Tochter sein. Ist die KM leistungsfähig?
Wenn ja, müsste ihr Einkommen bei der Quotelung mit berücksichtigt werden. Wenn nein, dann zahlst Du alleine. Prinzipiell hat nun auch die KM eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Tochter gegenüber.

Richtigerweise wurde das volle Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter abgezogen.

2. Dir wurde eine Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit Deiner Frau angerechnet. Das kann im Mangelfall sein. Voraussetzung ist, dass Deine Frau ihren Unterhaltsbedarf selbst decken kann. Dazu müsste das JA nach dem Einkommen Deiner Frau gefragt haben. Eine Anrechnung von 108 Euro ist weniger als 5% Deines Einkommens und damit durchaus zulässig.

Die 782,10 Euro sind nun auf 3 Kinder aufzuteilen.
Tochter 1 : 441 Euro
Sohn      : 529 Euro minus halbes KG 96 Euro =  433 Euro
Tochter 2:  394 Euro minus halbes KG 99 Euro = 295 Euro

Unterhaltsansprüche: 1169 Euro, Leistungsfähigkeit 782,10 Euro  = ca. 66 %

66% von 441 Euro sind 291 Euro, 66% von 529 Euro sind 349 Euro (Du zahlst also weniger als Deinem Sohn zustehen würde).

Wenn alle Zahlen in etwa stimmen, dann ist die einzige Möglichkeit, die Absenkung des Selbstbehalts anzugreifen. Die Voraussetzung dafür wäre, dass Deine Frau ihren Bedarf nicht decken kann, dazu müssten ihr weniger als ca. 800 Euro zur Verfüfung stehen.

Wenn Deine Tochter die allgemeine Schulausbildung beendet hat, fällt sie in den 4. Unterhaltsrang, dann sind Deine minderjährigen Kinder vorrangig und Dein Selbstbehalt steigt gegenüber der Tochter auf 1300 Euro. Bafög muss beantragt werden und Einkommen der Tochter wird voll angerechnet,  auch besteht dann gegenüber der Tochter keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr, dann sollte also höchstens ein minimaler Unterhaltsanspruch ihrerseits bestehen.

Prinzipiell kann das JA zwar auch für privilegierte Volljährige rechnen, um den Unterhalt muss sich Deine Tochter aber selber kümmern. D.h. Dein Ansprechpartner ist Deine Tochter und sie muss ihren Unterhaltsanspruch Dir gegenüber auch begründen, der Unterhalt geht auf ein von ihr genanntes Konto.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2017 13:25
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Danke Susi für die schnelle Antwort, und danke für die Erklärung der Zahlen so kann ich dann nachvollziehen was die gute Frau da berechnet hat.

Ich bin selbsständig und werde mit meiner Frau zusammen in der Einkommenssteuererklärung veranlagt, das heisst das Jugendamt hat auch die Zahlen meiner Frau.

Zur Leistungsfähigkeit meiner Ex kann ich nicht viel erzählen, ich weiß es nicht. Sie arbeitet als Verkäuferin. Nach der Einstufung in der ddt kann sie aber nur rund 400 € verdienen.

Bist du dir sicher mit der Erwerbsobliegenheit der Mutter gegenüber der in Ihrem Haushalt lebenden Tochter??

Und heißt das dann wenn Ex mehr verdient steigt auch der Anspruch von Töchterlein und in Konsequenz auch mein Zahlbetrag?


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2017 15:30
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, du würdest nur zahlen, was du maximal allein zahlen müsstest.

Und wenn dir das Einkommen der KM nicht vorliegt kannst du die Berechnung des Jugendamtes nicht nachvollziehen. Diese Nachweise müssten eigentlich bei der Berechnung liegen.

Was ist mit den berufsbedingten Aufwendungen? Hast du keine oder wurden keine berücksichtigt?

Bei drei Unterhaltsberechtigten ist die Düsseldorfer Tabelle um eine Stufe abzustufen, steht was davon in der Berechnung?

Das Jugendamt kann übrigens keine Herabsetzung des Selbstbehaltes festlegen, dass kann nur ein Gericht.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2017 15:55
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen,

seit wann wird denn die Unterhaltsstufe vor Abzug der Krankenvers. und der Altersvorsorge bestimmt?

mufficrator hat ein anrechenbares netto von ca. 1755,-€ und ist mind. 3 Personen gegenüber Unterhaltsverpflichtet.
Das würde in etwa bei Stufe 1 der DD´er Tabelle bedeuten oder?
Selbstbehalt kann nicht gekürzt werden da KM ja nicht ihrer Unterhaltspflicht nachkommt.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2017 16:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Fordere das JA als erstes auf, dir die Einkommensunterlagen der Mutter zuzusenden.
Sobald sie das getan haben, brauchst du mit denen nicht mehr zu reden.
Die haben bei Volljährigen nichts mehr zu melden.
Wie ist der Kontakt zu deiner Tochter?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2017 17:21
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Frage nochmal zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit, ich finde im Forum sowohl ja als auch nein

jetzt noch mal ne doofe Frage wenn ich die Unterlagen von ex will dann würde Sie ja auch meine bekommen.

Ich hoffe die JA Tante hatt die bereinigten Einkommen verwendet.

Würde heißen

MC bereinigt 1755

MCexe bereinigt minimum 946


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Themenstarter Geschrieben : 16.01.2017 18:35
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Beppo entschuldige ich wollte deine Frage noch beantworten

Verhätniss zur Tochter ist schlecht. Als alle 14 Tage Wochenendvater ist man früher oder später aus der Geschichte raus, Sie wollte so ab 15 dann lieber ihr eigenes Ding machen, mit freunden und so auf die Frage nach Wochenende kam dann nur " habe keinen Bock" naja und irgendwann fragst du halt nicht mehr. Dann noch ein auslandsaufenthalt und Sie bekam dann gewünschte Geschenke nicht und dann war es das und wenn dann bei einem Gespräch nur Vorwürfe kommen dann sage ich eben " habe keinen Bock".

Beim Jugendamt kam auch nur die Aussage "ein 15 Jähriges Mädchen kann man nicht zwingen"

Vielleicht kommt da auch noch ein wenig Eifersucht auf meine Jüngste dazu, schaun wir mal.....


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Themenstarter Geschrieben : 16.01.2017 19:03
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @mufficrator

Frage nochmal zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit, ich finde im Forum sowohl ja als auch nein
jetzt noch mal ne doofe Frage wenn ich die Unterlagen von ex will dann würde Sie ja auch meine bekommen.
Ich hoffe die JA Tante hatt die bereinigten Einkommen verwendet.
Würde heißen
MC bereinigt 1755
MCexe bereinigt minimum 946

Rotmark: so ist es, auch Deine Ex möchte ja Berechnungen nachvollziehen und ggf selbst durchführen wollen können.
Und da ab dem 18. Geb.-tag des gemeinsamen Kindes beide Elternteile dem Kind gegenüber barunterspflichtig werden, müssen auch beide Elternteile dem gemeins. Kind (!) Ihr Einkommen offenlegen.
Im weiteren Verlauf muß das Kind dann dem jeweils anderen Elternteil die Einkünfte (auf Verlangen) offenlegen.


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2017 19:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zugang zu deinen Daten hat sie ja sowieso.
Nun hast du auch endlich einen Auskunftsanspruch gegen sie.
Mache ihn geltend.

Ansonsten kannst du alles was vom JA in Bezug auf diese Tochter kommt, ignorieren.
Genauso wie alles von deiner Ex.

Rechtswirksame Forderungen stellen, kann nur deine Tochter.
Oder ihr Anwalt.
Und solange du keinen Mindestunterhalt bezahlst, unterliegt die Mutter auch einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Da ist nix mit Teilzeit.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2017 20:31




(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Danke Beppo ich telefoniere nachher mit dem JA.

Aber nochmal zur Rechnung

MC 1755 € bereinigt

EXE mind. 946 € bereinigt

bei mir verteilbare Masse 782,10 €.

Tochter 1 anspruch 441 €

Die anderen Kinder bekommen Unterhalt vom JA ausgerechnet 105%

das heißt Sohn 387 €

Tochter 2  264 €

daraus folgt

Bedarf 1092 €

zur Verfügung steht 782,10.

das entspricht Mangelfall Berechnung 72%

daraus folgt

Tochter 1      318 €

Sohn    279 € oder verstehe ich da was falsch?

Danke schon mal im Voraus für eure Gedult und Hilfe.

MC


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Themenstarter Geschrieben : 17.01.2017 11:15
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe jetzt die Zahlen nicht nachgerechnet aber die Ermittlung des prozentualen Erfüllungsgrades ist korrekt.

2 Fehler bleiben aber:

1: Du entlässt deine Ex kampflos aus ihrer gesteigerten Ewerbsobliegenheit.

2: Indem du das JA UVG zahlen lässt, gibst du zuviel für die Kinder aus, denn das JA wird sich sicher später auch nochmal an dich wenden und den Vorschuss von dir zurück verlangen.
Richtig wäre, die Quote auszurechnen und JEDEM Kind den errechneten Betrag auszuzahlen. Ggf. über das JA.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2017 11:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du kannst nicht einzeln die Unterhaltsbeträge festlegen. Der Unterhalt für die große Tochter müsste aus dem Einkommen beider Eltern berechnet und gequotelt werden, es muss aber niemand mehr zahlen als er alleine zu zahlen hätte.

Eine Berechnung alleine mit Deinem Einkommen führt zu folgendem.
Alle Kinder sind gleichberechtigt, Du liegst mit Deinem Einkommen bei 105% und damit ergeben sich für alle Kinder die Zahlbeträge:
Tochter 1: 554- 192 (volles KG) = 362 Euro,
Sohn: 483 - 96 (halbes KG) = 387 Euro,
Tochter 2: 360 - 96 (halbes KG) = 264 Euro,
in Summe 1013 Euro.

Leistungsfähigkeit bzgl Selbstbehalt 1755 - 1080 Euro = 675 Euro  (nur bei Absenkung des SB sind es 782,10 Euro).
Erfüllungsquote ca. 66% bzw. 77%.

Tochter 1: 241 Euro bzw. 279 Euro
Sohn      : 258 Euro bzw. 299 Euro
Tochter 2: 176 Euro bzw. 204 Euro

Dass Deine große Tochter einen geringeren Anspruch als Dein Sohn hat liegt daran, dass bei Volljährigen das volle KG abgezogen wird.
Deiner großen Tochter steht aber natürlich auch das volle KG zu, das muss die KM weiterleiten.

Wie Beppo schon sagte, das JA kann für die privilegierte Tochter rechnen und Unterlagen anfordern, es kann den Unterhalt aber nicht einfordern. Dein Ansprechpartner ist Deine Tochter!

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2017 13:07
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mufficrator,

Susi hat zwar zwischenzeitlich geantwortet ... dennoch lasse ich meine Sicht mal stehen:

Ist zwar knickerig (und vermutlich verwirrungsstiftender), aber:

Tochter 1 anspruch 441

Beim Vergleich, was Du alleine zahlen müsstest, wäre hier nicht EK-Stufe 5 (die sich aus der Zusammenrechnung Eurer Einkommen ergibt anzusetzen) oder Stufe 2, sondern Stufe 1.

Eine korrekte Mangelfallverteilung sähe m.E. so aus (auszugehen wäre im Mangelfall vom Mindestbedarf):
Bedarf Tochter 1: 527 - 192 = 335
Bedarf Sohn: 460 - 96 = 364
Bedarf Tochter 2: 342 - 99 (so hier der Zählkindvorteil gegeben ist) = 243

Gesamtbedarf: 335 + 364 + 243 = 942
Verteilmasse: 782
Quote: 83%

Tochter 1: 278 EUR
Sohn: 302 EUR
Tochter 2: 202 EUR

Du - bzw. das JA - kannst bei einer Mangelfallverteilung nicht bei zwei Kindern von 105% und bei der Großen von 120% des Mindestbedarfs ausgehen.

Das stünde der Gleichrangigkeit ziemlich entgegen ...

Nur zur Sicherheit ein paar weitere Nachfragen:
Die Frage nach dem Gehalt Deiner jetzigen Frau bleibst Du schuldig.
2.691 EUR sind um die Einkommensteuer bereinigt ?
1.755 EUR sind Dein alleiniges Einkommen ?
Altersvorsorge sieht nach pauschal 20% aus (für einen Selbständigen, keine Zusatzvorsorge). Die zahlst Du tatsächlich ?

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2017 13:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

united kommt ja in etwas auf dasselbe, deshalb sollte Dich die Rechnerei nicht zu sehr verwirren. Es kommt darauf an, dass alle Kinder gleichberechtigt sind und deshalb die Einkommenstufe nach der der Unterhalt zu berechnen ist für alle gleich zu wählen ist. Sprich auch die Berechnung für Deinen Sohn und Tochter 2 muss angepasst werden.

Ansonsten ergibt sich die Frage ob nicht bei 3 unterhaltsberechtigten Personen nicht noch eine Stufe heruntergestuft werden müsste. Die Zahlen, die sich dann ergeben sind aber im Endeffekt nur unwesentlich anders.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2017 13:27
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

Man Ihr seit Super,

ich war eben beim JA

Ex zahlt auch, zwar nur 80 € aber immerhin. Tochter kommt auf 83 % ihres bedarfes

Unterhaltsvorschuß gibt es bei Volljährigen nicht.

Frau verdient 1100 € netto

2691sind EKST bereinigt

1755 sind bereinigtes alleiniges Einkommen

Altersvorsorge zahle ich tatsächlich etwas weniger


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2017 13:30
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Mufficrator,

ist deine Ex wieder verheiratet?
Verdient deine jetzige Ehefrau eigenes Einkommen und wieviel ca.?


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2017 14:20
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Arebitet sie Vollzeit?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2017 15:04
(@mufficrator)
Rege dabei Registriert

@ Sturrkopp

frage 1 hat Lebensgefährten

frage 2 ist oben bereits beantwortet

du machst mir ein bisschen Angst 2 Beiträge ausschließlich hier und auch erst frisch angemeldet???

@ Beppo ich weiß es nicht. Was ich weiß ist aber, dass ich meine Unterlagen nur ungern herausgeben würde.

Unterhaltsrecht entspricht nicht dem Steuerrecht. JAtante berechnet nach Einkommen, dass nach Steuerrecht berechnet wird. Dh es werden Rüchstellungen aufgebaut, Warenbestände neu bewertet und so weiter, was  zu geringeren Einkommen führen könnte.

Wenn da jemand spitz rechnet kommen andere Zahlen raus. also wäre ich für lassen. mit der Zahl kann ich leben.

Für Sohnemann zahle ich 315 € ob das rechtens 299 € ären ist marginal.


Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2017 17:06
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Mufficrator,

ich habe mich extra wegen des Thema´s angemeldet.

Aus eigener Erfahrung weiß ich das selbst Familienrechtsanwälte nicht immer in der Lage sind den Unterhalt richtig zu berechnen.

Leider tendieren wir Männer wegen unserem "schlechten" Gewissen oft dazu um des lieben Frieden willen das anzuerkennen wo wir mit leben können.

Lass dich nicht mit halben Info´s abspeisen, deine Tochter möchte etwas von dir , so soll sie auch lernen ihren Pflichten nachzukommen.
Es geht ja anschließend mit Ausbildung oder Studium weiter. Daran anschließend ist dann dein Sohn in dem Alter.....
Also jetzt die richtigen Zeichen setzen.

Leg deinen Respekt vor dem JA ab, die haben nichts mehr zu melden. Sie dürfen wie alle hier oder auf der Strasse mit den Zahlen rechnen die vorliegen. Sollte dir das Ergebnis passen kannst du es aktzeptieren oder auch nicht. Selbstbehalte kürzen, oder fiktive Einkommen anrechnen ist nicht.
 
Susi schrieb: Du - bzw. das JA - kannst bei einer Mangelfallverteilung nicht bei zwei Kindern von 105% und bei der Großen von 120% des Mindestbedarfs ausgehen.

Doch das ist so, da hier ja 2 Einkommen addiert werden zur Bestimmung des Anspruchs.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2017 17:36




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